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122. Bundesgesetz: Verwaltungsakademiegesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Bundesgesetz: Verwaltungsakademiegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK

ORGANISATION

Errichtung der Verwaltungsakademie

§ 1. In Wien ist eine Verwaltungsakademie

des Bundes (im folgenden „Verwaltungsakademie"

genannt) als unselbständige Bundesanstalt

einzurichten. Sie untersteht unmittelbar

dem Bundeskanzler.

Aufgaben der Verwaltungsakademie

§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

dient die Verwaltungsakademie

1. der Grundausbildung von Bundesbediensteten;

2. der Ausbildung von Bundesbediensteten für

den Aufstieg in höhere Verwendung;

3. der berufsbegleitenden Fortbildung von

Bundesbediensteten;

4. der Schulung von Führungskräften.

(2) Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer

Aufgaben (Abs; 1) erforderlich ist, hat die

Verwaltungsakademie für die Aus- und Weiterbildung

ihres Lehrkörpers zu sorgen und die

Entwicklungen in der Verwaltung zu beobachten,

systematisch zu erfassen und die so gewonnenen

Ergebnisse ihrer Ausbildungstätigkeit nutzbar zu

machen.

(3) Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,

die die Verwaltungsakademie betreffen, ist sie

innerhalb einer angemessenen Frist zu hören.

Leitung der Verwaltungsakademie

§ 3. (1) Die Leitung der Verwaltungsakademie

obliegt dem Direktor, dem zu seiner Unterstützung

Verwaltungs- und Hilfspersonal beigegeben

ist.

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben

wird der Direktor durch einen Beirat beraten.

(3) Die Lehraufgaben der Verwaltungsakademie

(§ 2 Abs. 1 und 2) sind vom Lehrkörper

auszuüben.

Der Direktor

§ 4. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler

auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach

Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf

Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen

nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.

(2) Zum Direktor der Verwaltungsakademie

können nur Personen bestellt werden, die Fachleute

auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung

sind, auf mindestens einem der von der Verwaltungsakademie

zu betreuenden Ausbildungsbereiche

wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können

und praktische Erfahrung in der öffentlichen

Verwaltung haben.

(3) Der Direktor kann vom Bundeskanzler

nach Anhörung des Beirates unter Darlegung der

hiefür maßgeblichen Gründe durch Bescheid aus

seiner Funktion abberufen werden.

(4) Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung

durch einen von ihm bestimmten Angehörigen

des Verwaltungspersonals zu vertreten.

Das Verwaltungs- und Hilfspersonal

§ 5. Dem Verwaltungs- und Hilfspersonal obliegen

die zur Aufrechterhaltung eines geordneten

Lehr- und Studienbetriebes an der Verwaltungsakademie

erforderlichen Verrichtungen.

Das Verwaltungs- und Hilfspersonal ist der

Verwaltungsakademie nach Anhörung des Direktors

vom Bundeskanzler zuzuweisen.

Der Beirat

§ 6. (1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern,

die vom Bundeskanzler auf die Dauer von fünf

Jahren zu bestellen sind. Neuerliche Bestellungen

sind zulässig.

(2) Drei Mitglieder des Beirates sind vom

Bundeskanzler aus dem Kreis der Bundes-

bediensteten zu bestellen. Hinsichtlich der Bestellung

von zwei Mitgliedern hat der Bundeskanzler

auf Vorschläge der Länder, hinsichtlich

der Bestellung von je zwei weiteren Mitgliedern

auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, und zwar der in Betracht

kommenden Gewerkschaften, sowie hinsichtlich

der Bestellung eines. Mitgliedes auf den Vorschlag

des Arbeiterkammertages Bedacht zu nehmen.

Fünf Mitglieder hat der Bundeskanzler nach Anhörung

des Bundesministers für Wissenschaft und

Forschung aus dem Kreis jener Personen zu

wählen, die an einer Hochschule die Lehrbefugnis

für ein wissenschaftliches Fach besitzen,

das im Rahmen der Ausbildung an der Verwaltungsakademie

betreut wird.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates

ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die

außerhalb des Sitzes der Verwaltungsakademie

wohnen, haben im Fall der Teilnahme an

Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der

Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte

der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse

VIII, geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein

Ersatzmitglied zu bestellen. Abs. 2 findet Anwendung.

