122. Bundesgesetz: Änderung des Preistreibereigesetzes 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Preistreibereigesetz 1959, BGBl.
Nr. 49, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 281/1959, BGBl. Nr. 301/1960, BGBl.
Nr. 311/1961 und des Artikels II des vorliegenden.
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften ist für die Zeit vom
1. Juli 1963 bis 31. Dezember 1965 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer vom
1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen
Grundlagen (Artikel 10 Abs. 1
Z. ,15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929) nicht mehr gegeben sind.
Artikel II.
Das Preistreibereigesetz 1959, BGBl. Nr. 49, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 281/
1959, BGBl. Nr. 301/1960 und BGBl. Nr. 311/
1961, wird geändert wie folgt
1. Im § 13 werden die Worte „die Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien
als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs" durch die Worte „die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs" ersetzt.
2. Im § 15 ist die Zeitangabe „30. Juni 1963"
durch die Zeitangabe „31. Dezember 1965" zu
ersetzen.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1963 in
Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium
für Inneres und das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau je nach ihrem
Wirkungskreis betraut.