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122_1961 AT

122. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zur Republik Peru.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zur Republik Peru.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des

Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird

kundgemacht

§ 1. (1) In der Republik Peru genießen Marken

von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

(österreichische Marken) denselben Schutz wie

Marken von Unternehmen mit dem Sitz in der

Republik Peru.

(2) In der Republik Peru ist der Schutz österreichischer

Marken vom Schutz in Österreich

unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz

in der Republik Peru haben, genießen daher in

Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes

1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden

Marken im Ursprungsland nicht geschützt

sind. Bei der Anmeldung dieser Marken in

Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken in

der Republik Peru registriert sind, nicht zu

erbringen.

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