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122_1955 AT

122. Verordnung: Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben.

Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung

wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

ABSCHNITT 1.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für Betriebe, in denen Roheisen oder

Stahl hergestellt oder Stahl in Walz-, Hammer-

oder Preßwerken weiterverarbeitet wird, sofern

diese Betriebe gemäß den Bestimmungen

des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/

1947, in der jeweils geltenden Fassung, der Aufsicht

der Arbeitsinspektion unterliegen. Betriebe

der vorgenannten Art werden im folgenden als

Hüttenbetriebe bezeichnet.

(2) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern

gesprochen wird, sind darunter auch

Lehrlinge zu verstehen.

Anwendung der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung.

§ 2. In den unter den Geltungsbereich dieser

Verordnung fallenden Betrieben gelten, soweit

im folgenden nicht anderes bestimmt wird, auch

die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/

1951, in der jeweils geltenden Fassung.

Hüttenflur und Verkehrswege im

Freien.

§ 3. (1) Der Hüttenflur ist im Verkehrs- und

Arbeitsbereich frei von Gegenständen zu halten,

die für die Ausführung der Arbeiten nicht unbedingt

erforderlich sind. Bei den Öfen von

Hüttenbetrieben sowie an Stellen, an denen

feuerflüssiges oder glühendes Material mit dem

Hüttenflur in Berührung kommen kann, muß

der Flurbelag aus unverbrennlichem Material

bestehen, es sei denn, der Flurbelag muß elektrisch

isolierend sein. Der Flurbelag darf nicht

schlüpfrig sein.

(2) Stahlplatten, die als Flurbelag verwendet

werden, müssen so verlegt sein, daß sie sich auch

bei großer Belastung, wie durch Fahrzeuge, nicht

verschieben; übermäßig durchgebogene Platten

sind so rasch als möglich auszutauschen.

(3) Verkehrswege im Freien sind ordnungsgemäß

anzulegen und in einem solchen Zustand

zu erhalten.

Plattformen und Aufstiege.

§ 4. (1) Können Betriebseinrichtungen, an

denen mindestens einmal wöchentlich Arbeiten

auszuführen sind, vom Hüttenflur oder vom

Gelände aus ohne Verwendung von Hilfsmitteln

nicht erreicht werden, müssen, um zu den

Einrichtungen gelangen zu können, Plattformen

und Bedienungsstiegen oder festverlegte Leitern

vorhanden sein.

(2) Plattformen, Laufstege und Stiegen, auf

denen die Dienstnehmer betriebsmäßig der Einwirkung

von kohlenoxydhältigen Gasen ausgesetzt

sein können, müssen mit einem Geländer

versehen sein, das so beschaffen ist, daß Personen

nicht hindurchfallen können.

(3) Werden auf Plattformen und Laufstegen

Materialien für Instandsetzungsarbeiten abgelegt,

sind Vorkehrungen zu treffen, die den Absturz

dieser Materialien hintanhalten; durch das Ablegen

von Materialien dürfen die Plattformen

nicht überbelastet werden.

Notstromversorgung und Notbeleuchtung.

§ 5. (1) In jedem Hüttenbetrieb muß eine

Notstromversorgungsanlage vorhanden sein, die

jene elektrisch betriebenen Einrichtungen mit

Strom versorgt, deren plötzlicher, durch den

Ausfall des Stromes bedingter Stillstand Gefahren

für die Dienstnehmer nach sich ziehen

könnte, wie bei Generatorenanlagen oder Hochöfen.

(2) Einrichtungen für Notbeleuchtung sind

dort bereitzustellen, wo bei Ausfall der elektrischen

Beleuchtung die Dienstnehmer gefährdet

werden können. Als Einrichtungen für

Notbeleuchtung gilt auch eine ausreichende Zahl

betriebsbereiter Handlampen.

Verwendung von Dienstnehmern.

§ 6. (1) Personen, von denen dem Dienstgeber

bekannt ist, daß sie an körperlichen

Schwächen oder Gebrechen, wie Fallsucht,

Krämpfen, zeitweiligen Bewußtseinstrübungen,

Schwindel oder Schwerhörigkeit in einem Maße

leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten

einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt

wären oder andere Personen gefährden

könnten, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht

verwendet werden.

(2) Gefährliche Arbeiten, zu denen auch Arbeiten

zählen, die eine Berufskrankheit zur

Folge haben können, dürfen nur Personen übertragen

werden, welche die für diese Arbeiten

erforderliche Eignung besitzen und über die damit

verbundenen Gefahren belehrt wurden.

Hiebei ist die körperliche Eignung von im Betriebe

beschäftigten Personen durch ärztliche

Untersuchung festzustellen.

(3) Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten,

die besondere Kenntnisse erfordern oder

mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen

nur Dienstnehmer verwendet werden, von

denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie

mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich hiefür

geeignet und auf Grund betrieblicher Erfahrung

zuverlässig sind.

(4) Werden Arbeiten von mehreren Personen

gemeinsam ausgeführt und ist hiebei zur Vermeidung

von Gefahren eine geeignete Verständigung

erförderlich, ist eine zuverlässige, mit

den Arbeiten vertraute Person mit der Aufsicht

und Verständigung zu betrauen.

Wärmeeinwirkung.

§ 7. (1) Bei der Ausgestaltung von Schmelz-

und Glühöfen und ähnlichen wärmestrahlenden

Betriebseinrichtungen ist durch geeignete Vorkehrungen,

wie durch möglichst kleine wärmestrahlende

Flächen oder durch geeignete Abschirmung,

Vorsorge zu treffen, daß die Abstrahlung

von Wärme auf die Dienstnehmer

tunlichst eingeschränkt wird.

(2) Dienstnehmer, die bei ihrer Arbeit trotz

Durchführung von Schutzmaßnahmen einer intensiven

Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind,

dürfen, von Notfällen abgesehen, nur solange

einer solchen Wärmeeinwirkung ausgesetzt bleiben,

als dies unter Bedachtnahme auf den erforderlichen

Gesundheitsschutz zulässig erscheint.

Eine Wiederbeschäftigung dieser Dienstnehmer

mit solchen Arbeiten ist, von Notfällen

abgesehen, erst zulässig, wenn ein genügend

langer Zeitraum verstrichen ist, dessen Dauer

unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Arbeitsbedingungen

und den erforderlichen Gesundheitsschutz

zu bemessen ist.

Schutzausrüstung.

§ 8. (1) Dienstnehmer, die in erheblichem

Maße einer Wärmestrahlung ausgesetzt sind, wie

bei Arbeiten mit feuerflüssigem oder glühendem

Material ist geeignete wärmeabweisende Schutzkleidung

zur Verfügung zu stellen. Bei Arbeiten

mit feuerflüssigem Material sind überdies geeignete

Schuhe beizustellen. Schürzen, Fußgamaschen

und Schuhe müssen schnell abwerfbar sein;

sie dürfen zu diesem Zwecke als Verschluß keine

festen Schnallen haben oder Bänder, die verknotet

werden müssen. Die Schutzkleidung darf

nicht gemeinsam mit anderen Gegenständen aufbewahrt

werden.

(2) Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung

die Möglichkeit einer Schädigung der

Augen durch Staube, Splitter, Späne, ätzende

oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder

geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder

schädliche Strahlen besteht, sind mit geeigneten

Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken

auszustatten.

Gasschutzmaßnahmen.

§ 9. (1) In jedem Hüttenbetrieb, in dem für

die Dienstnehmer Gasgefahr auftreten kann, ist

eine zentrale Gasrettungsstelle mit einem Gasrettungsdienst

einzurichten, die auch mit allen

erforderlichen Einrichtungen für die Prüfung

und Wartung von Frischluft- und Kreislaufgeräten

sowie mit den notwendigen Gasspürgeräten

auszurüsten ist. In jeder Schicht muß

eine genügende Anzahl ausgebildeter Gasrettungsdienstleute

anwesend sein; es muß Vorsorge

getroffen werden, daß der Gasrettungsdienst

im Bedarfsfalle in kürzester Zeit einsatzbereit

ist. Die Leitung der Gasrettungsstelle ist

einem Gasschutzwart, die Prüfung und Wartung

der Geräte einem Gerätewart zu übertragen;

diese müssen eine geeignete Ausbildung im Gasschutz

absolviert haben. Die Gasrettungsdienstleute

müssen mindestens 21 Jahre alt sein und

die hiefür notwendige Eignung besitzen. Sie sind

in Zeitabständen von höchstens einem Jahr auf

ihre Eignung ärztlich untersuchen zu lassen.

Diese Untersuchungen sind durch einen vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung auf

Grund seiner fachlichen Kenntnisse ermächtigten

Arzt vorzunehmen. Dienstnehmer, die noch

nicht im Gasrettungsdienst verwendet wurden

und das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben,

dürfen als Gasrettungsdienstleute nicht eingesetzt

werden. Die Gasrettungsdienstleute müssen

vom Gasschutzwart für ihre Tätigkeit entsprechend

geschult worden sein; mindestens vierteljährlich

sind mit ihnen Einsatzübungen abzuhalten.