Geschäftsführung des Beirates

§ 7. (1) Die Sitzungen des Beirates sind von

seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung

von dessen Stellvertreter einzuberufen. Der

Direktor ist von der Einberufung einer Sitzung

des Beirates zu verständigen.

(2) Der Beirat tritt mindestens zweimal im

Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist vom

Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich einzuberufen,

wenn dies der Bundeskanzler, der Direktor oder

mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter

Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(3) Zu einem Beschluß des Beirates ist die

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder

und die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich.

(4) Der Beirat kann aus seiner Mitte ständige

oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden,

denen er die Vorbereitung, Begutachtung und

Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen

kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung

und die Bearbeitung einzelner

Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied

(Berichterstatter) zu übertragen.

(5) Jedes Mitglied des Beirates ist verpflichtet,

an den Sitzungen — außer im Fall seiner

gerechtfertigten Verhinderung — teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der

Teilnahme an einer Sitzung rechtzeitig dem Vorsitzenden

bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat

sodann das Ersatzmitglied einzuladen.

(6) Der Direktor ist berechtigt, an den

Sitzungen des Beirates oder seiner Arbeitsausschüsse

teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm

nicht zu.

Aufgaben des Beirates

§ 8. (1) Der Beirat dient der Beratung des

Bundeskanzlers und des Direktors in allen

Angelegenheiten der Verwaltungsakademie. Insbesondere

ist der Beirat zu hören

1. bei der Bestellung und Abberufung des

Direktors;

2. bei der Gestaltung der Unterrichtspläne und

der Stundenpläne;

3. bei der Bestellung hauptberuflich Vortragender;

4. bei der Einführung neuer Lehrgänge;

5. bei der Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers

mit ihren Aufgaben;

6. bei der Bestellung der Prüfungskommissäre

(§ 25 Abs. 2);

7. bei der Erlassung von Verordnungen gemäß

§ 28;

8. bei der Gestaltung der Aufstiegskurse und

Führungskräftelehrgänge.

(2) Der Beirat kann Vorschläge hinsichtlich der

methodischen und inhaltlichen Gestaltung von

Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge,

der Abstimmung von Lehrgängen auf einen

längeren Zeitraum sowie von Maßnahmen zur

Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei

Prüfungen erstatten.

Der Lehrkörper

§ 9. (1) Der Lehrkörper besteht aus den Vortragenden

und den wissenschaftlichen Mitarbeitern.

(2) Hauptberuflich Vortragende sind die für

fünf Jahre ständig an der Verwaltungsakademie

mit Lehraufgaben betrauten Personen. Eine einmalige

Wiederbestellung ist zulässig. Ihnen obliegt

die Durchführung der Lehrgänge sowie die

Gestaltung und ständige Überarbeitung der Unterrichtspläne

unter Berücksichtigung der Bestimmungen

des § 2 Abs. 2 und der Vorschläge

des Beirates.

(3) Nebenberuflich Vortragende sind Personen,

die mit der Wahrnehmung bestimmter Lehraufgaben

an der Verwaltungsakademie betraut

sind.

§ 10. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter haben

die Vortragenden bei der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben zu unterstützen. Ihnen obliegt insbesondere

die Betreuung der Lehrgangsteilnehmer

durch Beratung, Durchführung praktischer

Übungen und Anleitung zu selbständigem

Lernen. Im Fall der Verhinderung von Vortragenden

können wissenschaftliche Mitarbeiter,

sofern sie die entsprechenden Kenntnisse besitzen,

vom Direktor zur Vertretung in den

Lehrveranstaltungen herangezogen werden.

Betrauung

§ 11. (1) Die Betrauung der Mitglieder des

Lehrkörpers mit ihren Aufgaben obliegt dem

Direktor nach Anhörung des Beirates.

(2) Als Vortragende können nur solche Personen

herangezogen werden, die für ein an der

Verwaltungsakademie zu betreuendes Fach die

Lehrbefugnis an einer Hochschule besitzen oder

auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit

über besonderes Fachwissen für die von ihnen

zu besorgende Tätigkeit an der Verwaltungsakademie

verfügen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter

müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen

haben.

