122. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über kulturelle Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
haben zur Durchführung des Abkommens über
kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Republik
Rumänien vom 17. September 1971 folgendes
vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien begrüßen die bereits bestehenden
Kontakte zwischen der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften und der
Akademie der Sozialistischen Republik Rumänien
und werden deren Zusammenarbeit auf der
Grundlage einer zwischen ihnen abgeschlossenen
Vereinbarung unterstützen.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden durch das Österreichische
Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung und das Ministerium für Erziehung
und Unterricht der Sozialistischen Republik
Rumänien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
folgende jährliche Austauschaktionen durchführen
a) den Austausch von je drei Lehrkräften der
Hochschulen zur Abhaltung von Lehrver-
anstaltungen für die Dauer von insgesamt
30 Tagen über Einladung der zuständigen
akademischen Behörden,
b) die Bestellung einer Hochschullehrkraft für
deutsche Sprache und österreichische Literatur
an der Universität Bukarest sowie einer
Hochschullehrkraft für rumänische Sprache
und Literatur an der Universität Wien für
die akademischen Jahre 1973/74 und 1974/
1975.
Artikel 3
Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte
zwischen den Universitäten Graz, Innsbruck und
Salzburg einerseits und den Universitäten Cluj,
Jassy und Timisoara andererseits sowie den Austausch
von Angehörigen der Lehrkörper im Gesamtausmaß
von 60 Tagen.
Die Vertragsparteien ermutigen darüber hinaus
weitere direkte Kontakte zwischen österreichischen
und rumänischen Hochschulen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Einladung
von Wissenschaftern des anderen Landes
zu internationalen wissenschaftlichen Konferenzen,
Symposien und anderen Veranstaltungen, die
in ihrem Lande stattfinden, unterstützen. Sie werden
die Organisation von zwei bis drei bilateralen
wissenschaftlichen Kolloquien ermutigen, wobei
die Themen und die Zahl der Teilnehmer einvernehmlich
festzulegen sein werden.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden zur wissenschaftlich-
technischen Kooperation ermutigen. Sie werden
insbesondere den Austausch von Publikationen
wissenschaftlich-technischer Forschungsinstitutionen
fördern.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden gegenseitig jährlich
an Studierende und absolvierte Akademiker
insgesamt 45 Stipendienmonate für Studien und
Spezialausbildung an wissenschaftlichen und
künstlerischen Hochschulen zur Verfügung stellen.
Artikel 7
Die österreichische Vertragspartei gewährt rumänischen
Studierenden oder Lehrkräften drei
einmonatige Sommerstipendien zum Besuch von
Sommerkursen für deutsche Sprache und österreichische
Literatur in jedem Jahr.
Die rumänische Vertragspartei gewährt österreichischen
Studierenden oder absolvierten Akademikern
drei einmonatige Sommerstipendien
zum Besuch von Sommerkursen und wissenschaftlichen
Kolloquien für rumänische Sprache, Literatur,
Geschichte und Kunst des rumänischen
Volkes.
Artikel 8
Jede Vertragspartei wird auf Ansuchen fünf
Studenten oder absolvierte Akademiker des anderen
Landes für Studien auf Kosten des Entsendestaates
aufnehmen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien tauschen auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit jährlich je zwei Fachleute
aus dem Bereiche der Universitätskliniken zum
Erfahrungsaustausch für die Dauer von je
10 Tagen aus.
Artikel 10
Die Vertragsparteien bringen ihren Wunsch
zum Ausdruck, die Zahl der Lektoren für rumänische
Sprache und Literatur bzw. deutsche
Sprache und österreichische Literatur an den
Hochschulen beider Länder auszuweiten.
Artikel 11
Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens je zwei Fachleute
aus dem Gebiete des allgemeinbildenden und
des berufsbildenden Schulwesens für die Dauer
von je 10 Tagen austauschen.
Artikel 12
Die Vertragsparteien werden zum Austausch
von pädagogischen Erfahrungen und Dokumentationsmaterial
sowie zur Begegnung von Fachleuten
ermutigen.
Dieser Austausch soll die objektive Darstellung
des eigenen Landes in den Schulbüchern des anderen
sichern.
Artikel 13
Die Vertragsparteien werden zum Austausch
von wissenschaftlichen oder didaktischen Ausstellungen
während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens ermutigen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien werden zum Austausch
von Informationsmaterial über die Organisation
des Hochschulwesens insbesondere von Materialien
über Studienvorschriften durch das Österreichische
Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung und das Ministerium für Erziehung
und Unterricht der Sozialistischen Republik
Rumänien ermutigen.
