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122_1986 AT

122. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Marktgemeinde Fischamend

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Marktgemeinde Fischamend

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 9 Preßburger Straße von

km 20,43 bis km 20,75 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 9. Jänner

1974, BGBl. Nr. 51, bestimmten — Abschnitt

„Ortsdurchfahrt Fischamend" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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