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122_1991 AT

122. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Malediven über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Malediven über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 7287-A/90

Exzellenz,

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung der Republik Österreich zur

Erleichterung der Sichtvermerksformalitäten zwischen

der Republik Österreich und der Republik der

Malediven bereit ist, mit der Regierung der

Republik der Malediven das folgende Übereinkommen

über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

abzuschließen

Artikel 1

Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber

eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind,

dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis

zu drei Monaten aufhalten oder durch dessen

Hoheitsgebiet durchreisen.

Artikel 2

Durch dieses Abkommen wird das Recht der

Vertragsstaaten nicht berührt, Personen die Einreise

oder den Aufenthalt zu verweigern, die sie als

unerwünscht ansehen.

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung des

vorliegenden Abkommens vorübergehend aussetzen,

worüber dem anderen Vertragsstaat auf

diplomatischem Wege unverzüglich Mitteilung zu

machen ist.

Artikel 4

Jeder Vertragsstaat kann das vorliegende Abkommen

schriftlich auf diplomatischem Wege

kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach

Erhalt der diesbezüglichen Note wirksam.

Wenn die Regierung der Republik der Malediven

bereit ist, den vorstehenden Bestimmungen zuzustimmen,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß die

vorstehende Note und die Antwortnote Eurer

Exzellenz dazu als Übereinkommen zwischen

unseren beiden Regierungen betrachtet werden soll,

welches am ersten Tag des dritten Monats in Kraft

tritt, der der Durchführung dieses Notenwechsels

folgt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

New Delhi, am 20. Dezember 1990

Christoph Cornaro m. p.

Botschafter

Seiner Exzellenzdem Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik der Malediven

Male

DER MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

MALE

REPUBLIK DER MALEDIVEN

19. Jänner 1991

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Erhalt der Note Eurer

Exzellenz vom 20. Dezember 1990 zu bestätigen;

die wie folgt lautet

„Exzellenz,

(es folgt der weitere Text der Übersetzung

der Eröffnungsnote ins Deutsche) Durchführung

dieses Notenwechsels folgt."

Die Regierung der Republik der Malediven

stimmt dem in der Note Eurer Exzellenz enthaltenen

Vorschlag zu. Dementsprechend sind die Note

Eurer Exzellenz und diese Antwortnote als ein

Übereinkommen zwischen der Regierung der

Republik der Malediven und der Regierung der

Republik Österreich anzusehen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Fathulla Jameel m. p.

Seiner Exzellenz

dem österreichischen Botschafter

in der Republik der Malediven

New Delhi

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