Artikel 15
Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Persönlichkeiten
des Kulturlebens des anderen Landes zu
Studienaufenthalten im Gesamtausmaß von
40 Tagen austauschen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien ermutigen die Vertiefung
bestehender Kontakte zwischen den Bibliotheken
der beiden Länder, insbesondere zwischen der
österreichischen Nationalbibliothek und der zentralen
Staatsbibliothek der Sozialistischen Republik
Rumänien; vor allem soll der Austausch von
Veröffentlichungen erweitert und Fachleute für
die Dauer von insgesamt 20 Tagen ausgetauscht
werden.
Artikel 17
Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens auf dem Gebiete
des Museumswesens Dokumentationsmaterial
austauschen und zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches
Fachleute für die Dauer von
20 Tagen einladen.
Artikel 18
Die Vertragsparteien vereinbaren, während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine
repräsentative Kunstausstellung auszutauschen.
Die Thematik dieser Ausstellungen, Termine
und Orte der Veranstaltung werden von den
interessierten Ausstellungsinstitutionen einvernehmlich
festgelegt.
Artikel 19
Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung
zeitgenössischer Kunstausstellungen im
anderen Lande, bei denen die Exponate verkäuflich
oder unverkäuflich sein können.
Artikel 20
Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme
von Kulturschaffenden des anderen Landes,
vornehmlich von Nachwuchskräften an Symposien
und anderen internationalen Veranstaltungen,
welche im eigenen Lande organisiert
werden.
Artikel 21
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit ihrer künstlerischen Verbände
und Vereinigungen. Die Formen und Bedingungen
dieser Zusammenarbeit werden die interessierten
Organisationen unmittelbar festlegen.
Artikel 22
Die Vertragsparteien ermutigen die Aufnahme
von Werken der Komponisten des anderen Landes
in das Repertoire ihrer Musikensembles sowie
den Austausch von Partituren, Tonbändern und
Schallplatten zwischen der österreichischen Gesellschaft
für Musik und dem Österreichischen
Komponistenbund einerseits und dem Verband
der Komponisten der Sozialistischen Republik
Rumänien andererseits.
Artikel 23
Die Vertragsparteien ermutigen zur Aufnahme
von Stücken der Autoren des anderen Landes in
das Programm ihrer Theater. Zu diesem Zwecke
werden rumänischerseits der Rat für Kultur und
Sozialistische Erziehung und österreichischerseits
die zuständigen Institutionen einander
Stücke ihrer Autoren zur Prüfung übermitteln.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung
und Herausgabe von literarischen und
wissenschaftlichen Werken des anderen Landes.
Artikel 25
Die Vertragsparteien unterstützen die geschenkweise
Überlassung von Büchern und anderen
Publikationen an Institutionen des anderen
Landes.
Artikel 26
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen österreichischen Verlagen
beziehungsweise dem Hauptverband des österreichischen
Buchhandels und den rumänischen
Verlagen bzw. der rumänischen Buchzentrale.
Artikel 27
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je ein
künstlerisches Ensemble des anderen Landes auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit empfangen.
Artikel 28
Die Vertragsparteien werden die Teilnahme
von Künstlern und Fachleuten auf dem Gebiete
des Filmwesens des eigenen Landes an internationalen
Veranstaltungen des anderen Landes ermutigen.
Artikel 29
Die Vertragsparteien ermutigen zur Fortführung
der direkten Zusammenarbeit zwischen dem
ORF (Österreichischer Rundfunk, Gesellschaft
m. b. H., Hör- und Sehfunk) und dem rumänischen
Staatskomitee für Rundfunk und Fernsehen.
Artikel 30
Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung
der Beziehungen auf dem Gebiete des
Pressewesens, insbesondere zur Ausweitung der
auf nichtkommerzieller Basis beruhenden Zusammenarbeit
zwischen der Austria-Presseagentur
und der rumänischen Presseagentur „Agerpres".
Artikel 31
Die Vertragsparteien werden durch den Österreichischen
Bundespressedienst und den Journalistenverband
der Sozialistischen Republik Rumänien
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
zwei bis drei Journalisten des anderen Landes
zu einem Erfahrungsaustausch für eine Dauer
von je 8 Tagen austauschen.
Außerdem werden Informationsmaterial, Zeitschriften
und Fachpublikationen ausgetauscht.
Artikel 32
Die Vertragsparteien unterstützen auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit den Austausch
von jährlich 1—3 Delegierten für die Durchführung
von Forschungsarbeiten in den Staatsarchiven
für eine Gesamtdauer von 90 Tagen.
Außerdem können beide Seiten auf eigene
Kosten 1—2 Fachleute für Dokumentation für
eine Dauer von jährlich 60 Tagen in die Staatsarchive
entsenden.
