122. Kundmachung: 9. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 10. März 1971, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,
BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.
Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl. Nr. 265/
1968 und BGBl. Nr. 169/1969 wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu
ermitteln, daß — unter Ausschluß der vor der
Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden
Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden
Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 — dem Tag der
Anstellung vorangesetzt werden
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur
Gänze,
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte."
2. § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8 erhalten folgende
Fassung
„7. bei den im § 16 Abs. 2 und 3 genannten
Beamten die Zeit des erfolgreichen Studiums
an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt,
an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung
auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften
frühestens hätte erreichen können;
mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen
sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt
des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien,
die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und
bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden,
der 31. Dezember anzunehmen;
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunsthochschule
oder einer staatlichen Kunstakademie,
das für den Beamten Anstellungserfordernis
gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre übersteigt,
bis zu dem aus der Anlage 5 ersichtlichen
Höchstausmaß. Zum Studium zählt auch die
für die Ablegung der Abschlußprüfung oder für
die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche
Vorbereitungszeit."
3. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der
Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium
betrieben hat, können mit Zustimmung des
Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit
zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit
oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung
des Beamten von besonderer Bedeutung
ist."
4. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Ablegung von eisenbahndienstlichen
Prüfungen steht nach Maßgabe der Dienstvorschrift
A 12 jedem Beamten frei."
5. § 7 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung
„(2) Die Gehaltsgruppe ergibt sich, sofern
diese Besoldungsordnung nichts anderes vorsieht,
entweder aus der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
(§ 25 Abs. 1 erster Satz) oder aus der
Gehaltsgruppe, deren Bezüge gemäß Spalte 9
der Anlage 2 dem Beamten zuerkannt wurden.
(3) Welche Gehaltsgruppenzugehörigkeit oder
Bezugszuerkennung bei Verleihung eines Dienstpostens
erreichbar ist, bestimmt die Anlage 2."
6. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage
beträgt monatlich
a) S 40 — für den Beamten, der nur nach
Abs. 2 lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn
weder ihm noch seiner Ehefrau ein Steigerungsbetrag
gebührt und die Ehefrau über
eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte
des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
C (einschließlich allfälliger
Teuerungs2ulägen) — im folgenden als
Grenzbetrag bezeichnet — erreichen,
b) S 150 — in allen übrigen Fällen."
7. § 8 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht
das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der
Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
a) den Präsenzdienst nach den Bestimmungen
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
leistet,
b) in einer Schul- oder Berufsausbildung
steht, die seine Arbeitskraft überwiegend
beansprucht,
c) nach Ablegung der Reifeprüfung nicht
unmittelbar den Präsenzdienst antritt, für
einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,
d) nach Ableistung des Präsenzdienstes nicht
unmittelbar das Hochschulstudium beginnt,
für einen Zeitraum von höchstens
sechs Monaten oder
e) nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung
oder nach Ableistung des Präsenzdienstes
nicht unmittelbar in das Erwerbsleben
eintritt, für einen Zeitraum
von höchstens drei Monaten,
und das Kind über keine eigenen Einkünfte
verfügt, die den Grenzbetrag erreichen."
8. § 10 Abs. 1, 2 und 3 erhalten folgende
Fassung
„(1) Dem Beamten, der drei Jahre in der letzten
Gehaltsstufe jener Gehaltsgruppe verbracht hat,
der er zugehört oder deren Bezüge ihm gemäß
Spalte 9 der Anlage 2 zuerkannt wurden, gebührt
eine nach Maßgabe der Abs. 4 und 5
ruhegenußfähige Dienstalterszulage (einfache
Dienstalterszulage). Bei Änderung der Gehaltsgruppe
ist die bis dahin in der letzten Gehaltsstufe
zurückgelegte Zeit so zu behandeln, als
ob sie in der geänderten Gehaltsgruppe (Untergruppe)
verbracht worden wäre.
(2) Das Ausmaß der einfachen Dienstalterszulage
bestimmt sich nach dem Zweifachen des
letzten Vorrückungsbetrages jener Gehaltsgruppe,
welcher der Beamte zugehört oder
deren Bezüge ihm gemäß Spalte 9 der Anlage 2
zuerkannt wurden.
(3) Nach drei im Bezug der einfachen Dienstalterszulage
nach Abs. 1 verbrachten Jahren
wird diese einmal um den gleichen Betrag
erhöht (erhöhte Dienstalterszulage). Die Bestimmungen
des Abs. 1 zweiter Satz sind anzuwenden."
9. § 12 erhält folgende Fassung
„§ 12. Verwendungszulage
(1) Dem Beamten gebührt für jede vorübergehende,
ununterbrochen mindestens einen Monat
dauernde Verwendung auf einem Dienstposten,
der bei Verleihung eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit
des Beamten begründen würde und
für den er die prüfungsmäßigen Voraussetzungen
erfüllt, eine Verwendungszulage im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt
(einschließlich Teuerungszulage) und dem Gehalt
(einschließlich Teuerungszulage), der ihm bei Verleihung
des Dienstpostens zustünde.
(2) Die Verwendungszulage ist nicht ruhegenußfahig.
Der Anspruch auf die Verwendungszulage
ist vom Beamten jeweils vierteljährlich im
nachhinein geltend zu machen."