(2) Dienstnehmer, deren Atmungsorgane bei

Ausführung von Arbeiten der Einwirkung gesundheitsschädlicher

Staube, Gase oder Dämpfe

ausgesetzt sind, müssen mit geeigneten Atem-

schutzgeräten ausgerüstet sein. Die Art der

Atemschutzgeräte ist unter Berücksichtigung der

jeweiligen Betriebsverhältnisse auszuwählen. Bei

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer der Einwirkung

gesundheitsschädlicher Gase ausgesetzt

sind, dürfen, wenn nicht einwandfrei feststeht,

daß auch bei Verwendung von Filtergeräten die

Sicherheit der Dienstnehmer gewährleistet ist,

nur Frischluft- oder Kreislaufgeräte verwendet

werden.

(3) Auf guten Sitz der Maskenkörper ist besonders

zu achten; sie sind den Dienstnehmern

persönlich anzupassen. Die Dienstnehmer sind

durch den Gasschutzwart mit der Benützung der

Atemschutzgeräte vertraut zu machen. Mit

Dienstnehmern, die Atemschutzgeräte nur fallweise

benützen, sind mindestens vierteljährlich

Übungen mit angelegtem Gerät abzuhalten.

Über diese Übungen sind Vormerke zu führen.

(4) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens

jedoch vierteljährlich sowie nach jeder Verwendung

sind die Atemschutzgeräte durch den Gerätewart

zu reinigen und auf ihre einwandfreie

Beschaffenheit zu prüfen. Über diese Prüfungen

sind Vormerke zu führen.

(5) Zur Bedienung von Betriebseinrichtungen

sowie zu Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,

bei denen erfahrungsgemäß die Möglichkeit

einer Gaseinwirkung auf die Dienstnehmer

besteht, dürfen nur für diese Arbeiten geeignete

und entsprechend belehrte Dienstnehmer

verwendet werden. Die Belehrungen sind nach

Erfordernis zu wiederholen. Bei größeren Entfernungen

der gasgefährdeten Arbeitsstellen von

der Gasrettungsstelle sind nach Bedarf an geeigneten

Stellen Gasschutzgeräte aufzubewahren,

die vor der Benützung durch Unbefugte zu

sichern sind. Eine solche Sicherung ist unter anderem

ein versperrbarer Behälter, der so beschaffen

sein muß, daß im Ernstfalle die Geräte

auch ohne Aufsperren des Behälters rasch entnommen

werden können. Diese Gasschutzgeräte

dürfen nur von den hiefür geschulten Personen

entnommen werden, für die auch der entsprechende,

persönlich angepaßte Anschluß an die

Atmungsorgane bereitliegen muß. Die Namen

der Dienstnehmer, für die diese Geräte bestimmt

sind, müssen durch Anschlag bekanntgegeben

sein. Arbeiten unter Gaseinwirkung dürfen nur

unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausgeführt

werden. Vor Inangriffnahme von Arbeiten,

bei denen die Dienstnehmer einer erhöhten

Gaseinwirkung ausgesetzt sind, ist die

Gasrettungsstelle zu verständigen.

Erste Hilfeleistung.

§ 10. (1) In jedem Hüttenbetrieb muß eine

zentrale Stelle vorhanden sein, wo bei Verletzungen

oder plötzlichen Erkrankungen erste

Hilfe geleistet werden kann. Darüber hinaus

müssen entsprechend der räumlichen Ausdehnung

des Hüttenbetriebes auch an anderen geeigneten

Stellen Mittel für erste Hilfeleistung

bereitgehalten werden. Diese Stellen sind im Betrieb

so zu verteilen, daß möglichst rasch erste

Hilfe geleistet werden kann. An diesen Stellen

muß ein für erste Hilfeleistung ausgebildeter

Dienstnehmer anwesend oder leicht erreichbar

sein.

(2) In Betriebsabteilungen, in denen in erhöhtem

Maße die Möglichkeit besteht, daß Dienstnehmer

Verbrennungen erleiden können, müssen

insbesondere auch sterile Leintücher und

reine Decken bereitgehalten werden.

Brandschutzmaßnahmen.

§ 11. (1) In jedem Hüttenbetrieb müssen die

nach dessen Umfang und nach den besonderen

Gefahren erforderlichen Feuerlöschmittel und

-geräte gebrauchsfähig vorhanden sein. In Betriebsabteilungen,

in denen bei den Arbeitsvorgängen

die Möglichkeit des Inbrandgeratens der

Arbeitskleidung besteht, müssen auch geeignete

Löschdecken griffbereit zur Verfügung stehen.

(2) In jeder Schicht müssen genügend Dienstnehmer

anwesend sein, die mit der Handhabung

der Feuerlöschgeräte vertraut sind und über die

besonderen Gefahren des Hüttenbetriebes belehrt

wurden.

Transporteinrichtungen.

§ 12. (1) Zwischen gleisgebundenen Transporteinrichtungen,

wie Möllerwagen, Gießwagen

oder Beschickungseinrichtungen und festen Gebäude-,

Anlage- oder Konstruktionsteilen, muß

ein Abstand von mindestens 75 cm eingehalten

werden. Ist dies technisch nicht möglich, müssen

Profilverengungen durch Warnvorkehrungen,

wie Farbanstrich, Warntafeln oder Warnbesen

auffallend gekennzeichnet sein. Diese Warnvorkehrungen

müssen auch bei Dunkelheit deutlich

erkennbar sein.

(2) Der Führerstand von Transporteinrichtungen

muß so gestaltet sein, daß der Fahrer

einen für seine Tätigkeit ausreichenden Überblick

hat und nötigenfalls gegen Spritzer feuerflüssiger

Schmelzen geschützt ist. Vor den Laufrädern

selbstfahrender Transporteinrichtungen

müssen Schienenräumer angebracht sein.

(3) Transporteinrichtungen, die sich im Verkehrsbereich

bewegen, müssen mit lauttönenden

Warnvorrichtungen ausgerüstet sein. Vor dem

Anfahren, vor der Annäherung an Verkehrswege,

Kreuzungen, Gebäudeausgänge, Arbeitsplätze,

enge oder unübersichtliche Stellen sind

rechtzeitig Warnzeichen zu geben.

Krananlagen.

§ 13. (1) Die Führerstände von Krananlagen,

die der Einwirkung strahlender Wärme aus-

gesetzt sind, müssen ausreichend isoliert und

nötigenfalls auch mit einer Kühlanlage ausgestattet

sein.

(2) Tragorgane und Anhängemittel, die durch

intensive Wärmestrahlung einer erhöhten Beanspruchung

ausgesetzt sind, müssen mindestens

vierteljährlich auf offensichtliche Mängel geprüft

werden; hierüber sind Vormerke zu

führen.

(3) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die ein

Auswechseln der Beleuchtungskörper an den

Kranen von einem sicheren Standplatz aus ermöglichen.

Die Beleuchtungskörper sind durch

Schutznetze gegen Herabfallen zu sichern.

(4) Im übrigen sind für Krane die Bestimmungen

des § 93 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 265/1951, in der

jeweils geltenden Fassung, maßgebend.

Silos.

§ 14. (1) Silos für die Lagerung loser Materialien

müssen die Entnahme des Materials von

unten gestatten.

(2) Bei oben begehbaren, offenen Silos sind zur

Verhinderung des Absturzes von Personen die

nach den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen

geeigneten und möglichen Vorkehrungen zu

treffen, wie Anbringen von Geländern oder

Schutzrosten.

(3) Für das Befahren von Silos sind Schutzmaßnahmen

gemäß den Bestimmungen des § 38

Abs. 8 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 265/1951, in der jeweils

geltenden Fassung, zu treffen. Während Silos

befahren werden, darf aus diesen kein Material

entnommen werden.

Steuerstände.

§ 15. (1) Steuerstände sind so anzuordnen und

zu gestalten, daß entweder der zu überwachende

Arbeitsbereich überblickt werden kann oder

durch geeignete Einrichtungen die notwendige

Überwachung des Arbeitsvorganges sichergestellt

ist. Bei Steuerständen, die der Einwirkung strahlender

Wärme ausgesetzt sind, ist durch geeignete

Vorkehrungen eine Beeinträchtigung der an

den Steuerständen Tätigen durch strahlende

Wärme hintanzuhalten, wie durch Abschirmen

oder durch ausreichende Belüftung der Steuerstände.

(2) Eine zur Belüftung nach Abs. 1 verwendete

Frischluftzuleitung darf nicht mit einer

Windleitung in Verbindung stehen, bei der die

Möglichkeit eines Gasübertrittes besteht.

(3) In den Steuerständen und an den Schaltorganen

muß die jeweilige Schaltstellung deutlich

erkennbar sein. Bei den Schaltvorrichtungen

ist die Nullstellung besonders hervorzuheben.

Hydraulische Anlagen.

§ 16. (1) Jedes Aggregat muß von der Hauptdruckleitung

abzusperren sein. Die Steuereinrichtung

gilt nicht als Absperrung.

(2) Die Steuereinrichtung jedes Aggregates muß

in der Nullstellung zu verriegeln sein.. Auf ordnungsgemäße

Funktion der Steuereinrichtung ist

besonders zu achten.

(3) Ein Druckabfall in der Hauptdruckleitung

muß durch ein Signal angezeigt werden, das bei

jedem Aggregat deutlich wahrzunehmen sein

muß.

(4) Die Druckrohrleitungen sind gegen Beschädigung

durch herabfallende Gegenstände

oder abspringende Splitter zu schützen.

