122. Verordnung: Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung
wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
verordnet
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für Betriebe, in denen Roheisen oder
Stahl hergestellt oder Stahl in Walz-, Hammer-
oder Preßwerken weiterverarbeitet wird, sofern
diese Betriebe gemäß den Bestimmungen
des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/
1947, in der jeweils geltenden Fassung, der Aufsicht
der Arbeitsinspektion unterliegen. Betriebe
der vorgenannten Art werden im folgenden als
Hüttenbetriebe bezeichnet.
(2) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern
gesprochen wird, sind darunter auch
Lehrlinge zu verstehen.
Anwendung der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung.
§ 2. In den unter den Geltungsbereich dieser
Verordnung fallenden Betrieben gelten, soweit
im folgenden nicht anderes bestimmt wird, auch
die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/
1951, in der jeweils geltenden Fassung.
Hüttenflur und Verkehrswege im
Freien.
§ 3. (1) Der Hüttenflur ist im Verkehrs- und
Arbeitsbereich frei von Gegenständen zu halten,
die für die Ausführung der Arbeiten nicht unbedingt
erforderlich sind. Bei den Öfen von
Hüttenbetrieben sowie an Stellen, an denen
feuerflüssiges oder glühendes Material mit dem
Hüttenflur in Berührung kommen kann, muß
der Flurbelag aus unverbrennlichem Material
bestehen, es sei denn, der Flurbelag muß elektrisch
isolierend sein. Der Flurbelag darf nicht
schlüpfrig sein.
(2) Stahlplatten, die als Flurbelag verwendet
werden, müssen so verlegt sein, daß sie sich auch
bei großer Belastung, wie durch Fahrzeuge, nicht
verschieben; übermäßig durchgebogene Platten
sind so rasch als möglich auszutauschen.
(3) Verkehrswege im Freien sind ordnungsgemäß
anzulegen und in einem solchen Zustand
zu erhalten.
Plattformen und Aufstiege.
§ 4. (1) Können Betriebseinrichtungen, an
denen mindestens einmal wöchentlich Arbeiten
auszuführen sind, vom Hüttenflur oder vom
Gelände aus ohne Verwendung von Hilfsmitteln
nicht erreicht werden, müssen, um zu den
Einrichtungen gelangen zu können, Plattformen
und Bedienungsstiegen oder festverlegte Leitern
vorhanden sein.
(2) Plattformen, Laufstege und Stiegen, auf
denen die Dienstnehmer betriebsmäßig der Einwirkung
von kohlenoxydhältigen Gasen ausgesetzt
sein können, müssen mit einem Geländer
versehen sein, das so beschaffen ist, daß Personen
nicht hindurchfallen können.
(3) Werden auf Plattformen und Laufstegen
Materialien für Instandsetzungsarbeiten abgelegt,
sind Vorkehrungen zu treffen, die den Absturz
dieser Materialien hintanhalten; durch das Ablegen
von Materialien dürfen die Plattformen
nicht überbelastet werden.
Notstromversorgung und Notbeleuchtung.
§ 5. (1) In jedem Hüttenbetrieb muß eine
Notstromversorgungsanlage vorhanden sein, die
jene elektrisch betriebenen Einrichtungen mit
Strom versorgt, deren plötzlicher, durch den
Ausfall des Stromes bedingter Stillstand Gefahren
für die Dienstnehmer nach sich ziehen
könnte, wie bei Generatorenanlagen oder Hochöfen.
(2) Einrichtungen für Notbeleuchtung sind
dort bereitzustellen, wo bei Ausfall der elektrischen
Beleuchtung die Dienstnehmer gefährdet
werden können. Als Einrichtungen für
Notbeleuchtung gilt auch eine ausreichende Zahl
betriebsbereiter Handlampen.
Verwendung von Dienstnehmern.
§ 6. (1) Personen, von denen dem Dienstgeber
bekannt ist, daß sie an körperlichen
Schwächen oder Gebrechen, wie Fallsucht,
Krämpfen, zeitweiligen Bewußtseinstrübungen,
Schwindel oder Schwerhörigkeit in einem Maße
leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten
einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt
wären oder andere Personen gefährden
könnten, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht
verwendet werden.
(2) Gefährliche Arbeiten, zu denen auch Arbeiten
zählen, die eine Berufskrankheit zur
Folge haben können, dürfen nur Personen übertragen
werden, welche die für diese Arbeiten
erforderliche Eignung besitzen und über die damit
verbundenen Gefahren belehrt wurden.
Hiebei ist die körperliche Eignung von im Betriebe
beschäftigten Personen durch ärztliche
Untersuchung festzustellen.
(3) Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten,
die besondere Kenntnisse erfordern oder
mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen
nur Dienstnehmer verwendet werden, von
denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie
mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich hiefür
geeignet und auf Grund betrieblicher Erfahrung
zuverlässig sind.
(4) Werden Arbeiten von mehreren Personen
gemeinsam ausgeführt und ist hiebei zur Vermeidung
von Gefahren eine geeignete Verständigung
erförderlich, ist eine zuverlässige, mit
den Arbeiten vertraute Person mit der Aufsicht
und Verständigung zu betrauen.
Wärmeeinwirkung.
§ 7. (1) Bei der Ausgestaltung von Schmelz-
und Glühöfen und ähnlichen wärmestrahlenden
Betriebseinrichtungen ist durch geeignete Vorkehrungen,
wie durch möglichst kleine wärmestrahlende
Flächen oder durch geeignete Abschirmung,
Vorsorge zu treffen, daß die Abstrahlung
von Wärme auf die Dienstnehmer
tunlichst eingeschränkt wird.
(2) Dienstnehmer, die bei ihrer Arbeit trotz
Durchführung von Schutzmaßnahmen einer intensiven
Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind,
dürfen, von Notfällen abgesehen, nur solange
einer solchen Wärmeeinwirkung ausgesetzt bleiben,
als dies unter Bedachtnahme auf den erforderlichen
Gesundheitsschutz zulässig erscheint.
Eine Wiederbeschäftigung dieser Dienstnehmer
mit solchen Arbeiten ist, von Notfällen
abgesehen, erst zulässig, wenn ein genügend
langer Zeitraum verstrichen ist, dessen Dauer
unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Arbeitsbedingungen
und den erforderlichen Gesundheitsschutz
zu bemessen ist.
Schutzausrüstung.
§ 8. (1) Dienstnehmer, die in erheblichem
Maße einer Wärmestrahlung ausgesetzt sind, wie
bei Arbeiten mit feuerflüssigem oder glühendem
Material ist geeignete wärmeabweisende Schutzkleidung
zur Verfügung zu stellen. Bei Arbeiten
mit feuerflüssigem Material sind überdies geeignete
Schuhe beizustellen. Schürzen, Fußgamaschen
und Schuhe müssen schnell abwerfbar sein;
sie dürfen zu diesem Zwecke als Verschluß keine
festen Schnallen haben oder Bänder, die verknotet
werden müssen. Die Schutzkleidung darf
nicht gemeinsam mit anderen Gegenständen aufbewahrt
werden.
(2) Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung
die Möglichkeit einer Schädigung der
Augen durch Staube, Splitter, Späne, ätzende
oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder
geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder
schädliche Strahlen besteht, sind mit geeigneten
Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken
auszustatten.
Gasschutzmaßnahmen.
§ 9. (1) In jedem Hüttenbetrieb, in dem für
die Dienstnehmer Gasgefahr auftreten kann, ist
eine zentrale Gasrettungsstelle mit einem Gasrettungsdienst
einzurichten, die auch mit allen
erforderlichen Einrichtungen für die Prüfung
und Wartung von Frischluft- und Kreislaufgeräten
sowie mit den notwendigen Gasspürgeräten
auszurüsten ist. In jeder Schicht muß
eine genügende Anzahl ausgebildeter Gasrettungsdienstleute
anwesend sein; es muß Vorsorge
getroffen werden, daß der Gasrettungsdienst
im Bedarfsfalle in kürzester Zeit einsatzbereit
ist. Die Leitung der Gasrettungsstelle ist
einem Gasschutzwart, die Prüfung und Wartung
der Geräte einem Gerätewart zu übertragen;
diese müssen eine geeignete Ausbildung im Gasschutz
absolviert haben. Die Gasrettungsdienstleute
müssen mindestens 21 Jahre alt sein und
die hiefür notwendige Eignung besitzen. Sie sind
in Zeitabständen von höchstens einem Jahr auf
ihre Eignung ärztlich untersuchen zu lassen.
