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122_1971 AT

122. Kundmachung: 9. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Kundmachung: 9. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 10. März 1971, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,

BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.

Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl. Nr. 265/

1968 und BGBl. Nr. 169/1969 wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu

ermitteln, daß — unter Ausschluß der vor der

Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden

Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden

Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 — dem Tag der

Anstellung vorangesetzt werden

a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur

Gänze,

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte."

2. § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8 erhalten folgende

Fassung

„7. bei den im § 16 Abs. 2 und 3 genannten

Beamten die Zeit des erfolgreichen Studiums

an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt,

an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung

auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften

frühestens hätte erreichen können;

mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen

sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt

des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien,

die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und

bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden,

der 31. Dezember anzunehmen;

8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an

einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunsthochschule

oder einer staatlichen Kunstakademie,

das für den Beamten Anstellungserfordernis

gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre übersteigt,

bis zu dem aus der Anlage 5 ersichtlichen

Höchstausmaß. Zum Studium zählt auch die

für die Ablegung der Abschlußprüfung oder für

die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche

Vorbereitungszeit."

3. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der

Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium

betrieben hat, können mit Zustimmung des

Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit

zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit

oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung

des Beamten von besonderer Bedeutung

ist."

4. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Ablegung von eisenbahndienstlichen

Prüfungen steht nach Maßgabe der Dienstvorschrift

A 12 jedem Beamten frei."

5. § 7 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung

„(2) Die Gehaltsgruppe ergibt sich, sofern

diese Besoldungsordnung nichts anderes vorsieht,

entweder aus der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

(§ 25 Abs. 1 erster Satz) oder aus der

Gehaltsgruppe, deren Bezüge gemäß Spalte 9

der Anlage 2 dem Beamten zuerkannt wurden.

(3) Welche Gehaltsgruppenzugehörigkeit oder

Bezugszuerkennung bei Verleihung eines Dienstpostens

erreichbar ist, bestimmt die Anlage 2."

6. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage

beträgt monatlich

a) S 40 — für den Beamten, der nur nach

Abs. 2 lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn

weder ihm noch seiner Ehefrau ein Steigerungsbetrag

gebührt und die Ehefrau über

eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte

des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

C (einschließlich allfälliger

Teuerungs2ulägen) — im folgenden als

Grenzbetrag bezeichnet — erreichen,

b) S 150 — in allen übrigen Fällen."

7. § 8 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht

das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der

Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

a) den Präsenzdienst nach den Bestimmungen

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

leistet,

b) in einer Schul- oder Berufsausbildung

steht, die seine Arbeitskraft überwiegend

beansprucht,

c) nach Ablegung der Reifeprüfung nicht

unmittelbar den Präsenzdienst antritt, für

einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,

d) nach Ableistung des Präsenzdienstes nicht

unmittelbar das Hochschulstudium beginnt,

für einen Zeitraum von höchstens

sechs Monaten oder

e) nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung

oder nach Ableistung des Präsenzdienstes

nicht unmittelbar in das Erwerbsleben

eintritt, für einen Zeitraum

von höchstens drei Monaten,

und das Kind über keine eigenen Einkünfte

verfügt, die den Grenzbetrag erreichen."

8. § 10 Abs. 1, 2 und 3 erhalten folgende

Fassung

„(1) Dem Beamten, der drei Jahre in der letzten

Gehaltsstufe jener Gehaltsgruppe verbracht hat,

der er zugehört oder deren Bezüge ihm gemäß

Spalte 9 der Anlage 2 zuerkannt wurden, gebührt

eine nach Maßgabe der Abs. 4 und 5

ruhegenußfähige Dienstalterszulage (einfache

Dienstalterszulage). Bei Änderung der Gehaltsgruppe

ist die bis dahin in der letzten Gehaltsstufe

zurückgelegte Zeit so zu behandeln, als

ob sie in der geänderten Gehaltsgruppe (Untergruppe)

verbracht worden wäre.

(2) Das Ausmaß der einfachen Dienstalterszulage

bestimmt sich nach dem Zweifachen des

letzten Vorrückungsbetrages jener Gehaltsgruppe,

welcher der Beamte zugehört oder

deren Bezüge ihm gemäß Spalte 9 der Anlage 2

zuerkannt wurden.

(3) Nach drei im Bezug der einfachen Dienstalterszulage

nach Abs. 1 verbrachten Jahren

wird diese einmal um den gleichen Betrag

erhöht (erhöhte Dienstalterszulage). Die Bestimmungen

des Abs. 1 zweiter Satz sind anzuwenden."

9. § 12 erhält folgende Fassung

„§ 12. Verwendungszulage

(1) Dem Beamten gebührt für jede vorübergehende,

ununterbrochen mindestens einen Monat

dauernde Verwendung auf einem Dienstposten,

der bei Verleihung eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit

des Beamten begründen würde und

für den er die prüfungsmäßigen Voraussetzungen

erfüllt, eine Verwendungszulage im Ausmaß des

Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt

(einschließlich Teuerungszulage) und dem Gehalt

(einschließlich Teuerungszulage), der ihm bei Verleihung

des Dienstpostens zustünde.

(2) Die Verwendungszulage ist nicht ruhegenußfahig.

