122. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1
und 2, § 7 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1 und 2 und
§ 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl.
Nr. 91/1965, wird — hinsichtlich des § 6 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1969 den Bestand
an landwirtschaftlichen Maschinen gemäß der
Erhebungsliste, die als Anlage einen Bestandteil
dieser Verordnung bildet, zu erheben.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind alle landwirtschaftlichen
Maschinen der in der Erhebungsliste
angeführten Art, welche zur Gänze oder
überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung
stehen und über die am Stichtag eine der im § 3
genannten Personen verfügungsberechtigt ist.
§ 3. Zur Auskunftserteilung über die in die
Erhebung einbezogenen Maschinen sind verpflichtet
1. bei betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter und
sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
mit einer Nutzfläche von mindestens 0'5 ha,
b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben
ohne Rücksicht auf
die Größe der Nutzfläche,
2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum
mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb
sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr
mittags befindet; befindet sich die Maschine zu
diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer,
so ist jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet,
der sie zuletzt in Verwahrung gehabt
hat.
§ 4. (1) Die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen haben in der Zeit vom 3. Juni
bis 30. Juni 1969 im Gemeindeamt bzw. beim
Magistrat zu erscheinen und dort die geforderten
Angaben zu machen. Die Leistungsangaben bei
Traktoren und Motorkarren sind durch Vorlage
des Typenscheines nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde hat die Angaben in die
zweifach auszufertigenden Erhebungslisten einzutragen
und die Richtigkeit der Angaben von den
zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen
schriftlich bestätigen zu lassen.
§ 5. (1) Die Gemeinde — ausgenommen eine
Stadt mit eigenem Statut — hat auf Grund der
ausgefüllten Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht
(Gemeindeblatt) zu verfassen und diese
Übersicht zusammen mit den Erstausfertigungen
der Erhebungslisten bis 10. Juli 1969 der Bezirkshauptmannschaft
vorzulegen. Die Zweitausfertigung
der Erhebungslisten hat die Gemeinde zwei
Jahre hindurch aufzubewahren.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft bzw. der
Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut hat bis
spätestens 15. Juli 1969 die Gemeindeübersichten
an das Österreichische Statistische Zentralamt
und die Erstausfertigungen der Erhebungslisten
an die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer
weiterzuleiten.
§ 6. Der Gemeinde wird für die Mitwirkung
an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe
von S 2'— für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen
gewährt.
§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten
Angaben dürfen auch für Zwecke der
Betriebsmittelverbilligung in der Land- und
Forstwirtschaft herangezogen werden.