Diese Untersuchungen sind durch einen vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung auf
Grund seiner fachlichen Kenntnisse ermächtigten
Arzt vorzunehmen. Dienstnehmer, die noch
nicht im Gasrettungsdienst verwendet wurden
und das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben,
dürfen als Gasrettungsdienstleute nicht eingesetzt
werden. Die Gasrettungsdienstleute müssen
vom Gasschutzwart für ihre Tätigkeit entsprechend
geschult worden sein; mindestens vierteljährlich
sind mit ihnen Einsatzübungen abzuhalten.
(2) Dienstnehmer, deren Atmungsorgane bei
Ausführung von Arbeiten der Einwirkung gesundheitsschädlicher
Staube, Gase oder Dämpfe
ausgesetzt sind, müssen mit geeigneten Atem-
schutzgeräten ausgerüstet sein. Die Art der
Atemschutzgeräte ist unter Berücksichtigung der
jeweiligen Betriebsverhältnisse auszuwählen. Bei
Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer der Einwirkung
gesundheitsschädlicher Gase ausgesetzt
sind, dürfen, wenn nicht einwandfrei feststeht,
daß auch bei Verwendung von Filtergeräten die
Sicherheit der Dienstnehmer gewährleistet ist,
nur Frischluft- oder Kreislaufgeräte verwendet
werden.
(3) Auf guten Sitz der Maskenkörper ist besonders
zu achten; sie sind den Dienstnehmern
persönlich anzupassen. Die Dienstnehmer sind
durch den Gasschutzwart mit der Benützung der
Atemschutzgeräte vertraut zu machen. Mit
Dienstnehmern, die Atemschutzgeräte nur fallweise
benützen, sind mindestens vierteljährlich
Übungen mit angelegtem Gerät abzuhalten.
Über diese Übungen sind Vormerke zu führen.
(4) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens
jedoch vierteljährlich sowie nach jeder Verwendung
sind die Atemschutzgeräte durch den Gerätewart
zu reinigen und auf ihre einwandfreie
Beschaffenheit zu prüfen. Über diese Prüfungen
sind Vormerke zu führen.
(5) Zur Bedienung von Betriebseinrichtungen
sowie zu Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,
bei denen erfahrungsgemäß die Möglichkeit
einer Gaseinwirkung auf die Dienstnehmer
besteht, dürfen nur für diese Arbeiten geeignete
und entsprechend belehrte Dienstnehmer
verwendet werden. Die Belehrungen sind nach
Erfordernis zu wiederholen. Bei größeren Entfernungen
der gasgefährdeten Arbeitsstellen von
der Gasrettungsstelle sind nach Bedarf an geeigneten
Stellen Gasschutzgeräte aufzubewahren,
die vor der Benützung durch Unbefugte zu
sichern sind. Eine solche Sicherung ist unter anderem
ein versperrbarer Behälter, der so beschaffen
sein muß, daß im Ernstfalle die Geräte
auch ohne Aufsperren des Behälters rasch entnommen
werden können. Diese Gasschutzgeräte
dürfen nur von den hiefür geschulten Personen
entnommen werden, für die auch der entsprechende,
persönlich angepaßte Anschluß an die
Atmungsorgane bereitliegen muß. Die Namen
der Dienstnehmer, für die diese Geräte bestimmt
sind, müssen durch Anschlag bekanntgegeben
sein. Arbeiten unter Gaseinwirkung dürfen nur
unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausgeführt
werden. Vor Inangriffnahme von Arbeiten,
bei denen die Dienstnehmer einer erhöhten
Gaseinwirkung ausgesetzt sind, ist die
Gasrettungsstelle zu verständigen.
