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122_1980 AT

122. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse 3, Ziffern 1 bis 5, in bauartgeprüften Blechgefäßen ohne Schutzbehälter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse 3, Ziffern 1 bis 5, in bauartgeprüften Blechgefäßen ohne Schutzbehälter

(Übersetzung)

(1) Die für das ADR zuständige Behörde in

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

kommen überein, die im Jahre 1978 in Wien

und Bonn unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 403/1978 über

die Beförderung von entzündbaren flüssigen

Stoffen der Klasse 3, Ziffern 1 bis 5, in bauartgeprüften

Blechgefäßen ohne Schutzbehälter —

ECE-Ordnungsnummer 276 zu verlängern.

(2) Der Absatz 4 erhält folgende Fassung

„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis

auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien."

Wien, 1980 02 22

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 7. November 1979

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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