10. § 16 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung
„(2) Beamte mit der Reifeprüfung einer höheren
Schule, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung
in Gehaltsgruppe V b angestellt
werden, rücken bis zum Erreichen der Gehaltsstufe
3 alle zwei Jahre vor. Diese Bestimmung
gilt auch für Beamte, denen nach Anstellung bei
Nachweis dieser Prüfung ein Dienstposten mit der
Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b oder einer
höheren Anfangsreihung verliehen wurde (Übernahme
als Beamter mit Reifeprüfung). Die Bestimmungen
des § 16 Abs. 1 zweiter und dritter
Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung,
die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung
in Gehaltsgruppe VI b angestellt
werden, rücken bis zum Erreichen der Gehaltsstufe
5 alle zwei Jahre vor. Die Bestimmungen
des § 16 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß
anzuwenden."
11. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Beamte, die im Lokomotivfahr-, im Zugbegleitungs
-, im Kraftwagenfahr-, im Seilbahn- oder
im Verschubdienst verwendet werden, rücken
alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe
vor. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 zweiter
und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden."
12. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Beförderung ist die Verleihung eines
Dienstpostens mit einer höheren Anfangsreihung
als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten
entspricht. Voraussetzung für eine Beförderung
ist
a) das Vorhandensein eines im Stellenplan vorgesehenen
freien Dienstpostens,
b) die Erfüllung der in der Anlage 2 festgesetzten
Erfordernisse für die Beförderung."
13. § 21 erhält folgende Fassung
„§ 21. Betrauung
(1) Die Betrauung ist die Verleihung eines im
Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens
mit einer höheren Anfangsreihung als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
des Beamten entspricht,
wenn die in der Anlage 2 festgesetzten
Erfordernisse für die Beförderung nicht erfüllt
sind.
(2) Im Gehalt, Dienstrang und Diensttitel des
Beamten tritt durch die Betrauung keine Änderung
ein. Erfolgt die Betrauung nur infolge Fehlens
der vorverwendungsmäßigen Erfordernisse, so
gebührt während der Betrauungszeit eine Verwendungszulage
gemäß § 12.
(3) Erfolgt eine Anstellung durch Betrauung,
so ist dem Gehalt, Dienstrang und Diensttitel
des Beamten die Gehaltsgruppe zugrunde zu
legen, die jenem der Verwendung nach einschlägigen
fiktiven Dienstposten entspricht, dessen Anstellungserfordernisse
der Beamte erfüllt. Die
Gehaltsgruppenzugehörigkeit bestimmt sich nach
der Gehaltsgruppe dieses fiktiven Dienstpostens.
(4) Erfüllt ein Beamter, der mit einem Dienstposten
betraut ist, die Erfordernisse für die Beförderung
auf einen anderen Dienstposten, der
eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit als die
des Beamten begründet, so ist seinem Gehalt,
Diensttitel und Dienstrang die Gehaltsgruppe
jenes der Verwendung nach einschlägigen fiktiven
Dienstpostens, der niedriger als der verliehene
Dienstposten gereiht ist, zugrunde zu legen
(Zwischenbeförderung). Die Gehaltsgruppenzugehörigkeit
richtet sich nach der Gehaltsgruppe,
die er im Wege der Zwischenbeförderung erreicht.
(5) Erfüllt ein Beamter, der mit einem Dienstposten
betraut ist, die für eine Beförderung auf
diesen Dienstposten in der Anlage 2 festgesetzten
Erfordernisse, so ist er auf diesen Dienstposten zu
befördern."
14. § 22 erhält folgende Fassung
„§ 22. Versetzung
(1) Die Versetzung ohne besoldungsrechtliche
Auswirkung ist die Verleihung eines Dienstpostens,
dessen Anfangsreihung oder durch Zeitbeförderung
erreichbare Gehaltsgruppe der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
des Beamten entspricht
und der die gleichen zeitmäßigen Erfordernisse
für allfällige Zeitbeförderungen bzw.
eine allfällige Bezugszuerkennung aufweist.
(2) Die Versetzung mit besoldungsrechtlicher
Auswirkung ist die Verleihung eines Dienstpostens,
dessen Anfangsreihung oder durch Zeitbeförderung
erreichbare Gehaltsgruppe der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
des Beamten entspricht,
der jedoch eine bessere besoldungsrechtliche
Stellung als der bisher innegehabte Dienstposten
vermittelt (kürzere Wartezeiten für Zeitbeförderungen
bzw. für eine Bezugszuerkennung,
Zeitbeförderung an Stelle einer Bezugszuerkennung,
Zeitbeförderungen bzw. Bezugszuerkennung,
die der bisher innegehabte Dienstposten
nicht vorsah).
(3) Bei einer Versetzung nach Abs. 2 richten
sich künftige Zeitbeförderungen bzw. eine künftige
Bezugszuerkennung nach dem verliehenen
Dienstposten.
(4) Eine Versetzung nach Abs. 2 ist auch die
Verleihung eines Dienstpostens mit einer niedrigeren
Anfangsreihung, als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
des Beamten entspricht, der jedoch
das Erlangen einer höheren Gehaltsgruppenzugehörigkeit
bzw. den Eintritt einer Bezugszuerkennung
überhaupt oder in einer kürzeren
Zeit als auf dem bisher innegehabten Dienstposten
ermöglicht. Die vom Beamten erreichte
Gehaltsgruppenzugehörigkeit bleibt gewahrt und
wird erforderlichenfalls auch der Dauer einer
niedrigeren Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.
(5) Voraussetzung für eine Versetzung mit
oder ohne besoldungsrechtliche Auswirkung ist
a) das Vorhandensein eines im Stellenplan
vorgesehenen freien Dienstpostens und
b) die Erfüllung der prüfungsmäßigen Erfordernisse
für die Versetzung auf diesen
Dienstposten."
15. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Eine Dienstbestimmung ist die Verleihung
eines Dienstpostens
a) mit einer niedrigeren Anfangsreihung, als
der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten
entspricht oder
b) mit der gleichen Anfangsreihung, der jedoch
künftig eine ungünstigere besoldungsrechtliche
Stellung als der bisher innegehabte
Dienstposten vermittelt (längere Wartezeiten
für Zeitbeförderungen bzw. für eine
Bezugszuerkennung, Bezugszuerkennung an
Stelle einer Zeitbeförderung, keine Zeitbeförderungen
bzw. keine Bezugszuerkennung,
die der bisher innegehabte Dienstposten
vorsah)."
16. § 24 erhält folgende Fassung
„§ 24. Folgen der Dienstbestimmung
(1) Bei Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2
lit. a sowie Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2
lit. b, die auf Grund der Folgen eines bei den
Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern
erlittenen Arbeitsunfalles oder
einer Berufskrankheit oder einer bescheidmäßig
festgestellten Kriegsbeschädigung, die eine Ver-
minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat,
erfolgen, bleibt die Gehaltsgruppenzugehörigkeit
gewahrt. Allfällige Beförderungen (bei betrauten
Beamten), Zeitbeförderungen oder eine
Bezugszuerkennung, die bei dem vor Dienstbestimmung
innegehabten Dienstposten vorgesehen
waren, werden nach Erfüllung der dort
hiefür vorgesehenen Erfordernisse wirksam.
(2) Bei sonstigen Dienstbestimmungen nach
§ 23 Abs. 2 lit. b bleibt der vor Dienstbestimmung
erreichte Gehalts(Bezugs)ansatz gewahrt.
Das Ausmaß der weiteren Vorrückungsbeträge,
die auf dem gewahrten Gehalts(Bezugs)ansatz aufgebaut
werden, richtet sich nach der Gehaltsgruppe,
die der Beamte unter der Annahme erreicht
hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht
durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre.
Die vor Dienstbestimmung erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit
bleibt gewahrt und wird
erforderlichenfalls der Dauer einer niedrigeren
Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.
(3) Bei Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2
lit. c wird der Beamte mit dem der Wirksamkeit
der Dienstbestimmung folgenden Monatsersten
mit seinem bisher erreichten Gehalts(Bezugs)ansatz
der Gehaltsstufe jener Gehaltsgruppe zugewiesen,
die der Beamte unter der Annahme
erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht
durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre.
Der dienstbestimmte Beamte rückt (fiktiv) innerhalb
dieser Gehaltsgruppe vor. Eine Erhöhung
des vor Dienstbestimmung erreichten (gewahrten)
Gehalts(Bezugs)ansatzes tritt erst ein, wenn
dieser durch den Gehalts(Bezugs)ansatz, der
auf dem durch Dienstbestimmung verliehenen
Dienstposten erreicht wurde, überschritten wird.
Der dienstbestimmte Beamte gehört jener Gehaltsgruppe
an (Gehaltsgruppenzugehörigkeit),
die er auf dem Dienstposten, der ihm im Wege
der Dienstbestimmung verliehen wird, unter der
Annahme erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten
nicht durch Dienstbestimmung verliehen
worden wäre. Eine vor Dienstbestimmung erreichte
Gehaltsgruppenzugehörigkeit wird bis
zum Wiedererlangen dieser der Dauer der jeweiligen
Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.
(4) Bei Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2
lit. d gilt ab Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses
dem Beamten ein dem Erkenntnis entsprechender
Dienstposten als verliehen. Die besoldungsrechtliche
Behandlung bestimmt sich
nach den bei diesem Dienstposten vorgesehenen
Erfordernissen. Der dienstbestimmte Beamte
gehört jener Gehaltsgruppe an (Gehaltsgruppenzugehörigkeit),
die sich auf Grund des neuen
Dienstpostens ergibt. Eine vor Dienstbestimmung
erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit
wird bis zum Wiedererlangen dieser der Dauer der
jeweiligen Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt."
17. Nach § 24 ist ein neuer § 24 a folgenden Inhaltes
aufzunehmen
„§ 24 a. Zeitbeförderung
(1) Die Zeitbeförderung ist die Begründung der
Zugehörigkeit zur gleichen Gehaltsgruppe mit
höherem Endgehalt oder zu einer höheren Gehaltsgruppe
als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
des Beamten entspricht. Die Zeitbeförderung
tritt ohne Dienstpostenwechsel ein. Voraussetzung
für eine Zeitbeförderung ist
a) die Innehabung eines Dienstpostens, bei dem
in der Anlage 2 eine Zeitbeförderung vorgesehen
ist,
b) die Erfüllung der in der Anlage 2 hiefür
festgesetzten Erfordernisse.