Erste Hilfeleistung.
§ 10. (1) In jedem Hüttenbetrieb muß eine
zentrale Stelle vorhanden sein, wo bei Verletzungen
oder plötzlichen Erkrankungen erste
Hilfe geleistet werden kann. Darüber hinaus
müssen entsprechend der räumlichen Ausdehnung
des Hüttenbetriebes auch an anderen geeigneten
Stellen Mittel für erste Hilfeleistung
bereitgehalten werden. Diese Stellen sind im Betrieb
so zu verteilen, daß möglichst rasch erste
Hilfe geleistet werden kann. An diesen Stellen
muß ein für erste Hilfeleistung ausgebildeter
Dienstnehmer anwesend oder leicht erreichbar
sein.
(2) In Betriebsabteilungen, in denen in erhöhtem
Maße die Möglichkeit besteht, daß Dienstnehmer
Verbrennungen erleiden können, müssen
insbesondere auch sterile Leintücher und
reine Decken bereitgehalten werden.
Brandschutzmaßnahmen.
§ 11. (1) In jedem Hüttenbetrieb müssen die
nach dessen Umfang und nach den besonderen
Gefahren erforderlichen Feuerlöschmittel und
-geräte gebrauchsfähig vorhanden sein. In Betriebsabteilungen,
in denen bei den Arbeitsvorgängen
die Möglichkeit des Inbrandgeratens der
Arbeitskleidung besteht, müssen auch geeignete
Löschdecken griffbereit zur Verfügung stehen.
(2) In jeder Schicht müssen genügend Dienstnehmer
anwesend sein, die mit der Handhabung
der Feuerlöschgeräte vertraut sind und über die
besonderen Gefahren des Hüttenbetriebes belehrt
wurden.
Transporteinrichtungen.
§ 12. (1) Zwischen gleisgebundenen Transporteinrichtungen,
wie Möllerwagen, Gießwagen
oder Beschickungseinrichtungen und festen Gebäude-,
Anlage- oder Konstruktionsteilen, muß
ein Abstand von mindestens 75 cm eingehalten
werden. Ist dies technisch nicht möglich, müssen
Profilverengungen durch Warnvorkehrungen,
wie Farbanstrich, Warntafeln oder Warnbesen
auffallend gekennzeichnet sein. Diese Warnvorkehrungen
müssen auch bei Dunkelheit deutlich
erkennbar sein.
(2) Der Führerstand von Transporteinrichtungen
muß so gestaltet sein, daß der Fahrer
einen für seine Tätigkeit ausreichenden Überblick
hat und nötigenfalls gegen Spritzer feuerflüssiger
Schmelzen geschützt ist. Vor den Laufrädern
selbstfahrender Transporteinrichtungen
müssen Schienenräumer angebracht sein.
(3) Transporteinrichtungen, die sich im Verkehrsbereich
bewegen, müssen mit lauttönenden
Warnvorrichtungen ausgerüstet sein. Vor dem
Anfahren, vor der Annäherung an Verkehrswege,
Kreuzungen, Gebäudeausgänge, Arbeitsplätze,
enge oder unübersichtliche Stellen sind
rechtzeitig Warnzeichen zu geben.
Krananlagen.
§ 13. (1) Die Führerstände von Krananlagen,
die der Einwirkung strahlender Wärme aus-
gesetzt sind, müssen ausreichend isoliert und
nötigenfalls auch mit einer Kühlanlage ausgestattet
sein.
(2) Tragorgane und Anhängemittel, die durch
intensive Wärmestrahlung einer erhöhten Beanspruchung
ausgesetzt sind, müssen mindestens
vierteljährlich auf offensichtliche Mängel geprüft
werden; hierüber sind Vormerke zu
führen.
(3) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die ein
Auswechseln der Beleuchtungskörper an den
Kranen von einem sicheren Standplatz aus ermöglichen.
Die Beleuchtungskörper sind durch
Schutznetze gegen Herabfallen zu sichern.
