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122_1976 AT

122. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Gemeinde Langenlois

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Gemeinde Langenlois

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 34

Kamptal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Langenlois wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

etwa auf der Höhe der Parzelle 357/24 der KG

Haindorf an der bestehenden B 34 Kamptal

Straße, verläuft in etwa nördlicher Richtung und

bindet im Bereich der KG Zöbing wieder in die

bestehende Bundesstraße ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Langenlois

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 34/

20-73; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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