122. Abänderungen der Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Versammlung des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken hat in
Genf am 4. Oktober 1983 (bezüglich Regel 3bis, Regel 4 und Regel 27) sowie am 16. Dezember 1983
(bezüglich der Regeln 5, 9, 10, 11, 15, 17, 18, 24, 25 und 26) auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe a
Ziffer iii) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm
am 14. Juli 1967, folgendes beschlossen
(Übersetzung)
ABÄNDERUNGEN
DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM
MADRIDER ABKOMMEN ÜBER DIE
INTERNATIONALE REGISTRIERUNG
VON MARKEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 8/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 634/1975, BGBl. Nr. 34/1977 und BGBl. Nr. 89/1982
(anwendbar ab 1. April 1984)
Der Text der Regeln 3bis, 4, 5, 9, 10, 11, 15, 17,
18, 24, 25, 26, 27, wie er angenommen oder geändert
worden ist, ist nachstehend angeführt
Regel 3bis
Form der Mitteilungen an das Internationale Büro
(1) Sämtliche Mitteilungen an das Internationale
Büro haben schriftlich zu erfolgen. Das Internationale
Büro wird nur auf der Grundlage schriftlicher
Angaben tätig, die sich in seinem Besitz befinden.
(2) Die Übermittlung von Angaben an das Internationale
Büro durch Telegraph, Fernschreiber
oder andere Einrichtungen der Nachrichtenübermittlung
gilt als gleichwertig mit einer schriftlichen
Mitteilung unter der Voraussetzung, daß
a) diese Daten bei Eingang beim Internationalen
Büro in leserlicher Form in der in Regel 2
festgelegten Arbeitssprache abgefaßt sind
und,
b) sofern für die auf diese Weise übermittelten
Angaben die Verwendung eines Formulars
vorgeschrieben ist, die in diesem Formular
angegebenen Überschriften und Bezugnummern
ebenfalls übermittelt werden.
(3) Muß auf Grund der Ausführungsordnung ein
Formular oder Schriftstück unterschrieben sein, so
gilt die Übermittlung von Angaben durch die in
Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht als wirksam
erfolgt, sofern nicht beim Internationalen Büro
innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Übermittlung
das Formular oder Schriftstück zur Bestätigung
der ursprünglichen Mitteilung mit der vorgeschriebenen
Unterschrift eingeht. Aufgrund dieser
Bestätigung wird die ursprüngliche Mitteilung
mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen
Büro wirksam.
Regel 4
Form und Inhalt des Gesuchs
(1) Das Registrierungsgesuch ist in zwei von der
nationalen Behörde datierten und unterzeichneten
Ausfertigungen auf dem vom Internationalen Büro
dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung
gestellten Formular einzureichen. Das Formular ist
in leserlicher Form, vorzugsweise mit der Schreibmaschine,
auszufüllen.
(2) (unverändert)
c) das Land des Madrider Verbandes, in dem
der Hinterleger eine tatsächliche und nicht
nur zum Schein bestehende gewerbliche oder
Handelsniederlassung hat; mangels einer solchen
Niederlassung, das Land des Madrider
Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat;
mangels eines solchen Wohnsitzes, das Land
des Madrider Verbandes, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt;
g) eine Wiedergabe der Marke in schwarz-weiß,
die in einem Quadrat von 80 mm Seitenlänge
Platz findet, wobei der Abstand zwischen den
beiden entferntesten Punkten nicht weniger
als 15 mm betragen darf; wenn das Gesuch
eine Farbbeanspruchung enthält, außerdem
eine farbige Abbildung der Marke und die
Angabe der Farben auf dieser Abbildung;
q) eine Erklärung der Behörde des Ursprungslandes,
die bescheinigt, daß sämtliche Angaben
bezüglich der Marke und ihres Inhabers
in dem Gesuch mit denjenigen des nationalen
Registers übereinstimmen;
r) eine Erklärung der nationalen Behörde,
wonach der Hinterleger ihr gegenüber das
Recht zum Gebrauch bestimmter Markenbestandteile,
wie sie beispielsweise in Artikel 5bis
des Abkommens aufgeführt sind, nachgewiesen
hat, sofern ein solcher Nachweis bei der
nationalen Eintragung der Marke im
Ursprungsland vermerkt ist;
s) zusätzliche Angaben, welche die wesentlichen
Bestandteile der Marke bestimmen, sofern
diese bei der nationalen Eintragung der
Marke im Ursprungsland vermerkt worden
sind.
(3) Das Gesuch kann ferner enthalten
a) wenn das Gesuch eine Marke betrifft, die
bereits Gegenstand einer oder mehrerer internationaler
Registrierungen war, die Daten
und Nummern dieser Registrierungen;
b) wenn die Marke Inschriften in einer anderen
als der französischen Sprache enthält, die
Übersetzung dieser Inschriften in die französische
Sprache.
Regel 5
Dem Gesuch beizufügende Unterlagen
(1) Enthält die Marke einen bildlichen Bestandteil
oder will der Hinterleger eine Wortmarke in
einer besonderen Schriftform registrieren lassen, so
sind dem Gesuch die in Regel 27 Abs. 1 Buchstabe
b) angegebene Gebühr und zwei zusätzliche Abbildungen
der Marke beizufügen. Die Abbildungen
müssen frei von jedem Zusatz und von ausreichender
Qualität sein, um eine klare Wiedergabe der
Marke in schwarz-weiß in allen ihren Einzelheiten,
in der in dem Gesuch enthaltenen Größe zu ermöglichen.
(2) (unverändert)
(3) (unverändert)
Regel 9
Unverständliche Begriffe
Stellt das Internationale Büro fest, daß ein im
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen angegebener
Begriff unverständlich ist, so teilt es dies
der nationalen Behörde mit und setzt ihr eine Frist
von drei Monaten, vom Datum dieser Mitteilung
an gerechnet, entweder für den Nachweis, daß der
Begriff verständlich ist, oder um die Streichung des
unverständlichen Begriffs zu beantragen. Gelangt
das Internationale Büro auf Grund der vorgebrachten
Argumente oder anderer Überlegungen zu dem
Ergebnis, daß der Begriff verständlich ist, so behandelt
es ihn entsprechend der Bedeutung, die ihm
zuerkannt werden kann; andernfalls registriert das
Internationale Büro die Marke mit dem unverständlichen
Begriff, sofern die nationale Behörde
die Klasse angegeben hat, in die der Begriff einzuordnen
ist, und vermerkt, daß der Begriff nach seiner
Auffassung unverständlich ist; wurde von der
nationalen Behörde keine Klasse angegeben, so
streicht das Internationale Büro den Begriff von
Amts wegen.
Regel 10
Inhalt des Registers
(1) Das Internationale Büro registriert die Marke
und gibt dabei an
a) bis m) (unverändert)
n) gegebenenfalls die in Regel 4 Abs. 2 Buchstabe
r) genannte Erklärung;
o) gegebenenfalls die in Regel 4 Abs. 2 Buchstabe
s) genannten zusätzlichen Angaben;
p) die dienstlichen Bearbeitungsvermerke des
Internationalen Büros.
(2) (unverändert)
(3) (unverändert)
Regel 11
Datum der Internationalen Registrierung
(1) (unverändert)
(2) Hingegen
a) und b) (unverändert)
(3) In den Fällen, in denen das Gesuch nicht vorschriftsmäßig
ist, gilt als Datum des Eingangs des
Gesuchs beim Internationalen Büro im Sinne der
Abs. 1 und 2 das Datum, an dem das Gesuch in
Ordnung gebracht worden ist.
(4) Jedoch haben Mängel, die keine wesentlichen
Teile betreffen und innerhalb von 3 Monaten nach
dem Datum des in Regel 7 Abs. 1 genannten
Bescheides in Ordnung gebracht sind, keine Auswirkungen
auf das Datum der internationalen
Registrierung. Als Mangel hinsichtlich eines
wesentlichen Teils gilt, wenn
a) das Gesuch keine Angaben hinsichtlich der
Person oder der Adresse des Hinterlegers enthält;
b) das Gesuch keine Angaben hinsichtlich des
Verbandslandes enthält, in dem der Hinterleger
eine tatsächliche und nicht nur zum
Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung,
bzw. mangels einer solchen
Niederlassung, in dem er seinen Wohnsitz hat
oder, mangels eines solchen Wohnsitzes, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt;
c) das Gesuch nicht die Daten und Nummern
der Hinterlegung und Eintragung der Marke
im Ursprungsland enthält;
d) das Gesuch keine Wiedergabe der Marke enthält;
e) das Gesuch nicht die Angabe der Waren und
Dienstleistungen enthält, auf die sich die
Marke bezieht;
f) das Gesuch nicht die Angabe der Länder enthält,
für die um Schutz nachgesucht wird;
g) das Gesuch nicht die Erklärung der Behörde
des Ursprungslandes enthält, die bescheinigt,
daß sämtliche Angaben in dem Gesuch hinsichtlich
der Marke und ihres Inhabers mit
denen des nationalen Registers übereinstimmen;
h) keine Gebühren an das Internationale Büro
gezahlt worden sind oder der gezahlte Betrag
nicht ausreicht, mit Ausnahme der Fälle, in
denen Abs. 5 Buchstabe a) anwendbar ist.
(5) Es hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das
Datum der internationalen Registrierung, wenn
a) das Gesuch hinsichtlich der Klassifizierung
der Waren und Dienstleistungen nicht vorschriftsmäßig
ist, vorausgesetzt, daß der
erforderliche Betrag der Klassifizierungsgebühr
und gegebenenfalls der erforderliche
Betrag der Zusatzgebühr innerhalb der in
Regel 8 Abs. 3 angegebenen Frist von
3 Monaten gezahlt worden ist;
b) Regel 9 anwendbar ist.
Regel 15
Form und Inhalt des Gesuchs
(1) Gesuche um Eintragung einer die internationale
Registrierung berührenden Änderung, wie der
territorialen Ausdehnung des Schutzes auf ein oder
mehrere Länder für alle oder einen Teil der Waren
und Dienstleistungen, der Übertragung, der Teilübertragung
entweder für einen Teil der Waren
und Dienstleistungen oder für einen Teil der Länder,
der Löschung der internationalen Registrierung,
des Verzichts für einen Teil der beteiligten
Länder, der Einschränkung des Verzeichnisses der
Waren und Dienstleistungen und der Änderungen
des Namens oder der Anschrift des Inhabers der
internationalen Registrierung, müssen in einer Ausfertigung
von der Behörde des Landes des Markeninhabers
datiert und unterzeichnet auf dem vom
Internationalen Büro dieser Behörde unentgeltlich
zur Verfügung gestellten Formular eingereicht werden.
Dies gilt vorbehaltlich der Regel 17 Abs. 4 und
Abs. 5 auch für die Gesuche um Eintragung von
Änderungen, die den Vertreter betreffen.
Regel 17
Eintragung in das Internationale Register und
Eintragungsdatum
(1) (unverändert)
(2) (unverändert)
(3) (unverändert)
(4) Die in Abs. 3 angegebenen Änderungen sind
auch auf Grund der Angaben einzutragen, die die
nationale Behörde bei der Erneuerung gemacht hat
oder die in dem Gesuch um Eintragung einer die
Registrierung berührende Änderung enthalten sind.
(5) Der Widerruf der Vollmacht oder die Niederlegung
der Vertretung erfolgt auf Grund einer
unmittelbar an das Internationale Büro gerichteten
schriftlichen Mitteilung des Markeninhabers oder
des Vertreters. Der Widerruf oder die Niederlegung
wird mit dem Eingangsdatum der Mitteilung
beim Internationalen Büro wirksam. Das Internationale
Büro unterrichtet die nationale Behörde von
der Niederlegung oder dem Widerruf.
(6) Wird ein an einen Vertreter gerichtetes
Schreiben von der Post an das Internationale Büro
als unzustellbar zurückgesandt, so übersendet das
Internationale Büro dieses Schriftstück an die
nationale Behörde des Landes des betreffenden
Markeninhabers, mit der Aufforderung, gegebenenfalls
die Eintragung einer Änderung hinsichtlich
des Vertreters in die Akten zu beantragen.
Regel 18
Berichtigungen
(1) (unverändert)
(2) (unverändert)
(3) Jedes Gesuch um Berichtigung gemäß Abs. 2
muß beim Internationalen Büro spätestens innerhalb
von sechs Monaten nach Veröffentlichung der
betreffenden Registrierung eingehen.
(4) bis (6) (unverändert)
Regel 24
Bescheinigungen
(1) Das Internationale Büro übermittelt mit eingeschriebenem
Brief der Behörde des Ursprungslandes
für den Markeninhaber eine Bescheinigung,
in der die anläßlich der Registrierung in das Internationale
Register eingetragenen Angaben wiedergegeben
werden.
(2) Es übermittelt mit eingeschriebenem Brief
dem Markeninhaber oder seinem Vertreter oder
der Behörde des Landes des Markeninhabers, wenn
die Erneuerung durch Vermittlung dieser Behörde
erfolgt ist, eine Bescheinigung, in der die anläßlich
der Erneuerung in das internationale Register eingetragenen
Angaben wiedergegeben werden.
Regel 25
Mitteilungen
(1) Das Internationale Büro teilt den Behörden
der beteiligten Länder mit eingeschriebenem Brief
die Registrierungen sowie die vorläufigen und endgültigen
Schutzverweigerungen, die auf Schutzverweigerungen
folgenden Endentscheidungen, die
Ungültigerklärungen, die Erneuerungen, die Löschungen
und die anderen in das internationale
Register eingetragenen Änderungen mit.
(2) Es übermittelt dem Markeninhaber oder seinem
Vertreter mit eingeschriebenem Brief eine
Ausfertigung der im internationalen Register vermerkten
Mitteilungen der vorläufigen und endgültigen
Schutzverweigerungen, der auf die Schutzverweigerungen
folgenden Endentscheidungen und
der Ungültigerklärungen, die im internationalen
Register vermerkt worden sind. Eine Kopie der
Änderungen im internationalen Register wird dem
Markeninhaber oder dessen Vertreter mit einfacher
Post übersandt.
(3) Das Internationale Büro stellt auch die
Bescheide an die nationale Behörde oder den Markeninhaber
betreffend die in Regel 7 und 8 genannten
nicht vorschriftsmäßigen Gesuche mit eingeschriebenem
Brief zu.
Regel 26
Veröffentlichungen
(1) (unverändert)
(2) Zu Beginn eines jeden Jahres gibt das Internationale
Büro Verzeichnisse heraus, die in alphabetischer
Reihenfolge der Namen der Markeninhaber
diejenigen Registrierungen enthalten, die im
Laufe des vorausgegangenen Jahres Gegenstand
einer Veröffentlichung gewesen sind, mit Ausnahme
der in Abs. 1 letzter Halbsatz angegebenen
Registrierungen; die während des laufenden Zeitabschnitts
gelöschten Registrierungen werden
jedoch nur nach Nummern angeführt.
(3) (unverändert)
(4) Jede Behörde hat das Recht, vom Internationalen
Büro für jede Einheit, die der gemäß der
Pariser Verbandsübereinkunft gewählten Beitragsklasse
entspricht, zwei Exemplare von „Les Marques
internationales" auf Papier oder Microfiches
kostenlos und zwei Exemplare zum halben Preis zu
beziehen.
Regel 27
Erforderliche Gebühren
(1) Das Internationale Büro erhebt folgende
im voraus in Schweizer Franken zu
entrichtende Gebühren
(2) Das Internationale Büro ist ermächtigt, für
dringlich auszuführende Aufträge sowie für vorstehend
nicht genannte Leistungen eine Gebühr zu
erheben, deren Höhe es selbst festsetzt.