122. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
ist das Übereinkommen über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern, BGBl. Nr. 294/1961, nicht, wie in der
Kundmachung BGBl. Nr. 294/1961 verlautbart,
für Österreich, die Bundesrepublik Deutschland,
Italien und Luxemburg, sondern für Österreich,
Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und
Italien in Kraft getreten.
Gemäß Artikel 13 Abs. 1 dieses Übereinkommens
hat die Bundesrepublik Deutschland folgende
Erklärung abgegeben
„In der Bundesrepublik Deutschland sind für
den Erlaß von Unterhaltsentscheidungen in erster
Instanz die Amtsgerichte und als Berufungsgerichte
die Landgerichte zuständig (Nr., 23,
Nr. 2 Buchstaben e und f, § 72 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen,
die über die Unterhaltsansprüche von
Kindern in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens
vom 15. April 1958 ergangen sind,
sind die Amtsgerichte und als Berufungs- oder
Beschwerdegerichte die Landgerichte zuständig
(§ 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager
Übereinkommens vom 15. April 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern vom 18. Juli 1961, Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 1033)."