122. Bundesgesetz: Änderung vormundschaftsrechtlicher Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die nachstehenden Bestimmungen des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni
1811, JGS. Nr. 946, in der Fassung der kaiserlichen
Verordnung vom 22. Oktober 1914, RGBl.
Nr. 276, über eine Teilnovelle zum allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuche, haben in folgender
Weise zu lauten
1. der § 193
„§ 193. Ein Ehegatte bedarf zur Übernahme
einer Vormundschaft der Zustimmung des anderen
Ehegatten. Das Gericht hat von der Zustimmung
abzusehen, wenn der andere Ehegatte diese
aus nicht gerechtfertigten Gründen verweigert.
Als ein gerechtfertigter Grund ist besonders eine
Gefährdung der Ehe oder des Familienlebens
durch die Vormundschaft anzusehen.
Soll ein Ehegatte die Vormundschaft über sein
eigenes Kind übernehmen, ist der andere Ehegatte
unbekannten Aufenthaltes oder ist er nicht nur
vorübergehend zu einer verständigen Äußerung
unfähig, so bedarf es der im Abs. 1 vorgesehenen
Zustimmung nicht."
2. der § 198
„§ 198. Ist letztwillig kein oder kein geeigneter
Vormund berufen worden, so ist die Vormundschaft
der Mutter des ehelichen Kindes, wenn sie
geeignet ist, sonst dem nächsten geeigneten Verwandten
anzuvertrauen."
3. die §§ 211 bis 213 samt den Randschriften
„Unterstützung eines Vormundes durch
einen Mitvormund
§ 211. Das Gericht hat einem Vormund einen
Mitvormund beizugeben, wenn es
1. der Vormund verlangt oder
2. das Gericht wegen des Umfanges oder der
Schwierigkeit der Vermögensverwaltung, wegen
der Schwierigkeit der Erziehung oder aus ähnlich
triftigen Gründen zum Wohle des Mündels
für geboten erachtet.
Vor der Bestellung des Mitvormundes hat das
Gericht den Vormund zu hören.
Pflichten und Rechte des Mitvormundes
§ 212. Dem Mitvormund ist vom Gericht eine
Bestellungsurkunde auszufolgen. Er muß mit
Handschlag angeloben, für das Wohl des Minderjährigen
zu sorgen; die Angelobung entfällt bei
der Mutter und den Großeltern.
§ 213. Zu den Pflichten des Mitvormundes gehören
besonders
1. Er hat den Vormund zu beraten.
2. Er hat wesentliche Mängel bei der Führung
der Vormundschaft abzustellen; falls seine Bemühungen
erfolglos sind, hat er diese Mängel
dem Gericht anzuzeigen.
3. Er hat bei Rechtsgeschäften, für die der Vormund
der Einwilligung des Gerichtes bedarf, den
Antrag des Vormundes mitzuunterzeichnen oder
ihm seine anderslautende Meinung beizufügen.
4. Er hat auf Verlangen des Gerichtes zu einem
solchen Rechtsgeschäft sein Gutachten zu erstatten."
4. der § 215
„§ 215. In der Regel ist dem bisherigen Mitvormund
die Vormundschaft zu übertragen,
wenn ein neuer Vormund zu bestellen ist."
5. der § 255
„§ 255. Gefährdet eine Vormundschaft über
ein nicht eigenes Kind des Vormundes dessen
Ehe oder dessen Familienleben, so hat ihn das
Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten zu
entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen
des Mündels entgegensteht."
6. der § 259
„§ 259. Ist die Mutter zur Zeit der Bestellung
des Vormundes noch minderjährig, so kann sie
nach erreichter Volljährigkeit auf die Vormundschaft
Anspruch erheben."
Artikel II
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. April
1967 in Kraft.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.