122. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239, wird von den
Bundesministerien für soziale Verwaltung, für
Justiz und für Handel und Wiederaufbau verordnet
Die Bestimmungen der Verordnung vom
17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, in der Fassung
der Verordnungen vom 10. November 1928,
BGBl. Nr. 321, und vom 9. Mai 1959, BGBl.
Nr. 137, werden abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Der Bestimmung des § 3, die die Bezeichnung
Abs. 1 erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Zum Färben von gekochten Hühnereiern
dürfen außer den im Abs. 1 angeführten Farbstoffen
und Färbemitteln auch die im Anhang 3
zu dieser Verordnung aufgezählten Farbstoffe
Verwendung finden."
2. Dem Abs. 2 des § 5 ist der folgende Satz
anzufügen: „Bei den im Anhang 3 genannten
Farbstoffen muß außerdem auf der Verpackung
ersichtlich gemacht sein, daß diese Farbstoffe ausschließlich
zum Färben von gekochten Hühnereiern
Verwendung finden dürfen."
3. Der Abs. 3 des § 5 erhält folgende Fassung
„(3) Werden bei Mischungen künstlicher Farben
Farbstoffe verwendet, die nicht im § 3
Abs. 1 angeführt sind, so müssen diese auf der
Verpackung genannt werden."
4. In den §§ 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 11
Abs. 1 sind an Stelle der Worte „im Anhang 1
zu dieser Verordnung" jeweils die Worte „im
§ 2" zu setzen.
5. Dem Abs. 3 des § 9 ist der folgende Satz
anzufügen: „Die Verwendung von Bariumsulfat
ist jedoch zur Herstellung von Lippensalben
(Lippenstiften) unter der Voraussetzung gestattet,
daß das verwendete Bariumsulfat frei von
Bariumkarbonat und wasserlöslichen Bariumverbindungen
ist."
6. Der Klammerausdruck der Überschrift zu
Anhang 2 erhält die Bezeichnung „(§ 3 Abs. 1)".