(3) Soweit die Mitglieder des Lehrkörpers nicht

in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist

mit hauptberuflich Vortragenden für die Dauer

von fünf Jahren ein Dienstvertrag, mit nebenberuflich

Vortragenden, sofern sie kurzzeitig und

vorübergehend an der Verwaltungsakademie

tätig sind (Gastvortragende), ein Werkvertrag,

andernfalls ein Dienstvertrag abzuschließen. Mit

wissenschaftlichen Mitarbeitern ist ein Dienstvertrag

abzuschließen.

Schulung des Lehrkörpers

§ 12. Der Direktor hat dafür zu sorgen, daß

die Mitglieder des Lehrkörpers Gelegenheit

haben, sich in pädagogischer Hinsicht, durch

Vermittlung moderner Lehrmethoden und in

Prüfungstechnik weiterzubilden. Zum Zwecke

einer solchen Weiterbildung sind regelmäßig entsprechende

Lehrgänge abzuhalten.

II. HAUPTSTÜCK

DURCHFÜHRUNG DER LEHRGÄNGE

1. Abschnitt

ALLGEMEINES

Zugänglichkeit

§ 13. (1) Die Lehrgänge der Verwaltungsakademie

sind für Bundesbedienstete nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes frei

und unentgeltlich zugänglich, sofern die personelle

und sachliche Ausstattung der Verwaltungsakademie

dies gestattet.

(2) Führungskräftelehrgänge sind nach Maßgabe

des vorhandenen Platzes auch Bediensteten der

Länder und Gemeinden sowie In- und Ausländern

zugänglich, die keine öffentlich Bediensteten

sind. Die Teilnahme an solchen Lehrgängen

ist jedoch auf Personen zu beschränken, die den

im § 34 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen

entsprechen.

(3) Die im Abs. 2 genannten Personen haben

einen Beitrag in Höhe des mit ihrer Teilnahme

tatsächlich verbundenen Aufwandes an die

Verwaltungsakademie zu leisten.

Teilnehmerzahl

§ 14. Ein Lehrgang hat nicht mehr als

36 Teilnehmer zu umfassen. Sind zu einem bestimmten

Lehrgang mehr als 36 Teilnehmer zu

erwarten, so kann der Direktor, wenn dies im

Hinblick auf die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer

vertretbar und die personelle und sachliche

Ausstattung möglich ist, die Durchführung

eines Parallellehrganges anordnen.

Ausschreibung der Lehrgänge

§ 15. Die Durchführung von Lehrgängen ist

unter Bezeichnung ihrer Art, des zugelassenen

Personenkreises sowie der in ihnen zu behandelnden

Lehrgegenstände mindestens drei Monate

vor ihrem Beginn im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" vom Direktor auszuschreiben.

Meldung zur Lehrgangsteilnahme

§ 16. (1) Wer an einem Lehrgang an der

Verwaltungsakademie teilnehmen will, hat sich

bis spätestens drei Wochen vor Beginn des Lehrganges

bei der Verwaltungsakademie schriftlich

anzumelden. Bundesbedienstete haben hiebei den

Dienstweg einzuhalten.

(2) Der Direktor hat unverzüglich über die

Zulassung zu einem der in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Lehrgänge unter Berücksichtigung

des Zeitpunktes des Einlangens der Anmeldung

zu entscheiden. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950, BGBl. Nr. 172, ist anzuwenden.

2. Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG

Zweck der Grundausbildung

§ 17. Durch die Grundausbildung ist den

Bundesbediensteten das erforderliche Wissen für

die Ablegung der in den Dienstrechtsvorschriften

für die Anstellung oder die Definitivstellung vorgeschriebenen

Dienstprüfungen zu vermitteln.

Durchführung der Grundausbildung

§ 18. (1) Die Durchführung der Grundausbildung

obliegt den nach den Dienstrechtsvorschriften

zuständigen Stellen.

(2) Die Verwaltungsakademie hat auf Ersuchen

der nach den Dienstrechtsvorschriften

zur Durchführung der Grundausbildung zuständigen

Stellen Lernbehelfe für Grundausbildungslehrgänge

auszuarbeiten und diese Stellen in der

praktischen Durchführung dieser Grundausbildungslehrgänge

zu beraten.

Durchführung der Grundausbildung durch die

Verwaltungsakademie

§ 19. (1) Soweit die nach den Dienstrechtsvorschriften

zuständigen Stellen nicht für die

Durchführung der Grundausbildung ihrer Bediensteten

sorgen, kann diese Aufgabe der

Verwaltungsakademie nach Anhörung des zuständigen

Bundesministers und des Beirates übertragen

werden.

