122. Transponierung von einseitigen EFTA-Agrarzugeständnissen in das Harmonisierte System samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES
EFTA-RATES DOK. EFTA/C. SR 15/88
VOM 5. OKTOBER 1988
Der EFTA-Rat nahm Dok. EFTA/CTE 9/88
zur Kenntnis. Er genehmigte die Liste im Annex
betreffend die Transponierung von Maßnahmen in
das Harmonisierte System, die sich auf den Bericht
bezogen.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/CTE 9/88
1 Anlage
29. Juni 1988
KOMITEE DER HANDELSEXPERTEN
BEHANDLUNG BESTIMMTER WAREN
DER ANHÄNGE D UND E
BERICHT DES KOMITEES
Einleitung
1. Einseitige Zugeständnisse für bestimmte
Waren der Anhänge D und E sind von den EFTA-
Ländern zugunsten anderer EFTA-Länder mittels
nachfolgender Beschlüsse des Rates und des früheren
Gemeinsamen Rates eingeräumt worden
a) EFTA/DC 8/66, 11/71, 3/76, 17/76;
b) FINEFTA/DJC 6/66, 5/71.
2. Diese Beschlüsse, die nach wie vor gelten, sind
gemäß Artikel 23 des Übereinkommens auf alle
anderen EFTA-Länder anwendbar.
3. Im Anschluß an die Einführung des Harmonisierten
Systems, wurde es für zweckmäßig und
angemessen erachtet, die von der Nomenklatur des
Zollrates erfaßten Listen der Waren in das Harmonisierte
System zu transponieren.
Liste der einseitigen EFTA-Zugeständnisse, die in
das Harmonisierte System transponiert werden
4. Das Komitee der Handelsexperten hat sich auf
eine Liste der einseitigen EFTA-Zugeständnisse
geeinigt, die in das Harmonisierte System transponiert
worden ist. Die Liste, die dem Dokument
EFTA/CTE/W 3/88 (Rev.) beigeschlossen wurde,
berücksichtigt
a) daß die Portugal eingeräumten Zugeständnisse
(EFTA/DC 3/76 und EFTA/DC
17/76) nach dem Austritt Portugals aus der
EFTA zwischen den EFTA-Ländern gültig
bleiben;
b) einige der Zugeständnisse (EFTA/CJC.
SR 29/74 und EFTA 61/74) ursprünglich in
bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen
mit Dänemark enthalten waren;
c) daß die Anhänge D und E zum Übereinkommen
durch den Beschluß des Rates Nr. 12 aus
1987 geändert worden sind.
Empfehlung
5. Das Komitee der Handelsexperten empfiehlt,
daß der Rat die als Anhang beiliegende Liste
annimmt, welche die Transponierung in das Harmonisierte
System der in diesem Bericht angeführten
Bestimmungen wiedergibt.
Vom Rat erforderliche Schritte
6. Der Rat wird ersucht
a) diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen;
b) die als Anhang beiliegende Liste, wie in
Absatz 5 dieses Berichtes empfohlen, anzunehmen.
Anhang zu
EFTA/CTE 9/88
29. Juni 1988
TRANSPONIERUNG VON EINSEITIGEN EFTA-ZUGESTÄNDNISSEN IN DAS HARMONISIERTE SYSTEM