Der Anspruch auf die Verwendungszulage

ist vom Beamten jeweils vierteljährlich im

nachhinein geltend zu machen."

10. § 16 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung

„(2) Beamte mit der Reifeprüfung einer höheren

Schule, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung

in Gehaltsgruppe V b angestellt

werden, rücken bis zum Erreichen der Gehaltsstufe

3 alle zwei Jahre vor. Diese Bestimmung

gilt auch für Beamte, denen nach Anstellung bei

Nachweis dieser Prüfung ein Dienstposten mit der

Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b oder einer

höheren Anfangsreihung verliehen wurde (Übernahme

als Beamter mit Reifeprüfung). Die Bestimmungen

des § 16 Abs. 1 zweiter und dritter

Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung,

die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung

in Gehaltsgruppe VI b angestellt

werden, rücken bis zum Erreichen der Gehaltsstufe

5 alle zwei Jahre vor. Die Bestimmungen

des § 16 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß

anzuwenden."

11. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Beamte, die im Lokomotivfahr-, im Zugbegleitungs

-, im Kraftwagenfahr-, im Seilbahn- oder

im Verschubdienst verwendet werden, rücken

alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe

vor. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 zweiter

und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden."

12. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Beförderung ist die Verleihung eines

Dienstpostens mit einer höheren Anfangsreihung

als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten

entspricht. Voraussetzung für eine Beförderung

ist

a) das Vorhandensein eines im Stellenplan vorgesehenen

freien Dienstpostens,

b) die Erfüllung der in der Anlage 2 festgesetzten

Erfordernisse für die Beförderung."

13. § 21 erhält folgende Fassung

„§ 21. Betrauung

(1) Die Betrauung ist die Verleihung eines im

Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens

mit einer höheren Anfangsreihung als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

des Beamten entspricht,

wenn die in der Anlage 2 festgesetzten

Erfordernisse für die Beförderung nicht erfüllt

sind.

(2) Im Gehalt, Dienstrang und Diensttitel des

Beamten tritt durch die Betrauung keine Änderung

ein. Erfolgt die Betrauung nur infolge Fehlens

der vorverwendungsmäßigen Erfordernisse, so

gebührt während der Betrauungszeit eine Verwendungszulage

gemäß § 12.

(3) Erfolgt eine Anstellung durch Betrauung,

so ist dem Gehalt, Dienstrang und Diensttitel

des Beamten die Gehaltsgruppe zugrunde zu

legen, die jenem der Verwendung nach einschlägigen

fiktiven Dienstposten entspricht, dessen Anstellungserfordernisse

der Beamte erfüllt. Die

Gehaltsgruppenzugehörigkeit bestimmt sich nach

der Gehaltsgruppe dieses fiktiven Dienstpostens.

(4) Erfüllt ein Beamter, der mit einem Dienstposten

betraut ist, die Erfordernisse für die Beförderung

auf einen anderen Dienstposten, der

eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit als die

des Beamten begründet, so ist seinem Gehalt,

Diensttitel und Dienstrang die Gehaltsgruppe

jenes der Verwendung nach einschlägigen fiktiven

Dienstpostens, der niedriger als der verliehene

Dienstposten gereiht ist, zugrunde zu legen

(Zwischenbeförderung). Die Gehaltsgruppenzugehörigkeit

richtet sich nach der Gehaltsgruppe,

die er im Wege der Zwischenbeförderung erreicht.

(5) Erfüllt ein Beamter, der mit einem Dienstposten

betraut ist, die für eine Beförderung auf

diesen Dienstposten in der Anlage 2 festgesetzten

Erfordernisse, so ist er auf diesen Dienstposten zu

befördern."

14. § 22 erhält folgende Fassung

„§ 22. Versetzung

(1) Die Versetzung ohne besoldungsrechtliche

Auswirkung ist die Verleihung eines Dienstpostens,

dessen Anfangsreihung oder durch Zeitbeförderung

erreichbare Gehaltsgruppe der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

des Beamten entspricht

und der die gleichen zeitmäßigen Erfordernisse

für allfällige Zeitbeförderungen bzw.

eine allfällige Bezugszuerkennung aufweist.

(2) Die Versetzung mit besoldungsrechtlicher

Auswirkung ist die Verleihung eines Dienstpostens,

dessen Anfangsreihung oder durch Zeitbeförderung

erreichbare Gehaltsgruppe der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

des Beamten entspricht,

der jedoch eine bessere besoldungsrechtliche

Stellung als der bisher innegehabte Dienstposten

vermittelt (kürzere Wartezeiten für Zeitbeförderungen

bzw. für eine Bezugszuerkennung,

Zeitbeförderung an Stelle einer Bezugszuerkennung,

Zeitbeförderungen bzw. Bezugszuerkennung,

die der bisher innegehabte Dienstposten

nicht vorsah).

(3) Bei einer Versetzung nach Abs. 2 richten

sich künftige Zeitbeförderungen bzw. eine künftige

Bezugszuerkennung nach dem verliehenen

Dienstposten.