(2) Durch Verordnung der Bundesregierung

kann die Durchführung der Grundausbildung für

bestimmte Dienstzweige oder Gruppen von

Dienstzweigen zur Gänze oder teilweise unmittelbar

an der Verwaltungsakademie angeordnet

werden, wenn auf Grund ihrer Bedeutung oder

der Anzahl der diesen Dienstzweigen angehörenden

Bediensteten zum Zweck einer einheitlichen

und gleichmäßigen Ausbildung eine zentrale

Grundausbildung erforderlich ist.

Ausnahmen

§ 20. Die im Wirkungsbereich der Bundesminister

für Finanzen, für Inneres, für Justiz,

für Landesverteidigung und für Verkehr bestehenden

Ausbildungseinrichtungen bleiben unberührt.

3. Abschnitt

AUSBILDUNG FÜR DEN AUFSTIEG IN

HÖHERE VERWENDUNG

Zielsetzung

§ 21. Durch die Ausbildung für den Aufstieg

in höhere Verwendung ist den Bediensteten der

Dienstzweige des gehobenen Dienstes (Teil B der

Dienstzweigeordnung für die Beamten der Allgemeinen

Verwaltung, Anlage zu Abschnitt 1

des Gehaltsüberleitungsgesetzes) und der Verwendungsgruppe

W 1 (Teil A der Wachebeamten-

Dienstzweigeordnung) die Möglichkeit zu geben,

die besonderen Anstellungserfordernisse für den

höheren Dienst im Sinne des Teiles A der Dienstzweigeordnung

für die Beamten der Allgemeinen

Verwaltung zu ersetzen.

§ 22. (1) Durch die Absolvierung der Ausbildung

für den Aufstieg in höhere Verwendung

wird ein Rechtsanspruch auf Oberstellung in den

höheren Dienst nicht begründet.

(2) Die erforderliche Absolvierung eines Aufstiegskurses

ersetzt ein Hochschulstudium ausschließlich

im Hinblick auf in den Dienstrechtsvorschriften

enthaltene Anstellungserfordernisse.

Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Aufstiegskurse

§ 23. (1) Die Verwaltungsakademie hat für

nachstehende Bereiche Aufstiegskurse zu veranstalten

1. Rechtswissenschaften;

2. Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit

den Teilbereichen Soziologie, Politikwissenschaft,

Sozialwirtschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik,

Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft,

Handelswissenschaft und Wirtschaftspädagogik;

3. Psychologie;

4. Pädagogik;

5. die akademische Dolmetscher- und Übersetzerausbildung.

(2) Die Dauer eines Aufstiegskurses hat zwölf

Wochenstunden durch drei Semester zu betragen.

Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als

Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des

Studienjahres gilt § 19 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177,

sinngemäß.

(3) Die Zeit der Teilnahme an einem Aufstiegskurs

gilt nicht als Dienst.

(4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zu

einem Aufstiegskurs richten sich nach den Dienstrechtsvorschriften.

Abschluß des Aufstiegskurses

§ 24. (1) Der Aufstiegskurs wird durch eine

Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung gliedert sich

in einen schriftlichen und einen mündlichen

Teil, wobei die mündliche Prüfung vor einer

Kommission abzulegen ist.

(2) Die Gegenstände der Prüfung für die

Aufstiegskurse (§ 23 Abs. 1) sind durch Verordnung

des Bundeskanzlers festzulegen, wobei sowohl

auf die entsprechenden Studienvorschriften

als auch auf die Anforderungen der Verwaltung

und die künftige Verwendung der Kandidaten

Bedacht zu nehmen ist.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

ist für alle Aufstiegskurse die erfolgreiche

Ablegung von drei Klausurarbeiten, wobei der

Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen

hat, aus welchen Fächern in den einzelnen Aufstiegskursen

Klausurarbeiten abzulegen sind. Hie-

bei ist auf die Wichtigkeit der einzelnen Fächer

im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung,

den Umstand der Eingliederung in

einen bestimmten Dienstzweig und eine ausgewogene

Ausbildung im betreffenden Aufstiegskurs

Bedacht zu nehmen.

