122_1986
AT
122. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Marktgemeinde Fischamend
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 122. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Marktgemeinde Fischamend
1986_122_0 122. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Marktgemeinde Fischamend
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 9 Preßburger Straße von
km 20,43 bis km 20,75 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 9. Jänner
1974, BGBl. Nr. 51, bestimmten — Abschnitt
„Ortsdurchfahrt Fischamend" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.