122. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Gemeinde Langenlois
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 34
Kamptal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Langenlois wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
etwa auf der Höhe der Parzelle 357/24 der KG
Haindorf an der bestehenden B 34 Kamptal
Straße, verläuft in etwa nördlicher Richtung und
bindet im Bereich der KG Zöbing wieder in die
bestehende Bundesstraße ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Langenlois
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 34/
20-73; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.