Artikel 33
Die Vertragsparteien tauschen auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Fachleute auf dem
Gebiete der Architektur für eine Gesamtdauer
von 40 Tagen aus.
Artikel 34
Die Vertragsparteien werden gegenseitig kulturelle
Veranstaltungen anläßlich wichtiger Ereignisse
unterstützen.
Artikel 35
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
auf dem Gebiete der Gesundheit und
des Umweltschutzes; ferner werden sie Fachleute
des österreichischen Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz und des Gesundheitsministeriums
der Sozialistischen Republik
Rumänien für eine Gesamtdauer von vier Wochen
austauschen.
Artikel 36
Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung
von Kontakten auf dem Gebiete des Sports
zwischen den zuständigen Behörden und Organisationen
ihrer Länder.
Artikel 37
Die Vertragsparteien ermutigen die Ausweitung
des Austausches auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
zwischen den beiden Ländern.
Artikel 38
Dieses Übereinkommen schließt einen darüber
hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen
beiden Vertragsparteien nicht aus.
Artikel 39
Die Vertragsparteien werden die Namen,
Lebenslauf, Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen
und deren Besuchswünsche mindestens
zwei Monate vor Antritt der Reise, und
die genauen Daten ihrer Ankunft mindestens
zehn Tage vorher bekanntgeben.
Artikel 40
Der Entsendestaat gibt spätestens drei Monate
vor Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendienwerbers,
seine Schulbildung, seine Funktion,
sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben und
seine Fremdsprachenkenntnisse bekannt.
Artikel 41
Der Austausch von Personen, der in diesem
Übereinkommen vorgesehen ist, erfolgt unter
folgenden Bedingungen
a) Die Entsendeseite wird für die Kosten der
Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort
aufkommen.
b) Die Empfangsseite wird die Aufenthaltskosten
(Unterkunft und Taggeld), Reisekosten
im Inland, ärztlichen Beistand im
Bedarfsfalle sowie Dolmetscher soweit erforderlich,
zur Verfügung stellen.
c) Die rumänische Seite gewährt den österreichischen
Delegierten ein Taggeld von
Lei 100•— bis 120•— und die österreichische
Seite gewährt ein Taggeld gemäß den geltenden
innerstaatlichen Bestimmungen.
Artikel 42
Die Höhe der von der österreichischen Vertragspartei
gewährten Stipendien beträgt
öS 3.100•— für Studierende und öS 3.600•— für
absolvierte Akademiker. Die Höhe der von der
rumänischen Vertragspartei gewährten Stipendien
beträgt für Studierende Lei 1.200•—, für absolvierte
Akademiker Lei 1.400•—. Die Vertragsparteien
gewähren im Bedarfsfalle unentgeltliche
medizinische Betreuung.
Jede Vertragspartei wird die Kosten für Reisen
von Stipendiaten der anderen Vertragspartei im
Inland, die zur Durchführung der Studienvorhaben
notwendig sind, tragen. Jede Vertragspartei
wird die Unterbringung in Studentenheimen
und die Verpflegung in Mensen, die gegen Bezahlung
erfolgen, erleichtern.
Artikel 43
Die rumänische Seite wird dem österreichischen
Lektor an der Bukarester Universität ein monatliches
Nettogehalt von Lei 4.000•— gewähren.
Die österreichische Seite wird dem rumänischen
Lektor an der Universität Wien ein monatliches
Gehalt entsprechend den geltenden Bestimmungen
bezahlen.
Artikel 44
Die Ausgaben für Ausstellungen werden wie
folgt getragen: Die entsendende Partei trägt die
Transportkosten bis zum Ort der ersten Ausstellung
im Gastland sowie vom Ort der letzten Ausstellung
zurück. Die entsendende Partei trägt die
gesamten Kosten für die Versicherung sowie für
die Hin- und Rückreise der Begleiter.
Die empfangende Partei trägt die Transportkosten
im Inneren des Landes, die Kosten für
Organisation und Werbung (Saal, Kataloge, Plakate,
Einladungen) sowie die Kosten des Aufenthaltes
(Hotel- und Taggeld) von höchstens zwei
Begleitpersonen. Sie übernimmt ferner die Kosten
der Sicherung der Exponate für die Dauer
ihres Aufenthaltes im Gastland.
Artikel 45
Die Bedingungen für die Durchführung der
Gastspiele von Ensembles werden von deren Organisatoren
im Einzelfall direkt vereinbart.
Artikel 46
Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach der
Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt zwei Jahre in
Kraft.
Geschehen zu Bukarest am 19. Jänner 1974,
in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien
George Macovescu m. p.
Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 46 am 20. März 1974 in Kraft.