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122. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Sprengstoff- und Zündmittelzulassungsverordnung für den Bergbau.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Sprengstoff- und Zündmittelzulassungsverordnung für den Bergbau.

Auf Grund der §§ 85 Abs. 1 und 152 des

Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 9. September

1952 über die Zulassung von Sprengstoffen,

Zündmitteln und Geräten für die Schießarbeit

im Bergbau, BGBl. Nr. 212, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. § 46 lautet

„§ 46. (1) Jeder elektrische Zünder für das

Schießen in Hintereinanderschaltung muß durch

einen Gleichstrom von 0'8 A Stromstärke innerhalb

von 4 ms sicher gezündet werden (Anlage

II Abschnitt E Z. 5).

(2) Jeder elektrische Zünder für das Schießen

in Parallelschaltung muß durch einen Gleichstrom

von 0'6 A Stromstärke innerhalb von

10 ms sicher gezündet werden (Anlage II Abschnitt

E Z. 5)."

2. Dem § 48 wird als sechster Absatz anger

fügt

„(6) Für das Schießen in Parallelschaltung

müssen die Zünderdrähte aus Kupfer sein: Die

beiden Drähte des Zünders müssen durch verschiedene,

deutlich unterscheidbare, helle Farben

gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung darf

nur für Zünder für das Schießen in Parallelschaltung

verwendet werden."

3. Dem § 60 wird eine lit. g mit folgendem

Wortlaut angefügt

„g) bei Zündern für das Schießen in Parallelschaltung

die Worte ,für Parallelschaltung'."

4. § 65 lautet

„§ 65. Der von den Zündmaschinen gelieferte

Stromimpuls muß so beschaffen sein, daß er bei

Zündmaschinen für Hintereinanderschaltung die

Zünder eines Zündstromkreises mit dem am

Leistungsschild angegebenen Grenzwiderstand

und bei Zündmaschinen für Parallelschaltung die

auf dem Leistungsschild angegebene Anzahl der

Zünder zündet (Anlage II Abschnitt F Z. 2 lit. à

bis d)."

5. Der bisherige Wortlaut des § 66 erhält die

Bezeichnung „(1)".

Ihm wird folgender Absatz 2 angefügt

„(2) Zündmaschinen mit unmittelbarem Handantrieb

sind nur für das Schießen in Hintereinanderschaltung

zulässig."

6. Der bisherige Wortlaut des § 67 erhält die

Bezeichnung „(1)".

Ihm wird folgender Absatz 2 angefügt

„(2) Federzugmaschinen für das Schießen in

Parallelschaltung müssen durch zwei am Gehäusedeckel

eingravierte konzentrische Kreise

(Mindestdurchmesser des Innenkreises 20 mm)

deutlich gekennzeichnet sein."

7. § 72 lit. e lautet

„e) bei Zündmaschinen für das Schießen in

Hintereinanderschaltung der Grenzwiderstand,

bei dem die Maschine noch 1 A abgibt,

bei Zündmaschinen für das Schießen in

Parallelschaltung die höchstzulässige Anzahl

der Zünder bei 4 Ω Grenzwiderstand,"

8. § 74 lautet

„§ 74. Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei

ordnungsmäßiger Betätigung der Zündmaschine

anzeigen, daß

bei Zündmaschinen für das Schießen in Hintereinanderschaltung

die Zündstromstärke von

0'85 A und

bei Zündmaschinen für das Schießen in Parallelschaltung

die der höchstzulässigen Anzahl von.

Zündern entsprechende Zündstromstärke erreicht

wird."

9. Der bisherige Wortlaut des § 86 erhält die

Bezeichnung „(1)".

Ihm werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt

„(2) Für das Schießen in Parallelschaltung muß

als Schießleitung Kupferlitzendraht mit mindestens

1 mm² Leiterquerschnitt verwendet werden.

(3) Für das Schießen in Parallelschaltung darf

der Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden

Zündstromkreises 4 Ω nicht überschreiten."

10. § 87 lautet

„§ 87. Schießleitungsdrähte, ausgenommen

Verbindungsdrähte nach § 89 Abs. 2, müssen isoliert

sein.

11. Der bisherige Wortlaut des § 89 erhält

die Bezeichnung „(1)".

Ihm wird fogender Absatz 2 angefügt

„(2) Verbindungsdrähte für den Anschluß elektrischer

Zünder für das Schießen in Parallelschaltung

an die Schießleitung müssen aus blanker

Kupferlitze mit mindestens 1 mm² Leiterquerschnitt

bestehen."

12. Anlage II Abschnitt E Z. 5 lautet

„5. Zu § 46

Die Prüfung des Ansprechens von. Zündern

für das Schießen in Hintereinanderschaltung

durch einen Gleichstrom von 0'8 A innerhalb

von 4 ms hat an fünf hintereinandergeschalteten

Zündern, die mit Sprengkapseln versehen sind,

zu erfolgen. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.

Die Prüfung des Ansprechens von Zündern für

das Schießen in Parallelschaltung durch einen

Gleichstrom von 0'6 A innerhalb von 10 ms hat

an fünf hintereinandergeschalteten Zündern, die

mit Sprengkapseln versehen sind, zu erfolgen.

Der Versuch ist fünfmal durchzuführen."

13. Der Anlage II Abschnitt F Z. 2 lit. a wird

folgender zweiter Absatz angefügt

„Bei Zündmaschinen für das Schießen in Parallelschaltung

sind die Oszillogramme nach folgendem

Schaltbild und nach den untenstehend

angeführten Formeln aufzunehmen

14. Anlage II Abschnitt F Z. 2 lit. b lautet

„b) Bei Zündmaschinen für das Schießen in

Hintereinanderschaltung ist in jedem Oszillogramm

festzustellen, daß die Maschine

1 ms nach dem Ansprechen des Endkontaktes

oder der Zündstromsicherung einen

Strom von mindestens 1 A liefert.

Bei Zündmaschinen für das Schießen in

Parallelschaltung ist in jedem Oszillogramm,

das mit Schaltung nach lit. a aufgenommen

wurde, festzustellen, daß die

Maschine 1 ms nach Ansprechen des ersten

Endkontaktes oder der Zündstromsicherung

einen Strom von mindestens 0'6 A liefert."

15. Anlage II Abschnitt F Z. 2 lit. c lautet

„c) Bei Zündmaschinen für das Schießen in

Hintereinanderschaltung ist in jedem Oszillogramm

der Punkt zu bestimmen, an

dem die Stromkurve nach Erreichen von

1 A wieder unter 1 A sinkt oder durch den

zweiten Endkontakt unterbrochen wird.

Der vom Beginn der Stromabgabe bis zu

diesem Punkt gelieferte Stromimpuls ist zu

ermitteln. In keinem nach lit. a aufgenommenen

Oszillogramm darf der Stromimpuls

kleiner sein als 37mWs/Ω.

Bei Zündmaschinen für das Schießen in

Parallelschaltung ist in jedem Oszillogramm

der Punkt zu bestimmen, an dem

die Stromkurve nach Erreichen von 0'6 A

wieder unter 0'6 A sinkt. Der vom Beginn

der Stromabgabe bis zu diesem Punkt

gelieferte Stromimpuls ist zu ermitteln. In

keinem mit Schaltung nach lit. a aufgenommenen

Oszillogramm darf der Stromimpuls

kleiner sein als 37 mWs/Ω."

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