(2) Die Zeitbeförderung wird mit dem der Erfüllung
der in Abs. 1 festgesetzten Erfordernisse
folgenden Monatsersten wirksam oder, wenn die
Erfordernisse an einem Monatsersten erfüllt
wurden, von diesem Tag an. Erfolgt eine Zeitbeförderung
gleichzeitig mit der Anstellung, so
wird sie mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Anstellung vollzogen.
(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3
sind anzuwenden."
18. § 25 erhält folgende Fassung
„§ 25. Dienstrang
(1) Der Dienstrang wird, ausgenommen für die
in Abs. 3 genannten Beamten, durch die Gehaltsgruppe
bestimmt, die der Beamte durch Anstellung,
Beförderung (Zwischenbeförderung)
oder Zeitbeförderung erreicht hat oder der er
nach § 22 Abs. 4 oder § 24 zugehört (Gehaltsgruppenzugehörigkeit).
Die höhere Gehaltsgruppe
verleiht den höheren Dienstrang. Innerhalb
derselben Gehaltsgruppe verleiht die Zugehörigkeit
zu der Gehaltsgruppe mit höherem
Endgehalt den höheren Dienstrang. Innerhalb
derselben Gehaltsgruppe mit gleichem Endgehalt
bestimmt sich der höhere Dienstrang nach der
längeren Dauer der darin zurückgelegten Zeit;
Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere
Bezüge nicht anrechenbar sind, bleiben unberücksichtigt.
(2) Wenn sich hieraus keine eindeutig bestimmte
Rangfolge ergibt, sind für ihre Beurteilung der
Reihe nach maßgebend
a) das Rangverhältnis in derselben Gehaltsgruppe
mit niedrigerem Endgehalt,
b) das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren
Gehaltsgruppe,
c) die Dauer der im Eisenbahndienst zugebrachten
Dienstzeit,
d) das Lebensalter.
(3) Der Dienstrang der Beamten des Lokomotivfahr-,
des Zugbegleitungs- und des Verschubdienstes
wird durch Sondervorschriften
bestimmt."
19. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Besonders verdienten Beamten kann anläßlich
ihrer Ruhestandsversetzung vom Vorstand
der Österreichischen Bundesbahnen der
nächsthöhere Diensttitel verliehen werden."
20. Im § 27 Abs. 1 hat die Zitierung „§§ 15
bis 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54"
richtig „§§ 15 bis 19 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54" zu lauten.
21. Nach § 27 ist ein § 27 a folgenden Inhaltes
einzufügen
„§ 27 a. Einmalige Belohnungen
(1) Einmalige Belohnungen können in einzelnen
Fällen Beamten für außergewöhnliche Arbeitsleistungen
gewährt werden. Auf die Bedeutung
dieser Arbeitsleistung ist dabei Bedacht zu
nehmen.
(2) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung
einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für
treue Dienste eine Jubiläumsbelohnung gewährt
werden. Die Jubiläumsbelohnung beträgt bei
einer Dienstzeit von 25 Jahren 50 v. H. und bei
einer Dienstzeit von 40 Jahren 100 v. H. des
Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat
gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.
(3) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 2 zählen
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zu den
Österreichischen Bundesbahnen oder deren
Betriebsvorgängern zurückgelegte Zeit, soweit
sie für die Vorrückung wirksam ist,
2. die in § 3 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit sie
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
berücksichtigt wurden,
3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen
oder deren Betriebsvorgängern oder
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung
wirksam sind,
4. die im Ausbildungs- oder im Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen oder
deren Betriebsvorgängern oder zu einer inländischen
Gebietskörperschaft zurückgelegten
Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb
nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung
des 18. Lebensjahres liegen,
5. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit,
wenn das Unternehmen vom Bund übernommen
worden und der Bund gegenüber den
Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers
eingetreten ist.
(4) Die Jubiläumsbelohnung im Ausmaß von
100 v. H. des Monatsbezuges kann auch gewährt
werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit
von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand
ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung
der Monatsbezug im Zeitpunkt des
Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu
legen.
(5) Hat der Beamte die Voraussetzung für die
Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt und
ist er gestorben, ehe die Jubiläumsbelohnung ausgezahlt
worden ist, so kann die Jubiläumsbelohnung
seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
zur ungeteilten Hand ausgezahlt
werden."
22. § 29 erhält folgende Fassung
„§ 29. Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen
(1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage
geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen
ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges
gewährt werden. Ist das Dienstverhältnis
noch provisorisch, so ist die Höhe des Vorschusses
mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten
im Falle des Ausscheidens aus dem aktiven
Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde
(§ 32 Abs. 1 Z. 1). Die Gewährung des Vorschusses
kann von Sicherstellungen abhängig gemacht
werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den
gebührenden Bezügen längstens binnen vier
Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der
Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beamten billige Rücksicht zu nehmen.
