122. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 18/1974 und des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 181/1974 wird wie folgt geändert
1. Im § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz hat die
Zitierung „§ 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung
des Nationalrates" nun „§ 8 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 410,"
zu lauten.
2. Im § 14 Abs. 5 treten an die Stelle der
Worte „oder eine einmalige Entschädigung nach
diesem Bundesgesetz" die Worte „eine einmalige
Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom
29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, oder eine einmalige
Entschädigung nach diesem Bundesgesetz".
3. Der letzte Satz des § 18 Abs. 3 hat zu
lauten
„Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens
oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der
Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion
vergütet."
4. Dem § 31 ist folgender Satz anzufügen
„Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2
des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe
zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des
Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen
des § 32 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden
hat."
5. § 32 hat zu lauten
„§ 32. (1) Sind in der nach § 25 Abs. 2 zu
berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit
Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung
von gleichartigen Leistungen nach landesgesetzlichen
Vorschriften (das sind sämtliche pensionsrechtliche
Ansprüche, die auf Grund einer Funktionsausübung
als Mitglied eines Landtages, eines
Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder
als Bürgermeister erwachsen sind) zugrunde zu
legen sind, so gebühren die nach diesem Artikel
in Betracht kommenden Leistungen nur unter
der Voraussetzung, daß sie höher sind als die
gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen
anderer Rechtsträger.
(2) Ist eine dem Abs. 1 entsprechende Einschränkung
in den in Betracht kommenden landesgesetzlichen
Vorschriften nicht vorgesehen, so
gebühren unter den im Abs. 1 normierten Voraussetzungen
die nach diesem Artikel in Betracht
kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß,
um das sie höher sind als die seitens anderer
Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleichartigen
Leistungen.
(3) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen
des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Leistungen
des Bundes und eines anderen Rechtsträgers
in gleicher Höhe gebühren, gebühren die
nach diesem Artikel in Betracht kommenden
Leistungen nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte
Funktion die eines Mitgliedes des Nationalrates
oder des Bundesrates war. Ist eine dieser Bestim-
mung entsprechende Einschränkung in den in
Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften
nicht vorgesehen, so gebühren in solchen
Fällen nach diesem Artikel keine Leistungen.
(4) Einem ehemaligen Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates gebührt für die Dauer
der Funktionsausübung als Mitglied der Volksanwaltschaft
der Ruhebezug nach den Bestimmungen
dieses Artikels höchstens in dem Ausmaß,
um das die Summe aus dem Bezug als
Mitglied der Volksanwaltschaft und den im § 38
erwähnten sonstigen Ansprüchen hinter dem Anfangsbezug
eines Bundesministers zurückbleibt."
6. Lit. d des § 38 hat zu lauten
„d) Zuwendungen, die für die Tätigkeit als
Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer
Landesregierung, als Bürgermeister oder als
Mitglied eines Gemeinderates oder eines
Gemeindevorstandes gewährt werden,".
7. Lit. h des § 38 hat zu lauten
„h) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen
Pensions- und Unfallversicherung
(ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und
Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen
Weiter- oder Höherversicherung),".
8. Dem § 41 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Empfängern von Ruhebezügen nach diesem
Artikel gebühren für die Dauer der Funktionsausübung
als Mitglied der Volksanwaltschaft
diese Ruhebezüge höchstens in dem Ausmaß, um
das die Summe aus dem Bezug als Mitglied der
Volksanwaltschaft und den im § 38 erwähnten
sonstigen Ansprüchen hinter dem Anfangsbezug
eines Bundesministers zurückbleibt."
9. Dem Abs. 2 des § 44 ist folgender Satz anzufügen
„Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2
des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe
zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des
Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen
des § 38 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden
hat."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit sie nicht gemäß § 50 dem Präsidenten
des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung
betraut.