(5) Hydraulische Anlagen sind vor ihrer erstmaligen

Inbetriebnahme sowie nach größeren

Instandsetzungen einer Dichtigkeitsprobe zu

unterziehen.

(6) Für den Bau, die Ausrüstung und die Überwachung

der Akkumulatoren hydraulischer Anlagen

sind die in Betracht kommenden Bestimmungen

der Dampfkesselverordnung, BGBl.

Nr. 83/1948, in der jeweils geltenden Fassung

maßgebend.

Sprengarbeiten.

§ 17. Für die Ausführung von Sprengarbeiten

sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung

über den Schutz des Lebens und der

Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung

von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954,

in der jeweils geltenden Fassung, maßgebend.

Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften.

§ 18. (1) Für Arbeitsvorgänge, bei denen trotz

Durchführung der erforderlichen technischen

Schutzmaßnahmen erfahrungsgemäß eine besondere

Gefährdung der Dienstnehmer auftreten

kann, müssen Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften

vorhanden sein. Für Instandsetzungs- und

Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Sicherheit

der Dienstnehmer einen bestimmten zeitlichen Ablauf

dieser Arbeiten erfordert, müssen überdies

Arbeitsanweisungen ausgearbeitet werden. In

den Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften

sowie in den Arbeitsanweisungen sind alle Maßnahmen

festzulegen, die erfahrungsgemäß vor

oder bei Durchführung der Arbeiten zum Schutz

der dabei Beschäftigten getroffen werden müssen.

(2) Die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften

sind den jeweils bei den Arbeiten Beschäftigten

nachweislich auszufolgen und überdies

soweit als möglich anzuschlagen. Arbeitsanweisungen

sind den einzelnen Aufsichtspersonen in

dem für sie jeweils erforderlichen Umfange auszufolgen.

Die Dienstnehmer haben die Bedienungs-

und Verhaltungsvorschriften sowie die

Arbeitsanweisungen zu beachten.

(3) Vor dem Beginn von gefährlichen Instandsetzungs-

oder Instandhaltungsarbeiten hat sich

der für die Durchführung der Arbeiten Verantwortliche

davon zu überzeugen, daß die zum

Schutz der Dienstnehmer notwendigen Maßnahmen

getroffen wurden. Vor Beginn solcher

Arbeiten ist der für die Durchführung derselben

Verantwortliche den daran Beteiligten bekanntzugeben.

Nach Beendigung dieser Arbeiten dürfen

die Anlagen erst wieder in Betrieb genommen

werden, nachdem der für die Durchführung

dieser Arbeiten Veranwortliche sich davon

überzeugt hat, daß bei Wiederinbetriebnahme

der Anlage Dienstnehmer erfahrungsgemäß nicht

gefährdet werden können.

ABSCHNITT 2.

Hochofenanlagen.

Laufstege, Aufstiege und Bühnen.

§ 19. (1) Laufstege am Ofenschacht müssen als

Bodenbelag Gitterroste haben.

(2) Das Betreten von Aufstiegen, die zu hochgelegenen

Arbeitsbühnen oder Laufstegen von

Hochöfen, Winderhitzern, Staubsammlern, Gasreinigungsanlagen

und Gasleitungen führen, ist

Unbefugten durch Anschlag zu untersagen.

(3) Als Aufstieg zu festverlegten Arbeitsbühnen

oder Laufstegen sind soweit als möglich

Bedienungsstiegen zu verwenden; werden hiezu

jedoch festverlegte Leitern verwendet, müssen

diese in Abständen von höchstens 1 m Rückensicherungen

haben.

(4) Hochofenbühnen sind während des Betriebes

im Arbeits- und Verkehrsbereich frei von

Geräten und Materialien zu halten, die für die

Arbeiten nicht benötigt werden. Die Lagerung

von Gasflaschen im Strahlungsbereich von Öfen

ist verboten; sie sind so zu lagern, daß auch bei

Ofendurchbrüchen eine Gefährdung der Dienstnehmer

durch die Gasflaschen nicht entsteht.

Bei autogenen Schweiß- und Schneidarbeiten

dürfen die Gasflaschen nicht im engeren Strahlungsbereich

der Öfen aufgestellt werden; bei

solchen Arbeiten muß sich eine Person in der

Nähe der Gasflaschen aufhalten, die darauf zu

achten hat, daß die Gasflaschen nicht mehr als

handwarm werden.

Schalt- und Signalanlagen.

§ 20. (1) Bei Schaltern, Ventilen und sonstigen

Einrichtungen zur Vornahme von Schaltvorgängen

an Hochöfen, Winderhitzern, Staubsammlern,

Gichtgasreinigungsanlagen, Gasleitungen und

Gebläsen, die zur Untersuchung oder zur Durchführung

von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten

außer Betrieb gesetzt wurden, sind

Vorkehrungen zu treffen, durch die Schaltvorgänge

verhindert werden, die eine Gefährdung

der bei diesen Arbeiten Beschäftigten herbeiführen

können.

(2) Bei in Betrieb befindlichen Hochöfen müssen

Wind und Kühlwasser in dem für die Aufrechterhaltung

der Betriebssicherheit notwendigen

Ausmaß zur Verfügung stehen. Wasserausläufe

der Kühleinrichtungen müssen leicht beobachtet

werden können.

(s) Zur Verständigung der Ofenleute mit dem

Bedienungspersonal der Gichtaufzüge, der Winderhitzer,

der Gebläsemaschinen und dem Personal

auf den Gichtbühnen muß bei den Hochöfen

eine Fernsprechanlage und eine weitere geeignete

Verständigungseinrichtung vorhanden

sein. Überdies muß eine Fernsprechverbindung

zur zentralen Gasrettungsstelle bestehen.

Gichtaufzüge.

§ 21. (1) Gichtaufzüge müssen an der Unterseite

verkleidet sein, wenn nicht andere Maßnahmen

das Herabstürzen von Material auf

darunterliegende Verkehrswege hintanhalten.

(2) Die Laufbahnen der Gichtaufzüge sind an

allen Stellen, an denen eine Gefährdung von

Dienstnehmern durch bewegliche Teile der

Gichtaufzüge möglich ist, in geeigneter Weise zu

umwehren oder zu verkleiden..

(3) Bei Gichtaufzügen muß eine Sicherung gegen

Überfahren der Endstellungen vorhanden

sein.

Hochofen- und Absticheinrichtungen.

§ 22. (1) Am Hochofen müssen an geeigneter

Stelle Einrichtungen zur Druckentlastung für

den Fall von Explosionen innerhalb des Ofens

oder für das ruckartige Nachstürzen des Möllers

vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen so

angeordnet oder ausgebildet sein, daß Beschickungsgut

nicht herausfliegen kann.

(2) Das Öffnen und Schließen der Feldrohre

des Hochofens muß von der Arbeitsbühne aus

erfolgen können.

(3) Die Windringleitung beim Ofen muß Entlüftungsstutzen

besitzen. Zwischen Ofen- und

Winderhitzer muß in der Windleitung ein Absperrorgan

vorhanden sein.

(4) Zum Öffnen und Schließen der Eisenabstichöffnungen

sind geeignete Vorrichtungen,

wie Bohrmaschinen und fernbetätigte Stopfmaschinen,

zu verwenden.

(5) Abstichrinnen, Gießbetten, Pfannen, Probelöffel

und Gezähe sowie sonstige Geräte und

Einrichtungen, die mit flüssigem Eisen oder mit

flüssiger Schlacke in Berührung kommen, müssen

ausreichend warm und frei von Feuchtigkeit

sein.

(6) Das Übersteigen offener Abstichrinnen

während des Abstiches ist verboten.

Pfannenwagen.

§ 23. (1) Pfannenwagen für Roheisen und

Schlacke müssen mit selbsttätigen Kupplungen

ausgerüstet sein. Bedienungsstände auf Pfannenwagen

und Führerstände von Triebfahrzeugen

für die Beförderung dieser Wagen müssen gegen

strahlende Wärme und Spritzer feuerflüssiger

Schmelzen gesichert sein.

(2) Die Pfannen dürfen nur soweit gefüllt

werden, daß ein Herausspritzen während des

Transportes vermieden wird. Während Pfannen

gefüllt und mit feuerflüssiger Schmelze gefüllte

Pfannen transportiert werden, ist der Aufenthalt

in der Nähe von Pfannenwagen oder auf

solchen, außer in den Bedienungsständen, verboten.

(3) Beim Transport gefüllter Pfannen muß der

Abstand zwischen dem Führerstand des Triebfahrzeuges

und der Pfanne mindestens 3 m betragen.

Erforderlichenfalls ist zwischen Triebfahrzeug

und Pfannenwagen ein Schutzwagen

einzuschalten. Das Begleitpersonal der Züge darf

nur . in den Bedienungsständen der Pfannenwagen

und, soweit zulässig, im Führerstand des

Triebfahrzeuges sowie auf den außerhalb des

Gefahrenbereiches liegenden Kupplerständen

mitfahren.

Masselgießmaschinen.

§ 24. (1) Masselgießmaschinen müssen an der

Einguß- und an der Austragseite mit Schutzschirmen

versehen sein, sofern nicht durch andere

Maßnahmen, wie Verwendung von Steuerständen

und automatischen Klopfvorrichtungen

eine Gefährdung des Bedienungspersonals hintangehalten

wird.

