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122_1974 AT

122. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über kulturelle Zusammenarbeit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über kulturelle Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

haben zur Durchführung des Abkommens über

kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Republik

Rumänien vom 17. September 1971 folgendes

vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien begrüßen die bereits bestehenden

Kontakte zwischen der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften und der

Akademie der Sozialistischen Republik Rumänien

und werden deren Zusammenarbeit auf der

Grundlage einer zwischen ihnen abgeschlossenen

Vereinbarung unterstützen.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden durch das Österreichische

Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung und das Ministerium für Erziehung

und Unterricht der Sozialistischen Republik

Rumänien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

folgende jährliche Austauschaktionen durchführen

a) den Austausch von je drei Lehrkräften der

Hochschulen zur Abhaltung von Lehrver-

anstaltungen für die Dauer von insgesamt

30 Tagen über Einladung der zuständigen

akademischen Behörden,

b) die Bestellung einer Hochschullehrkraft für

deutsche Sprache und österreichische Literatur

an der Universität Bukarest sowie einer

Hochschullehrkraft für rumänische Sprache

und Literatur an der Universität Wien für

die akademischen Jahre 1973/74 und 1974/

1975.

Artikel 3

Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte

zwischen den Universitäten Graz, Innsbruck und

Salzburg einerseits und den Universitäten Cluj,

Jassy und Timisoara andererseits sowie den Austausch

von Angehörigen der Lehrkörper im Gesamtausmaß

von 60 Tagen.

Die Vertragsparteien ermutigen darüber hinaus

weitere direkte Kontakte zwischen österreichischen

und rumänischen Hochschulen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Einladung

von Wissenschaftern des anderen Landes

zu internationalen wissenschaftlichen Konferenzen,

Symposien und anderen Veranstaltungen, die

in ihrem Lande stattfinden, unterstützen. Sie werden

die Organisation von zwei bis drei bilateralen

wissenschaftlichen Kolloquien ermutigen, wobei

die Themen und die Zahl der Teilnehmer einvernehmlich

festzulegen sein werden.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden zur wissenschaftlich-

technischen Kooperation ermutigen. Sie werden

insbesondere den Austausch von Publikationen

wissenschaftlich-technischer Forschungsinstitutionen

fördern.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden gegenseitig jährlich

an Studierende und absolvierte Akademiker

insgesamt 45 Stipendienmonate für Studien und

Spezialausbildung an wissenschaftlichen und

künstlerischen Hochschulen zur Verfügung stellen.

Artikel 7

Die österreichische Vertragspartei gewährt rumänischen

Studierenden oder Lehrkräften drei

einmonatige Sommerstipendien zum Besuch von

Sommerkursen für deutsche Sprache und österreichische

Literatur in jedem Jahr.

Die rumänische Vertragspartei gewährt österreichischen

Studierenden oder absolvierten Akademikern

drei einmonatige Sommerstipendien

zum Besuch von Sommerkursen und wissenschaftlichen

Kolloquien für rumänische Sprache, Literatur,

Geschichte und Kunst des rumänischen

Volkes.

Artikel 8

Jede Vertragspartei wird auf Ansuchen fünf

Studenten oder absolvierte Akademiker des anderen

Landes für Studien auf Kosten des Entsendestaates

aufnehmen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien tauschen auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit jährlich je zwei Fachleute

aus dem Bereiche der Universitätskliniken zum

Erfahrungsaustausch für die Dauer von je

10 Tagen aus.

Artikel 10

Die Vertragsparteien bringen ihren Wunsch

zum Ausdruck, die Zahl der Lektoren für rumänische

Sprache und Literatur bzw. deutsche

Sprache und österreichische Literatur an den

Hochschulen beider Länder auszuweiten.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens je zwei Fachleute

aus dem Gebiete des allgemeinbildenden und

des berufsbildenden Schulwesens für die Dauer

von je 10 Tagen austauschen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden zum Austausch

von pädagogischen Erfahrungen und Dokumentationsmaterial

sowie zur Begegnung von Fachleuten

ermutigen.

Dieser Austausch soll die objektive Darstellung

des eigenen Landes in den Schulbüchern des anderen

sichern.

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden zum Austausch

von wissenschaftlichen oder didaktischen Ausstellungen

während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens ermutigen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien werden zum Austausch

von Informationsmaterial über die Organisation

des Hochschulwesens insbesondere von Materialien

über Studienvorschriften durch das Österreichische

Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung und das Ministerium für Erziehung

und Unterricht der Sozialistischen Republik

Rumänien ermutigen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Persönlichkeiten

des Kulturlebens des anderen Landes zu

Studienaufenthalten im Gesamtausmaß von

40 Tagen austauschen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien ermutigen die Vertiefung

bestehender Kontakte zwischen den Bibliotheken

der beiden Länder, insbesondere zwischen der

österreichischen Nationalbibliothek und der zentralen

Staatsbibliothek der Sozialistischen Republik

Rumänien; vor allem soll der Austausch von

Veröffentlichungen erweitert und Fachleute für

die Dauer von insgesamt 20 Tagen ausgetauscht

werden.

Artikel 17

Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens auf dem Gebiete

des Museumswesens Dokumentationsmaterial

austauschen und zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches

Fachleute für die Dauer von

20 Tagen einladen.

Artikel 18

Die Vertragsparteien vereinbaren, während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine

repräsentative Kunstausstellung auszutauschen.

Die Thematik dieser Ausstellungen, Termine

und Orte der Veranstaltung werden von den

interessierten Ausstellungsinstitutionen einvernehmlich

festgelegt.

Artikel 19

Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung

zeitgenössischer Kunstausstellungen im

anderen Lande, bei denen die Exponate verkäuflich

oder unverkäuflich sein können.

Artikel 20

Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme

von Kulturschaffenden des anderen Landes,

vornehmlich von Nachwuchskräften an Symposien

und anderen internationalen Veranstaltungen,

welche im eigenen Lande organisiert

werden.

Artikel 21

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit ihrer künstlerischen Verbände

und Vereinigungen. Die Formen und Bedingungen

dieser Zusammenarbeit werden die interessierten

Organisationen unmittelbar festlegen.

Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen die Aufnahme

von Werken der Komponisten des anderen Landes

in das Repertoire ihrer Musikensembles sowie

den Austausch von Partituren, Tonbändern und

Schallplatten zwischen der österreichischen Gesellschaft

für Musik und dem Österreichischen

Komponistenbund einerseits und dem Verband

der Komponisten der Sozialistischen Republik

Rumänien andererseits.

Artikel 23

Die Vertragsparteien ermutigen zur Aufnahme

von Stücken der Autoren des anderen Landes in

das Programm ihrer Theater. Zu diesem Zwecke

werden rumänischerseits der Rat für Kultur und

Sozialistische Erziehung und österreichischerseits

die zuständigen Institutionen einander

Stücke ihrer Autoren zur Prüfung übermitteln.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung

und Herausgabe von literarischen und

wissenschaftlichen Werken des anderen Landes.

Artikel 25

Die Vertragsparteien unterstützen die geschenkweise

Überlassung von Büchern und anderen

Publikationen an Institutionen des anderen

Landes.

Artikel 26

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen österreichischen Verlagen

beziehungsweise dem Hauptverband des österreichischen

Buchhandels und den rumänischen

Verlagen bzw. der rumänischen Buchzentrale.

Artikel 27

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je ein

künstlerisches Ensemble des anderen Landes auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit empfangen.

Artikel 28

Die Vertragsparteien werden die Teilnahme

von Künstlern und Fachleuten auf dem Gebiete

des Filmwesens des eigenen Landes an internationalen

Veranstaltungen des anderen Landes ermutigen.

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen zur Fortführung

der direkten Zusammenarbeit zwischen dem

ORF (Österreichischer Rundfunk, Gesellschaft

m. b. H., Hör- und Sehfunk) und dem rumänischen

Staatskomitee für Rundfunk und Fernsehen.

Artikel 30

Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung

der Beziehungen auf dem Gebiete des

Pressewesens, insbesondere zur Ausweitung der

auf nichtkommerzieller Basis beruhenden Zusammenarbeit

zwischen der Austria-Presseagentur

und der rumänischen Presseagentur „Agerpres".

Artikel 31

Die Vertragsparteien werden durch den Österreichischen

Bundespressedienst und den Journalistenverband

der Sozialistischen Republik Rumänien

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

zwei bis drei Journalisten des anderen Landes

zu einem Erfahrungsaustausch für eine Dauer

von je 8 Tagen austauschen.

Außerdem werden Informationsmaterial, Zeitschriften

und Fachpublikationen ausgetauscht.

Artikel 32

Die Vertragsparteien unterstützen auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit den Austausch

von jährlich 1—3 Delegierten für die Durchführung

von Forschungsarbeiten in den Staatsarchiven

für eine Gesamtdauer von 90 Tagen.

Außerdem können beide Seiten auf eigene

Kosten 1—2 Fachleute für Dokumentation für

eine Dauer von jährlich 60 Tagen in die Staatsarchive

entsenden.

Artikel 33

Die Vertragsparteien tauschen auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Fachleute auf dem

Gebiete der Architektur für eine Gesamtdauer

von 40 Tagen aus.

Artikel 34

Die Vertragsparteien werden gegenseitig kulturelle

Veranstaltungen anläßlich wichtiger Ereignisse

unterstützen.

Artikel 35

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

auf dem Gebiete der Gesundheit und

des Umweltschutzes; ferner werden sie Fachleute

des österreichischen Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz und des Gesundheitsministeriums

der Sozialistischen Republik

Rumänien für eine Gesamtdauer von vier Wochen

austauschen.

Artikel 36

Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung

von Kontakten auf dem Gebiete des Sports

zwischen den zuständigen Behörden und Organisationen

ihrer Länder.

Artikel 37

Die Vertragsparteien ermutigen die Ausweitung

des Austausches auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

zwischen den beiden Ländern.

Artikel 38

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber

hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen

beiden Vertragsparteien nicht aus.

Artikel 39

Die Vertragsparteien werden die Namen,

Lebenslauf, Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen

und deren Besuchswünsche mindestens

zwei Monate vor Antritt der Reise, und

die genauen Daten ihrer Ankunft mindestens

zehn Tage vorher bekanntgeben.

Artikel 40

Der Entsendestaat gibt spätestens drei Monate

vor Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendienwerbers,

seine Schulbildung, seine Funktion,

sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben und

seine Fremdsprachenkenntnisse bekannt.

Artikel 41

Der Austausch von Personen, der in diesem

Übereinkommen vorgesehen ist, erfolgt unter

folgenden Bedingungen

a) Die Entsendeseite wird für die Kosten der

Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort

aufkommen.

b) Die Empfangsseite wird die Aufenthaltskosten

(Unterkunft und Taggeld), Reisekosten

im Inland, ärztlichen Beistand im

Bedarfsfalle sowie Dolmetscher soweit erforderlich,

zur Verfügung stellen.

c) Die rumänische Seite gewährt den österreichischen

Delegierten ein Taggeld von

Lei 100•— bis 120•— und die österreichische

Seite gewährt ein Taggeld gemäß den geltenden

innerstaatlichen Bestimmungen.

Artikel 42

Die Höhe der von der österreichischen Vertragspartei

gewährten Stipendien beträgt

öS 3.100•— für Studierende und öS 3.600•— für

absolvierte Akademiker. Die Höhe der von der

rumänischen Vertragspartei gewährten Stipendien

beträgt für Studierende Lei 1.200•—, für absolvierte

Akademiker Lei 1.400•—. Die Vertragsparteien

gewähren im Bedarfsfalle unentgeltliche

medizinische Betreuung.

Jede Vertragspartei wird die Kosten für Reisen

von Stipendiaten der anderen Vertragspartei im

Inland, die zur Durchführung der Studienvorhaben

notwendig sind, tragen. Jede Vertragspartei

wird die Unterbringung in Studentenheimen

und die Verpflegung in Mensen, die gegen Bezahlung

erfolgen, erleichtern.

Artikel 43

Die rumänische Seite wird dem österreichischen

Lektor an der Bukarester Universität ein monatliches

Nettogehalt von Lei 4.000•— gewähren.

Die österreichische Seite wird dem rumänischen

Lektor an der Universität Wien ein monatliches

Gehalt entsprechend den geltenden Bestimmungen

bezahlen.

Artikel 44

Die Ausgaben für Ausstellungen werden wie

folgt getragen: Die entsendende Partei trägt die

Transportkosten bis zum Ort der ersten Ausstellung

im Gastland sowie vom Ort der letzten Ausstellung

zurück. Die entsendende Partei trägt die

gesamten Kosten für die Versicherung sowie für

die Hin- und Rückreise der Begleiter.

Die empfangende Partei trägt die Transportkosten

im Inneren des Landes, die Kosten für

Organisation und Werbung (Saal, Kataloge, Plakate,

Einladungen) sowie die Kosten des Aufenthaltes

(Hotel- und Taggeld) von höchstens zwei

Begleitpersonen. Sie übernimmt ferner die Kosten

der Sicherung der Exponate für die Dauer

ihres Aufenthaltes im Gastland.

Artikel 45

Die Bedingungen für die Durchführung der

Gastspiele von Ensembles werden von deren Organisatoren

im Einzelfall direkt vereinbart.

Artikel 46

Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach der

Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt zwei Jahre in

Kraft.

Geschehen zu Bukarest am 19. Jänner 1974,

in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien

George Macovescu m. p.

Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 46 am 20. März 1974 in Kraft.

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