122. Bundesgesetz: Verwaltungsakademiegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION
Errichtung der Verwaltungsakademie
§ 1. In Wien ist eine Verwaltungsakademie
des Bundes (im folgenden „Verwaltungsakademie"
genannt) als unselbständige Bundesanstalt
einzurichten. Sie untersteht unmittelbar
dem Bundeskanzler.
Aufgaben der Verwaltungsakademie
§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
dient die Verwaltungsakademie
1. der Grundausbildung von Bundesbediensteten;
2. der Ausbildung von Bundesbediensteten für
den Aufstieg in höhere Verwendung;
3. der berufsbegleitenden Fortbildung von
Bundesbediensteten;
4. der Schulung von Führungskräften.
(2) Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben (Abs; 1) erforderlich ist, hat die
Verwaltungsakademie für die Aus- und Weiterbildung
ihres Lehrkörpers zu sorgen und die
Entwicklungen in der Verwaltung zu beobachten,
systematisch zu erfassen und die so gewonnenen
Ergebnisse ihrer Ausbildungstätigkeit nutzbar zu
machen.
(3) Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
die die Verwaltungsakademie betreffen, ist sie
innerhalb einer angemessenen Frist zu hören.
Leitung der Verwaltungsakademie
§ 3. (1) Die Leitung der Verwaltungsakademie
obliegt dem Direktor, dem zu seiner Unterstützung
Verwaltungs- und Hilfspersonal beigegeben
ist.
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
wird der Direktor durch einen Beirat beraten.
(3) Die Lehraufgaben der Verwaltungsakademie
(§ 2 Abs. 1 und 2) sind vom Lehrkörper
auszuüben.
Der Direktor
§ 4. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler
auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach
Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf
Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen
nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.
(2) Zum Direktor der Verwaltungsakademie
können nur Personen bestellt werden, die Fachleute
auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung
sind, auf mindestens einem der von der Verwaltungsakademie
zu betreuenden Ausbildungsbereiche
wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können
und praktische Erfahrung in der öffentlichen
Verwaltung haben.
(3) Der Direktor kann vom Bundeskanzler
nach Anhörung des Beirates unter Darlegung der
hiefür maßgeblichen Gründe durch Bescheid aus
seiner Funktion abberufen werden.
(4) Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung
durch einen von ihm bestimmten Angehörigen
des Verwaltungspersonals zu vertreten.
Das Verwaltungs- und Hilfspersonal
§ 5. Dem Verwaltungs- und Hilfspersonal obliegen
die zur Aufrechterhaltung eines geordneten
Lehr- und Studienbetriebes an der Verwaltungsakademie
erforderlichen Verrichtungen.
Das Verwaltungs- und Hilfspersonal ist der
Verwaltungsakademie nach Anhörung des Direktors
vom Bundeskanzler zuzuweisen.
Der Beirat
§ 6. (1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern,
die vom Bundeskanzler auf die Dauer von fünf
Jahren zu bestellen sind. Neuerliche Bestellungen
sind zulässig.
(2) Drei Mitglieder des Beirates sind vom
Bundeskanzler aus dem Kreis der Bundes-
bediensteten zu bestellen. Hinsichtlich der Bestellung
von zwei Mitgliedern hat der Bundeskanzler
auf Vorschläge der Länder, hinsichtlich
der Bestellung von je zwei weiteren Mitgliedern
auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, und zwar der in Betracht
kommenden Gewerkschaften, sowie hinsichtlich
der Bestellung eines. Mitgliedes auf den Vorschlag
des Arbeiterkammertages Bedacht zu nehmen.
Fünf Mitglieder hat der Bundeskanzler nach Anhörung
des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung aus dem Kreis jener Personen zu
wählen, die an einer Hochschule die Lehrbefugnis
für ein wissenschaftliches Fach besitzen,
das im Rahmen der Ausbildung an der Verwaltungsakademie
betreut wird.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates
ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die
außerhalb des Sitzes der Verwaltungsakademie
wohnen, haben im Fall der Teilnahme an
Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der
Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte
der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse
VIII, geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Abs. 2 findet Anwendung.
Geschäftsführung des Beirates
§ 7. (1) Die Sitzungen des Beirates sind von
seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
von dessen Stellvertreter einzuberufen. Der
Direktor ist von der Einberufung einer Sitzung
des Beirates zu verständigen.