(2) An der Unterseite der Masselgießmaschinen

ist dort, wo diese Verkehrswege kreuzen, eine

Schutzverkleidung anzubringen.

Behandlung der Schlacke.

§ 25. Es ist darauf zu achten, daß mit der

Schlacke möglichst kein Roheisen mitläuft. Mitgelaufenes

Roheisen darf beim Abkippen der

Pfanne mit Wasser nicht in Berührung kommen.

Gasgefährliche Arbeiten.

§ 26. (1) Arbeiten und Kotrollgänge auf und

über der Gicht, am Schacht und an anderen

Stellen mit ähnlicher Gasgefahr sind stets von

mindestens zwei Personen auszuführen; an den

Aufstiegstellen ist durch Anschlag darauf hinzuweisen.

Stellen, an denen nach den betrieblichen

Erfahrungen die Gefahr eines Gasaustrittes besteht,

dürfen nur Unter Benützung eines geeigneten

Atemschutzgerätes betreten werden.

(2) Besteht bei Ausführung von Arbeiten Absturzgefahr,

sind geeignete Schutzvorkehrungen

zu treffen, wie Anseilen, Anbringen von Schutzgerüsten

oder Schutznetzen. Bei Arbeiten am

Ofenschacht müssen die diese Arbeiten ausführenden

Dienstnehmer von Personen beobachtet

werden, die mit den Arbeiten und den damit

verbundenen Gefahren vertraut sind.

Staubsäcke.

§ 27. Zwischen Hochofen und Staubsack

muß eine Absperrvorrichtung vorhanden sein.

Staubsäcke müssen mit Entleerungsvorrichtungen

versehen sein, bei deren Bedienung Verbrennungen

des Bedienungspersonals vermieden werden.

Die Dienstnehmer sind darüber zu belehren, daß

bei Bedienung der Entleerungsvorrichtungen

auf Gasgefahr Bedacht zu nehmen ist.

Schmelzpersonal.

§ 28. (1) Den beim Abstich Beschäftigten sind

neben der geeigneten Schutzausrüstung gegen

strahlende Wärme und gegen Spritzer feuerflüssiger

Schmelze auch geeignete Atemschutzgeräte

beizustellen, wenn beim Abstich mit dem Auftreten

gesundheitsschädlicher Dämpfe gerechnet

werden muß.

(2) Dem Schmelzpersonal ist ein Raum für den

Aufenthalt in den Bedienungspausen zur Verfügung

zu stellen, der in der kalten Jahreszeit

zu beheizen ist.

ABSCHNITT 3.

Generatoren, Gasleitungen und Öfen.

Generatoren.

§ 29. (1) Generatoren dürfen nur im Freien

oder in gut durchlüfteten, ausreichend belichteten

und beleuchtbaren Räumen aufgestellt werden.

Entschlackungsräume von Generatoren, die unter

Flur liegen, müssen besonders gut gelüftet

werden, leicht zugänglich sein und entwässert

werden können.

(2) Bei Generatorgebäuden sind außer der

Kelleranlage nur solche Geschoßunterteilungen

zulässig, durch die eine ausreichende Durchlüftung

des Betriebsgebäudes nicht behindert

wird. Kelleranlagen und Beschickungsbühnen

müssen rasch und gefahrlos verlassen werden

können.

(3) Jeder Generator muß von der Hauptgasleitung

absperrbar sein. Der Gasraum jedes Generators

muß durch einen über Dach führenden,

ausreichend weiten Abzug entgast werden

können. Das zwischen Gasraum und Abzug befindliche

Absperrorgan muß rasch zu öffnen

sein. Ist das Absperrorgan des Generators zur

Hauptgasleitung oder diese selbst geschlossen,

muß das im Generator entstehende Gas über

Dach ins Freie abgeführt werden. Bei jedem Generator

muß eine Einrichtung vorhanden sein,

die es gestattet, diesen unter Dampf zu setzen.

Bei Wassergasanlagen müssen Vorrichtungen

zum Umstellen vom Heißblasen auf Gasen und

umgekehrt zwangsläufig so miteinander verriegelt

sein, daß das Entstehen von Gas-Luft-

Gemischen verhindert wird.

(4) Bei Fülltrichtern von Generatoren muß der

obere Verschluß dicht schließen; er darf nur bei

geschlossenem unteren Verschluß geöffnet

werden.

(5) An nichtautomatisch beschickten Anlagen

ist beim Fülltrichter austretendes Generatorgas

anzuzünden oder gefahrlos über Dach abzuleiten.

Bei automatisch beschickten Anlagen muß

die Beschickungseinrichtung mit einer ins Freie

führenden Entlüftung ausgestattet sein.

(6) Stochlöcher sind dicht abzuschließen; während

des Stocherns ist der Gasaustritt durch

Dampfschleier zu verhindern.

(7) Windleitungen müssen mit Sicherungen

gegen Gasrücktritt versehen sein. Jede Windleitung

muß mit mindestens einer Reißscheibe

oder Explosionsklappe versehen und möglichst

dicht vor der Einmündung in den Generator

durch ein Schnellschlußorgan absperrbar sein.

Das Absperren muß von der Generatorbühne

aus vorgenommen werden können.

(8) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein,

die das Ablesen des Gas- und Winddruckes von

der Generatorbühne aus gestatten.

(9) Sofern Wassermäntel von Generatoren als

Dampfkessel im Sinne der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, zu werten sind, müssen

sie den Bestimmungen dieser Verordnung

entsprechen.

(10) Dem Bedienungspersonal von im Freien

aufgestellten Generatoren ist ein Raum für den

Aufenthalt in den Bedienungspausen zur Verfügung

zu stellen, der in der kalten Jahreszeit

zu beheizen ist.

Heizgasleitungen.

§ 30. (1) Leitungen für brennbare Gase, im

folgenden als Heizgasleitungen bezeichnet, müssen

die notwendigen Reinigungs- und Lüftungsöffnungen

besitzen. Mannlöcher von Heizgasleitungen,

deren Inneres befahren werden soll,

müssen einen Durchmesser von mindestens

70 cm haben.

(2) Heizgasleitungen müssen mit Reißscheiben

oder Explosionsklappen versehen sein, deren

Zahl und Anordnung sich nach den allgemeinen

betrieblichen und technischen Erfahrungen zu

richten haben. Reißscheiben müssen aus korrosionsbeständigem

Material bestehen oder einen

solchen Überzug haben; sie sind so zu gestalten,

daß sie schwächer sind als der schwächste Teil

der Rohrleitung. Reißscheiben und Explosionsklappen

dürfen nur dann im Arbeits- oder Verkehrsbereich

liegen, wenn durch geeignete Vorkehrungen

eine Gefährdung der Dienstnehmer

hintangehalten wird.

(3) Heizgasleitungen dürfen Reißscheiben oder

Explosionsklappen außer im Freien nur in gut

gelüfteten und entsprechend großen Arbeitsräumen,

wie Industriehallen, besitzen; Reißscheiben

sind in solchen Arbeitsräumen jedoch

nur in Verbindung mit Klappen zulässig, die

ein Austreten größerer Gasmengen verhindern.,

Bei einem Gasdruck von mehr als 50 Kilopond

je Quadratmeter (50 mm Wassersäule) dürfen

Explosionsklappen in den genannten Arbeitsräumen

nicht vorhanden sein. Reißscheiben oder

Explosionsklappen, die an den Leitungen im

Freien angebracht sind, dürfen sich nicht in der

Nähe von Fensteröffnungen oder von Ansaugleitungen

für Frischluftzuführung befinden.

(4) Heizgasleitungen sind soweit als möglich

über Tag zu führen. Für unterirdische Heizgasleitungen

sind eiserne Rohrleitungen zu verwenden;

gemauerte Kanäle sind, außer bei den

Öfen, unzulässig. Werden Heizgasleitungen in

Kanälen verlegt, müssen diese ausreichend belüftet

oder mit Sand oder Erdreich ausgefüllt

sein.

(5) Heizgasleitungen müssen Entwässerungseinrichtungen

besitzen, die gegen Einfrieren zu

schützen sind.

(6) Heizgasleitungen, die außen begangen werden,

müssen entweder auf beiden Seiten ein Geländer

mit Fußleisten besitzen oder es muß auf

einer Seite der Leitung, etwa in halber Höhe, ein

Laufsteg mit Geländer an der freiliegenden Seite

vorhanden sein.

(7) Heizgashauptleitungen müssen solche Umgehungs-

oder Verbindungsleitungen besitzen,

daß auch bei abgesperrten Leitungsteilen der

Gasdruck im Netz konstant gehalten werden

kann.

Absperrorgane.

§ 31. (1) In den Heizgasleitungen sind Absperrorgane

so anzuordnen, daß jeder Gasleitungsstrang

abgesperrt werden kann. Wasserverschlüsse

sind nur dann geeignet, wenn der

Gasdruck annähernd konstant bleibt.

