122. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung der Arbeitsaufnahme samt Notenwechsel, betreffend die Abänderung der vorliegenden Vereinbarung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Erleichterung der
Arbeitsaufnahme vom 23. November 1951.
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
haben sich in dem Bestreben, die Beschäftigung
der österreichischen Staatsangehörigen in der
Bundesrepublik Deutschland und der deutschen
Staatsangehörigen in der Republik Österreich zu
erleichtern, über folgendes geeinigt
„1. Bei Beschäftigung der österreichischen
Staatsangehörigen, die am 1. Jänner 1951 in der
Bundesrepublik Deutschland ihren dauernden
Aufenthalt hatten, und der deutschen Staatsangehörigen,
die am gleichen Stichtag in der Republik
Österreich ihren dauernden Aufenthalt
hatten, wird die Verordnung über ausländische
Arbeitnehmer vom 23. Jänner 1933 (Deutsches
RGBl. I S. 26) so angewendet, daß an Stelle der
Beschäftigungsgenehmigung und Arbeitserlaubnis
auf Antrag Befreiungsscheine erteilt werden. Die
Befreiungsscheine sind für die Dauer von zwei
Jahren auszustellen und nach ihrem Ablauf auf
Antrag zu verlängern.
Diese Erleichterung ist sinngemäß auf jene
Grenzgänger anzuwenden, die an dem obengenannten
Stichtage im Gebiet der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
beschäftigt waren.
2. Engere Familienangehörige des Inhabers
eines Befreiungsscheines nach Ziffer 1 (Ehegatten,
Kinder, Eltern), die erst nach dem 1. Jänner
1951 im Zuge der Familienzusammenführung in
das Gebiet des anderen Staates einreisen, erhalten
gleichfalls auf Antrag einen Befreiungsschein,
soweit sie den im Gebiet der beiden Staaten geltenden
Vorschriften über die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern nachkommen.
3. Für die Beschäftigung von österreichischen
Staatsangehörigen in der Bundesrepublik
Deutschland und von deutschen Staatsangehörigen
in der Republik Österreich als Schauspieler,
Sänger, Musiker oder als landwirtschaftlicher
Arbeiter wird über die Regelung in Ziffer 1
hinaus grundsätzlich die Beschäftigungsgenehmigung
und Arbeitserlaubnis erteilt werden, für
Schauspieler, Sänger oder Musiker jedoch nur
dann, wenn die Berufszugehörigkeit gegeben
erscheint.
4. Tritt in einem der beiden Staaten ein Bedarf
an Arbeitskräften ein, der nicht gedeckt
werden kann, so wird die Deckung dieses Bedarfes
im Ausgleichswege unmittelbar zwischen
den beteiligten Landesarbeitsämtern der beiden
Staaten angestrebt werden.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember
1952. Sie gilt stillschweigend jeweils um
ein Jahr verlängert, sofern sie nicht von der Regierung
eines der beiden Staaten spätestens drei
Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt
wird. Im Falle einer Kündigung behalten
die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten
Befreiungsscheine für die vorgesehene Dauer ihre
Gültigkeit."
Die vorliegende Vereinbarung wurde durch Notenwechsel vom 23. Juni 1952 zwischen der
Österreichischen Vertretung in Bonn und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
mit Wirkung vom 1. Juli 1952 in Kraft gesetzt.
Anläßlich der Durchführung des oben erwähnten
Notenwechsels wurde festgestellt, daß auch
Einvernehmen über folgendes besteht
„Die gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland den deutschen
Staatsangehörigen gleichgestellten Flüchtlinge
oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit
oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge, die
im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937 Aufenthalt gefunden
haben, werden bei der Anwendung der
Vereinbarung in Österreich wie deutsche Staatsangehörige
behandelt werden. Soweit es in der
Vereinbarung auf die österreichische Staatsangehörigkeit
ankommt, wird die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland die Personen deutscher
Sprachzugehörigkeit (Volksdeutsche), die
staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist und die sich nicht nur vorübergehend
im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten
haben, wie österreichische Staatsangehörige
behandeln."
Durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen
Vertretung in Bonn und dem Auswärtigen
Amt der Bundesrepublik Deutschland vom
27. Juni 1955 beziehungsweise vom 29. Juli 1955
wurde weiter festgestellt, daß die vorliegende
Vereinbarung mit dem Tage ihres Inkrafttretens,
also am 1. Juli 1952, auch für das Land Berlin
wirksam geworden ist. Schließlich wurde die vorliegende
Vereinbarung durch den nachstehend
wiedergegebenen Notenwechsel zwischen der
Österreichischen Botschaft in Bonn und dem
Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
vom 12. März 1958 in folgender Weise abgeändert
Österreichische Botschaft Bonn.
Bonn, den 12. März 1958.
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung der Republik Österreich, von
dem Wunsche geleitet, einige aus der Anwendung
der Vereinbarung zwischen den Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich vom 23. November 1951
über die Erleichterung der Arbeitsaufnahme sich
ergebende ungewollte Härten und dem Zwecke
der Vereinbarung widersprechende Folgen zu
beseitigen, den Abschluß einer Zusatzvereinbarung
zur Abänderung der vorgenannten Vereinbarung
vom 23. November 1951 beschlossen
hat, die wie folgt lautet
„Der Punkt 1 der Vereinbarung zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über die
Erleichterung der Arbeitsaufnahme vom 23. November
1951 wird abgeändert und hat wie folgt
zu lauten:,
Bei der Aufnahme oder Ausübung einer unselbständigen
Beschäftigung durch österreichische
Staatsangehörige, die am 1. Jänner 1951 in der
Bundesrepublik Deutschland ihren dauernden
Aufenthalt hatten, und durch deutsche Staatsangehörige,
die am gleichen Stichtage in der Republik
Österreich ihren dauernden Aufenthalt
hatten, werden die österreichischen oder die
deutschen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer so angewendet,
daß an Stelle der Arbeitserlaubnis und Beschäftigungsgenehmigung
auf Antrag ein Befreiungs-
schein erteilt wird. Der Befreiungsschein ist für
die Dauer von zwei Jahren auszustellen und nach
seinem Ablauf auf Antrag zu verlängern. Diese
Vergünstigung entfällt, wenn der Aufenthalt der
betreffenden Personen im anderen Land nach
dem 1. Jänner 1951 insgesamt länger als zwei
Jahre unterbrochen worden ist.
Diese Erleichterung ist sinngemäß auf jene
Grenzgänger anzuwenden, die an dem obgenannten
Stichtage in dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland oder der Republik Österreich beschäftigt
waren.
Österreichische und deutsche Staatsangehörige,
die sich am Tage der Stellung eines Antrages auf
Ausstellung eines Befreiungsscheines bereits fünf
Jahre ununterbrochen und erlaubterweise im
Gebiet des anderen Landes aufhalten, genießen
auch dann, wenn sie am 1. Jänner 1951 nicht
ihren dauernden Aufenthalt im anderen Land
hatten, die gleiche Vergünstigung, wie die im
Absatz 1 genannten Personen. Diese Vergünstigung
entfällt, wenn der Aufenthalt der betreffenden
Personen im anderen Land insgesamt
länger als sechs Monate unterbrochen wird.' "
Falls die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den vorstehenden Bestimmungen
einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß die Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz, die den gleichen Wortlaut
haben, als Abschluß einer Zusatzvereinbarung,
betreffend die Abänderung der Vereinbarung
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich vom
23. November 1951 über die Erleichterung der
Arbeitsaufnahme anzusehen wäre, die mit Beginn
des zweiten Monats nach dem heute durchgeführten
Notenaustausch in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
den Ausdruck meiner ausgezeichneten und
besonderen Hochachtung zu erneuern.
Rotter m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Heinrich von Brentano,
Bundesminister des Auswärtigen,
Bonn.
