122. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Lang (Anschlußstelle Stangersdorf)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Lang wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Straßentrassen der
Anschlußstelle Stangersdorf liegen zwischen
km 20,000 und km 20,800 der mit Verordnung
BGBl. Nr. 224/1975 in ihrem Verlauf bestimmten
A 9 Pyhrn Autobahn, wobei die Abfahrtsstraße
aus Richtung Graz in die Landesstraße 602
und die Zufahrtsstraße in Richtung Graz in die
Landesstraße 630 einbindet.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Lang
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen 9-48-L1;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.