Der Beamte kann den Vorschuß auch vorzeitig
zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem
Dienststand aus, so können zur Deckung eines
noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses
die dem ausscheidenden Beamten zustehenden
Geldleistungen sowie die den allenfalls
mithaftenden Angehörigen und Hinterbliebenen
zustehenden Geldleistungen — ausgenommen der
Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag
und der Pflegekostenbeitrag — herangezogen
werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen, können auch ein höherer
Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt
werden. Zur Gewährung eines Vorschusses,
der die Höhe des dreifachen Monatsbezuges
übersteigt oder der binnen einem Zeitraum
von mehr als vier Jahren zurückgezahlt
werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen erforderlich.
(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage
geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihm auch eine
Geldaushilfe gewährt werden."
23. § 32 Abs. 2 erster Satz erhält folgende
Fassung
„Die Abfertigung beträgt in den Fällen des
§ 31 Abs. 2 für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Dienstjahr das Einfache
des Monatsbezuges."
24. Die Anlage 1 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
„(3) Ausnahmen von den Bestimmungen des
Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. b sind mit Zustimmung
des Bundeskanzleramtes möglich."
25. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung
„Anlage 2
Vorbemerkungen und Reihung der Dienstverwendungen
und besondere Erfordernisse
für die Anstellung, Definitivstellung, Versetzung,
Beförderung, Zeitbeförderung und
Bezugszuerkennung
1. Als „Zeugnis über den Lehrabschluß" laut
Spalte 3 gilt der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief,
das Gesellenprüfungszeugnis sowie das
Lehrzeugnis. Enthält Spalte 3 einer Ordnungsnummer
keine Angaben, so kann der betreffende
Dienstposten nicht durch Anstellung verliehen
werden. Die Angabe „lt. PÜ" bedeutet, daß die
in der Prüfungsübersicht zur Dienstvorschrift A 12
für die betreffenden Dienstverwendungen vorgeschriebenen
Prüfungen nachzuweisen sind.
2. Für die Beförderung muß der Beamte die in
den Spalten 4 und 5 der betreffenden Ordnungsnummer
angegebenen Erfordernisse erfüllen. Die
Erfüllung der in Spalte 5 vorgeschriebenen Erfordernisse
kann durch die Erfüllung der in
Spalte 3 vorgeschriebenen Erfordernisse ersetzt
werden.
3. Enthält die Spalte 5 keine Angaben, kann der
betreffende Dienstposten im Wege der Beförderung
nur verliehen werden, wenn der Beamte
die in den Spalten 3 und 4 der entsprechenden
Ordnungsnummer vorgeschriebenen Erfordernisse
erfüllt.
4. Für die Verleihung eines Dienstpostens im
Wege der Beförderung ist die Erfüllung der
Mindestdauer der Zugehörigkeit (siehe Z. 5
und 6) zu den einzelnen Gehaltsgruppen (Untergruppen)
nach folgender Wartezeitentabelle erforderlich
Grundsätzlich muß die angegebene Wartezeit
in der der Anfangsreihung des zu verleihenden
Dienstpostens (Spalte 6) unmittelbar vorangehenden
Gehaltsgruppe (Untergruppe) zurückgelegt
worden sein. Ist nach Spalte 5 ein Überspringen
einer oder mehrerer Gehaltsgruppen
(Untergruppen) möglich, sind die in der Wartezeitentabelle
vorgesehenen Wartezeiten zusammenzuzählen.
Die vorgeschriebene Wartezeit
muß grundsätzlich in einschlägiger Verwendung
zurückgelegt worden sein. Bei Postenbesetzung
im Wege der Ausschreibung kann für die vorgeschriebene
Wartezeit eine bestimmte Art der
Vorverwendung verlangt werden.
5. Die nach Spalten 5 und 7 bis 9 geforderte
Gehaltsgruppenzugehörigkeit ergibt sich
a) aus der Gehaltsgruppe gemäß § 25 Abs. 1
erster Satz und
b) den folgenden Zurechnungen
Die Zeit des Bezuges eines entsprechenden
Lohnes als Lohnbediensteter nach Vollendung
des 18. Lebensjahres wird der Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
zugezählt; hiebei entsprechen
die Lohngruppen 1—7 den Gehaltsgruppen
I—IV b.
Bei Lohnbediensteten, die
a) in Lohngruppe 3 als Verschieber, Güterzugschaffner,
Beimann, Omnibusschaffner,
b) in Lohngruppe 4 als Kraftwagenlenker II,
Kanzlist II, Lokomotivheizer, Schiffsheizer,
c) in Lohngruppe 6 als technischer Zeichner,
Kraftwagenlenker I
verwendet und erst nach Ablegung der entsprechenden
Dienstprüfung in die nächsthöhere
Lohngruppe überstellt wurden, wird die Zeit
ihrer tatsächlichen Verwendung so gewertet, als
ob sie diese Zeit bereits in der höheren Lohngruppe
zugebracht hätten.
Die Zeit in einem anderen Dienstverhältnis zu
den Österreichischen Bundesbahnen als vollbeschäftigter
Vertragsbediensteter nach Vollendung
des 18. Lebensjahres wird ebenfalls der
Dauer einer bestimmten Gehaltsgruppenzugehörigkeit
in jenem Maße zugezählt, als bei Annahme
eines bestehenden Dienstverhältnisses als
Bundesbahnbeamter und der gleichen Dienstverwendung
eine bestimmte Gehaltsgruppe (Untergruppe)
erreicht worden wäre.
Zeiträume, die der Anwendung der Bestimmungen
des § 2 Abs. 5 in der bis zum 28. Feber
1969 geltenden Fassung oder des § 2 Abs. 3
zugrunde liegen, sind in die Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
einzurechnen; das gleiche
gilt für Zeiten, die nach § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
zu berücksichtigen sind.
Die Zeit einer Verwendung, für welche eine
Verwendungszulage angefallen ist, wird jener
Gehaltsgruppe (Untergruppe) zugerechnet, nach
der die Höhe der Verwendungszulage bemessen
wurde; das gleiche gilt für die Zeiten einer
Betrauung, die nur wegen Nichterfüllung der
vorverwendungsmäßigen Erfordernisse ausgesprochen
wurde; die Erfüllung der nach Spalte 5
und 7 bis 9 geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
ausschließlich durch solche
zugerechneten Zeiten ist ausgeschlossen.
Eine mehrfache Berücksichtigung desselben
Zeitraumes ist ausgeschlossen; eine solche liegt
für die im vorhergehenden Absatz genannten
Zeiten nicht vor, wenn diese während der Erfüllung
der Wartezeit von der Gehaltsgruppe,
der der Beamte zugehört, für die nächsthöhere
Gehaltsgruppe (Untergruppe) zurückgelegt wurden.
6. Den im § 16 Abs. 3 genannten Beamten
wird die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag
und dem Anstellungstag in die vorgeschriebene
Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
für eine Beförderung bzw. Zeitbeförderung
bis Gehaltsgruppe VIII eingerechnet.
Eine mehrfache Berücksichtigung desselben
Zeitraumes ist ausgeschlossen.
7. Zu der für Zeitbeförderungen nach Spalten 7
und 8 sowie für Bezugszuerkennungen nach
Spalte 9 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
wird die Zeit, in der ein
Beamter Bezüge nach den Ansätzen einer bestimmten
Gehaltsgruppe bzw. Untergruppe bezogen hat,
der Dauer der entsprechenden Gehaltsgruppenzugehörigkeit
zugezählt.
8. Bei Zuerkennung von Bezügen ist zusätzlich
zu der in Spalte 9 geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
— sofern in Spalte 9
nichts anderes bestimmt ist — die Zurücklegung
nachstehender Zeiten ab dem Vorrückungsstichtag
erforderlich.
Bei Zuerkennung von Bezügen
der Gehaltsgruppe III a bis V b 20 Jahre
der Gehaltsgruppe VI a bis VIII 25 Jahre
ab Gehaltsgruppe IX a 30 Jahre
Bei Beamten mit voller Hochschulbildung bei
Zuerkennung von Bezügen der
Gehaltsgruppe IX a 20 Jahre
ab Gehaltsgruppe IX b 25 Jahre
26. Die Anlage 4 erhält folgende Fassung
27. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung
„Anlage 5
Anlage zu § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8
1. Als höhere Schulen sind die im Schulorganisationsgesetz,
BGBl. Nr. 242/1962, und
im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz,
BGBl. Nr. 175/1966, angeführten höheren
Schulen zu verstehen. Für die Zeit vor Inkrafttreten
des Schulorganisationsgesetzes sind unter
„höhere Lehranstalten" mittlere Lehranstalten
bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realschulen,
Realgymnasien, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen,
Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten,
Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten,
Bildungsanstalten für Lehrer
für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen
Fachunterricht, Handelsakademien,
höhere Abteilungen an den technischen und
gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für
Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten zu verstehen.
2. Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung
der Zeit des Hochschulstudiums nach § 3 Abs. 2
Z. 8 beträgt
a) drei Jahre für die Studienrichtungen Chemie,
Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b) zwei Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen,
Medizin, Schiffstechnik und
Technische Chemie;
c) eineinhalb Jahre für die Studienrichtungen
Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische
Physik, Wirtschaftsingenieurwesen,
Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen,
Erdölwesen und Markscheidewesen;
d) ein Jahr für die Studienrichtungen Theologie,
Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs-
und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik,
Vermessungstechnik und Forstwirtschaft;
e) ein halbes Jahr für alle übrigen Studienrichtungen.
3. Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren
ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester
war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester
ein Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden
Jahres anzusehen. Wurde das Studium
mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn
des Zeitraumes von vier Jahren, wenn das erste
Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester
war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein
Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden
Jahres anzusehen."
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 5, 8, 10
bis 18, 25 und 26 finden auf Beamte Anwendung,
die am 1. Jänner 1970 im Aktivstand waren oder
ab diesem Zeitpunkt angestellt wurden und die
sich im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser
Kundmachung noch im Aktiv- oder Ruhestand
befinden; ist ein Beamter, der sich am 1. Jänner
1970 im Aktivstand befand, bereits verstorben,
so sind die Versorgungsgenüsse unter Anwendung
der Bestimmungen des 1. Satzes nach Maßgabe
der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 zu bemessen.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 werden frühestens
mit 1. Jänner 1971 finanziell wirksam.
(3) Den unter den Bestimmungen des Abs. 1
fallenden Beamten wird mit Wirksamkeit ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen der die nachstehende
Überleitung bewirkende bisher innegehabte
Dienstposten verliehen wurde, jedoch
frühestens mit 1. Jänner 1970, ein Dienstposten
der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 in der Fassung des Art. I Z. 25 verliehen.
Es entspricht hiebei der in der Überleitungsspalte
der Anlage 2 (Art. I Z. 25) bezeichnete
bisher innegehabte Dienstposten dem
entsprechend neu bezeichneten Dienstposten der
Anlage 2, Spalte 1, der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden
Fassung.
(4) Für die Dienstpostenverleihung nach
Abs. 3 ist der bei Verlautbarung dieser Kundmachung
innegehabte Dienstposten maßgebend;
erfolgt eine Dienstpostenverleihung mit einer
zwischen dem 1. Jänner 1970 und dem Verlautbarungszeitpunkt
gelegenen Wirksamkeit, ist
auch für diesen Dienstposten eine Überleitung
nach Abs. 3 vorzunehmen.
(5) Die Verleihung des in Abs. 3 oder 4 genannten
Vergleichspostens erfolgt grundsätzlich
ohne Verständigung des Beamten. Würde
jedoch durch eine vor dem 1. Jänner 1971 rechtlich
wirksame Verleihung des Vergleichspostens
eine Änderung der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
durch Beförderung, Zeitbeförderung bzw. der
für bestimmte Ansprüche der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
zuzuzählenden Dauer der Bezugszuerkennung
vor dem 1. Jänner 1971 erfolgen,
ist dies festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
(6) Die Verleihung eines in der Überleitungsspalte
der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 (Art. I Z. 25) nicht genannten
Dienstpostens ist nur durch besonderen Verleihungsakt
auf Grund der zu erstellenden
Stellenpläne unter Beachtung der Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 möglich.
(7) 1. Die künftig anfallenden Zeitbeförderungen
und Bezugszuerkennungen auf den nach
Abs. 3, 4 oder 6 verliehenen Dienstposten werden
abweichend von den in Anlage 2 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 nach den Vorbemerkungen
und den Spalten 7 bis 9 festgesetzten
Zeiten nach Maßgabe folgender Bestimmungen
vollzogen, wenn dadurch Zeitbeförderungen
oder Bezugszuerkennungen früher
erreichbar werden
a) Zeitbeförderungen bis Gehaltsgruppe V b,
wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8
der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten
zur Hälfte zurückgelegt und das 51. Lebensjahr
vollendet hat;
b) Zeitbeförderungen ab Gehaltsgruppe VI a,
wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8
der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten
zur Hälfte zurückgelegt und das 55. Lebensjahr
vollendet hat;
c) Bezugszuerkennungen bis Gehaltsgruppe V b
sowie bei Dienstposten des Lokomotivfahrdienstes,
wenn der Beamte die Hälfte
der in Spalte 9 lit. b der Anlage 2 genannten
Zeit zurückgelegt und das 51. Lebensjahr
vollendet hat;
d) Bezugszuerkennungen ab Gehaltsgruppe VI a
bis Gehaltsgruppe VIII, wenn der Beamte
die Hälfte der in Spalte 9 lit. b der Anlage
2 genannten Zeit zurückgelegt und das
55. Lebensjahr vollendet hat;
e) Bezugszuerkennungen ab Gehaltsgruppe
IX a, wenn der Beamte die Hälfte
der in Spalte 9 lit. b der Anlage 2 genannten
Zeit zurückgelegt und das 59. Lebensjahr
vollendet hat.
2. Diese Begünstigungen bleiben bei Versetzungen
ohne besoldungsrechtliche Auswirkungen
und bei den in § 24 Abs. 1 genannten
Dienstbestimmungen gewahrt.
(8) Würde eine Zeitbeförderung oder eine
Bezugszuerkennung nur unter Anwendung des
Abs. 7 bereits eineinhalb Jahre nach Versetzung
in den Ruhestand oder nach Tod des Beamten
eintreten, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2
zweiter Satz der Bundesbahn-Pensionsordnung,
BGBl. Nr. 313/1966, nicht anwendbar.
(9) Würde bei Weiteranwendung der Anlage 2
der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in
der bis zum 31. Dezember 1969 geltenden Fassung
für Beamte, die sich am 1. Jänner 1970 im
Aktivstand befunden haben und denen gemäß
Abs. 3, 4 oder 6 ein Dienstposten verliehen
wurde, eine Bezugszuerkennung nach dem bisher
innegehabten Dienstposten früher eintreten als
eine nach Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden
Fassung vorgesehene Zeitbeförderung oder Bezugszuerkennung,
ist die Bezugszuerkennung
jedenfalls vorzunehmen.
(10) Bei Beamten, die im Zeitpunkt der Verlautbarung
dieser Kundmachung im Verschubdienst
verwendet werden, kann die in Spalte 7
lit. b bei Ord. Nr. 406 der Anlage 2 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 geforderte Zeit
durch eine 15jährige Verwendung im Verschubdienst
ersetzt werden.
