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122_1967 AT

122. Bundesgesetz: Änderung vormundschaftsrechtlicher Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Bundesgesetz: Änderung vormundschaftsrechtlicher Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die nachstehenden Bestimmungen des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni

1811, JGS. Nr. 946, in der Fassung der kaiserlichen

Verordnung vom 22. Oktober 1914, RGBl.

Nr. 276, über eine Teilnovelle zum allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuche, haben in folgender

Weise zu lauten

1. der § 193

„§ 193. Ein Ehegatte bedarf zur Übernahme

einer Vormundschaft der Zustimmung des anderen

Ehegatten. Das Gericht hat von der Zustimmung

abzusehen, wenn der andere Ehegatte diese

aus nicht gerechtfertigten Gründen verweigert.

Als ein gerechtfertigter Grund ist besonders eine

Gefährdung der Ehe oder des Familienlebens

durch die Vormundschaft anzusehen.

Soll ein Ehegatte die Vormundschaft über sein

eigenes Kind übernehmen, ist der andere Ehegatte

unbekannten Aufenthaltes oder ist er nicht nur

vorübergehend zu einer verständigen Äußerung

unfähig, so bedarf es der im Abs. 1 vorgesehenen

Zustimmung nicht."

2. der § 198

„§ 198. Ist letztwillig kein oder kein geeigneter

Vormund berufen worden, so ist die Vormundschaft

der Mutter des ehelichen Kindes, wenn sie

geeignet ist, sonst dem nächsten geeigneten Verwandten

anzuvertrauen."

3. die §§ 211 bis 213 samt den Randschriften

„Unterstützung eines Vormundes durch

einen Mitvormund

§ 211. Das Gericht hat einem Vormund einen

Mitvormund beizugeben, wenn es

1. der Vormund verlangt oder

2. das Gericht wegen des Umfanges oder der

Schwierigkeit der Vermögensverwaltung, wegen

der Schwierigkeit der Erziehung oder aus ähnlich

triftigen Gründen zum Wohle des Mündels

für geboten erachtet.

Vor der Bestellung des Mitvormundes hat das

Gericht den Vormund zu hören.

Pflichten und Rechte des Mitvormundes

§ 212. Dem Mitvormund ist vom Gericht eine

Bestellungsurkunde auszufolgen. Er muß mit

Handschlag angeloben, für das Wohl des Minderjährigen

zu sorgen; die Angelobung entfällt bei

der Mutter und den Großeltern.

§ 213. Zu den Pflichten des Mitvormundes gehören

besonders

1. Er hat den Vormund zu beraten.

2. Er hat wesentliche Mängel bei der Führung

der Vormundschaft abzustellen; falls seine Bemühungen

erfolglos sind, hat er diese Mängel

dem Gericht anzuzeigen.

3. Er hat bei Rechtsgeschäften, für die der Vormund

der Einwilligung des Gerichtes bedarf, den

Antrag des Vormundes mitzuunterzeichnen oder

ihm seine anderslautende Meinung beizufügen.

4. Er hat auf Verlangen des Gerichtes zu einem

solchen Rechtsgeschäft sein Gutachten zu erstatten."

4. der § 215

„§ 215. In der Regel ist dem bisherigen Mitvormund

die Vormundschaft zu übertragen,

wenn ein neuer Vormund zu bestellen ist."

5. der § 255

„§ 255. Gefährdet eine Vormundschaft über

ein nicht eigenes Kind des Vormundes dessen

Ehe oder dessen Familienleben, so hat ihn das

Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten zu

entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen

des Mündels entgegensteht."

6. der § 259

„§ 259. Ist die Mutter zur Zeit der Bestellung

des Vormundes noch minderjährig, so kann sie

nach erreichter Volljährigkeit auf die Vormundschaft

Anspruch erheben."

Artikel II

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. April

1967 in Kraft.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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