Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122_1994 AT

122. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland am 3. Dezember 1993 seiner Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1977 zu Art. 24 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 809/1993) folgende weitere Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens hinzugefügt

— Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Potsdam,

— der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin,

— das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Dresden,

— das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg,

— das Thüringer Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, Erfurt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →