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122_1969 AT

122. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1

und 2, § 7 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1 und 2 und

§ 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl.

Nr. 91/1965, wird — hinsichtlich des § 6 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1969 den Bestand

an landwirtschaftlichen Maschinen gemäß der

Erhebungsliste, die als Anlage einen Bestandteil

dieser Verordnung bildet, zu erheben.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind alle landwirtschaftlichen

Maschinen der in der Erhebungsliste

angeführten Art, welche zur Gänze oder

überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung

stehen und über die am Stichtag eine der im § 3

genannten Personen verfügungsberechtigt ist.

§ 3. Zur Auskunftserteilung über die in die

Erhebung einbezogenen Maschinen sind verpflichtet

1. bei betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter und

sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

mit einer Nutzfläche von mindestens 0'5 ha,

b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben

ohne Rücksicht auf

die Größe der Nutzfläche,

2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum

mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb

sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr

mittags befindet; befindet sich die Maschine zu

diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer,

so ist jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet,

der sie zuletzt in Verwahrung gehabt

hat.

§ 4. (1) Die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen haben in der Zeit vom 3. Juni

bis 30. Juni 1969 im Gemeindeamt bzw. beim

Magistrat zu erscheinen und dort die geforderten

Angaben zu machen. Die Leistungsangaben bei

Traktoren und Motorkarren sind durch Vorlage

des Typenscheines nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde hat die Angaben in die

zweifach auszufertigenden Erhebungslisten einzutragen

und die Richtigkeit der Angaben von den

zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen

schriftlich bestätigen zu lassen.

§ 5. (1) Die Gemeinde — ausgenommen eine

Stadt mit eigenem Statut — hat auf Grund der

ausgefüllten Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht

(Gemeindeblatt) zu verfassen und diese

Übersicht zusammen mit den Erstausfertigungen

der Erhebungslisten bis 10. Juli 1969 der Bezirkshauptmannschaft

vorzulegen. Die Zweitausfertigung

der Erhebungslisten hat die Gemeinde zwei

Jahre hindurch aufzubewahren.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft bzw. der

Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut hat bis

spätestens 15. Juli 1969 die Gemeindeübersichten

an das Österreichische Statistische Zentralamt

und die Erstausfertigungen der Erhebungslisten

an die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer

weiterzuleiten.

§ 6. Der Gemeinde wird für die Mitwirkung

an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe

von S 2'— für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen

gewährt.

§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten

Angaben dürfen auch für Zwecke der

Betriebsmittelverbilligung in der Land- und

Forstwirtschaft herangezogen werden.

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