(4) Eine Versetzung nach Abs. 2 ist auch die

Verleihung eines Dienstpostens mit einer niedrigeren

Anfangsreihung, als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

des Beamten entspricht, der jedoch

das Erlangen einer höheren Gehaltsgruppenzugehörigkeit

bzw. den Eintritt einer Bezugszuerkennung

überhaupt oder in einer kürzeren

Zeit als auf dem bisher innegehabten Dienstposten

ermöglicht. Die vom Beamten erreichte

Gehaltsgruppenzugehörigkeit bleibt gewahrt und

wird erforderlichenfalls auch der Dauer einer

niedrigeren Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.

(5) Voraussetzung für eine Versetzung mit

oder ohne besoldungsrechtliche Auswirkung ist

a) das Vorhandensein eines im Stellenplan

vorgesehenen freien Dienstpostens und

b) die Erfüllung der prüfungsmäßigen Erfordernisse

für die Versetzung auf diesen

Dienstposten."

15. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Eine Dienstbestimmung ist die Verleihung

eines Dienstpostens

a) mit einer niedrigeren Anfangsreihung, als

der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten

entspricht oder

b) mit der gleichen Anfangsreihung, der jedoch

künftig eine ungünstigere besoldungsrechtliche

Stellung als der bisher innegehabte

Dienstposten vermittelt (längere Wartezeiten

für Zeitbeförderungen bzw. für eine

Bezugszuerkennung, Bezugszuerkennung an

Stelle einer Zeitbeförderung, keine Zeitbeförderungen

bzw. keine Bezugszuerkennung,

die der bisher innegehabte Dienstposten

vorsah)."

16. § 24 erhält folgende Fassung

„§ 24. Folgen der Dienstbestimmung

(1) Bei Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2

lit. a sowie Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2

lit. b, die auf Grund der Folgen eines bei den

Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern

erlittenen Arbeitsunfalles oder

einer Berufskrankheit oder einer bescheidmäßig

festgestellten Kriegsbeschädigung, die eine Ver-

minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat,

erfolgen, bleibt die Gehaltsgruppenzugehörigkeit

gewahrt. Allfällige Beförderungen (bei betrauten

Beamten), Zeitbeförderungen oder eine

Bezugszuerkennung, die bei dem vor Dienstbestimmung

innegehabten Dienstposten vorgesehen

waren, werden nach Erfüllung der dort

hiefür vorgesehenen Erfordernisse wirksam.

(2) Bei sonstigen Dienstbestimmungen nach

§ 23 Abs. 2 lit. b bleibt der vor Dienstbestimmung

erreichte Gehalts(Bezugs)ansatz gewahrt.

Das Ausmaß der weiteren Vorrückungsbeträge,

die auf dem gewahrten Gehalts(Bezugs)ansatz aufgebaut

werden, richtet sich nach der Gehaltsgruppe,

die der Beamte unter der Annahme erreicht

hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht

durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre.

Die vor Dienstbestimmung erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit

bleibt gewahrt und wird

erforderlichenfalls der Dauer einer niedrigeren

Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.

(3) Bei Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2

lit. c wird der Beamte mit dem der Wirksamkeit

der Dienstbestimmung folgenden Monatsersten

mit seinem bisher erreichten Gehalts(Bezugs)ansatz

der Gehaltsstufe jener Gehaltsgruppe zugewiesen,

die der Beamte unter der Annahme

erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht

durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre.

Der dienstbestimmte Beamte rückt (fiktiv) innerhalb

dieser Gehaltsgruppe vor. Eine Erhöhung

des vor Dienstbestimmung erreichten (gewahrten)

Gehalts(Bezugs)ansatzes tritt erst ein, wenn

dieser durch den Gehalts(Bezugs)ansatz, der

auf dem durch Dienstbestimmung verliehenen

Dienstposten erreicht wurde, überschritten wird.

Der dienstbestimmte Beamte gehört jener Gehaltsgruppe

an (Gehaltsgruppenzugehörigkeit),

die er auf dem Dienstposten, der ihm im Wege

der Dienstbestimmung verliehen wird, unter der

Annahme erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten

nicht durch Dienstbestimmung verliehen

worden wäre. Eine vor Dienstbestimmung erreichte

Gehaltsgruppenzugehörigkeit wird bis

zum Wiedererlangen dieser der Dauer der jeweiligen

Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.

(4) Bei Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2

lit. d gilt ab Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses

dem Beamten ein dem Erkenntnis entsprechender

Dienstposten als verliehen. Die besoldungsrechtliche

Behandlung bestimmt sich

nach den bei diesem Dienstposten vorgesehenen

Erfordernissen. Der dienstbestimmte Beamte

gehört jener Gehaltsgruppe an (Gehaltsgruppenzugehörigkeit),

die sich auf Grund des neuen

Dienstpostens ergibt. Eine vor Dienstbestimmung

erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit

wird bis zum Wiedererlangen dieser der Dauer der

jeweiligen Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt."

17. Nach § 24 ist ein neuer § 24 a folgenden Inhaltes

aufzunehmen

„§ 24 a. Zeitbeförderung

(1) Die Zeitbeförderung ist die Begründung der

Zugehörigkeit zur gleichen Gehaltsgruppe mit

höherem Endgehalt oder zu einer höheren Gehaltsgruppe

als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

des Beamten entspricht. Die Zeitbeförderung

tritt ohne Dienstpostenwechsel ein. Voraussetzung

für eine Zeitbeförderung ist

a) die Innehabung eines Dienstpostens, bei dem

in der Anlage 2 eine Zeitbeförderung vorgesehen

ist,

b) die Erfüllung der in der Anlage 2 hiefür

festgesetzten Erfordernisse.

(2) Die Zeitbeförderung wird mit dem der Erfüllung

der in Abs. 1 festgesetzten Erfordernisse

folgenden Monatsersten wirksam oder, wenn die

Erfordernisse an einem Monatsersten erfüllt

wurden, von diesem Tag an. Erfolgt eine Zeitbeförderung

gleichzeitig mit der Anstellung, so

wird sie mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der

Anstellung vollzogen.

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3

sind anzuwenden."

18. § 25 erhält folgende Fassung

„§ 25. Dienstrang

(1) Der Dienstrang wird, ausgenommen für die

in Abs. 3 genannten Beamten, durch die Gehaltsgruppe

bestimmt, die der Beamte durch Anstellung,

Beförderung (Zwischenbeförderung)

oder Zeitbeförderung erreicht hat oder der er

nach § 22 Abs. 4 oder § 24 zugehört (Gehaltsgruppenzugehörigkeit).

Die höhere Gehaltsgruppe

verleiht den höheren Dienstrang. Innerhalb

derselben Gehaltsgruppe verleiht die Zugehörigkeit

zu der Gehaltsgruppe mit höherem

Endgehalt den höheren Dienstrang. Innerhalb

derselben Gehaltsgruppe mit gleichem Endgehalt

bestimmt sich der höhere Dienstrang nach der

längeren Dauer der darin zurückgelegten Zeit;

Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere

Bezüge nicht anrechenbar sind, bleiben unberücksichtigt.

(2) Wenn sich hieraus keine eindeutig bestimmte

Rangfolge ergibt, sind für ihre Beurteilung der

Reihe nach maßgebend

a) das Rangverhältnis in derselben Gehaltsgruppe

mit niedrigerem Endgehalt,

b) das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren

Gehaltsgruppe,

c) die Dauer der im Eisenbahndienst zugebrachten

Dienstzeit,

d) das Lebensalter.

(3) Der Dienstrang der Beamten des Lokomotivfahr-,

des Zugbegleitungs- und des Verschubdienstes

wird durch Sondervorschriften

bestimmt."

19. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Besonders verdienten Beamten kann anläßlich

ihrer Ruhestandsversetzung vom Vorstand

der Österreichischen Bundesbahnen der

nächsthöhere Diensttitel verliehen werden."

20. Im § 27 Abs. 1 hat die Zitierung „§§ 15

bis 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54"

richtig „§§ 15 bis 19 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54" zu lauten.

21. Nach § 27 ist ein § 27 a folgenden Inhaltes

einzufügen

„§ 27 a. Einmalige Belohnungen

(1) Einmalige Belohnungen können in einzelnen

Fällen Beamten für außergewöhnliche Arbeitsleistungen

gewährt werden. Auf die Bedeutung

dieser Arbeitsleistung ist dabei Bedacht zu

nehmen.

(2) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung

einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für

treue Dienste eine Jubiläumsbelohnung gewährt

werden. Die Jubiläumsbelohnung beträgt bei

einer Dienstzeit von 25 Jahren 50 v. H. und bei

einer Dienstzeit von 40 Jahren 100 v. H. des

Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat

gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.

(3) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 2 zählen

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zu den

Österreichischen Bundesbahnen oder deren

Betriebsvorgängern zurückgelegte Zeit, soweit

sie für die Vorrückung wirksam ist,

2. die in § 3 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit sie

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages

berücksichtigt wurden,

3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen

oder deren Betriebsvorgängern oder

zu einer inländischen Gebietskörperschaft

zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung

wirksam sind,

4. die im Ausbildungs- oder im Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen oder

deren Betriebsvorgängern oder zu einer inländischen

Gebietskörperschaft zurückgelegten

Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb

nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung

des 18. Lebensjahres liegen,

5. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit,

wenn das Unternehmen vom Bund übernommen

worden und der Bund gegenüber den

Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers

eingetreten ist.

(4) Die Jubiläumsbelohnung im Ausmaß von

100 v. H. des Monatsbezuges kann auch gewährt

werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit

von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand

ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung

der Monatsbezug im Zeitpunkt des

Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu

legen.

(5) Hat der Beamte die Voraussetzung für die

Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt und

ist er gestorben, ehe die Jubiläumsbelohnung ausgezahlt

worden ist, so kann die Jubiläumsbelohnung

seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

zur ungeteilten Hand ausgezahlt

werden."

22. § 29 erhält folgende Fassung

„§ 29. Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen

(1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage

geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen

ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges

gewährt werden. Ist das Dienstverhältnis

noch provisorisch, so ist die Höhe des Vorschusses

mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten

im Falle des Ausscheidens aus dem aktiven

Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde

(§ 32 Abs. 1 Z. 1). Die Gewährung des Vorschusses

kann von Sicherstellungen abhängig gemacht

werden.

(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den

gebührenden Bezügen längstens binnen vier

Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der

Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beamten billige Rücksicht zu nehmen.

Der Beamte kann den Vorschuß auch vorzeitig

zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem

Dienststand aus, so können zur Deckung eines

noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses

die dem ausscheidenden Beamten zustehenden

Geldleistungen sowie die den allenfalls

mithaftenden Angehörigen und Hinterbliebenen

zustehenden Geldleistungen — ausgenommen der

Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag

und der Pflegekostenbeitrag — herangezogen

werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen, können auch ein höherer

Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt

werden. Zur Gewährung eines Vorschusses,

der die Höhe des dreifachen Monatsbezuges

übersteigt oder der binnen einem Zeitraum

von mehr als vier Jahren zurückgezahlt

werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen erforderlich.

(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage

geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann ihm auch eine

Geldaushilfe gewährt werden."

23. § 32 Abs. 2 erster Satz erhält folgende

Fassung

„Die Abfertigung beträgt in den Fällen des

§ 31 Abs. 2 für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Dienstjahr das Einfache

des Monatsbezuges."

24. Die Anlage 1 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

„(3) Ausnahmen von den Bestimmungen des

Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. b sind mit Zustimmung

des Bundeskanzleramtes möglich."

25. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung

„Anlage 2

Vorbemerkungen und Reihung der Dienstverwendungen

und besondere Erfordernisse

für die Anstellung, Definitivstellung, Versetzung,

Beförderung, Zeitbeförderung und

Bezugszuerkennung

1. Als „Zeugnis über den Lehrabschluß" laut

Spalte 3 gilt der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief,

das Gesellenprüfungszeugnis sowie das

Lehrzeugnis. Enthält Spalte 3 einer Ordnungsnummer

keine Angaben, so kann der betreffende

Dienstposten nicht durch Anstellung verliehen

werden. Die Angabe „lt. PÜ" bedeutet, daß die

in der Prüfungsübersicht zur Dienstvorschrift A 12

für die betreffenden Dienstverwendungen vorgeschriebenen

Prüfungen nachzuweisen sind.

2. Für die Beförderung muß der Beamte die in

den Spalten 4 und 5 der betreffenden Ordnungsnummer

angegebenen Erfordernisse erfüllen. Die

Erfüllung der in Spalte 5 vorgeschriebenen Erfordernisse

kann durch die Erfüllung der in

Spalte 3 vorgeschriebenen Erfordernisse ersetzt

werden.

3. Enthält die Spalte 5 keine Angaben, kann der

betreffende Dienstposten im Wege der Beförderung

nur verliehen werden, wenn der Beamte

die in den Spalten 3 und 4 der entsprechenden

Ordnungsnummer vorgeschriebenen Erfordernisse

erfüllt.

4. Für die Verleihung eines Dienstpostens im

Wege der Beförderung ist die Erfüllung der

Mindestdauer der Zugehörigkeit (siehe Z. 5

und 6) zu den einzelnen Gehaltsgruppen (Untergruppen)

nach folgender Wartezeitentabelle erforderlich

Grundsätzlich muß die angegebene Wartezeit

in der der Anfangsreihung des zu verleihenden

Dienstpostens (Spalte 6) unmittelbar vorangehenden

Gehaltsgruppe (Untergruppe) zurückgelegt

worden sein. Ist nach Spalte 5 ein Überspringen

einer oder mehrerer Gehaltsgruppen

(Untergruppen) möglich, sind die in der Wartezeitentabelle

vorgesehenen Wartezeiten zusammenzuzählen.

Die vorgeschriebene Wartezeit

muß grundsätzlich in einschlägiger Verwendung

zurückgelegt worden sein. Bei Postenbesetzung

im Wege der Ausschreibung kann für die vorgeschriebene

Wartezeit eine bestimmte Art der

Vorverwendung verlangt werden.

5. Die nach Spalten 5 und 7 bis 9 geforderte

Gehaltsgruppenzugehörigkeit ergibt sich

a) aus der Gehaltsgruppe gemäß § 25 Abs. 1

erster Satz und

b) den folgenden Zurechnungen

Die Zeit des Bezuges eines entsprechenden

Lohnes als Lohnbediensteter nach Vollendung

des 18. Lebensjahres wird der Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

zugezählt; hiebei entsprechen

die Lohngruppen 1—7 den Gehaltsgruppen

I—IV b.

Bei Lohnbediensteten, die

a) in Lohngruppe 3 als Verschieber, Güterzugschaffner,

Beimann, Omnibusschaffner,

b) in Lohngruppe 4 als Kraftwagenlenker II,

Kanzlist II, Lokomotivheizer, Schiffsheizer,

c) in Lohngruppe 6 als technischer Zeichner,

Kraftwagenlenker I

verwendet und erst nach Ablegung der entsprechenden

Dienstprüfung in die nächsthöhere

Lohngruppe überstellt wurden, wird die Zeit

ihrer tatsächlichen Verwendung so gewertet, als

ob sie diese Zeit bereits in der höheren Lohngruppe

zugebracht hätten.

Die Zeit in einem anderen Dienstverhältnis zu

den Österreichischen Bundesbahnen als vollbeschäftigter

Vertragsbediensteter nach Vollendung

des 18. Lebensjahres wird ebenfalls der

Dauer einer bestimmten Gehaltsgruppenzugehörigkeit

in jenem Maße zugezählt, als bei Annahme

eines bestehenden Dienstverhältnisses als

Bundesbahnbeamter und der gleichen Dienstverwendung

eine bestimmte Gehaltsgruppe (Untergruppe)

erreicht worden wäre.

Zeiträume, die der Anwendung der Bestimmungen

des § 2 Abs. 5 in der bis zum 28. Feber

1969 geltenden Fassung oder des § 2 Abs. 3

zugrunde liegen, sind in die Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

einzurechnen; das gleiche

gilt für Zeiten, die nach § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages

zu berücksichtigen sind.

Die Zeit einer Verwendung, für welche eine

Verwendungszulage angefallen ist, wird jener

Gehaltsgruppe (Untergruppe) zugerechnet, nach

der die Höhe der Verwendungszulage bemessen

wurde; das gleiche gilt für die Zeiten einer

Betrauung, die nur wegen Nichterfüllung der

vorverwendungsmäßigen Erfordernisse ausgesprochen

wurde; die Erfüllung der nach Spalte 5

und 7 bis 9 geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

ausschließlich durch solche

zugerechneten Zeiten ist ausgeschlossen.

Eine mehrfache Berücksichtigung desselben

Zeitraumes ist ausgeschlossen; eine solche liegt

für die im vorhergehenden Absatz genannten

Zeiten nicht vor, wenn diese während der Erfüllung

der Wartezeit von der Gehaltsgruppe,

der der Beamte zugehört, für die nächsthöhere

Gehaltsgruppe (Untergruppe) zurückgelegt wurden.

6. Den im § 16 Abs. 3 genannten Beamten

wird die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag

und dem Anstellungstag in die vorgeschriebene

Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

für eine Beförderung bzw. Zeitbeförderung

bis Gehaltsgruppe VIII eingerechnet.

Eine mehrfache Berücksichtigung desselben

Zeitraumes ist ausgeschlossen.

7. Zu der für Zeitbeförderungen nach Spalten 7

und 8 sowie für Bezugszuerkennungen nach

Spalte 9 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

wird die Zeit, in der ein

Beamter Bezüge nach den Ansätzen einer bestimmten

Gehaltsgruppe bzw. Untergruppe bezogen hat,

der Dauer der entsprechenden Gehaltsgruppenzugehörigkeit

zugezählt.

8. Bei Zuerkennung von Bezügen ist zusätzlich

zu der in Spalte 9 geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

— sofern in Spalte 9

nichts anderes bestimmt ist — die Zurücklegung

nachstehender Zeiten ab dem Vorrückungsstichtag

erforderlich.

Bei Zuerkennung von Bezügen

der Gehaltsgruppe III a bis V b 20 Jahre

der Gehaltsgruppe VI a bis VIII 25 Jahre

ab Gehaltsgruppe IX a 30 Jahre

Bei Beamten mit voller Hochschulbildung bei

Zuerkennung von Bezügen der

Gehaltsgruppe IX a 20 Jahre

ab Gehaltsgruppe IX b 25 Jahre

26. Die Anlage 4 erhält folgende Fassung

27. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung

„Anlage 5

Anlage zu § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8

1. Als höhere Schulen sind die im Schulorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 242/1962, und

im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz,

BGBl. Nr. 175/1966, angeführten höheren

Schulen zu verstehen. Für die Zeit vor Inkrafttreten

des Schulorganisationsgesetzes sind unter

„höhere Lehranstalten" mittlere Lehranstalten

bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realschulen,

Realgymnasien, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen,

Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten,

Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten,

Bildungsanstalten für Lehrer

für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen

Fachunterricht, Handelsakademien,

höhere Abteilungen an den technischen und

gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für

Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten zu verstehen.

2. Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung

der Zeit des Hochschulstudiums nach § 3 Abs. 2

Z. 8 beträgt

a) drei Jahre für die Studienrichtungen Chemie,

Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b) zwei Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen,

Medizin, Schiffstechnik und

Technische Chemie;

c) eineinhalb Jahre für die Studienrichtungen

Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische

Physik, Wirtschaftsingenieurwesen,

Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen,

Erdölwesen und Markscheidewesen;

d) ein Jahr für die Studienrichtungen Theologie,

Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs-

und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik,

Vermessungstechnik und Forstwirtschaft;

e) ein halbes Jahr für alle übrigen Studienrichtungen.

3. Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren

ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester

war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester

ein Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden

Jahres anzusehen. Wurde das Studium

mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn

des Zeitraumes von vier Jahren, wenn das erste

Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester

war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein

Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden

Jahres anzusehen."

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 5, 8, 10

bis 18, 25 und 26 finden auf Beamte Anwendung,

die am 1. Jänner 1970 im Aktivstand waren oder

ab diesem Zeitpunkt angestellt wurden und die

sich im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser

Kundmachung noch im Aktiv- oder Ruhestand

befinden; ist ein Beamter, der sich am 1. Jänner

1970 im Aktivstand befand, bereits verstorben,

so sind die Versorgungsgenüsse unter Anwendung

der Bestimmungen des 1. Satzes nach Maßgabe

der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 zu bemessen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 werden frühestens

mit 1. Jänner 1971 finanziell wirksam.

(3) Den unter den Bestimmungen des Abs. 1

fallenden Beamten wird mit Wirksamkeit ab

dem Zeitpunkt, zu dem ihnen der die nachstehende

Überleitung bewirkende bisher innegehabte

Dienstposten verliehen wurde, jedoch

frühestens mit 1. Jänner 1970, ein Dienstposten

der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 in der Fassung des Art. I Z. 25 verliehen.

Es entspricht hiebei der in der Überleitungsspalte

der Anlage 2 (Art. I Z. 25) bezeichnete

bisher innegehabte Dienstposten dem

entsprechend neu bezeichneten Dienstposten der

Anlage 2, Spalte 1, der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden

Fassung.

(4) Für die Dienstpostenverleihung nach

Abs. 3 ist der bei Verlautbarung dieser Kundmachung

innegehabte Dienstposten maßgebend;

erfolgt eine Dienstpostenverleihung mit einer

zwischen dem 1. Jänner 1970 und dem Verlautbarungszeitpunkt

gelegenen Wirksamkeit, ist

auch für diesen Dienstposten eine Überleitung

nach Abs. 3 vorzunehmen.

(5) Die Verleihung des in Abs. 3 oder 4 genannten

Vergleichspostens erfolgt grundsätzlich

ohne Verständigung des Beamten. Würde

jedoch durch eine vor dem 1. Jänner 1971 rechtlich

wirksame Verleihung des Vergleichspostens

eine Änderung der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

durch Beförderung, Zeitbeförderung bzw. der

für bestimmte Ansprüche der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

zuzuzählenden Dauer der Bezugszuerkennung

vor dem 1. Jänner 1971 erfolgen,

ist dies festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

(6) Die Verleihung eines in der Überleitungsspalte

der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 (Art. I Z. 25) nicht genannten

Dienstpostens ist nur durch besonderen Verleihungsakt

auf Grund der zu erstellenden

Stellenpläne unter Beachtung der Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 möglich.

(7) 1. Die künftig anfallenden Zeitbeförderungen

und Bezugszuerkennungen auf den nach

Abs. 3, 4 oder 6 verliehenen Dienstposten werden

abweichend von den in Anlage 2 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 nach den Vorbemerkungen

und den Spalten 7 bis 9 festgesetzten

Zeiten nach Maßgabe folgender Bestimmungen

vollzogen, wenn dadurch Zeitbeförderungen

oder Bezugszuerkennungen früher

erreichbar werden

a) Zeitbeförderungen bis Gehaltsgruppe V b,

wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8

der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten

zur Hälfte zurückgelegt und das 51. Lebensjahr

vollendet hat;

b) Zeitbeförderungen ab Gehaltsgruppe VI a,

wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8

der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten

zur Hälfte zurückgelegt und das 55. Lebensjahr

vollendet hat;

c) Bezugszuerkennungen bis Gehaltsgruppe V b

sowie bei Dienstposten des Lokomotivfahrdienstes,

wenn der Beamte die Hälfte

der in Spalte 9 lit. b der Anlage 2 genannten

Zeit zurückgelegt und das 51. Lebensjahr

vollendet hat;

d) Bezugszuerkennungen ab Gehaltsgruppe VI a

bis Gehaltsgruppe VIII, wenn der Beamte

die Hälfte der in Spalte 9 lit. b der Anlage

2 genannten Zeit zurückgelegt und das

55. Lebensjahr vollendet hat;

e) Bezugszuerkennungen ab Gehaltsgruppe

IX a, wenn der Beamte die Hälfte

der in Spalte 9 lit. b der Anlage 2 genannten

Zeit zurückgelegt und das 59. Lebensjahr

vollendet hat.

2. Diese Begünstigungen bleiben bei Versetzungen

ohne besoldungsrechtliche Auswirkungen

und bei den in § 24 Abs. 1 genannten

Dienstbestimmungen gewahrt.

(8) Würde eine Zeitbeförderung oder eine

Bezugszuerkennung nur unter Anwendung des

Abs. 7 bereits eineinhalb Jahre nach Versetzung

in den Ruhestand oder nach Tod des Beamten

eintreten, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2

zweiter Satz der Bundesbahn-Pensionsordnung,

BGBl. Nr. 313/1966, nicht anwendbar.

(9) Würde bei Weiteranwendung der Anlage 2

der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in

der bis zum 31. Dezember 1969 geltenden Fassung

für Beamte, die sich am 1. Jänner 1970 im

Aktivstand befunden haben und denen gemäß

Abs. 3, 4 oder 6 ein Dienstposten verliehen

wurde, eine Bezugszuerkennung nach dem bisher

innegehabten Dienstposten früher eintreten als

eine nach Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden

Fassung vorgesehene Zeitbeförderung oder Bezugszuerkennung,

ist die Bezugszuerkennung

jedenfalls vorzunehmen.

(10) Bei Beamten, die im Zeitpunkt der Verlautbarung

dieser Kundmachung im Verschubdienst

verwendet werden, kann die in Spalte 7

lit. b bei Ord. Nr. 406 der Anlage 2 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 geforderte Zeit

durch eine 15jährige Verwendung im Verschubdienst

ersetzt werden.

