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122. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung der Arbeitsaufnahme samt Notenwechsel, betreffend die Abänderung der vorliegenden Vereinbarung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung der Arbeitsaufnahme samt Notenwechsel, betreffend die Abänderung der vorliegenden Vereinbarung.

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland über die Erleichterung der

Arbeitsaufnahme vom 23. November 1951.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Bundesrepublik Deutschland

haben sich in dem Bestreben, die Beschäftigung

der österreichischen Staatsangehörigen in der

Bundesrepublik Deutschland und der deutschen

Staatsangehörigen in der Republik Österreich zu

erleichtern, über folgendes geeinigt

„1. Bei Beschäftigung der österreichischen

Staatsangehörigen, die am 1. Jänner 1951 in der

Bundesrepublik Deutschland ihren dauernden

Aufenthalt hatten, und der deutschen Staatsangehörigen,

die am gleichen Stichtag in der Republik

Österreich ihren dauernden Aufenthalt

hatten, wird die Verordnung über ausländische

Arbeitnehmer vom 23. Jänner 1933 (Deutsches

RGBl. I S. 26) so angewendet, daß an Stelle der

Beschäftigungsgenehmigung und Arbeitserlaubnis

auf Antrag Befreiungsscheine erteilt werden. Die

Befreiungsscheine sind für die Dauer von zwei

Jahren auszustellen und nach ihrem Ablauf auf

Antrag zu verlängern.

Diese Erleichterung ist sinngemäß auf jene

Grenzgänger anzuwenden, die an dem obengenannten

Stichtage im Gebiet der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

beschäftigt waren.

2. Engere Familienangehörige des Inhabers

eines Befreiungsscheines nach Ziffer 1 (Ehegatten,

Kinder, Eltern), die erst nach dem 1. Jänner

1951 im Zuge der Familienzusammenführung in

das Gebiet des anderen Staates einreisen, erhalten

gleichfalls auf Antrag einen Befreiungsschein,

soweit sie den im Gebiet der beiden Staaten geltenden

Vorschriften über die Einreise und den

Aufenthalt von Ausländern nachkommen.

3. Für die Beschäftigung von österreichischen

Staatsangehörigen in der Bundesrepublik

Deutschland und von deutschen Staatsangehörigen

in der Republik Österreich als Schauspieler,

Sänger, Musiker oder als landwirtschaftlicher

Arbeiter wird über die Regelung in Ziffer 1

hinaus grundsätzlich die Beschäftigungsgenehmigung

und Arbeitserlaubnis erteilt werden, für

Schauspieler, Sänger oder Musiker jedoch nur

dann, wenn die Berufszugehörigkeit gegeben

erscheint.

4. Tritt in einem der beiden Staaten ein Bedarf

an Arbeitskräften ein, der nicht gedeckt

werden kann, so wird die Deckung dieses Bedarfes

im Ausgleichswege unmittelbar zwischen

den beteiligten Landesarbeitsämtern der beiden

Staaten angestrebt werden.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember

1952. Sie gilt stillschweigend jeweils um

ein Jahr verlängert, sofern sie nicht von der Regierung

eines der beiden Staaten spätestens drei

Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt

wird. Im Falle einer Kündigung behalten

die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten

Befreiungsscheine für die vorgesehene Dauer ihre

Gültigkeit."

Die vorliegende Vereinbarung wurde durch Notenwechsel vom 23. Juni 1952 zwischen der

Österreichischen Vertretung in Bonn und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland

mit Wirkung vom 1. Juli 1952 in Kraft gesetzt.

Anläßlich der Durchführung des oben erwähnten

Notenwechsels wurde festgestellt, daß auch

Einvernehmen über folgendes besteht

„Die gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes für

die Bundesrepublik Deutschland den deutschen

Staatsangehörigen gleichgestellten Flüchtlinge

oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit

oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge, die

im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem

Stande vom 31. Dezember 1937 Aufenthalt gefunden

haben, werden bei der Anwendung der

Vereinbarung in Österreich wie deutsche Staatsangehörige

behandelt werden. Soweit es in der

Vereinbarung auf die österreichische Staatsangehörigkeit

ankommt, wird die Regierung der

Bundesrepublik Deutschland die Personen deutscher

Sprachzugehörigkeit (Volksdeutsche), die

staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist und die sich nicht nur vorübergehend

im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten

haben, wie österreichische Staatsangehörige

behandeln."

Durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen

Vertretung in Bonn und dem Auswärtigen

Amt der Bundesrepublik Deutschland vom

27. Juni 1955 beziehungsweise vom 29. Juli 1955

wurde weiter festgestellt, daß die vorliegende

Vereinbarung mit dem Tage ihres Inkrafttretens,

also am 1. Juli 1952, auch für das Land Berlin

wirksam geworden ist. Schließlich wurde die vorliegende

Vereinbarung durch den nachstehend

wiedergegebenen Notenwechsel zwischen der

Österreichischen Botschaft in Bonn und dem

Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland

vom 12. März 1958 in folgender Weise abgeändert

Österreichische Botschaft Bonn.

Bonn, den 12. März 1958.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung der Republik Österreich, von

dem Wunsche geleitet, einige aus der Anwendung

der Vereinbarung zwischen den Regierungen

der Bundesrepublik Deutschland und der

Republik Österreich vom 23. November 1951

über die Erleichterung der Arbeitsaufnahme sich

ergebende ungewollte Härten und dem Zwecke

der Vereinbarung widersprechende Folgen zu

beseitigen, den Abschluß einer Zusatzvereinbarung

zur Abänderung der vorgenannten Vereinbarung

vom 23. November 1951 beschlossen

hat, die wie folgt lautet

„Der Punkt 1 der Vereinbarung zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland über die

Erleichterung der Arbeitsaufnahme vom 23. November

1951 wird abgeändert und hat wie folgt

zu lauten:,

Bei der Aufnahme oder Ausübung einer unselbständigen

Beschäftigung durch österreichische

Staatsangehörige, die am 1. Jänner 1951 in der

Bundesrepublik Deutschland ihren dauernden

Aufenthalt hatten, und durch deutsche Staatsangehörige,

die am gleichen Stichtage in der Republik

Österreich ihren dauernden Aufenthalt

hatten, werden die österreichischen oder die

deutschen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung

ausländischer Arbeitnehmer so angewendet,

daß an Stelle der Arbeitserlaubnis und Beschäftigungsgenehmigung

auf Antrag ein Befreiungs-

schein erteilt wird. Der Befreiungsschein ist für

die Dauer von zwei Jahren auszustellen und nach

seinem Ablauf auf Antrag zu verlängern. Diese

Vergünstigung entfällt, wenn der Aufenthalt der

betreffenden Personen im anderen Land nach

dem 1. Jänner 1951 insgesamt länger als zwei

Jahre unterbrochen worden ist.

Diese Erleichterung ist sinngemäß auf jene

Grenzgänger anzuwenden, die an dem obgenannten

Stichtage in dem Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland oder der Republik Österreich beschäftigt

waren.

Österreichische und deutsche Staatsangehörige,

die sich am Tage der Stellung eines Antrages auf

Ausstellung eines Befreiungsscheines bereits fünf

Jahre ununterbrochen und erlaubterweise im

Gebiet des anderen Landes aufhalten, genießen

auch dann, wenn sie am 1. Jänner 1951 nicht

ihren dauernden Aufenthalt im anderen Land

hatten, die gleiche Vergünstigung, wie die im

Absatz 1 genannten Personen. Diese Vergünstigung

entfällt, wenn der Aufenthalt der betreffenden

Personen im anderen Land insgesamt

länger als sechs Monate unterbrochen wird.' "

Falls die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland mit den vorstehenden Bestimmungen

einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß die Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz, die den gleichen Wortlaut

haben, als Abschluß einer Zusatzvereinbarung,

betreffend die Abänderung der Vereinbarung

zwischen den Regierungen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich vom

23. November 1951 über die Erleichterung der

Arbeitsaufnahme anzusehen wäre, die mit Beginn

des zweiten Monats nach dem heute durchgeführten

Notenaustausch in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner ausgezeichneten und

besonderen Hochachtung zu erneuern.