Prüfungskommission

§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die

gemäß § 24 Abs. 1 abzulegenden Prüfungen besteht

aus einem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären.

Mit dem Vorsitz kann auch der

Direktor betraut werden. Die Prüfungskommissäre

sind aus dem Lehrkörper, der den

Aufstiegskurs abgehalten hat, zu bestellen.

(2) Die Bestellung des Vorsitzenden und der

Prüfungskommissäre obliegt dem Bundeskanzler.

Er hat zuvor den Direktor und den Beirat zu

hören.

(3) Im Einzelfall ist die Prüfungskommission

durch den Direktor zu bestimmen.

Unterrichtsplan

§ 26. Näheres über die Durchführung der

Aufstiegskurse, insbesondere über die Zulassung,

die Auswahl der einzelnen Gegenstände, ihre

Verteilung auf die Lehrstunden und Übungen

(Stundenplan), ist durch Verordnung der Bundesregierung

zu regeln. Dabei ist darauf zu achten,

daß die Vermittlung des Lehrstoffes in praxisbezogener

und lebensnaher Weise erfolgt, die

wichtigen Bereiche eines Wissensgebietes in hinreichender

Weise vermittelt werden können und

ein ausgewogenes Grundlagenwissen für die

berufliche Tätigkeit der Teilnehmer sichergestellt

wird.

4. Abschnitt

BERUFSBEGLEITENDE FORTBILDUNG

Zielsetzung

§ 27. Durch die berufsbegleitende Fortbildung

ist den Bundesbediensteten die Möglichkeit zu

eröffnen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten über

die reine Fachfortbildung hinausgehend unter

Berücksichtigung anderer, insbesondere verwandter

Verwaltungszweige zu ergänzen und zu

erweitern.

Gegenstände der berufsbegleitenden Fortbildung

§ 28. Unter Berücksichtigung der Anforderungen

der Verwaltungspraxis, neuer Entwicklungen

auf dem Gebiet der Verwaltung und

neuer Rechtsentwicklungen hat die Bundesregierung

entsprechend dem festgestellten Fortbildungsbedarf

nach Anhörung des Beirates durch

Verordnung jene Gegenstände zu bestimmen, die

an der Verwaltungsakademie im Zuge berufsbegleitender

Fortbildung zu behandeln sind.

Hiebei ist auch unter Bedachtnahme auf die

Zweckmäßigkeit, den inneren Zusammenhang

und die gegenseitige Beeinflussung einzelner

Fachbereiche festzusetzen, nach welchen Grundsätzen

die einzelnen Gegenstände von der

Verwaltungsakademie zu einem Lehrgang

zusammenzufassen sind.

Betreuung der Absolventen

§ 29. Der Verwaltungsakademie obliegt die

fortlaufende Betreuung jener Absolventen von

Fortbildungslehrgängen, die an eigener Weiterarbeit,

Vertiefung und praktischer Verwertung

der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten

interessiert sind. Sie hat Lehrgänge zur Vergegenwärtigung

des Bildungsinhaltes früherer Fortbildungslehrgänge

und zu dessen Anpassung an

die neuesten Entwicklungen auf dem betreffenden

Fachgebiet abzuhalten und die Lehrgangsabsolventen

durch sonstige Fortbildungsbehelfe laufend

zu betreuen.

Teilnahme an Fortbildungslehrgängen

§ 30. Fortbildungslehrgänge sind für jene

Bundesbediensteten einzurichten, deren Teilnahme

im Hinblick auf die Zielsetzung des Lehrganges

und auf das durch ihn vermittelte Wissen

eine im öffentlichen Interesse gelegene Erweiterung

und Ergänzung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten

erwarten läßt.

Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang

§ 31. Voraussetzungen für die Zulassung zu

einem Fortbildungslehrgang sind

1. ein Antrag des Zulassungswerbers;

2. die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers

zum Kreis der Teilnehmer gemäß § 30;

3. die Zustimmung der Dienstbehörde des

Zulassungswerbers, die nur aus schwerwiegenden,

im Interesse des Dienstes gelegenen

Gründen verweigert werden darf;

4. die Mitwirkung des zuständigen Organes der

Personalvertretung im Sinne des § 9 lit. d

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 284/1971;

5. die Ablegung einer der im § 17 erwähnten

Dienstprüfungen;

6. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im

öffentlichen Dienst.

Freiwilligkeit

§ 32. (1) Die berufsbegleitende Fortbildung an

der Verwaltungsakademie erfolgt auf freiwilliger

Basis.

(2) Die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang

an der Verwaltungsakademie gilt als

Dienst.

Teilnahmebestätigung

§ 33. (1) Den Teilnehmern an Fortbildungslehrgängen

ist auf Verlangen über den Besuch

dieser Lehrveranstaltungen eine Teilnahmebestätigung

auszustellen.

(2) In der Teilnahmebestätigung darf keine

Beurteilung der Leistung des Teilnehmers enthalten

sein. Der Verwaltungsakademie ist es

ferner untersagt, Eignungsgutachten über

Teilnehmer eines Fortbildungslehrganges, insbesondere

für Zwecke der Dienstbeurteilung und

der Personalauswahl abzugeben.

5. Abschnitt

FÜHRUNGSKRÄFTESCHULUNG

Zielsetzung

§ 34. (1) Durch die Führungskräfteschulung

ist Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt

sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der

Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung

gesetzter Ziele zu treffen, sowie Personen,

die auf Grund ihrer Stellung solche Entscheidungen

wesentlich beeinflussen können, die

Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und

Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten.

(2) Die Führungskräfteschulung an der Verwaltungsakademie

gliedert sich in Lehrgänge für

Personen, die bereits Führungspositionen bekleiden

(Fortbildung von Führungskräften) und

in Lehrgänge für Personen, die in absehbarer

Zeit für die Übernahme solcher Positionen in

Betracht kommen (Heranbildung von Führungsnachwuchs).

Gestaltung der Führungskräftelehrgänge

§ 35. (1) Die Führungskräftelehrgänge sind so

zu gestalten, daß sie einen Überblick über die

neueren Entwicklungen in der Verwaltung, den

verschiedenen Rechtsgebieten und den Methoden

der Verwaltungsführung bieten. Der Direktor

hat nach Anhörung des Beirates die zu behandelnden

Gegenstände auszuwählen und zu einem

den praktischen Bedürfnissen entsprechenden

Führungskräftelehrgang zusammenzusetzen.

(2) Die Ausschreibung eines Führungskräftelehrganges

hat neben der Bezeichnung des Lehrganges

und der Zahl der zur Verfügung stehenden

Plätze auch die einzelnen Gegenstände

und die Vortragenden sowie die Zeit und den

Ort des Lehrganges zu enthalten.

Sprachkenntnisse

§ 36. Die Verwaltungsakademie hat im

Rahmen von Führungskräftelehrgängen auch die

Vermittlung und Erweiterung von Fremdsprachenkenntnissen

zu berücksichtigen.

Internationale Lehrgänge

§ 37. Die Verwaltungsakademie hat dafür

Sorge zu tragen, daß bestimmte Führungskräftelehrgänge,

insbesondere solche mit internationaler

Themenstellung, oder einzelne ihrer Gegenstände

durch ausländische Vortragende abgehalten

werden. Die Verwaltungsakademie hat darauf

zu achten, daß fremdsprachige Vorträge abgehalten

werden.

Zulassung zu einem Führungskräftelehrgang

§ 38. Voraussetzungen für die Zulassung zu

einem Führungskräftelehrgang sind

1. ein Antrag des Zulassungswerbers;

2. die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers

zum Personenkreis des § 34;

3. sofern es sich um einen Bundesbediensteten

handelt, die Zustimmung der Dienstbehörde,

die nur aus schwerwiegenden, im Interesse

des Dienstes gelegenen Gründen verweigert

werden darf;

4. bei Bundesbediensteten ferner die Mitwirkung

des zuständigen Organs der

Personalvertretung im Sinne des § 9 lit. d

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 284/1971.

§ 39. Die §§ 30, 32 und 33 gelten für

Führungskräftelehrgänge sinngemäß.

6. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 40. Die erste Sitzung des Beirates ist vom

Bundeskanzler einzuberufen. In der ersten

Sitzung wählt der Beirat aus seiner Mitte den

Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bis zur

Wahl des Vorsitzenden führt das an Lebensjahren

älteste Mitglied des Beirates den Vorsitz.

§ 41. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit nicht ausdrücklich anderes

bestimmt ist, der Bundeskanzler betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1975

in Kraft.

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