122. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Sprengstoff- und Zündmittelzulassungsverordnung für den Bergbau.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 85 Abs. 1 und 152 des
Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 9. September
1952 über die Zulassung von Sprengstoffen,
Zündmitteln und Geräten für die Schießarbeit
im Bergbau, BGBl. Nr. 212, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. § 46 lautet
„§ 46. (1) Jeder elektrische Zünder für das
Schießen in Hintereinanderschaltung muß durch
einen Gleichstrom von 0'8 A Stromstärke innerhalb
von 4 ms sicher gezündet werden (Anlage
II Abschnitt E Z. 5).
(2) Jeder elektrische Zünder für das Schießen
in Parallelschaltung muß durch einen Gleichstrom
von 0'6 A Stromstärke innerhalb von
10 ms sicher gezündet werden (Anlage II Abschnitt
E Z. 5)."
2. Dem § 48 wird als sechster Absatz anger
fügt
„(6) Für das Schießen in Parallelschaltung
müssen die Zünderdrähte aus Kupfer sein: Die
beiden Drähte des Zünders müssen durch verschiedene,
deutlich unterscheidbare, helle Farben
gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung darf
nur für Zünder für das Schießen in Parallelschaltung
verwendet werden."
3. Dem § 60 wird eine lit. g mit folgendem
Wortlaut angefügt
„g) bei Zündern für das Schießen in Parallelschaltung
die Worte ,für Parallelschaltung'."
4. § 65 lautet
„§ 65. Der von den Zündmaschinen gelieferte
Stromimpuls muß so beschaffen sein, daß er bei
Zündmaschinen für Hintereinanderschaltung die
Zünder eines Zündstromkreises mit dem am
Leistungsschild angegebenen Grenzwiderstand
und bei Zündmaschinen für Parallelschaltung die
auf dem Leistungsschild angegebene Anzahl der
Zünder zündet (Anlage II Abschnitt F Z. 2 lit. à
bis d)."
5. Der bisherige Wortlaut des § 66 erhält die
Bezeichnung „(1)".
Ihm wird folgender Absatz 2 angefügt
„(2) Zündmaschinen mit unmittelbarem Handantrieb
sind nur für das Schießen in Hintereinanderschaltung
zulässig."
6. Der bisherige Wortlaut des § 67 erhält die
Bezeichnung „(1)".
Ihm wird folgender Absatz 2 angefügt
„(2) Federzugmaschinen für das Schießen in
Parallelschaltung müssen durch zwei am Gehäusedeckel
eingravierte konzentrische Kreise
(Mindestdurchmesser des Innenkreises 20 mm)
deutlich gekennzeichnet sein."
7. § 72 lit. e lautet
„e) bei Zündmaschinen für das Schießen in
Hintereinanderschaltung der Grenzwiderstand,
bei dem die Maschine noch 1 A abgibt,
bei Zündmaschinen für das Schießen in
Parallelschaltung die höchstzulässige Anzahl
der Zünder bei 4 Ω Grenzwiderstand,"
8. § 74 lautet
„§ 74. Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei
ordnungsmäßiger Betätigung der Zündmaschine
anzeigen, daß
bei Zündmaschinen für das Schießen in Hintereinanderschaltung
die Zündstromstärke von
0'85 A und
bei Zündmaschinen für das Schießen in Parallelschaltung
die der höchstzulässigen Anzahl von.
Zündern entsprechende Zündstromstärke erreicht
wird."
9. Der bisherige Wortlaut des § 86 erhält die
Bezeichnung „(1)".
Ihm werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt
„(2) Für das Schießen in Parallelschaltung muß
als Schießleitung Kupferlitzendraht mit mindestens
1 mm² Leiterquerschnitt verwendet werden.
(3) Für das Schießen in Parallelschaltung darf
der Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden
Zündstromkreises 4 Ω nicht überschreiten."
10. § 87 lautet
„§ 87. Schießleitungsdrähte, ausgenommen
Verbindungsdrähte nach § 89 Abs. 2, müssen isoliert
sein.
11. Der bisherige Wortlaut des § 89 erhält
die Bezeichnung „(1)".
Ihm wird fogender Absatz 2 angefügt
„(2) Verbindungsdrähte für den Anschluß elektrischer
Zünder für das Schießen in Parallelschaltung
an die Schießleitung müssen aus blanker
Kupferlitze mit mindestens 1 mm² Leiterquerschnitt
bestehen."
12. Anlage II Abschnitt E Z. 5 lautet
„5. Zu § 46
Die Prüfung des Ansprechens von. Zündern
für das Schießen in Hintereinanderschaltung
durch einen Gleichstrom von 0'8 A innerhalb
von 4 ms hat an fünf hintereinandergeschalteten
Zündern, die mit Sprengkapseln versehen sind,
zu erfolgen. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
Die Prüfung des Ansprechens von Zündern für
das Schießen in Parallelschaltung durch einen
Gleichstrom von 0'6 A innerhalb von 10 ms hat
an fünf hintereinandergeschalteten Zündern, die
mit Sprengkapseln versehen sind, zu erfolgen.
Der Versuch ist fünfmal durchzuführen."
13. Der Anlage II Abschnitt F Z. 2 lit. a wird
folgender zweiter Absatz angefügt
„Bei Zündmaschinen für das Schießen in Parallelschaltung
sind die Oszillogramme nach folgendem
Schaltbild und nach den untenstehend
angeführten Formeln aufzunehmen
14. Anlage II Abschnitt F Z. 2 lit. b lautet
„b) Bei Zündmaschinen für das Schießen in
Hintereinanderschaltung ist in jedem Oszillogramm
festzustellen, daß die Maschine
1 ms nach dem Ansprechen des Endkontaktes
oder der Zündstromsicherung einen
Strom von mindestens 1 A liefert.
Bei Zündmaschinen für das Schießen in
Parallelschaltung ist in jedem Oszillogramm,
das mit Schaltung nach lit. a aufgenommen
wurde, festzustellen, daß die
Maschine 1 ms nach Ansprechen des ersten
Endkontaktes oder der Zündstromsicherung
einen Strom von mindestens 0'6 A liefert."
15. Anlage II Abschnitt F Z. 2 lit. c lautet
„c) Bei Zündmaschinen für das Schießen in
Hintereinanderschaltung ist in jedem Oszillogramm
der Punkt zu bestimmen, an
dem die Stromkurve nach Erreichen von
1 A wieder unter 1 A sinkt oder durch den
zweiten Endkontakt unterbrochen wird.
Der vom Beginn der Stromabgabe bis zu
diesem Punkt gelieferte Stromimpuls ist zu
ermitteln. In keinem nach lit. a aufgenommenen
Oszillogramm darf der Stromimpuls
kleiner sein als 37mWs/Ω.
Bei Zündmaschinen für das Schießen in
Parallelschaltung ist in jedem Oszillogramm
der Punkt zu bestimmen, an dem
die Stromkurve nach Erreichen von 0'6 A
wieder unter 0'6 A sinkt. Der vom Beginn
der Stromabgabe bis zu diesem Punkt
gelieferte Stromimpuls ist zu ermitteln. In
keinem mit Schaltung nach lit. a aufgenommenen
Oszillogramm darf der Stromimpuls
kleiner sein als 37 mWs/Ω."