122. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1958
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Handelsstatistische Gesetz 1958, BGBl.
Nr. 137, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Durch Verordnung können zur Erleichterung
des Warenverkehres und im Interesse
der Verwaltungsvereinfachung, sofern der Aussagewert
der Statistik nicht beeinträchtigt wird,
Waren von der handelsstatistischen Anmeldung
befreit, Erleichterungen im Kontrollverfahren
für bestimmte Anmeldestellen verfügt, die
Anmeldung in anderer Weise als durch Übergabe
des amtlichen Anmeldescheines oder die unmittelbare
Anmeldung von Massengütern beim Österreichischen
Statistischen Zentralamt zugelassen
werden."
2. Dem § 1 wird als vierter Absatz folgende
Bestimmung angefügt
„(4) Bei Waren, die durch das Zollgebiet ausschließlich
im Rahmen des Eisenbahnverkehres
durchgeführt werden, ohne daß eine Neuaufgabe
im Zollgebiet erfolgt, haben die Österreichischen
Bundesbahnen die nach diesem Bundesgesetz
vorgeschriebenen statistischen Angaben dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt zu
übermitteln."
3. § 2 lit. a hat zu lauten
„a) alle Waren, auf welche die Voraussetzungen
für die Gewährung der Zollfreiheit
nach den §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, zutreffen,
ausgenommen jene gemäß § 30 lit. g,
sowie alle Waren, für die eine Befreiung
von der Stellungspflicht nach § 153 Abs. 2
oder 3 oder § 167 Abs. 2 oder 3 des
Zollgesetzes 1955 besteht;"
4. § 2 lit. g hat zu lauten
„g) alle Waren, die im kleinen Grenzverkehr
über die Grenze gebracht werden, sofern
ihr Gesamtgewicht 50 kg und ihr Gesamtwert
2000 S je Grenzübertritt nicht übersteigen;"
5. § 2 lit. h hat zu lauten
„h) alle Sendungen (§ 11 Abs. 4 und 5), deren
Wert 1000 S nicht übersteigt;"
6. § 11 Abs. 7 hat zu lauten:.
„(7) Waren gleicher Art, die Gegenstand von
mehr als einer Warenerklärung (eines Frachtpapieres)
sind, können unbeschadet der Bestimmungen
des § 25 Abs. 1 mit einem Anmeldeschein
angemeldet werden, wenn sie bei der
Einfuhr für denselben Empfänger bestimmt sind
oder bei der Ausfuhr vom selben Versender
stammen und gleichzeitig zur zollamtlichen
Abfertigung gestellt werden."
7. Im § 17 Abs. 4 wird die letzte Position
durch folgende drei Positionen ersetzt
„Die Anzahl der Meter bei
Geweben aller Art (ausgenommen Fußbodenbelägen).
Die Anzahl der Quadratmeter bei
textilen Fußbodenbelägen aller Art.
Die Anzahl der Packungen bei
für den Kleinverkauf abgepackten Arzneiwaren
der Nr. 30.03 des Zolltarifes."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1973
in Kraft.
(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden
Verordnungen können schon an dem auf die
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden;
sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Inneres, für Finanzen, für Land-
und Forstwirtschaft und für Verkehr betraut.