122. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse 3, Ziffern 1 bis 5, in bauartgeprüften Blechgefäßen ohne Schutzbehälter
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Die für das ADR zuständige Behörde in
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
kommen überein, die im Jahre 1978 in Wien
und Bonn unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 403/1978 über
die Beförderung von entzündbaren flüssigen
Stoffen der Klasse 3, Ziffern 1 bis 5, in bauartgeprüften
Blechgefäßen ohne Schutzbehälter —
ECE-Ordnungsnummer 276 zu verlängern.
(2) Der Absatz 4 erhält folgende Fassung
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis
auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien."
Wien, 1980 02 22
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 7. November 1979
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier