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122_1962 AT

122. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

ist das Übereinkommen über die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen

auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber

Kindern, BGBl. Nr. 294/1961, nicht, wie in der

Kundmachung BGBl. Nr. 294/1961 verlautbart,

für Österreich, die Bundesrepublik Deutschland,

Italien und Luxemburg, sondern für Österreich,

Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und

Italien in Kraft getreten.

Gemäß Artikel 13 Abs. 1 dieses Übereinkommens

hat die Bundesrepublik Deutschland folgende

Erklärung abgegeben

„In der Bundesrepublik Deutschland sind für

den Erlaß von Unterhaltsentscheidungen in erster

Instanz die Amtsgerichte und als Berufungsgerichte

die Landgerichte zuständig (Nr., 23,

Nr. 2 Buchstaben e und f, § 72 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen,

die über die Unterhaltsansprüche von

Kindern in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens

vom 15. April 1958 ergangen sind,

sind die Amtsgerichte und als Berufungs- oder

Beschwerdegerichte die Landgerichte zuständig

(§ 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager

Übereinkommens vom 15. April 1958 über die

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht

gegenüber Kindern vom 18. Juli 1961, Bundesgesetzblatt

Teil I Seite 1033)."

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