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122_1977 AT

122. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr. 18/1974 und des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 181/1974 wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz hat die

Zitierung „§ 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung

des Nationalrates" nun „§ 8 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 410,"

zu lauten.

2. Im § 14 Abs. 5 treten an die Stelle der

Worte „oder eine einmalige Entschädigung nach

diesem Bundesgesetz" die Worte „eine einmalige

Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom

29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, oder eine einmalige

Entschädigung nach diesem Bundesgesetz".

3. Der letzte Satz des § 18 Abs. 3 hat zu

lauten

„Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens

oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der

Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion

vergütet."

4. Dem § 31 ist folgender Satz anzufügen

„Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2

des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe

zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des

Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen

des § 32 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden

hat."

5. § 32 hat zu lauten

„§ 32. (1) Sind in der nach § 25 Abs. 2 zu

berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit

Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung

von gleichartigen Leistungen nach landesgesetzlichen

Vorschriften (das sind sämtliche pensionsrechtliche

Ansprüche, die auf Grund einer Funktionsausübung

als Mitglied eines Landtages, eines

Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder

als Bürgermeister erwachsen sind) zugrunde zu

legen sind, so gebühren die nach diesem Artikel

in Betracht kommenden Leistungen nur unter

der Voraussetzung, daß sie höher sind als die

gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen

anderer Rechtsträger.

(2) Ist eine dem Abs. 1 entsprechende Einschränkung

in den in Betracht kommenden landesgesetzlichen

Vorschriften nicht vorgesehen, so

gebühren unter den im Abs. 1 normierten Voraussetzungen

die nach diesem Artikel in Betracht

kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß,

um das sie höher sind als die seitens anderer

Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleichartigen

Leistungen.

(3) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen

des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Leistungen

des Bundes und eines anderen Rechtsträgers

in gleicher Höhe gebühren, gebühren die

nach diesem Artikel in Betracht kommenden

Leistungen nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte

Funktion die eines Mitgliedes des Nationalrates

oder des Bundesrates war. Ist eine dieser Bestim-

mung entsprechende Einschränkung in den in

Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften

nicht vorgesehen, so gebühren in solchen

Fällen nach diesem Artikel keine Leistungen.

(4) Einem ehemaligen Mitglied des Nationalrates

oder des Bundesrates gebührt für die Dauer

der Funktionsausübung als Mitglied der Volksanwaltschaft

der Ruhebezug nach den Bestimmungen

dieses Artikels höchstens in dem Ausmaß,

um das die Summe aus dem Bezug als

Mitglied der Volksanwaltschaft und den im § 38

erwähnten sonstigen Ansprüchen hinter dem Anfangsbezug

eines Bundesministers zurückbleibt."

6. Lit. d des § 38 hat zu lauten

„d) Zuwendungen, die für die Tätigkeit als

Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer

Landesregierung, als Bürgermeister oder als

Mitglied eines Gemeinderates oder eines

Gemeindevorstandes gewährt werden,".

7. Lit. h des § 38 hat zu lauten

„h) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen

Pensions- und Unfallversicherung

(ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und

Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen

Weiter- oder Höherversicherung),".

8. Dem § 41 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Empfängern von Ruhebezügen nach diesem

Artikel gebühren für die Dauer der Funktionsausübung

als Mitglied der Volksanwaltschaft

diese Ruhebezüge höchstens in dem Ausmaß, um

das die Summe aus dem Bezug als Mitglied der

Volksanwaltschaft und den im § 38 erwähnten

sonstigen Ansprüchen hinter dem Anfangsbezug

eines Bundesministers zurückbleibt."

9. Dem Abs. 2 des § 44 ist folgender Satz anzufügen

„Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2

des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe

zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des

Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen

des § 38 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden

hat."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit sie nicht gemäß § 50 dem Präsidenten

des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung

betraut.

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