(2) Der Beirat tritt mindestens zweimal im
Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist vom
Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich einzuberufen,
wenn dies der Bundeskanzler, der Direktor oder
mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter
Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(3) Zu einem Beschluß des Beirates ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
und die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(4) Der Beirat kann aus seiner Mitte ständige
oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden,
denen er die Vorbereitung, Begutachtung und
Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen
kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung
und die Bearbeitung einzelner
Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied
(Berichterstatter) zu übertragen.
(5) Jedes Mitglied des Beirates ist verpflichtet,
an den Sitzungen — außer im Fall seiner
gerechtfertigten Verhinderung — teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der
Teilnahme an einer Sitzung rechtzeitig dem Vorsitzenden
bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat
sodann das Ersatzmitglied einzuladen.
(6) Der Direktor ist berechtigt, an den
Sitzungen des Beirates oder seiner Arbeitsausschüsse
teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm
nicht zu.
Aufgaben des Beirates
§ 8. (1) Der Beirat dient der Beratung des
Bundeskanzlers und des Direktors in allen
Angelegenheiten der Verwaltungsakademie. Insbesondere
ist der Beirat zu hören
1. bei der Bestellung und Abberufung des
Direktors;
2. bei der Gestaltung der Unterrichtspläne und
der Stundenpläne;
3. bei der Bestellung hauptberuflich Vortragender;
4. bei der Einführung neuer Lehrgänge;
5. bei der Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers
mit ihren Aufgaben;
6. bei der Bestellung der Prüfungskommissäre
(§ 25 Abs. 2);
7. bei der Erlassung von Verordnungen gemäß
§ 28;
8. bei der Gestaltung der Aufstiegskurse und
Führungskräftelehrgänge.
(2) Der Beirat kann Vorschläge hinsichtlich der
methodischen und inhaltlichen Gestaltung von
Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge,
der Abstimmung von Lehrgängen auf einen
längeren Zeitraum sowie von Maßnahmen zur
Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei
Prüfungen erstatten.
Der Lehrkörper
§ 9. (1) Der Lehrkörper besteht aus den Vortragenden
und den wissenschaftlichen Mitarbeitern.
(2) Hauptberuflich Vortragende sind die für
fünf Jahre ständig an der Verwaltungsakademie
mit Lehraufgaben betrauten Personen. Eine einmalige
Wiederbestellung ist zulässig. Ihnen obliegt
die Durchführung der Lehrgänge sowie die
Gestaltung und ständige Überarbeitung der Unterrichtspläne
unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des § 2 Abs. 2 und der Vorschläge
des Beirates.
(3) Nebenberuflich Vortragende sind Personen,
die mit der Wahrnehmung bestimmter Lehraufgaben
an der Verwaltungsakademie betraut
sind.
§ 10. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter haben
die Vortragenden bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zu unterstützen. Ihnen obliegt insbesondere
die Betreuung der Lehrgangsteilnehmer
durch Beratung, Durchführung praktischer
Übungen und Anleitung zu selbständigem
Lernen. Im Fall der Verhinderung von Vortragenden
können wissenschaftliche Mitarbeiter,
sofern sie die entsprechenden Kenntnisse besitzen,
vom Direktor zur Vertretung in den
Lehrveranstaltungen herangezogen werden.
Betrauung
§ 11. (1) Die Betrauung der Mitglieder des
Lehrkörpers mit ihren Aufgaben obliegt dem
Direktor nach Anhörung des Beirates.
(2) Als Vortragende können nur solche Personen
herangezogen werden, die für ein an der
Verwaltungsakademie zu betreuendes Fach die
Lehrbefugnis an einer Hochschule besitzen oder
auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit
über besonderes Fachwissen für die von ihnen
zu besorgende Tätigkeit an der Verwaltungsakademie
verfügen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter
müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen
haben.
(3) Soweit die Mitglieder des Lehrkörpers nicht
in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist
mit hauptberuflich Vortragenden für die Dauer
von fünf Jahren ein Dienstvertrag, mit nebenberuflich
Vortragenden, sofern sie kurzzeitig und
vorübergehend an der Verwaltungsakademie
tätig sind (Gastvortragende), ein Werkvertrag,
andernfalls ein Dienstvertrag abzuschließen. Mit
wissenschaftlichen Mitarbeitern ist ein Dienstvertrag
abzuschließen.
Schulung des Lehrkörpers
§ 12. Der Direktor hat dafür zu sorgen, daß
die Mitglieder des Lehrkörpers Gelegenheit
haben, sich in pädagogischer Hinsicht, durch
Vermittlung moderner Lehrmethoden und in
Prüfungstechnik weiterzubilden. Zum Zwecke
einer solchen Weiterbildung sind regelmäßig entsprechende
Lehrgänge abzuhalten.
II. HAUPTSTÜCK
DURCHFÜHRUNG DER LEHRGÄNGE
1. Abschnitt
ALLGEMEINES
Zugänglichkeit
§ 13. (1) Die Lehrgänge der Verwaltungsakademie
sind für Bundesbedienstete nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes frei
und unentgeltlich zugänglich, sofern die personelle
und sachliche Ausstattung der Verwaltungsakademie
dies gestattet.
(2) Führungskräftelehrgänge sind nach Maßgabe
des vorhandenen Platzes auch Bediensteten der
Länder und Gemeinden sowie In- und Ausländern
zugänglich, die keine öffentlich Bediensteten
sind. Die Teilnahme an solchen Lehrgängen
ist jedoch auf Personen zu beschränken, die den
im § 34 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen
entsprechen.
(3) Die im Abs. 2 genannten Personen haben
einen Beitrag in Höhe des mit ihrer Teilnahme
tatsächlich verbundenen Aufwandes an die
Verwaltungsakademie zu leisten.
Teilnehmerzahl
§ 14. Ein Lehrgang hat nicht mehr als
36 Teilnehmer zu umfassen. Sind zu einem bestimmten
Lehrgang mehr als 36 Teilnehmer zu
erwarten, so kann der Direktor, wenn dies im
Hinblick auf die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer
vertretbar und die personelle und sachliche
Ausstattung möglich ist, die Durchführung
eines Parallellehrganges anordnen.
Ausschreibung der Lehrgänge
§ 15. Die Durchführung von Lehrgängen ist
unter Bezeichnung ihrer Art, des zugelassenen
Personenkreises sowie der in ihnen zu behandelnden
Lehrgegenstände mindestens drei Monate
vor ihrem Beginn im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" vom Direktor auszuschreiben.
Meldung zur Lehrgangsteilnahme
§ 16. (1) Wer an einem Lehrgang an der
Verwaltungsakademie teilnehmen will, hat sich
bis spätestens drei Wochen vor Beginn des Lehrganges
bei der Verwaltungsakademie schriftlich
anzumelden. Bundesbedienstete haben hiebei den
Dienstweg einzuhalten.
(2) Der Direktor hat unverzüglich über die
Zulassung zu einem der in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Lehrgänge unter Berücksichtigung
des Zeitpunktes des Einlangens der Anmeldung
zu entscheiden. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950, BGBl. Nr. 172, ist anzuwenden.
2. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG
Zweck der Grundausbildung
§ 17. Durch die Grundausbildung ist den
Bundesbediensteten das erforderliche Wissen für
die Ablegung der in den Dienstrechtsvorschriften
für die Anstellung oder die Definitivstellung vorgeschriebenen
Dienstprüfungen zu vermitteln.
Durchführung der Grundausbildung
§ 18. (1) Die Durchführung der Grundausbildung
obliegt den nach den Dienstrechtsvorschriften
zuständigen Stellen.
(2) Die Verwaltungsakademie hat auf Ersuchen
der nach den Dienstrechtsvorschriften
zur Durchführung der Grundausbildung zuständigen
Stellen Lernbehelfe für Grundausbildungslehrgänge
auszuarbeiten und diese Stellen in der
praktischen Durchführung dieser Grundausbildungslehrgänge
zu beraten.
Durchführung der Grundausbildung durch die
Verwaltungsakademie
§ 19. (1) Soweit die nach den Dienstrechtsvorschriften
zuständigen Stellen nicht für die
Durchführung der Grundausbildung ihrer Bediensteten
sorgen, kann diese Aufgabe der
Verwaltungsakademie nach Anhörung des zuständigen
Bundesministers und des Beirates übertragen
werden.
(2) Durch Verordnung der Bundesregierung
kann die Durchführung der Grundausbildung für
bestimmte Dienstzweige oder Gruppen von
Dienstzweigen zur Gänze oder teilweise unmittelbar
an der Verwaltungsakademie angeordnet
werden, wenn auf Grund ihrer Bedeutung oder
der Anzahl der diesen Dienstzweigen angehörenden
Bediensteten zum Zweck einer einheitlichen
und gleichmäßigen Ausbildung eine zentrale
Grundausbildung erforderlich ist.
Ausnahmen
§ 20. Die im Wirkungsbereich der Bundesminister
für Finanzen, für Inneres, für Justiz,
für Landesverteidigung und für Verkehr bestehenden
Ausbildungseinrichtungen bleiben unberührt.
3. Abschnitt
AUSBILDUNG FÜR DEN AUFSTIEG IN
HÖHERE VERWENDUNG
Zielsetzung
§ 21. Durch die Ausbildung für den Aufstieg
in höhere Verwendung ist den Bediensteten der
Dienstzweige des gehobenen Dienstes (Teil B der
Dienstzweigeordnung für die Beamten der Allgemeinen
Verwaltung, Anlage zu Abschnitt 1
des Gehaltsüberleitungsgesetzes) und der Verwendungsgruppe
W 1 (Teil A der Wachebeamten-
Dienstzweigeordnung) die Möglichkeit zu geben,
die besonderen Anstellungserfordernisse für den
höheren Dienst im Sinne des Teiles A der Dienstzweigeordnung
für die Beamten der Allgemeinen
Verwaltung zu ersetzen.
§ 22. (1) Durch die Absolvierung der Ausbildung
für den Aufstieg in höhere Verwendung
wird ein Rechtsanspruch auf Oberstellung in den
höheren Dienst nicht begründet.
(2) Die erforderliche Absolvierung eines Aufstiegskurses
ersetzt ein Hochschulstudium ausschließlich
im Hinblick auf in den Dienstrechtsvorschriften
enthaltene Anstellungserfordernisse.
Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Aufstiegskurse
§ 23. (1) Die Verwaltungsakademie hat für
nachstehende Bereiche Aufstiegskurse zu veranstalten
1. Rechtswissenschaften;
2. Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit
den Teilbereichen Soziologie, Politikwissenschaft,
Sozialwirtschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik,
Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft,
Handelswissenschaft und Wirtschaftspädagogik;
3. Psychologie;
4. Pädagogik;
5. die akademische Dolmetscher- und Übersetzerausbildung.
(2) Die Dauer eines Aufstiegskurses hat zwölf
Wochenstunden durch drei Semester zu betragen.
Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als
Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des
Studienjahres gilt § 19 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177,
sinngemäß.
(3) Die Zeit der Teilnahme an einem Aufstiegskurs
gilt nicht als Dienst.
(4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zu
einem Aufstiegskurs richten sich nach den Dienstrechtsvorschriften.
Abschluß des Aufstiegskurses
§ 24. (1) Der Aufstiegskurs wird durch eine
Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung gliedert sich
in einen schriftlichen und einen mündlichen
Teil, wobei die mündliche Prüfung vor einer
Kommission abzulegen ist.
(2) Die Gegenstände der Prüfung für die
Aufstiegskurse (§ 23 Abs. 1) sind durch Verordnung
des Bundeskanzlers festzulegen, wobei sowohl
auf die entsprechenden Studienvorschriften
als auch auf die Anforderungen der Verwaltung
und die künftige Verwendung der Kandidaten
Bedacht zu nehmen ist.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
ist für alle Aufstiegskurse die erfolgreiche
Ablegung von drei Klausurarbeiten, wobei der
Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen
hat, aus welchen Fächern in den einzelnen Aufstiegskursen
Klausurarbeiten abzulegen sind. Hie-
bei ist auf die Wichtigkeit der einzelnen Fächer
im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung,
den Umstand der Eingliederung in
einen bestimmten Dienstzweig und eine ausgewogene
Ausbildung im betreffenden Aufstiegskurs
Bedacht zu nehmen.
Prüfungskommission
§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die
gemäß § 24 Abs. 1 abzulegenden Prüfungen besteht
aus einem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären.
Mit dem Vorsitz kann auch der
Direktor betraut werden. Die Prüfungskommissäre
sind aus dem Lehrkörper, der den
Aufstiegskurs abgehalten hat, zu bestellen.
(2) Die Bestellung des Vorsitzenden und der
Prüfungskommissäre obliegt dem Bundeskanzler.
Er hat zuvor den Direktor und den Beirat zu
hören.
(3) Im Einzelfall ist die Prüfungskommission
durch den Direktor zu bestimmen.
Unterrichtsplan
§ 26. Näheres über die Durchführung der
Aufstiegskurse, insbesondere über die Zulassung,
die Auswahl der einzelnen Gegenstände, ihre
Verteilung auf die Lehrstunden und Übungen
(Stundenplan), ist durch Verordnung der Bundesregierung
zu regeln. Dabei ist darauf zu achten,
daß die Vermittlung des Lehrstoffes in praxisbezogener
und lebensnaher Weise erfolgt, die
wichtigen Bereiche eines Wissensgebietes in hinreichender
Weise vermittelt werden können und
ein ausgewogenes Grundlagenwissen für die
berufliche Tätigkeit der Teilnehmer sichergestellt
wird.
4. Abschnitt
BERUFSBEGLEITENDE FORTBILDUNG
Zielsetzung
§ 27. Durch die berufsbegleitende Fortbildung
ist den Bundesbediensteten die Möglichkeit zu
eröffnen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten über
die reine Fachfortbildung hinausgehend unter
Berücksichtigung anderer, insbesondere verwandter
Verwaltungszweige zu ergänzen und zu
erweitern.
Gegenstände der berufsbegleitenden Fortbildung
§ 28. Unter Berücksichtigung der Anforderungen
der Verwaltungspraxis, neuer Entwicklungen
auf dem Gebiet der Verwaltung und
neuer Rechtsentwicklungen hat die Bundesregierung
entsprechend dem festgestellten Fortbildungsbedarf
nach Anhörung des Beirates durch
Verordnung jene Gegenstände zu bestimmen, die
an der Verwaltungsakademie im Zuge berufsbegleitender
Fortbildung zu behandeln sind.
Hiebei ist auch unter Bedachtnahme auf die
Zweckmäßigkeit, den inneren Zusammenhang
und die gegenseitige Beeinflussung einzelner
Fachbereiche festzusetzen, nach welchen Grundsätzen
die einzelnen Gegenstände von der
Verwaltungsakademie zu einem Lehrgang
zusammenzufassen sind.
Betreuung der Absolventen
§ 29. Der Verwaltungsakademie obliegt die
fortlaufende Betreuung jener Absolventen von
Fortbildungslehrgängen, die an eigener Weiterarbeit,
Vertiefung und praktischer Verwertung
der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
interessiert sind. Sie hat Lehrgänge zur Vergegenwärtigung
des Bildungsinhaltes früherer Fortbildungslehrgänge
und zu dessen Anpassung an
die neuesten Entwicklungen auf dem betreffenden
Fachgebiet abzuhalten und die Lehrgangsabsolventen
durch sonstige Fortbildungsbehelfe laufend
zu betreuen.
Teilnahme an Fortbildungslehrgängen
§ 30. Fortbildungslehrgänge sind für jene
Bundesbediensteten einzurichten, deren Teilnahme
im Hinblick auf die Zielsetzung des Lehrganges
und auf das durch ihn vermittelte Wissen
eine im öffentlichen Interesse gelegene Erweiterung
und Ergänzung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten
erwarten läßt.
Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang
§ 31. Voraussetzungen für die Zulassung zu
einem Fortbildungslehrgang sind
1. ein Antrag des Zulassungswerbers;
2. die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers
zum Kreis der Teilnehmer gemäß § 30;
3. die Zustimmung der Dienstbehörde des
Zulassungswerbers, die nur aus schwerwiegenden,
im Interesse des Dienstes gelegenen
Gründen verweigert werden darf;
4. die Mitwirkung des zuständigen Organes der
Personalvertretung im Sinne des § 9 lit. d
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 284/1971;
5. die Ablegung einer der im § 17 erwähnten
Dienstprüfungen;
6. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im
öffentlichen Dienst.
