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122_1988 AT

122. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland über die Kammerumlage 1987 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland über die Kammerumlage 1987 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 5. Dezember 1987, V 93-133/87-6, Z 2 und 3

des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung

der Ingenieurkammer für Wien,

Niederösterreich und Burgenland vom 25. November

1986 über die Kammerumlage 1987 als gesetzwidrig

aufgehoben.

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