122. Verordnung: Fettverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239, wird von den
Bundesministerien für soziale Verwaltung, für
Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für
Handel und Wiederaufbau und auf Grund des
§ 7 a des Lebensmittelgesetzes 1951 vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für
Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für
Handel und Wiederaufbau verordnet
§ 1. Fette tierischer Herkunft dürfen selbst
nach Vornahme einer Raffination, gleichgültig,
ob diese im In- oder Ausland erfolgt ist, als
Lebensmittel (Speisefett) weder feilgehalten noch
verkauft werden, wenn sie von folgenden Ausgangsmaterialien
stammen
a) denaturierten Fetten (auch wenn die Denaturierung
— durch welches Verfahren
immer — rückgängig gemacht wurde);
b) aus dem Ausland eingeführten Fetten, die
anläßlich der Einfuhr nach der Z. T.-Nr. 77
oder 84 des geltenden Zolltarifes deklariert
worden sind, oder bei denen sonst
aus der Warenerklärung abgeleitet werden
kann, daß sie für den menschlichen Genuß
weder unmittelbar noch mittelbar bestimmt
sind;
c) Fetten, die derart verschmutzt oder so stark
zersetzt sind, daß sie auch in raffiniertem
Zustand bei Kenntnis des ursprünglichen
Zustandes als ekelerregend anzusehen
wären;
d) Fetten, die im Sinne der Verordnung der
Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
und für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
über die Vieh- und Fleischbeschau
und den Verkehr mit Fleisch vom
6. September 1924, BGBl. Nr. 342, in der
Fassung der Verordnung vom 28. Februar
1925, BGBl. Nr. 92, als untauglich zu befinden
sind.
§ 2. Fette im Sinne des § 1 dürfen wissentlich
zur Herstellung von Lebensmitteln nicht verwendet
werden.
§ 3. Betriebe, die sowohl für Speisefette geeignete
Ausgangsmaterialien als auch für andere
Zwecke bestimmte Fette verarbeiten, müssen die
Rohmaterialien in einer zur Vermeidung von
Verwechslungen ausreichenden Weise kennzeichnen
und so gelagert halten, daß jede abträgliche
Beeinflussung der für die Speisefetterzeugung
bestimmten Fettstoffe vermieden wird.
§ 4. Falls zur Verarbeitung zu Speisefetten
geeignete und andere Fettstoffe mit denselben
Maschinen verarbeitet werden, sind diese vor
der Erzeugung von Speisefett jeweils gründlich
und sorgfältig zu reinigen.
§ 5. (1) Unter Verwendung von Darmabputzfett
oder Knochenfett des Schweines hergestelltes
Fett darf nicht unter der Bezeichnung „Schweinefett"
(„Schweineschmalz" oder „Schmalz") oder
einer anderen auf eine höhere Qualität hinweisenden
Bezeichnung feilgehalten oder verkauft
werden.
(2) Schweinefett (Schweineschmalz oder
Schmalz), das zum Zwecke der Wiederherstellung
seiner Genußtauglichkeit raffiniert wurde,
darf nur unter der Bezeichnung „Kochschmalz"
feilgehalten oder verkauft werden.
§ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden auf von Seetieren stammende Fette sowie
die Bestimmungen des § 1 lit. b auf tierischen
Talg keine Anwendung.