Der Bundesminister des Auswärtigen.
Bonn, den 12. März 1958.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang
der Note vom 12. März 1958 über den Abschluß
einer Zusatzvereinbarung zur Abänderung der
Vereinbarung zwischen den Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich vom 23. November 1951 über die
Erleichterung der Arbeitsaufnahme zu bestätigen,
die wie folgt lautet
„ „Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung der Republik Österreich,
von dem Wunsche geleitet, einige aus der
Anwendung der Vereinbarung zwischen den Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich vom 23. November 1951
über die Erleichterung der Arbeitsaufnahme sich
ergebende ungewollte Härten und dem Zwecke
der Vereinbarung widersprechende Folgen zu beseitigen,
den Abschluß einer Zusatzvereinbarung
zur Abänderung der vorgenannten Vereinbarung
vom 23. November 1951 beschlossen hat, die wie
folgt lautet
„Der Punkt 1 der Vereinbarung zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über
die Erleichterung der Arbeitsaufnahme vom
23. November 1951 wird abgeändert und hat
wie folgt zu lauten:,
Bei der Aufnahme oder Ausübung einer unselbständigen
Beschäftigung durch österreichische
Staatsangehörige, die am 1. Jänner 1951 in der
Bundesrepublik Deutschland ihren dauernden
Aufenthalt hatten, und durch deutsche Staatsangehörige,
die am gleichen Stichtage in der
Republik Österreich ihren dauernden Aufenthalt
hatten, werden die österreichischen oder die
deutschen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer so angewendet,
daß an Stelle der Arbeitserlaubnis und Beschäftigungsgenehmigung
auf Antrag ein Befreiungsschein
erteilt wird. Der Befreiungsschein
ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen
und nach seinem Ablauf auf Antrag zu verlängern.
Diese Vergünstigung entfällt, wenn der
Aufenthalt der betreffenden Personen im anderen
Land nach dem 1. Jänner 1951 insgesamt
länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist.
Diese Erleichterung ist sinngemäß auf jene
Grenzgänger anzuwenden, die an dem obgenannten
Stichtage in dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland oder der Republik Österreich beschäftigt
waren.
Österreichische und deutsche Staatsangehörige,
die sich am Tage der Stellung eines Antrages auf
Ausstellung eines Befreiungsscheines bereits fünf
Jahre ununterbrochen und erlaubterweise im Gebiet
des anderen Landes aufhalten, genießen auch
dann, wenn sie am 1. Jänner 1951 nicht ihren
dauernden Aufenthalt im anderen Land hatten,
die gleiche Vergünstigung, wie die im Absatz 1
genannten Personen. Diese Vergünstigung entfällt,
wenn der Aufenthalt der betreffenden Personen
im anderen Land insgesamt länger als
sechs Monate unterbrochen wird.' "
Falls die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den vorstehenden Bestimmungen
einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß die Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz, die den gleichen Wortlaut
haben, als Abschluß einer Zusatzvereinbarung,
betreffend die Abänderung der Vereinbarung
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich vom
23. November 1951 über die Erleichterung der
Arbeitsaufnahme, anzusehen wäre, die mit Beginn
des zweiten Monats nach dem heute durchgeführten
Notenaustausch in Kraft tritt." "
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mit diesem Vorschlag einverstanden ist.
Ihre Note und meine Antwortnote sind daher
als Zusatzvereinbarung unserer beiden Regierungen
zur Abänderung der Vereinbarung zwischen
den Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich vom
23. November 1951 über die Erleichterung der
Arbeitsaufnahme anzusehen, die mit Beginn des
zweiten Monats nach dem heute durchgeführten
Notenwechsel in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
von Brentano m. p.
Seiner Exzellenz
dem Österreichischen Botschafter
Herrn Adrian Rotter,
Bonn.
Die Bestimmungen des vorliegenden Notenwechsels sind am 1. Mai 1958 in Kraft getreten.