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122_1989 AT

122. Transponierung von einseitigen EFTA-Agrarzugeständnissen in das Harmonisierte System samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Transponierung von einseitigen EFTA-Agrarzugeständnissen in das Harmonisierte System samt Anhang

(Übersetzung)

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES

EFTA-RATES DOK. EFTA/C. SR 15/88

VOM 5. OKTOBER 1988

Der EFTA-Rat nahm Dok. EFTA/CTE 9/88

zur Kenntnis. Er genehmigte die Liste im Annex

betreffend die Transponierung von Maßnahmen in

das Harmonisierte System, die sich auf den Bericht

bezogen.

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/CTE 9/88

1 Anlage

29. Juni 1988

KOMITEE DER HANDELSEXPERTEN

BEHANDLUNG BESTIMMTER WAREN

DER ANHÄNGE D UND E

BERICHT DES KOMITEES

Einleitung

1. Einseitige Zugeständnisse für bestimmte

Waren der Anhänge D und E sind von den EFTA-

Ländern zugunsten anderer EFTA-Länder mittels

nachfolgender Beschlüsse des Rates und des früheren

Gemeinsamen Rates eingeräumt worden

a) EFTA/DC 8/66, 11/71, 3/76, 17/76;

b) FINEFTA/DJC 6/66, 5/71.

2. Diese Beschlüsse, die nach wie vor gelten, sind

gemäß Artikel 23 des Übereinkommens auf alle

anderen EFTA-Länder anwendbar.

3. Im Anschluß an die Einführung des Harmonisierten

Systems, wurde es für zweckmäßig und

angemessen erachtet, die von der Nomenklatur des

Zollrates erfaßten Listen der Waren in das Harmonisierte

System zu transponieren.

Liste der einseitigen EFTA-Zugeständnisse, die in

das Harmonisierte System transponiert werden

4. Das Komitee der Handelsexperten hat sich auf

eine Liste der einseitigen EFTA-Zugeständnisse

geeinigt, die in das Harmonisierte System transponiert

worden ist. Die Liste, die dem Dokument

EFTA/CTE/W 3/88 (Rev.) beigeschlossen wurde,

berücksichtigt

a) daß die Portugal eingeräumten Zugeständnisse

(EFTA/DC 3/76 und EFTA/DC

17/76) nach dem Austritt Portugals aus der

EFTA zwischen den EFTA-Ländern gültig

bleiben;

b) einige der Zugeständnisse (EFTA/CJC.

SR 29/74 und EFTA 61/74) ursprünglich in

bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen

mit Dänemark enthalten waren;

c) daß die Anhänge D und E zum Übereinkommen

durch den Beschluß des Rates Nr. 12 aus

1987 geändert worden sind.

Empfehlung

5. Das Komitee der Handelsexperten empfiehlt,

daß der Rat die als Anhang beiliegende Liste

annimmt, welche die Transponierung in das Harmonisierte

System der in diesem Bericht angeführten

Bestimmungen wiedergibt.

Vom Rat erforderliche Schritte

6. Der Rat wird ersucht

a) diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen;

b) die als Anhang beiliegende Liste, wie in

Absatz 5 dieses Berichtes empfohlen, anzunehmen.

Anhang zu

EFTA/CTE 9/88

29. Juni 1988

TRANSPONIERUNG VON EINSEITIGEN EFTA-ZUGESTÄNDNISSEN IN DAS HARMONISIERTE SYSTEM

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