Freiwilligkeit
§ 32. (1) Die berufsbegleitende Fortbildung an
der Verwaltungsakademie erfolgt auf freiwilliger
Basis.
(2) Die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang
an der Verwaltungsakademie gilt als
Dienst.
Teilnahmebestätigung
§ 33. (1) Den Teilnehmern an Fortbildungslehrgängen
ist auf Verlangen über den Besuch
dieser Lehrveranstaltungen eine Teilnahmebestätigung
auszustellen.
(2) In der Teilnahmebestätigung darf keine
Beurteilung der Leistung des Teilnehmers enthalten
sein. Der Verwaltungsakademie ist es
ferner untersagt, Eignungsgutachten über
Teilnehmer eines Fortbildungslehrganges, insbesondere
für Zwecke der Dienstbeurteilung und
der Personalauswahl abzugeben.
5. Abschnitt
FÜHRUNGSKRÄFTESCHULUNG
Zielsetzung
§ 34. (1) Durch die Führungskräfteschulung
ist Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt
sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der
Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung
gesetzter Ziele zu treffen, sowie Personen,
die auf Grund ihrer Stellung solche Entscheidungen
wesentlich beeinflussen können, die
Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und
Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten.
(2) Die Führungskräfteschulung an der Verwaltungsakademie
gliedert sich in Lehrgänge für
Personen, die bereits Führungspositionen bekleiden
(Fortbildung von Führungskräften) und
in Lehrgänge für Personen, die in absehbarer
Zeit für die Übernahme solcher Positionen in
Betracht kommen (Heranbildung von Führungsnachwuchs).
Gestaltung der Führungskräftelehrgänge
§ 35. (1) Die Führungskräftelehrgänge sind so
zu gestalten, daß sie einen Überblick über die
neueren Entwicklungen in der Verwaltung, den
verschiedenen Rechtsgebieten und den Methoden
der Verwaltungsführung bieten. Der Direktor
hat nach Anhörung des Beirates die zu behandelnden
Gegenstände auszuwählen und zu einem
den praktischen Bedürfnissen entsprechenden
Führungskräftelehrgang zusammenzusetzen.
(2) Die Ausschreibung eines Führungskräftelehrganges
hat neben der Bezeichnung des Lehrganges
und der Zahl der zur Verfügung stehenden
Plätze auch die einzelnen Gegenstände
und die Vortragenden sowie die Zeit und den
Ort des Lehrganges zu enthalten.
Sprachkenntnisse
§ 36. Die Verwaltungsakademie hat im
Rahmen von Führungskräftelehrgängen auch die
Vermittlung und Erweiterung von Fremdsprachenkenntnissen
zu berücksichtigen.
Internationale Lehrgänge
§ 37. Die Verwaltungsakademie hat dafür
Sorge zu tragen, daß bestimmte Führungskräftelehrgänge,
insbesondere solche mit internationaler
Themenstellung, oder einzelne ihrer Gegenstände
durch ausländische Vortragende abgehalten
werden. Die Verwaltungsakademie hat darauf
zu achten, daß fremdsprachige Vorträge abgehalten
werden.
Zulassung zu einem Führungskräftelehrgang
§ 38. Voraussetzungen für die Zulassung zu
einem Führungskräftelehrgang sind
1. ein Antrag des Zulassungswerbers;
2. die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers
zum Personenkreis des § 34;
3. sofern es sich um einen Bundesbediensteten
handelt, die Zustimmung der Dienstbehörde,
die nur aus schwerwiegenden, im Interesse
des Dienstes gelegenen Gründen verweigert
werden darf;
4. bei Bundesbediensteten ferner die Mitwirkung
des zuständigen Organs der
Personalvertretung im Sinne des § 9 lit. d
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 284/1971.
§ 39. Die §§ 30, 32 und 33 gelten für
Führungskräftelehrgänge sinngemäß.
6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 40. Die erste Sitzung des Beirates ist vom
Bundeskanzler einzuberufen. In der ersten
Sitzung wählt der Beirat aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bis zur
Wahl des Vorsitzenden führt das an Lebensjahren
älteste Mitglied des Beirates den Vorsitz.
§ 41. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, der Bundeskanzler betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1975
in Kraft.