(11) Eine Verwendungszulage nach § 12 der

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der

Fassung des Art. I Z. 9 gebührt abweichend von

den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 auch Beamten,

die vor Verlautbarung dieser Kundmachung

mit einem Dienstposten betraut waren, weiter,

jedoch in der Höhe der vollen Bezugsdifferenz

auf jene Gehaltsgruppe (Untergruppe), in der

der im Wege der Betrauung verliehene Dienstposten

gereiht war.

(12) Soweit die Art. II und III der 8. Novelle

der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl.

Nr. 169/1969, auf § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 verweisen, ist darunter

§ 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

in der Fassung des Art. I der 8. Novelle der

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und des

Art. I Z. 1 bis 3 dieser Kundmachung zu verstehen.

(13) Die nach Art. III Abs. 3 der 8. Novelle

der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bis

zum 31. Dezember 1970 eingebrachten Ansuchen

gelten als zeitgerecht gestellt.

(14) Art. III Abs. 5 Z. 1 der 8. Novelle der

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 erhält folgende

Fassung

„An Stelle der im § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8 der

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten

Zeit die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber

1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in

höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für

den Beamten günstiger ist."

(15) Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag

bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag

von Dienstes wegen neu festzusetzen,

wenn sich für sie aus Art. I Z. 1 bis 3 und den

Abs. 12 bis 14 im Zusammenhang mit Art. III

Abs. 6 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 eine günstigere besoldungsrechtliche

Stellung ergibt; Art. III Abs. 7 und 8

der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 ist anzuwenden.

(16) 1. Hat ein Beamter aus dem Anlaß der

Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung

oder für die Bemessung des Ruhegenusses

den Österreichischen Bundesbahnen

eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus

öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der

Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.

2. In den Fällen, in denen Zeiträume, die der

seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden,

nach dem 27. April 1945 zur Berechnung

einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen

wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem

Betrag zurückzugeben, den der Beamte auf

Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses

als Abfertigung erhalten hat, und

dem Betrag, den der Beamte aus Anlaß der Anrechnung

von Vordienstzeiten den Österreichischen

Bundesbahnen tatsächlich erstattet hat.

3. Dem Beamten sind ferner auf Antrag jene

Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er

nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung

eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat,

wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung

dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis

eingegangen ist und die erstgenannte

Bundesdienstzeit nicht der Bemessung

einer später ausgezahlten Abfertigung zugrunde

gelegt wurde.

(17) 1. Bei Beamten des Dienststandes, die vor

dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den

Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen

wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung

gemäß § 27 a Abs. 2 bis 5 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 in der Fassung

des Art. I Z. 21 auch folgende Zeiten zu berücksichtigen

a) die im Art. II der 8. Novelle der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 angeführten

Zeiten;

b) die gemäß § 1 Abs. 6 der Vordienstzeitenkundmachung

1958, BGBl. Nr. 39, in der

bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung

angerechnete Behinderungszeit;

c) die von Südtirolern und Kanaltalern im

italienischen öffentlichen (§ 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die

von Heimatvertriebenen im öffentlichen

Dienst ihres Heimatstaates verbrachten

Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen

Dienstverhältnis für die Festsetzung des

Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für

die Vorrückung angerechnet) wurden.

2. Bei der Anwendung der Z. 1 sind einer nach

§ 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche

Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und

der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie

gemäß § 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 3

Abs. 1 der Vordienstzeitenkundmachung 1948,

BGBl. Nr. 174, oder gemäß § 1 Abs. 1 lit. h in

Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Vordienstzeitenkundmachung

1958 angerechnet wurden.

3. Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die

Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich

ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt,

so kann ihm die Jubiläumsbelohnung

beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt

werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung

der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens

aus dem Dienststand zugrunde zu

legen. Die Bestimmung des § 27 a Abs. 5 der

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 gilt sinngemäß.

4. Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende

Dienstzeit von Beamten, bei denen für

die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die

Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 und des Art. II der

8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer

Anwendung dieser Bestimmungen zu

ermitteln.

5. Beamten, die zufolge der Anwendung des

§ 27 a der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

und der Z. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die

Gewährung einer Jubiläumsbelohnung vor der

Verlautbarung dieser Kundmachung erfüllt hätten,

kann, soweit nicht Z. 3 anzuwenden ist, die

Jubiläumsbelohnung unter Zugrundelegung des

Monatsbezuges gewährt werden, der dem Beamten

für den Monat der Verlautbarung dieser

Kundmachung zusteht.

(18) Bei Anwendung der Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 sind für die Berechnung des Fristenlaufes

für den Anfall oder die Anrechnung der

Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses

die Bestimmungen des

Art. II Z. 2 der 5. Novelle der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 314/1966,

sinngemäß anzuwenden.

(19) Es treten in Kraft

a) die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3

und Z. 27 mit 1. März 1969;

b) die Bestimmungen des Art. I Z. 6 mit

1. September 1969;

c) die Bestimmungen des Art. I Z. 5, 8, 10

bis 18, 25 und 26 mit 1. Jänner 1970;

d) die Bestimmungen des Art. I Z. 7, 20, 21

und 23 mit 1. September 1970;

e) die Bestimmungen des Art. I Z. 9 mit

1. Jänner 1971;

f) die übrigen Bestimmungen mit dem auf die

Kundmachung folgenden Tag.

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