Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122_1960 AT

122. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239, wird von den

Bundesministerien für soziale Verwaltung, für

Justiz und für Handel und Wiederaufbau verordnet

Die Bestimmungen der Verordnung vom

17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, in der Fassung

der Verordnungen vom 10. November 1928,

BGBl. Nr. 321, und vom 9. Mai 1959, BGBl.

Nr. 137, werden abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Der Bestimmung des § 3, die die Bezeichnung

Abs. 1 erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Zum Färben von gekochten Hühnereiern

dürfen außer den im Abs. 1 angeführten Farbstoffen

und Färbemitteln auch die im Anhang 3

zu dieser Verordnung aufgezählten Farbstoffe

Verwendung finden."

2. Dem Abs. 2 des § 5 ist der folgende Satz

anzufügen: „Bei den im Anhang 3 genannten

Farbstoffen muß außerdem auf der Verpackung

ersichtlich gemacht sein, daß diese Farbstoffe ausschließlich

zum Färben von gekochten Hühnereiern

Verwendung finden dürfen."

3. Der Abs. 3 des § 5 erhält folgende Fassung

„(3) Werden bei Mischungen künstlicher Farben

Farbstoffe verwendet, die nicht im § 3

Abs. 1 angeführt sind, so müssen diese auf der

Verpackung genannt werden."

4. In den §§ 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 11

Abs. 1 sind an Stelle der Worte „im Anhang 1

zu dieser Verordnung" jeweils die Worte „im

§ 2" zu setzen.

5. Dem Abs. 3 des § 9 ist der folgende Satz

anzufügen: „Die Verwendung von Bariumsulfat

ist jedoch zur Herstellung von Lippensalben

(Lippenstiften) unter der Voraussetzung gestattet,

daß das verwendete Bariumsulfat frei von

Bariumkarbonat und wasserlöslichen Bariumverbindungen

ist."

6. Der Klammerausdruck der Überschrift zu

Anhang 2 erhält die Bezeichnung „(§ 3 Abs. 1)".

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →