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122_1979 AT

122. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Lang (Anschlußstelle Stangersdorf)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Lang (Anschlußstelle Stangersdorf)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Lang wie folgt bestimmt

Die neu herzustellenden Straßentrassen der

Anschlußstelle Stangersdorf liegen zwischen

km 20,000 und km 20,800 der mit Verordnung

BGBl. Nr. 224/1975 in ihrem Verlauf bestimmten

A 9 Pyhrn Autobahn, wobei die Abfahrtsstraße

aus Richtung Graz in die Landesstraße 602

und die Zufahrtsstraße in Richtung Graz in die

Landesstraße 630 einbindet.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Lang

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen 9-48-L1;

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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