(2) Wasserverschlüsse dürfen in geschlossenen

Räumen sowie in Räumen und Gruben, die mit

geschlossenen Räumen unmittelbar in Verbindung

stehen, nur dann verwendet werden, wenn

diese Verschlüsse einen Austritt von Gas in

Räume und Gruben nicht zulassen. Der Wasserstand

der Verschlüsse muß so hoch gehalten werden,

daß ein sicherer Abschluß jederzeit gewährleistet

ist. Wasserverschlüsse müssen so ausgeführt

sein, daß nach erfolgten Gasschlägen der

Wasserstand der gleiche ist wie vorher.

(3) Im Freien stehende Wasserverschlüsse und

deren Zuleitungen sind gegen Einfrieren zu

schützen.

(4) Gasdruckmesser in U-Form mit offenem,

freiem Schenkel sind in geschlossenen Räumen

nur dann zulässig, wenn das Herauswerfen der

Meßflüssigkeit durch zu hohen Gasdruck in geeigneter

Weise verhindert wird. Die Gaszuführungsleitungen

zu Meßapparaten müssen mit

diesen so verbunden sein, daß sie sich nicht von

selbst lösen können. Auf ordnungsgemäßen Zustand

der Verbindungsschläuche ist zu achten.

(5) Entgasungsleitungen müssen im Freien ausmünden.

Sie sind so hoch zu führen, daß Personen

durch ausströmendes Gas nicht gefährdet

werden.

Instandsetzungsarbeiten an

Gasanlagen.

§ 32. (1) Gasleitungen sowie Apparate, Behälter

und sonstige Betriebseinrichtungen, die

betriebsmäßig Gas enthalten, dürfen nur unter

Aufsicht und erst dann befahren werden, wenn

sie von gasführenden Teilen sicher abgesperrt

und genügend abgekühlt sind. Sofern nicht mit

Inertgas gespült wird, muß ausreichend mit

Frischluft durchlüftet werden. Das Spülen oder

Durchlüften muß während des Befahrens fortgesetzt

werden. Dies gilt auch für Arbeiten, die

an entleerten Gasleitungen, Apparaten, Behältern

oder sonstigen Betriebseinrichtungen durchzuführen

sind. Absperrungen müssen einen auch

bei Druckschwankungen wirksamen, gasdichten

Abschluß gewährleisten. Wasserverschlüsse, die zu

befahrende Anlagen abschließen, müssen während

der Arbeiten in den zu befahrenden Teilen

dauernden Zu- und Ablauf von Wasser

haben.

(2) Bei Gasleitungen, in welchen mit der Ablagerung

pyrophorer Stoffe zu rechnen ist, müssen

vor der Belüftung der Leitungen Vorkehrungen

getroffen werden, die das Auftreten

von Zündquellen durch diese Stoffe hintanhalten.

Eine solche Vorkehrung ist beispielsweise das

Einblasen von Wasserdampf.

(3) Werden für Reparaturarbeiten an Gasleitungen,

Apparaten, Behältern oder sonstigen

Betriebseinrichtungen Gerüste verwendet, müssen

deren Geländer so ausgebildet sein, daß Personen

nicht hindurchfallen können.

(4) An entleerten Gasleitungen dürfen

Schweißarbeiten nur dann ausgeführt werden,

wenn geeignete Maßnahmen getroffen sind,

durch die die Bildung eines explosiblen Gas-

Luftgemisches verhindert wird. An in Betrieb

befindlichen Gasleitungen dürfen Schweißarbeiten

nur unter fachkundiger Aufsicht und nur

dann ausgeführt werden, wenn gefährliche Gasansammlungen

in der Umgebung nicht zu befürchten

sind und der Gasdruck so hoch ist, daß

sich ein explosibles Gas-Luftgemisch in der Leitung

nicht bilden kann.

(5) Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten

an Heizgasleitungen und an Betriebseinrichtungen,

die betriebsmäßig Heizgas enthalten,

müssen, wenn Art oder Umfang dieser

Arbeiten die Möglichkeit einer Gefährdung der

Dienstnehmer erwarten lassen, entsprechende

schriftliche Arbeitsprogramme und Arbeitsanweisungen

vorhanden sein, die den bei diesen

Arbeiten Beschäftigten in dem für sie jeweils erforderlichen

Umfang bekanntzugeben sind.

Wärme- und Glühöfen.

§ 33. (1) Für die Wartung von Wärme- und

Glühöfen dürfen nur Personen verwendet werden,

die über die bei den Öfen möglichen Gefahren

belehrt wurden. Für die Öfen müssen

Bedienungsvorschriften vorhanden sein, die dem

Bedienungspersonal in geeigneter Weise zur

Kenntnis zu bringen sind.

(2) Einsatztüren von Wärme- oder Glühöfen,

bei denen im Falle eines Seil- oder Kettenrisses

die Gefahr einer Verletzung von Dienstnehmern

besteht, sind entsprechend zu sichern.

(3) Gas- und ölbeheizte Wärme- und Glühöfen

müssen Einrichtungen besitzen, die im Falle

einer Explosion einen Druckausgleich ermöglichen.

Durch geeignete Vorkehrungen muß eine

Gefährdung der Dienstnehmer beim Wirksamwerden

dieser Einrichtungen vermieden werden.

(4) In jeder Luftleitung, die zu einem gasbeheizten

Wärme- oder Glühofen führt, muß

sich eine Explosionsklappe befinden, die jedoch

nur dann im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen

darf, wenn durch geeignete Vorkehrungen

eine Gefährdung der. Dienstnehmer hintangehalten

wird.

(5) Gasbeheizte Wärme- und Glühöfen, die

nicht ständig gewartet werden, sowie Öfen dieser

Art, für die ein konstanter Gasdruck nicht

sichergestellt ist, müssen mit einer selbsttätig

wirkenden Vorrichtung ausgerüstet sein, die

beim Ausbleiben der Gas- oder Luftzufuhr ein

Absperren der Gaszuleitung bewirkt.

(6) Ölbeheizte Wärme- und Glühöfen, die

nicht ständig gewartet werden, müssen mit einer

selbsttätig wirkenden Vorrichtung ausgerüstet

sein, die die Ölzufuhr zum Brenner beim Auftreten

von Störungen in der Feuerungsanlage

abstellt.

(7) Elektrisch beheizte Wärme- und Glühöfen

müssen entweder so eingerichtet sein, daß beim

Öffnen der Tür die Heizleitungen im Ofen

allpolig abgeschaltet werden, oder es müssen die

Heizleitungen in den Öfen verdeckt sein.

ABSCHNITT 4.

Gemeinsame Bestimmungen für Stahlwerke.

Schrottuntersuchung.

§ 34. (1) Schrott ist vor seiner Verwendung

durch verläßliche Personen auf Sprengkörper

oder sonstige explosionsfähige Gegenstände, wie

Munitionsteile, mit Sprengstoff behaftete Gegenstände

oder geschlossene Hohlkörper gewissen-

haft zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte

Gegenstände der genannten Art sind

auszuscheiden. Von der Untersuchung darf Abstand

genommen werden, wenn es sich um

Schrott handelt, der seiner Entstehung nach

offensichtlich frei von Gegenständen der vorgenannten

Art ist.

(2) Die mit der Untersuchung nach Abs. 1 betrauten

Personen sind vor Aufnahme dieser

Tätigkeit über Art und Aussehen von Sprengkörpern

sowie über die besonderen Gefahren zu

unterweisen, die bei der Verhüttung explosionsfähiger

Gegenstände entstehen können. Diese

Unterweisungen sind in regelmäßigen Zeitabständen

zu wiederholen.

(3) Die nähere Umgebung des Arbeitsplatzes,

an dem die Untersuchung des Schrottes durchgeführt

wird, darf durch Unbefugte nicht betreten

werden.

(4) Bei der Untersuchung festgestellte Gegenstände,

deren Ungefährlichkeit für die Weiterverarbeitung

nicht einwandfrei feststeht, sind

außerhalb des Schrottlagerplatzes an einer entsprechend

gekennzeichneten Stelle abzulegen.

Hierüber ist dem mit der Aufsicht über den

Schrottlagerplatz Beauftragten Meldung zu erstatten,

der für eine gefahrlose Beseitigung jener

Gegenstände Sorge zu tragen hat, die bei der

Verhüttung Gefahren verursachen können.

(5) Treten während der Aufarbeitung von

Schrotteilen Zweifel über deren Ungefährlichkeit

auf, ist deren Aufarbeitung einzustellen. Die Bestimmungen

des Abs. 4 gelten sinngemäß.

(6) Geschlossene Hohlkörper dürfen ohne ausreichende

Druckentlastungsöffnungen und erforderlichenfalls

Entleerung nicht in die Öfen eingesetzt

werden.

Autogenes Zerschneiden von

Schrott.

§ 35. (1) Vor dem autogenen Zerschneiden von

Schrotteilen, die mit Bleifarben gestrichen sind,

ist dieser Anstrich an der Schnittstelle nach Möglichkeit

zu entfernen. Schneidarbeiten an solchen

Teilen sind soweit als möglich im Freien auszuführen;

müssen solche Arbeiten in geschlossenen

Räumen ausgeführt werden, ist für gute Lüftung

und insbesondere für eine zweckentsprechende

Absaugung der an der Arbeitsstelle entstehenden

Dämpfe zu sorgen.

(2) Dienstnehmer, die mit dem autogenen

Zerschneiden von Schrotteilen nach Abs. 1 beschäftigt

werden, müssen bei solchen Arbeiten

ein geeignetes Atemschutzgerät tragen, es sei

denn, daß infolge geeigneter Schutzmaßnahmen

eine Gefährdung der Dienstnehmer durch die

Einwirkung von Bleidampf oder Bleirauch hintangehalten

wird. Während der Ausführung solcher

Arbeiten ist das Rauchen oder Essen verboten.

Zu den Pausen und nach Beendigung der

Arbeit haben sich die mit diesen Arbeiten Beschäftigten

gründlich zu reinigen; dies gilt insbesondere

für die Reinigung der Hände und des

Mundes.

(3) Auf Dienstnehmer, die Arbeiten nach

Abs. 1 ausführen, finden die Bestimmungen der

Verordnung vom 8. März 1923, BGBl. Nr. 184,

womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben

zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen

und Bleiwaren beschäftigten Personen

erlassen werden, über die ärztliche Untersuchung

Anwendung.

Sauerstoff-Flaschenbatterien.

§ 36. (1) Werden Sauerstoff-Flaschenbatterien

in eigenen Räumen untergebracht, dürfen diese

Räume keinen anderen Zwecken dienen. Die

Räume müssen abschließbar, gut lüftbar und beleuchtbar

sein sowie hinreichend Platz zur Bedienung

und Beaufsichtigung der Einrichtung

bieten. Oberhalb dieser Räume dürfen sich keine.

Räume befinden, in denen sich Personen aufhalten.

Im Freien aufgestellte Flaschenbatterien

sind gegen Sonnenbestrahlung zu schützen.

(2) Sauerstoff-Flaschenbatterien, die in Arbeitsräumen

aufgestellt werden, müssen gegen

strahlende Wärme geschützt sein. Flaschenbatterien

mit mehr als sechs Flaschen müssen gegen

den übrigen Arbeitsraum durch eine mindestens

2 m hohe Mauer abgeschirmt sein. Eingangsöffnungen

in dieser Abschirmwand sind durch

Prellmauern zu sichern. Die Festigkeit der Abschirmwand

und der Prellmauer muß mindestens

der einer 11/2 Stein starken Ziegelwand entsprechen.

Der Aufstellungsort der Flaschenbatterien

muß an der den Öfen abgekehrten Seite eine

gute Lüftung besitzen; über diesem Aufstellungsort

dürfen sich keine Räume befinden, in denen

sich Personen aufhalten.

(3) Gasflaschen sind auf ebenem Boden aufzustellen

und mit Rohrschellen, Ketten oder in anderer

verläßlicher Weise gegen Umfallen zu

sichern.

(4) Werden Sauerstoff-Flaschenbatterien entlang

von Wänden aus brennbaren Stoffen aufgestellt,

müssen die Wände mindestens feuerhemmend

verkleidet sein.

(5) Sauerstoff-Flaschenbatterien, insbesondere

deren Armaturen und Verbindungsstücke, sind

frei von Öl oder Fett zu halten. An den

Flaschenbatterien darf mit öl- oder fetthaltigen

Putzlappen sowie mit öligen oder fetten Händen

nicht gearbeitet werden. Bei Instandsetzungs-

oder Instandhaltungsarbeiten an den Flaschenbatterien

dürfen von den damit Beschäftigten

durch Öl oder Fett verschmutzte Kleidungsstücke

nicht getragen werden.

(6) Werden ortsveränderliche Sauerstoff-Flaschenbatterien

mit einem Laufkran transpor-

tiert, sind sie in einer entsprechenden Aufhängevorrichtung

unterzubringen. Diese Aufhängevorrichtung

ist alljährlich auf ihren einwandfreien

Zustand und ihre Tragfähigkeit

durch einen Fachmann, der auch dem Betriebe

angehören kann, zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen

zu. führen. Auf Fahrzeugen montierte

Flaschenbatterien müssen mit diesen in

einwandfreier Weise so verbunden sein, daß sie

nicht herabfallen können. Nach Beendigung der

Sauerstoffentnahme sind die Batterien entsprechend

gesichert abzustellen.

(7) Sauerstoff-Flaschenbatterien sind von genau

unterwiesenem Bedienungspersonal zu betreuen.

Frischen mit Sauerstoff.

§ 37. (1) Sauerstoffleitungen, die für einen Betriebsdruck

bis einschließlich 30 at bestimmt

sind, dürfen aus geprüften, nahtlosen Stahlrohren

bestehen. Bei einem Betriebsdruck von mehr

als 30 at müssen Kupferrohre verwendet werden.

Der Durchmesser der Stahlrohre muß so

groß sein, daß die Strömungsgeschwindigkeit in

den Leitungen keinesfalls mehr als 8 m/sec beträgt.

In den Sauerstoffleitungen sind nur Absperrorgane

aus Messing, Bronze oder nichtrostendem

Stahl zulässig. Zum Abdichten von

Leitungen dürfen organische Stoffe nicht verwendet

werden; dies gilt auch dann, wenn die

Einbaustelle vom Sauerstoff nicht unmittelbar

berührt wird.

(2) Sauerstoffleitungen müssen mit Gefälle

verlegt sein; an den tiefsten Stellen der Leitungen

müssen Vorrichtungen zum Ablassen des

Kondenswassers vorhanden sein. Sauerstoffleitungen

müssen vor mechanischer Beschädigung

geschützt sein; sie dürfen nicht in der

Nähe von Heizgasleitungen liegen. Bei Stahlrohrleitungen

müssen Richtungsänderungen in

großen Krümmungen verlaufen und die Leitungen

Schutzstreckenstücke aus Kupfer besitzen.

In jeder Sauerstoffleitung muß ein leicht zu bedienendes

Schnellschlußventil eingebaut sein.

(3) Sauerstoffleitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme

zu reinigen und einer Druckprobe

mit dem l'5fachen Betriebsdruck zu unterziehen

sowie während des Betriebes auf Dichtheit zu

überwachen; festgestellte undichte Stellen sind

sofort abzudichten. Die Leitungen sind frei von

Öl und Fett zu halten; vor Inbetriebnahme und

nach Reparaturen sind sie mit fettlösenden, nicht

brennbaren Mitteln zu spülen. Durch Anschlag

ist darauf hinzuweisen. Werden zum Spülen

gesundheitsschädliche Mittel verwendet, sind die

zum Schutz der Dienstnehmer notwendigen

Maßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des

§ 36 Abs. 5 gelten entsprechend.

(4) Sofern das Frischen nur vorübergehend

vorgenommen wird, dürfen Sauerstoff-Flaschenbatterien

auch in Arbeitsräumen aufgestellt werden;

sonst sind die Flaschenbatterien in eigenen

Objekten oder im Freien aufzustellen. Bei Verwendung

von Flaschenbatterien darf nur Sauerstoff

in den Rohrleitungen weitergeleitet werden,

dessen Druck bereits auf den beim Frischen

notwendigen Betriebsdruck vermindert wurde.

Die Hauptgasleitung muß an leicht erreichbarer

Stelle in unmittelbarer Nähe der Flaschenbatterie

absperrbar sein. Die ordnungsgemäße Funktion

dieser Absperreinrichtung und die Dichtheit der

Anschlüsse ist auch vor jedem Blasvorgang zu

prüfen.

(5) Zwischen Sauerstofflanzen aus Stahl und

Sauerstoffzuleitungsschläuchen muß sich eine

Schutzstrecke aus Kupfer befinden.

Mischer.

§ 38. (1) Das Bedienungspersonal muß vom

Steuerstand aus den Mischer und den Platz

unter der Ausgußöffnung des Mischers beobachten

können. Beim Füllen des Mischers und bei

der Entnahme von Schmelze aus diesem darf der

Gefahrenbereich nicht betreten werden.

(2) Mischer müssen so gebaut sein, daß sie bei

Versagen der Kippvorrichtung selbsttätig in die

waagrechte Lage zurückkehren.

Zuschläge und Geräte.

§ 39. Zuschläge, die in Konverter oder Öfen,

die feuerflüssige Schmelze enthalten, eingebracht

werden, und Geräte, die mit feuerflüssiger

Schmelze in Berührung kommen, müssen trocken

und mindestens raumwarm sein.

Gieß- und Schlackenpfannen.

§ 40. (1) Gießpfannengehänge sind durch an

den Traversen und möglichst auch an den Haken

oberhalb des Pfannenrandes isolierend angebrachte

Schutzbleche gegen strahlende Wärme zu

schützen. Die Gehänge sind auf einwandfreie

Beschaffenheit zu überwachen.

(2)-Kippbare Pfannen müssen eine Sicherung,

gegen unbeabsichtigtes Kippen besitzen; werden

Pfannen durch ein Getriebe gekippt, muß dieses

selbsthemmend sein.

(3) Pfannen, Gießtrichter und Stopfen dürfen

nur in sorgfältig getrocknetem Zustand verwendet

werden. Abgestellte Pfannen und Gießtrichter

sind gegen Umfallen oder Abrollen zu

sichern; dies gilt auch für Pfannengehänge.

(4) Während Gieß- und Schlackenpfannen mit

feuerflüssiger Schmelze gefüllt und gefüllte Pfannen

transportiert oder entleert werden, ist den

bei diesen Arbeiten Nichtbeschäftigten der Aufenthalt

im Gefahrenbereich verboten. Die Führerstände

der Pfannenwagen müssen gegen strahlende

Wärme und gegen Spritzer feuerflüssiger

Schmelze geschützt und leicht zugänglich sein.

(5) Auf Schlackenpfannen ist der Zeitpunkt

ihrer Füllung zu vermerken. Nicht vollständig

erstarrte Schlacke darf in Pfannen nicht bespritzt

werden. Schlackenpfannen dürfen erst gekippt

werden, wenn seit ihrer Füllung ein Zeitraum

verstrichen ist, in dem die Schlacke erfahrungsgemäß

bereits erstarrt ist. In besonderen

Fällen, wie bei unvorhergesehen hohem

Schlackenanfall oder ungewöhnlich großem Ausfall

von Schlackenpfannen darf auch noch nicht

vollständig erstarrte Schlacke, jedoch nur auf

trockenem Boden, gekippt werden.

Gießen.

§ 41. (1) Beim Gießen sind alle Maßnahmen

zu treffen, die eine Gefährdung der Dienstnehmer

durch feuerflüssige Schmelze weitgehend

verhindern; bei nichtberuhigten Schmelzen sind

Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung

von Dienstnehmern durch allenfalls ausblasendes

Schmelzgut tunlichst vermieden wird.

(2) Sofern beim Gießen von Blöcken Schlacke

mitgelaufen ist, sind diese Blöcke besonders zu

kennzeichnen; sie dürfen erst nach Entfernen

der Schlacke mit Wasser gekühlt werden.

(3) Die Kokillen dürfen erst nach genügender

Erstarrung der Blöcke abgestreift werden. Sofern

beim Gießen von Blöcken die mitgelaufene

Schlacke nicht entfernt wurde, ist auf eine längere

Erstarrungszeit Bedacht zu nehmen. Das

Abstreifen der Kokillen ist mit geeigneten Einrichtungen

vorzunehmen.

Stranggußanlagen.

§ 42. (1) Die Gießbühne muß ausreichend groß

sein; sie darf durch Lagern von Material oder

Gerät nicht verstellt werden. Auf der dem Aufstieg

zur Gießbühne gegenüberliegenden Seite

muß sich ein Notabstieg befinden.

(2) Bei jeder Gießanlage müssen für die Kühlung

der Kokillen zwei voneinander unabhängige

Wasserversorgungsanlagen vorhanden sein.

Durch eine besondere Einrichtung muß beim

Ausfallen der einen Wasserversorgungsanlage die

andere Anlage selbsttätig in Betrieb gesetzt werden.

Diese Einrichtung ist regelmäßig auf ihre

Funktion zu prüfen.

(3) Kippvorrichtungen für die Pfannen müssen

derart eingerichtet sein, daß ein plötzliches Zurückschwingen

der gekippten Pfannen hintangehalten

wird.

(4) Die Bedienungsmannschaft der Schneidbrenner

muß gegen Einwirkung strahlender

Wärme und allfällige Einwirkung feuerflüssiger

Schmelze durch Schutzwände und nötigenfalls

auch durch Schutzdächer geschützt sein.

(5) Es muß eine Anlage vorhanden sein, durch

die ein Verständigen zwischen dem Personal der

Gießbühne und des Brennschneideraumes auch

beim betriebsüblichen Lärm möglich ist.

(6) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die ein

Betreten des unterhalb der Gießform gelegenen

Gefahrenbereiches während des Betriebes der

Gießanlage verhindern.

(7) Der Aufenthalt im unmittelbaren Bereich

der Gießanlage ist während des Betriebes derselben

allen Nichtbeschäftigten verboten. Durch

deutlich sichtbare Anschläge ist darauf hinzuweisen.

ABSCHNITT 5.

Konverter-Blasstahlwerke.

Lüftung und Ableitung.

§ 43. Blasstahlwerkshallen müssen eine gute

Dachlüftung besitzen. Die aus den Konvertern

austretenden Abgase und Staube sind so abzuleiten,

daß die Dienstnehmer einer Einwirkung

dieser Stoffe nicht ausgesetzt sind.

Steuerstände und Beschickungsbühnen.

§ 44. (1) Steuerstände müssen so ausgestaltet

sein, daß die Steuerleute gegen Funkenregen und

strahlende Wärme geschützt sind und den Arbeitsbereich

überblicken können.

(2) Der Sauerstoffdruck in der Leitung muß

beim Steuerstand ablesbar sein und auch von

diesem aus geregelt werden können. Bei hydraulisch

betriebenen Kippvorrichtungen muß vom

Steuerstand aus der Wasserstand der Druckwasserspeicher

jederzeit ablesbar sein.

(3) Das Funktionieren der Kühlwasserzuleitung

muß vom Steuerstand aus überwacht werden

können.

(4) Zwischen jedem Steuerstand und der Sauerstofferzeugungsanlage

muß eine Fernsprechverbindung

vorhanden sein.

(5) Die Umwehrung der Beschickungsbühnen

darf nur so weit abnehmbar sein, als es die

Arbeiten unbedingt erfordern; auf Teilen von

Bühnen, deren Umwehrung abgenommen ist,

dürfen keine Gegenstände abgelegt werden.

Blaseinrichtungen für Sauerstoff.

§ 45. (1) Die flexiblen Leitungen für die Sauerstoff-

und Wasserzuleitung zu den Düsenkörpern

sind an den Anschlußstellen in sicherer

Weise zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen

ist ein Durchschwingen dieser flexiblen Leitungen

im Falle eines Leitungsrisses hintanzuhalten.

Die flexiblen Leitungen sind gegen strahlende

Wärme zu schützen.

(2) Düsenkörper sind in doppelter, voneinander

unabhängiger Weise aufzuhängen.

Konverterbedienung.

§ 46. (1) Vor dem Kippen der Konverter sind

deutlich wahrnehmbare Signale zu geben; bei

Abgabe dieser Signale ist der Gefahrenbereich

sogleich zu verlassen.

(2) Während des Betriebes der Konverter,

beim Abstoßen der Mündungsbären und

Schachtansätze sowie beim Ausbrechen der

Steine darf der Gefahrenbereich unterhalb der

Konverter nicht betreten werden; durch Anschläge

ist darauf hinzuweisen. Vor dem Beginn

der Arbeiten zum Abstoßen der Mündungsbären

und Schachtansätze und zum Ausbrechen

der Steine ist der Gefahrenbereich abzuschranken.

(3) Bei Ausbesserungsarbeiten an Konvertern

sind Maßnahmen zu treffen, die ein unbeabsichtigtes

Bewegen der Konverter oder ein Bewegen

derselben vom Steuerstand aus in sicherer Weise

verhindern.

ABSCHNITT 6.

Siemens-Martin-Stahlwerke.

Gefährdete Bereiche.

§ 47. (1) Bei gasbeheizten Öfen müssen die

Räume unter den Beschickungsbühnen und zwischen

den Ofenkammern dauernd ausreichend

erhellt sein; unnötiger Aufenthalt in solchen

Räumen ist verboten. Auf dieses Verbot ist

durch deutlich lesbare Warnschilder hinzuweisen.

Diese Räume dürfen erst betreten werden, nachdem

ein Mann der Ofenbedienung hievon in

Kenntnis gesetzt wurde.

(2) Solange Öfen in Betrieb sind, darf das Gewölbemauerwerk

selbst nicht betreten werden.

Während die Öfen beschickt und bei gasbeheizten

Öfen die Gasventile umgesteuert werden,

darf sich niemand auf den Öfen aufhalten. Während

bei Gasfeuerung die Gasventile umgesteuert

werden, darf sich niemand vor den Ofentüren

aufhalten.

Beschickungseinrichtungen.

§ 48. (1) Beschickungsmulden müssen am

Boden Öffnungen zum Wasserabfluß haben. Das

Beschickungsgut ist möglichst trocken einzubringen.

(2) Mulden müssen so abgestellt sein, daß etwa

herausfallender Schrott niemand verletzen kann.

(3) Führerstände von Beschickungseinrichtungen

müssen mit Schutzvorkehrungen gegen

strahlende Wärme und Spritzer feuerflüssigen

Materials derart ausgerüstet sein, ,daß die Beobachtungsmöglichkeit

für den Fahrer nicht beeinträchtigt

wird.

Abstich.

§ 49. (1) Beim Aufbrennen von Stichlöchern

mittels Sauerstoff sind Schutzschirme oder

-schilde zu verwenden. Sauerstoffflaschen sind

gegen strahlende Wärme geschützt und gegen

Umfallen gesichert aufzustellen.

(2) Der Abstichbeginn ist durch ein deutlich

wahrnehmbares Signal anzuzeigen; bei Abgabe

dieses Signals ist der Gefahrenbereich sofort zu

verlassen.

Schlackenbeseitigung.

§ 50. Die Verwendung von Wasser zum Abkühlen

der sich unterhalb der Abstichöffnung

ansammelnden Schlacke ist möglichst einzuschränken.

Das Schlackenbett ist so flach als möglich

zu halten.

Kühlleitungen.

§ 51. Bei offenen Kühlsystemen muß das Auslaufen

des Wassers beobachtet werden können.

Für geschlossene Kühlsysteme ist nur weiches

Wasser zu verwenden; das Kühlsystem muß mit

Einrichtungen ausgerüstet sein, die eine unzulässige

Drucksteigerung hintanhalten.

ABSCHNITT 7.

Elektrostahlwerke.

Ofeneinrichtung und -bedienung.

§ 52. (1) Schaltanlagen für Lichtbogenöfen

müssen unabhängig von selbsttätigen Reglern

mit von Hand aus zu betätigenden Steuervorrichtungen

zum Heben und Senken der Elektroden

ausgestattet sein.

(2) Das Betreten der Ofengewölbe während

des Betriebes der Öfen ist verboten. Die Elektroden

der Lichtbogenöfen müssen von einem

sicheren Standort aus, ohne daß das Gewölbe

betreten werden muß, gewartet werden können.

(3) Bei der Bedienung von Elektroöfen ist das

Gezähe nur mit trockenen Handschuhen anzufassen.

(4) Vor dem Beschicken von Induktionsöfen

ist die Stromzuführung zu diesen abzuschalten.

Wenn vor den Öfen ein elektrisch-isolierender

Fußboden oder ein solcher Belag nicht vorhanden

ist, muß den mit der Bedienung der Öfen

Beschäftigten isolierende Fußbekleidung beigestellt

werden. Zum Nachdrücken des Einsatzgutes

sind Geräte mit elektrisch isolierendem

Handgriff zu verwenden.

(5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die eine

Gefährdung von Dienstnehmern durch Berühren

stromführender Teile hintanhalten. Im übrigen

sind die jeweils geltenden elektrotechnischen

Vorschriften einzuhalten.

Lüftung und Absaugung.

§ 53. Für eine Abführung der beim Betrieb der

Lichtbogenöfen entstehenden Abgase und allfälligen

Staube ist Sorge zu tragen.

ABSCHNITT 8.

Walzwerke.

Hüttenflur und Verkehrswege.

§ 54. (1) Der Hüttenflurbelag muß im Bereich

des betriebsmäßig ausfahrenden Walzgutes so

beschaffen sein, daß sich das Walzgut nicht verfangen

kann.

(2) Bei Walzstrecken müssen die für den Querverkehr

notwendigen Übergänge oder Unterführungen

in genügender Anzahl vorhanden

sein. Übergänge müssen ein Geländer haben und

an jenen Stellen, wo eine Gefährdung der

Dienstnehmer durch ausfahrendes Walzgut besteht,

seitlich verkleidet sein. Das Überqueren

in Betrieb befindlicher Streckenteile außerhalb

der Übergänge ist durch Anschläge zu untersagen.

Schutzmaßnahmen bei Walzwerken.

§ 55. (1) Bewegliche Teile der Kraftübertragung,

wie Kupplungen und Spindeln, die weniger

als 2'40 m über Hüttenflur oder Arbeitsbühnen

liegen, müssen umwehrt, verdeckt oder

verkleidet sein.

(2) Bei Rollgängen ist, soweit es der Arbeitsvorgang

zuläßt, Vorsorge zu treffen, daß das

Walzgut nicht aus der Bahn geraten kann. Der

Aufenthalt an nicht gesicherten Stellen von

Rollgängen ist Unbefugten zu untersagen.

(3) Hebe- und Wipptische müssen Sicherungen

gegen Fußverletzungen, die durch die Bewegung

des Tisches hervorgerufen werden können, aufweisen.

(4) Brechtöpfe sind mit einem genügend starken

Ring zu umgeben, der das Wegfliegen von

Bruchstücken verhindert.

(5) Ist mit dem Auftreten von Walzschüssen

zu rechnen, sind die an der Walzenstraße beschäftigten

Dienstnehmer durch geeignete Vorkehrungen,

wie Anbringen von Kettenvorhängen

oder Schutzschirmen, tunlichst zu schützen.

(c) Bei Walzwerken, bei denen die Möglichkeit

besteht, daß Dienstnehmer durch ausfahrendes

oder schlagendes Walzgut gefährdet werden, sind

geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen,

wie Anbringen von Schutznetzen, Schutzwänden

oder Schutzpfählen. Schutzpfähle müssen fest im

Boden eingelassen und an ihrem oberen Ende

umgebogen sein; lose aufgestellte Walzenkupplungen

dürfen als Ersatz für Pfähle nicht verwendet

werden.

(7) Für das Haspeln sind Vorkehrungen zu

treffen, die eine Gefährdung des Bedienungsmannes

während des Arbeitsvorganges möglichst

hintanhalten. Schlingen dürfen nur nach Stillsetzen

der Haspel beseitigt werden.

Bedienung von Walzwerken.

§ 56. (1) Das Ingangsetzen von Walzstraßen

ist durch ein deutlich hörbares Signal anzukündigen.

Bei Abgabe dieses Signals ist der Gefahrenbereich

sogleich zu verlassen.

(2) Das Reinigen von Walz Werksanlagen darf

nur bei Stillstand der Anlage und abgeschaltetem

Antrieb vorgenommen werden, nachdem Vorkehrungen

getroffen wurden, durch die ein unbeabsichtigtes

Ingangsetzen der Walzwerksanlage

verhindert wird.

(3) Während des Ganges der Walzwerke dürfen

Lager nur nachgestellt oder geschmiert werden,

wenn dies ohne Gefährdung der mit diesen

Arbeiten Beauftragten möglich ist. Während des

Walzens dürfen Walzgerüste nur bestiegen werden,

wenn es der Betrieb erfordert und hiefür

sichere Aufstiege und Bühnen vorhanden sind.

Der Aufenthalt auf Stiegen und Bühnen ist

während des Walzens nur so lange gestattet, als

es die Arbeitsverrichtungen erfordern.

ABSCHNITT 9.

Hammer- und Preßwerke.

Einrückvorrichtungen.

§ 57. (1) Fußeinrückungen von Hämmern und

Pressen müssen überdeckt oder in anderer Weise

so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Einrücken

nicht möglich ist.

(2) Hämmer und Pressen müssen mit einer

festangebrachten Vorrichtung zum Hochhalten

des Bären ausgerüstet sein.

Steuerstände.

§ 58. (1) Der Hammerführer muß den

Amboß von seinem Arbeitsplatz aus gut übersehen

können und gegen wegfliegende Stücke

möglichst geschützt sein; bei Verwendung von

Laufkranen gilt dies auch für den Kranführer.

(2) Bei Gesenkhämmern müssen zum Schutz

der dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in

der Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege

geeignete Schutzwände vorhanden

sein.

(3) Die Hauptabsperrventile müssen vom

Standplatz aus zu betätigen sein. Die Steuerungen

müssen in der Ausrückstellung festgelegt

werden können.

Bedienung von Hammer- und

Preßwerken.

§ 59. (1) Vor dem Auswechseln von Gesenken

und vor Einstell- und Reparaturarbeiten an

Hämmern und Pressen, ausgenommen solche, die

mit einer selbsttätigen Sperrvorrichtung für den

Bären versehen sind, muß der Bär durch eine

Vorrichtung sicher gesperrt werden. Diese Vorrichtung

muß stark genug sein, um dem Gewicht

des Bären, vermehrt um den Dampf-, Luft- oder

Flüssigkeitshöchstdruck bei Dampf-, Preßluft-

oder hydraulischen Anlagen, sicher standzuhalten.

Bei Hämmern, die nicht in Benützung

stehen, hat der Hammerbär in der Regel auf

der Unterlage zu ruhen.

(2) Ketten, mit denen Schmiedestücke gewendet

werden, müssen vor dem Schlagen des

Hammers oder dem Niedergehen des Preßhauptes

entlastet werden. Bei Ketten, die

Schmiedestücke tragen, sind nach Möglichkeit

Maßnahmen zu treffen, die eine Überbelastung

der Ketten beim Schlagen des Hammers oder

beim Pressen vermeiden, wie das Einbauen von

federnden Zwischenstücken. Die Ketten sind in

regelmäßigen Zeitabständen auf offensichtliche

Mängel zu prüfen.

ABSCHNITT 10.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Aushang.

§ 60. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen

Abdruck dieser Verordnung im Betriebe an geeigneten,

für die Dienstnehmer leicht zugänglichen

Stellen aufzulegen.

Weitergehende Schutzmaßnahmen

und Ausnahmen.

§ 61. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse

Maßnahmen zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern,

die über die Vorschriften dieser Verordnung

hinausgehen, kann die Gewerbebehörde

auf Antrag des Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen

vorschreiben.

(2) Die Gewerbebehörde kann nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates andere als in dieser

Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen,

wenn hiedurch dem Schutze des Lebens

und der Gesundheit der Dienstnehmer in demselben

Maße Rechnung getragen wird. Die Gewerbebehörde

kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates

auch Abweichungen von den

Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit

hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes

nicht beeinträchtigt werden.

Ahndung von Übertretungen.

§ 62. Übertretungen der Vorschriften dieser

Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften

der Gewerbeordnung geahndet.

Übergangsbestimmungen.

§ 63. Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen

nur insofern Anwendung, als die

dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne

wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid

erworbenen Rechte durchführbar

sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung

von das Leben oder die Gesundheit

der Dienstnehmer offenbar gefährdenden Mißständen

handelt oder daß die gestellten Anforderungen

ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand

und ohne größere Betriebsstörung

durchführbar sind.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 64. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt Artikel VI der Verordnung vom

22. Dezember 1952, BGBl. Nr. 20/1953, mit der

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung

bestimmter Arbeiten erlassen werden, außer

Kraft.

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