(11) Eine Verwendungszulage nach § 12 der
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der
Fassung des Art. I Z. 9 gebührt abweichend von
den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 auch Beamten,
die vor Verlautbarung dieser Kundmachung
mit einem Dienstposten betraut waren, weiter,
jedoch in der Höhe der vollen Bezugsdifferenz
auf jene Gehaltsgruppe (Untergruppe), in der
der im Wege der Betrauung verliehene Dienstposten
gereiht war.
(12) Soweit die Art. II und III der 8. Novelle
der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl.
Nr. 169/1969, auf § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 verweisen, ist darunter
§ 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
in der Fassung des Art. I der 8. Novelle der
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und des
Art. I Z. 1 bis 3 dieser Kundmachung zu verstehen.
(13) Die nach Art. III Abs. 3 der 8. Novelle
der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bis
zum 31. Dezember 1970 eingebrachten Ansuchen
gelten als zeitgerecht gestellt.
(14) Art. III Abs. 5 Z. 1 der 8. Novelle der
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 erhält folgende
Fassung
„An Stelle der im § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8 der
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten
Zeit die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber
1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in
höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für
den Beamten günstiger ist."
(15) Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag
bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag
von Dienstes wegen neu festzusetzen,
wenn sich für sie aus Art. I Z. 1 bis 3 und den
Abs. 12 bis 14 im Zusammenhang mit Art. III
Abs. 6 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 eine günstigere besoldungsrechtliche
Stellung ergibt; Art. III Abs. 7 und 8
der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 ist anzuwenden.
(16) 1. Hat ein Beamter aus dem Anlaß der
Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung
oder für die Bemessung des Ruhegenusses
den Österreichischen Bundesbahnen
eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus
öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der
Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.
2. In den Fällen, in denen Zeiträume, die der
seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden,
nach dem 27. April 1945 zur Berechnung
einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen
wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem
Betrag zurückzugeben, den der Beamte auf
Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses
als Abfertigung erhalten hat, und
dem Betrag, den der Beamte aus Anlaß der Anrechnung
von Vordienstzeiten den Österreichischen
Bundesbahnen tatsächlich erstattet hat.
3. Dem Beamten sind ferner auf Antrag jene
Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er
nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung
eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat,
wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung
dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis
eingegangen ist und die erstgenannte
Bundesdienstzeit nicht der Bemessung
einer später ausgezahlten Abfertigung zugrunde
gelegt wurde.
(17) 1. Bei Beamten des Dienststandes, die vor
dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den
Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen
wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung
gemäß § 27 a Abs. 2 bis 5 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 in der Fassung
des Art. I Z. 21 auch folgende Zeiten zu berücksichtigen
a) die im Art. II der 8. Novelle der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 angeführten
Zeiten;
b) die gemäß § 1 Abs. 6 der Vordienstzeitenkundmachung
1958, BGBl. Nr. 39, in der
bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung
angerechnete Behinderungszeit;
c) die von Südtirolern und Kanaltalern im
italienischen öffentlichen (§ 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die
von Heimatvertriebenen im öffentlichen
Dienst ihres Heimatstaates verbrachten
Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen
Dienstverhältnis für die Festsetzung des
Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für
die Vorrückung angerechnet) wurden.
2. Bei der Anwendung der Z. 1 sind einer nach
§ 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche
Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und
der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie
gemäß § 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 3
Abs. 1 der Vordienstzeitenkundmachung 1948,
BGBl. Nr. 174, oder gemäß § 1 Abs. 1 lit. h in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Vordienstzeitenkundmachung
1958 angerechnet wurden.
3. Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die
Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich
ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt,
so kann ihm die Jubiläumsbelohnung
beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt
werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung
der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens
aus dem Dienststand zugrunde zu
legen. Die Bestimmung des § 27 a Abs. 5 der
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 gilt sinngemäß.
4. Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende
Dienstzeit von Beamten, bei denen für
die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die
Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 und des Art. II der
8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer
Anwendung dieser Bestimmungen zu
ermitteln.
5. Beamten, die zufolge der Anwendung des
§ 27 a der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
und der Z. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die
Gewährung einer Jubiläumsbelohnung vor der
Verlautbarung dieser Kundmachung erfüllt hätten,
kann, soweit nicht Z. 3 anzuwenden ist, die
Jubiläumsbelohnung unter Zugrundelegung des
Monatsbezuges gewährt werden, der dem Beamten
für den Monat der Verlautbarung dieser
Kundmachung zusteht.
(18) Bei Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 sind für die Berechnung des Fristenlaufes
für den Anfall oder die Anrechnung der
Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses
die Bestimmungen des
Art. II Z. 2 der 5. Novelle der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 314/1966,
sinngemäß anzuwenden.
(19) Es treten in Kraft
a) die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3
und Z. 27 mit 1. März 1969;
b) die Bestimmungen des Art. I Z. 6 mit
1. September 1969;
c) die Bestimmungen des Art. I Z. 5, 8, 10
bis 18, 25 und 26 mit 1. Jänner 1970;
d) die Bestimmungen des Art. I Z. 7, 20, 21
und 23 mit 1. September 1970;
e) die Bestimmungen des Art. I Z. 9 mit
1. Jänner 1971;
f) die übrigen Bestimmungen mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag.