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122_1957 AT

122. Verordnung: Fettverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Fettverordnung.

Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239, wird von den

Bundesministerien für soziale Verwaltung, für

Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für

Handel und Wiederaufbau und auf Grund des

§ 7 a des Lebensmittelgesetzes 1951 vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für

Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für

Handel und Wiederaufbau verordnet

§ 1. Fette tierischer Herkunft dürfen selbst

nach Vornahme einer Raffination, gleichgültig,

ob diese im In- oder Ausland erfolgt ist, als

Lebensmittel (Speisefett) weder feilgehalten noch

verkauft werden, wenn sie von folgenden Ausgangsmaterialien

stammen

a) denaturierten Fetten (auch wenn die Denaturierung

— durch welches Verfahren

immer — rückgängig gemacht wurde);

b) aus dem Ausland eingeführten Fetten, die

anläßlich der Einfuhr nach der Z. T.-Nr. 77

oder 84 des geltenden Zolltarifes deklariert

worden sind, oder bei denen sonst

aus der Warenerklärung abgeleitet werden

kann, daß sie für den menschlichen Genuß

weder unmittelbar noch mittelbar bestimmt

sind;

c) Fetten, die derart verschmutzt oder so stark

zersetzt sind, daß sie auch in raffiniertem

Zustand bei Kenntnis des ursprünglichen

Zustandes als ekelerregend anzusehen

wären;

d) Fetten, die im Sinne der Verordnung der

Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

und für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

über die Vieh- und Fleischbeschau

und den Verkehr mit Fleisch vom

6. September 1924, BGBl. Nr. 342, in der

Fassung der Verordnung vom 28. Februar

1925, BGBl. Nr. 92, als untauglich zu befinden

sind.

§ 2. Fette im Sinne des § 1 dürfen wissentlich

zur Herstellung von Lebensmitteln nicht verwendet

werden.

§ 3. Betriebe, die sowohl für Speisefette geeignete

Ausgangsmaterialien als auch für andere

Zwecke bestimmte Fette verarbeiten, müssen die

Rohmaterialien in einer zur Vermeidung von

Verwechslungen ausreichenden Weise kennzeichnen

und so gelagert halten, daß jede abträgliche

Beeinflussung der für die Speisefetterzeugung

bestimmten Fettstoffe vermieden wird.

§ 4. Falls zur Verarbeitung zu Speisefetten

geeignete und andere Fettstoffe mit denselben

Maschinen verarbeitet werden, sind diese vor

der Erzeugung von Speisefett jeweils gründlich

und sorgfältig zu reinigen.

§ 5. (1) Unter Verwendung von Darmabputzfett

oder Knochenfett des Schweines hergestelltes

Fett darf nicht unter der Bezeichnung „Schweinefett"

(„Schweineschmalz" oder „Schmalz") oder

einer anderen auf eine höhere Qualität hinweisenden

Bezeichnung feilgehalten oder verkauft

werden.

(2) Schweinefett (Schweineschmalz oder

Schmalz), das zum Zwecke der Wiederherstellung

seiner Genußtauglichkeit raffiniert wurde,

darf nur unter der Bezeichnung „Kochschmalz"

feilgehalten oder verkauft werden.

§ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden auf von Seetieren stammende Fette sowie

die Bestimmungen des § 1 lit. b auf tierischen

Talg keine Anwendung.

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