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122_1963 AT

122. Bundesgesetz: Änderung des Preistreibereigesetzes 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Bundesgesetz: Änderung des Preistreibereigesetzes 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preistreibereigesetz 1959, BGBl.

Nr. 49, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 281/1959, BGBl. Nr. 301/1960, BGBl.

Nr. 311/1961 und des Artikels II des vorliegenden.

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften ist für die Zeit vom

1. Juli 1963 bis 31. Dezember 1965 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer vom

1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen

Grundlagen (Artikel 10 Abs. 1

Z. ,15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929) nicht mehr gegeben sind.

Artikel II.

Das Preistreibereigesetz 1959, BGBl. Nr. 49, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 281/

1959, BGBl. Nr. 301/1960 und BGBl. Nr. 311/

1961, wird geändert wie folgt

1. Im § 13 werden die Worte „die Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien

als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs" durch die Worte „die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs" ersetzt.

2. Im § 15 ist die Zeitangabe „30. Juni 1963"

durch die Zeitangabe „31. Dezember 1965" zu

ersetzen.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1963 in

Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium

für Inneres und das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau je nach ihrem

Wirkungskreis betraut.

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