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122_1984 AT

122. Abänderungen der Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Abänderungen der Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Die Versammlung des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken hat in

Genf am 4. Oktober 1983 (bezüglich Regel 3bis, Regel 4 und Regel 27) sowie am 16. Dezember 1983

(bezüglich der Regeln 5, 9, 10, 11, 15, 17, 18, 24, 25 und 26) auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe a

Ziffer iii) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm

am 14. Juli 1967, folgendes beschlossen

(Übersetzung)

ABÄNDERUNGEN

DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM

MADRIDER ABKOMMEN ÜBER DIE

INTERNATIONALE REGISTRIERUNG

VON MARKEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 8/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 634/1975, BGBl. Nr. 34/1977 und BGBl. Nr. 89/1982

(anwendbar ab 1. April 1984)

Der Text der Regeln 3bis, 4, 5, 9, 10, 11, 15, 17,

18, 24, 25, 26, 27, wie er angenommen oder geändert

worden ist, ist nachstehend angeführt

Regel 3bis

Form der Mitteilungen an das Internationale Büro

(1) Sämtliche Mitteilungen an das Internationale

Büro haben schriftlich zu erfolgen. Das Internationale

Büro wird nur auf der Grundlage schriftlicher

Angaben tätig, die sich in seinem Besitz befinden.

(2) Die Übermittlung von Angaben an das Internationale

Büro durch Telegraph, Fernschreiber

oder andere Einrichtungen der Nachrichtenübermittlung

gilt als gleichwertig mit einer schriftlichen

Mitteilung unter der Voraussetzung, daß

a) diese Daten bei Eingang beim Internationalen

Büro in leserlicher Form in der in Regel 2

festgelegten Arbeitssprache abgefaßt sind

und,

b) sofern für die auf diese Weise übermittelten

Angaben die Verwendung eines Formulars

vorgeschrieben ist, die in diesem Formular

angegebenen Überschriften und Bezugnummern

ebenfalls übermittelt werden.

(3) Muß auf Grund der Ausführungsordnung ein

Formular oder Schriftstück unterschrieben sein, so

gilt die Übermittlung von Angaben durch die in

Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht als wirksam

erfolgt, sofern nicht beim Internationalen Büro

innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Übermittlung

das Formular oder Schriftstück zur Bestätigung

der ursprünglichen Mitteilung mit der vorgeschriebenen

Unterschrift eingeht. Aufgrund dieser

Bestätigung wird die ursprüngliche Mitteilung

mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen

Büro wirksam.

Regel 4

Form und Inhalt des Gesuchs

(1) Das Registrierungsgesuch ist in zwei von der

nationalen Behörde datierten und unterzeichneten

Ausfertigungen auf dem vom Internationalen Büro

dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung

gestellten Formular einzureichen. Das Formular ist

in leserlicher Form, vorzugsweise mit der Schreibmaschine,

auszufüllen.

(2) (unverändert)

c) das Land des Madrider Verbandes, in dem

der Hinterleger eine tatsächliche und nicht

nur zum Schein bestehende gewerbliche oder

Handelsniederlassung hat; mangels einer solchen

Niederlassung, das Land des Madrider

Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat;

mangels eines solchen Wohnsitzes, das Land

des Madrider Verbandes, dessen Staatsangehörigkeit

er besitzt;

g) eine Wiedergabe der Marke in schwarz-weiß,

die in einem Quadrat von 80 mm Seitenlänge

Platz findet, wobei der Abstand zwischen den

beiden entferntesten Punkten nicht weniger

als 15 mm betragen darf; wenn das Gesuch

eine Farbbeanspruchung enthält, außerdem

eine farbige Abbildung der Marke und die

Angabe der Farben auf dieser Abbildung;

q) eine Erklärung der Behörde des Ursprungslandes,

die bescheinigt, daß sämtliche Angaben

bezüglich der Marke und ihres Inhabers

in dem Gesuch mit denjenigen des nationalen

Registers übereinstimmen;

r) eine Erklärung der nationalen Behörde,

wonach der Hinterleger ihr gegenüber das

Recht zum Gebrauch bestimmter Markenbestandteile,

wie sie beispielsweise in Artikel 5bis

des Abkommens aufgeführt sind, nachgewiesen

hat, sofern ein solcher Nachweis bei der

nationalen Eintragung der Marke im

Ursprungsland vermerkt ist;

s) zusätzliche Angaben, welche die wesentlichen

Bestandteile der Marke bestimmen, sofern

diese bei der nationalen Eintragung der

Marke im Ursprungsland vermerkt worden

sind.

(3) Das Gesuch kann ferner enthalten

a) wenn das Gesuch eine Marke betrifft, die

bereits Gegenstand einer oder mehrerer internationaler

Registrierungen war, die Daten

und Nummern dieser Registrierungen;

b) wenn die Marke Inschriften in einer anderen

als der französischen Sprache enthält, die

Übersetzung dieser Inschriften in die französische

Sprache.

Regel 5

Dem Gesuch beizufügende Unterlagen

(1) Enthält die Marke einen bildlichen Bestandteil

oder will der Hinterleger eine Wortmarke in

einer besonderen Schriftform registrieren lassen, so

sind dem Gesuch die in Regel 27 Abs. 1 Buchstabe

b) angegebene Gebühr und zwei zusätzliche Abbildungen

der Marke beizufügen. Die Abbildungen

müssen frei von jedem Zusatz und von ausreichender

Qualität sein, um eine klare Wiedergabe der

Marke in schwarz-weiß in allen ihren Einzelheiten,

in der in dem Gesuch enthaltenen Größe zu ermöglichen.

(2) (unverändert)

(3) (unverändert)

Regel 9

Unverständliche Begriffe

Stellt das Internationale Büro fest, daß ein im

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen angegebener

Begriff unverständlich ist, so teilt es dies

der nationalen Behörde mit und setzt ihr eine Frist

von drei Monaten, vom Datum dieser Mitteilung

an gerechnet, entweder für den Nachweis, daß der

Begriff verständlich ist, oder um die Streichung des

unverständlichen Begriffs zu beantragen. Gelangt

das Internationale Büro auf Grund der vorgebrachten

Argumente oder anderer Überlegungen zu dem

Ergebnis, daß der Begriff verständlich ist, so behandelt

es ihn entsprechend der Bedeutung, die ihm

zuerkannt werden kann; andernfalls registriert das

Internationale Büro die Marke mit dem unverständlichen

Begriff, sofern die nationale Behörde

die Klasse angegeben hat, in die der Begriff einzuordnen

ist, und vermerkt, daß der Begriff nach seiner

Auffassung unverständlich ist; wurde von der

nationalen Behörde keine Klasse angegeben, so

streicht das Internationale Büro den Begriff von

Amts wegen.

Regel 10

Inhalt des Registers

(1) Das Internationale Büro registriert die Marke

und gibt dabei an

a) bis m) (unverändert)

n) gegebenenfalls die in Regel 4 Abs. 2 Buchstabe

r) genannte Erklärung;

o) gegebenenfalls die in Regel 4 Abs. 2 Buchstabe

s) genannten zusätzlichen Angaben;

p) die dienstlichen Bearbeitungsvermerke des

Internationalen Büros.

(2) (unverändert)

(3) (unverändert)

Regel 11

Datum der Internationalen Registrierung

(1) (unverändert)

(2) Hingegen

a) und b) (unverändert)

(3) In den Fällen, in denen das Gesuch nicht vorschriftsmäßig

ist, gilt als Datum des Eingangs des

Gesuchs beim Internationalen Büro im Sinne der

Abs. 1 und 2 das Datum, an dem das Gesuch in

Ordnung gebracht worden ist.

(4) Jedoch haben Mängel, die keine wesentlichen

Teile betreffen und innerhalb von 3 Monaten nach

dem Datum des in Regel 7 Abs. 1 genannten

Bescheides in Ordnung gebracht sind, keine Auswirkungen

auf das Datum der internationalen

Registrierung. Als Mangel hinsichtlich eines

wesentlichen Teils gilt, wenn

a) das Gesuch keine Angaben hinsichtlich der

Person oder der Adresse des Hinterlegers enthält;

b) das Gesuch keine Angaben hinsichtlich des

Verbandslandes enthält, in dem der Hinterleger

eine tatsächliche und nicht nur zum

Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung,

bzw. mangels einer solchen

Niederlassung, in dem er seinen Wohnsitz hat

oder, mangels eines solchen Wohnsitzes, dessen

Staatsangehörigkeit er besitzt;

c) das Gesuch nicht die Daten und Nummern

der Hinterlegung und Eintragung der Marke

im Ursprungsland enthält;

d) das Gesuch keine Wiedergabe der Marke enthält;

e) das Gesuch nicht die Angabe der Waren und

Dienstleistungen enthält, auf die sich die

Marke bezieht;

f) das Gesuch nicht die Angabe der Länder enthält,

für die um Schutz nachgesucht wird;

g) das Gesuch nicht die Erklärung der Behörde

des Ursprungslandes enthält, die bescheinigt,

daß sämtliche Angaben in dem Gesuch hinsichtlich

der Marke und ihres Inhabers mit

denen des nationalen Registers übereinstimmen;

h) keine Gebühren an das Internationale Büro

gezahlt worden sind oder der gezahlte Betrag

nicht ausreicht, mit Ausnahme der Fälle, in

denen Abs. 5 Buchstabe a) anwendbar ist.

(5) Es hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das

Datum der internationalen Registrierung, wenn

a) das Gesuch hinsichtlich der Klassifizierung

der Waren und Dienstleistungen nicht vorschriftsmäßig

ist, vorausgesetzt, daß der

erforderliche Betrag der Klassifizierungsgebühr

und gegebenenfalls der erforderliche

Betrag der Zusatzgebühr innerhalb der in

Regel 8 Abs. 3 angegebenen Frist von

3 Monaten gezahlt worden ist;

b) Regel 9 anwendbar ist.

Regel 15

Form und Inhalt des Gesuchs

(1) Gesuche um Eintragung einer die internationale

Registrierung berührenden Änderung, wie der

territorialen Ausdehnung des Schutzes auf ein oder

mehrere Länder für alle oder einen Teil der Waren

und Dienstleistungen, der Übertragung, der Teilübertragung

entweder für einen Teil der Waren

und Dienstleistungen oder für einen Teil der Länder,

der Löschung der internationalen Registrierung,

des Verzichts für einen Teil der beteiligten

Länder, der Einschränkung des Verzeichnisses der

Waren und Dienstleistungen und der Änderungen

des Namens oder der Anschrift des Inhabers der

internationalen Registrierung, müssen in einer Ausfertigung

von der Behörde des Landes des Markeninhabers

datiert und unterzeichnet auf dem vom

Internationalen Büro dieser Behörde unentgeltlich

zur Verfügung gestellten Formular eingereicht werden.

Dies gilt vorbehaltlich der Regel 17 Abs. 4 und

Abs. 5 auch für die Gesuche um Eintragung von

Änderungen, die den Vertreter betreffen.

Regel 17

Eintragung in das Internationale Register und

Eintragungsdatum

(1) (unverändert)

(2) (unverändert)

(3) (unverändert)

(4) Die in Abs. 3 angegebenen Änderungen sind

auch auf Grund der Angaben einzutragen, die die

nationale Behörde bei der Erneuerung gemacht hat

oder die in dem Gesuch um Eintragung einer die

Registrierung berührende Änderung enthalten sind.

(5) Der Widerruf der Vollmacht oder die Niederlegung

der Vertretung erfolgt auf Grund einer

unmittelbar an das Internationale Büro gerichteten

schriftlichen Mitteilung des Markeninhabers oder

des Vertreters. Der Widerruf oder die Niederlegung

wird mit dem Eingangsdatum der Mitteilung

beim Internationalen Büro wirksam. Das Internationale

Büro unterrichtet die nationale Behörde von

der Niederlegung oder dem Widerruf.