Rotter m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Heinrich von Brentano,

Bundesminister des Auswärtigen,

Bonn.

Der Bundesminister des Auswärtigen.

Bonn, den 12. März 1958.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang

der Note vom 12. März 1958 über den Abschluß

einer Zusatzvereinbarung zur Abänderung der

Vereinbarung zwischen den Regierungen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich vom 23. November 1951 über die

Erleichterung der Arbeitsaufnahme zu bestätigen,

die wie folgt lautet

„ „Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung der Republik Österreich,

von dem Wunsche geleitet, einige aus der

Anwendung der Vereinbarung zwischen den Regierungen

der Bundesrepublik Deutschland und

der Republik Österreich vom 23. November 1951

über die Erleichterung der Arbeitsaufnahme sich

ergebende ungewollte Härten und dem Zwecke

der Vereinbarung widersprechende Folgen zu beseitigen,

den Abschluß einer Zusatzvereinbarung

zur Abänderung der vorgenannten Vereinbarung

vom 23. November 1951 beschlossen hat, die wie

folgt lautet

„Der Punkt 1 der Vereinbarung zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland über

die Erleichterung der Arbeitsaufnahme vom

23. November 1951 wird abgeändert und hat

wie folgt zu lauten:,

Bei der Aufnahme oder Ausübung einer unselbständigen

Beschäftigung durch österreichische

Staatsangehörige, die am 1. Jänner 1951 in der

Bundesrepublik Deutschland ihren dauernden

Aufenthalt hatten, und durch deutsche Staatsangehörige,

die am gleichen Stichtage in der

Republik Österreich ihren dauernden Aufenthalt

hatten, werden die österreichischen oder die

deutschen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung

ausländischer Arbeitnehmer so angewendet,

daß an Stelle der Arbeitserlaubnis und Beschäftigungsgenehmigung

auf Antrag ein Befreiungsschein

erteilt wird. Der Befreiungsschein

ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen

und nach seinem Ablauf auf Antrag zu verlängern.

Diese Vergünstigung entfällt, wenn der

Aufenthalt der betreffenden Personen im anderen

Land nach dem 1. Jänner 1951 insgesamt

länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist.

Diese Erleichterung ist sinngemäß auf jene

Grenzgänger anzuwenden, die an dem obgenannten

Stichtage in dem Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland oder der Republik Österreich beschäftigt

waren.

Österreichische und deutsche Staatsangehörige,

die sich am Tage der Stellung eines Antrages auf

Ausstellung eines Befreiungsscheines bereits fünf

Jahre ununterbrochen und erlaubterweise im Gebiet

des anderen Landes aufhalten, genießen auch

dann, wenn sie am 1. Jänner 1951 nicht ihren

dauernden Aufenthalt im anderen Land hatten,

die gleiche Vergünstigung, wie die im Absatz 1

genannten Personen. Diese Vergünstigung entfällt,

wenn der Aufenthalt der betreffenden Personen

im anderen Land insgesamt länger als

sechs Monate unterbrochen wird.' "

Falls die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland mit den vorstehenden Bestimmungen

einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß die Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz, die den gleichen Wortlaut

haben, als Abschluß einer Zusatzvereinbarung,

betreffend die Abänderung der Vereinbarung

zwischen den Regierungen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich vom

23. November 1951 über die Erleichterung der

Arbeitsaufnahme, anzusehen wäre, die mit Beginn

des zweiten Monats nach dem heute durchgeführten

Notenaustausch in Kraft tritt." "

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

mit diesem Vorschlag einverstanden ist.

Ihre Note und meine Antwortnote sind daher

als Zusatzvereinbarung unserer beiden Regierungen

zur Abänderung der Vereinbarung zwischen

den Regierungen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich vom

23. November 1951 über die Erleichterung der

Arbeitsaufnahme anzusehen, die mit Beginn des

zweiten Monats nach dem heute durchgeführten

Notenwechsel in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

von Brentano m. p.

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn Adrian Rotter,

Bonn.

Die Bestimmungen des vorliegenden Notenwechsels sind am 1. Mai 1958 in Kraft getreten.

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