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122_1973 AT

122. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1958

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1958

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Handelsstatistische Gesetz 1958, BGBl.

Nr. 137, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Durch Verordnung können zur Erleichterung

des Warenverkehres und im Interesse

der Verwaltungsvereinfachung, sofern der Aussagewert

der Statistik nicht beeinträchtigt wird,

Waren von der handelsstatistischen Anmeldung

befreit, Erleichterungen im Kontrollverfahren

für bestimmte Anmeldestellen verfügt, die

Anmeldung in anderer Weise als durch Übergabe

des amtlichen Anmeldescheines oder die unmittelbare

Anmeldung von Massengütern beim Österreichischen

Statistischen Zentralamt zugelassen

werden."

2. Dem § 1 wird als vierter Absatz folgende

Bestimmung angefügt

„(4) Bei Waren, die durch das Zollgebiet ausschließlich

im Rahmen des Eisenbahnverkehres

durchgeführt werden, ohne daß eine Neuaufgabe

im Zollgebiet erfolgt, haben die Österreichischen

Bundesbahnen die nach diesem Bundesgesetz

vorgeschriebenen statistischen Angaben dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt zu

übermitteln."

3. § 2 lit. a hat zu lauten

„a) alle Waren, auf welche die Voraussetzungen

für die Gewährung der Zollfreiheit

nach den §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, zutreffen,

ausgenommen jene gemäß § 30 lit. g,

sowie alle Waren, für die eine Befreiung

von der Stellungspflicht nach § 153 Abs. 2

oder 3 oder § 167 Abs. 2 oder 3 des

Zollgesetzes 1955 besteht;"

4. § 2 lit. g hat zu lauten

„g) alle Waren, die im kleinen Grenzverkehr

über die Grenze gebracht werden, sofern

ihr Gesamtgewicht 50 kg und ihr Gesamtwert

2000 S je Grenzübertritt nicht übersteigen;"

5. § 2 lit. h hat zu lauten

„h) alle Sendungen (§ 11 Abs. 4 und 5), deren

Wert 1000 S nicht übersteigt;"

6. § 11 Abs. 7 hat zu lauten:.

„(7) Waren gleicher Art, die Gegenstand von

mehr als einer Warenerklärung (eines Frachtpapieres)

sind, können unbeschadet der Bestimmungen

des § 25 Abs. 1 mit einem Anmeldeschein

angemeldet werden, wenn sie bei der

Einfuhr für denselben Empfänger bestimmt sind

oder bei der Ausfuhr vom selben Versender

stammen und gleichzeitig zur zollamtlichen

Abfertigung gestellt werden."

7. Im § 17 Abs. 4 wird die letzte Position

durch folgende drei Positionen ersetzt

„Die Anzahl der Meter bei

Geweben aller Art (ausgenommen Fußbodenbelägen).

Die Anzahl der Quadratmeter bei

textilen Fußbodenbelägen aller Art.

Die Anzahl der Packungen bei

für den Kleinverkauf abgepackten Arzneiwaren

der Nr. 30.03 des Zolltarifes."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1973

in Kraft.

(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden

Verordnungen können schon an dem auf die

Kundmachung folgenden Tag erlassen werden;

sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Inneres, für Finanzen, für Land-

und Forstwirtschaft und für Verkehr betraut.

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