122_1961
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122. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zur Republik Peru.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 122. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zur Republik Peru.
1961_122_0 122. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zur Republik Peru.
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Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des
Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird
kundgemacht
§ 1. (1) In der Republik Peru genießen Marken
von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich
(österreichische Marken) denselben Schutz wie
Marken von Unternehmen mit dem Sitz in der
Republik Peru.
(2) In der Republik Peru ist der Schutz österreichischer
Marken vom Schutz in Österreich
unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz
in der Republik Peru haben, genießen daher in
Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes
1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden
Marken im Ursprungsland nicht geschützt
sind. Bei der Anmeldung dieser Marken in
Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken in
der Republik Peru registriert sind, nicht zu
erbringen.