(6) Wird ein an einen Vertreter gerichtetes

Schreiben von der Post an das Internationale Büro

als unzustellbar zurückgesandt, so übersendet das

Internationale Büro dieses Schriftstück an die

nationale Behörde des Landes des betreffenden

Markeninhabers, mit der Aufforderung, gegebenenfalls

die Eintragung einer Änderung hinsichtlich

des Vertreters in die Akten zu beantragen.

Regel 18

Berichtigungen

(1) (unverändert)

(2) (unverändert)

(3) Jedes Gesuch um Berichtigung gemäß Abs. 2

muß beim Internationalen Büro spätestens innerhalb

von sechs Monaten nach Veröffentlichung der

betreffenden Registrierung eingehen.

(4) bis (6) (unverändert)

Regel 24

Bescheinigungen

(1) Das Internationale Büro übermittelt mit eingeschriebenem

Brief der Behörde des Ursprungslandes

für den Markeninhaber eine Bescheinigung,

in der die anläßlich der Registrierung in das Internationale

Register eingetragenen Angaben wiedergegeben

werden.

(2) Es übermittelt mit eingeschriebenem Brief

dem Markeninhaber oder seinem Vertreter oder

der Behörde des Landes des Markeninhabers, wenn

die Erneuerung durch Vermittlung dieser Behörde

erfolgt ist, eine Bescheinigung, in der die anläßlich

der Erneuerung in das internationale Register eingetragenen

Angaben wiedergegeben werden.

Regel 25

Mitteilungen

(1) Das Internationale Büro teilt den Behörden

der beteiligten Länder mit eingeschriebenem Brief

die Registrierungen sowie die vorläufigen und endgültigen

Schutzverweigerungen, die auf Schutzverweigerungen

folgenden Endentscheidungen, die

Ungültigerklärungen, die Erneuerungen, die Löschungen

und die anderen in das internationale

Register eingetragenen Änderungen mit.

(2) Es übermittelt dem Markeninhaber oder seinem

Vertreter mit eingeschriebenem Brief eine

Ausfertigung der im internationalen Register vermerkten

Mitteilungen der vorläufigen und endgültigen

Schutzverweigerungen, der auf die Schutzverweigerungen

folgenden Endentscheidungen und

der Ungültigerklärungen, die im internationalen

Register vermerkt worden sind. Eine Kopie der

Änderungen im internationalen Register wird dem

Markeninhaber oder dessen Vertreter mit einfacher

Post übersandt.

(3) Das Internationale Büro stellt auch die

Bescheide an die nationale Behörde oder den Markeninhaber

betreffend die in Regel 7 und 8 genannten

nicht vorschriftsmäßigen Gesuche mit eingeschriebenem

Brief zu.

Regel 26

Veröffentlichungen

(1) (unverändert)

(2) Zu Beginn eines jeden Jahres gibt das Internationale

Büro Verzeichnisse heraus, die in alphabetischer

Reihenfolge der Namen der Markeninhaber

diejenigen Registrierungen enthalten, die im

Laufe des vorausgegangenen Jahres Gegenstand

einer Veröffentlichung gewesen sind, mit Ausnahme

der in Abs. 1 letzter Halbsatz angegebenen

Registrierungen; die während des laufenden Zeitabschnitts

gelöschten Registrierungen werden

jedoch nur nach Nummern angeführt.

(3) (unverändert)

(4) Jede Behörde hat das Recht, vom Internationalen

Büro für jede Einheit, die der gemäß der

Pariser Verbandsübereinkunft gewählten Beitragsklasse

entspricht, zwei Exemplare von „Les Marques

internationales" auf Papier oder Microfiches

kostenlos und zwei Exemplare zum halben Preis zu

beziehen.

Regel 27

Erforderliche Gebühren

(1) Das Internationale Büro erhebt folgende

im voraus in Schweizer Franken zu

entrichtende Gebühren

(2) Das Internationale Büro ist ermächtigt, für

dringlich auszuführende Aufträge sowie für vorstehend

nicht genannte Leistungen eine Gebühr zu

erheben, deren Höhe es selbst festsetzt.

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