(4) Im übrigen sind für Krane die Bestimmungen
des § 93 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 265/1951, in der
jeweils geltenden Fassung, maßgebend.
Silos.
§ 14. (1) Silos für die Lagerung loser Materialien
müssen die Entnahme des Materials von
unten gestatten.
(2) Bei oben begehbaren, offenen Silos sind zur
Verhinderung des Absturzes von Personen die
nach den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen
geeigneten und möglichen Vorkehrungen zu
treffen, wie Anbringen von Geländern oder
Schutzrosten.
(3) Für das Befahren von Silos sind Schutzmaßnahmen
gemäß den Bestimmungen des § 38
Abs. 8 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 265/1951, in der jeweils
geltenden Fassung, zu treffen. Während Silos
befahren werden, darf aus diesen kein Material
entnommen werden.
Steuerstände.
§ 15. (1) Steuerstände sind so anzuordnen und
zu gestalten, daß entweder der zu überwachende
Arbeitsbereich überblickt werden kann oder
durch geeignete Einrichtungen die notwendige
Überwachung des Arbeitsvorganges sichergestellt
ist. Bei Steuerständen, die der Einwirkung strahlender
Wärme ausgesetzt sind, ist durch geeignete
Vorkehrungen eine Beeinträchtigung der an
den Steuerständen Tätigen durch strahlende
Wärme hintanzuhalten, wie durch Abschirmen
oder durch ausreichende Belüftung der Steuerstände.
(2) Eine zur Belüftung nach Abs. 1 verwendete
Frischluftzuleitung darf nicht mit einer
Windleitung in Verbindung stehen, bei der die
Möglichkeit eines Gasübertrittes besteht.
(3) In den Steuerständen und an den Schaltorganen
muß die jeweilige Schaltstellung deutlich
erkennbar sein. Bei den Schaltvorrichtungen
ist die Nullstellung besonders hervorzuheben.
Hydraulische Anlagen.
§ 16. (1) Jedes Aggregat muß von der Hauptdruckleitung
abzusperren sein. Die Steuereinrichtung
gilt nicht als Absperrung.
(2) Die Steuereinrichtung jedes Aggregates muß
in der Nullstellung zu verriegeln sein.. Auf ordnungsgemäße
Funktion der Steuereinrichtung ist
besonders zu achten.
(3) Ein Druckabfall in der Hauptdruckleitung
muß durch ein Signal angezeigt werden, das bei
jedem Aggregat deutlich wahrzunehmen sein
muß.
(4) Die Druckrohrleitungen sind gegen Beschädigung
durch herabfallende Gegenstände
oder abspringende Splitter zu schützen.
(5) Hydraulische Anlagen sind vor ihrer erstmaligen
Inbetriebnahme sowie nach größeren
Instandsetzungen einer Dichtigkeitsprobe zu
unterziehen.
(6) Für den Bau, die Ausrüstung und die Überwachung
der Akkumulatoren hydraulischer Anlagen
sind die in Betracht kommenden Bestimmungen
der Dampfkesselverordnung, BGBl.
Nr. 83/1948, in der jeweils geltenden Fassung
maßgebend.
Sprengarbeiten.
§ 17. Für die Ausführung von Sprengarbeiten
sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung
über den Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung
von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954,
in der jeweils geltenden Fassung, maßgebend.
Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften.
§ 18. (1) Für Arbeitsvorgänge, bei denen trotz
Durchführung der erforderlichen technischen
Schutzmaßnahmen erfahrungsgemäß eine besondere
Gefährdung der Dienstnehmer auftreten
kann, müssen Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften
vorhanden sein. Für Instandsetzungs- und
Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Sicherheit
der Dienstnehmer einen bestimmten zeitlichen Ablauf
dieser Arbeiten erfordert, müssen überdies
Arbeitsanweisungen ausgearbeitet werden. In
den Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften
sowie in den Arbeitsanweisungen sind alle Maßnahmen
festzulegen, die erfahrungsgemäß vor
oder bei Durchführung der Arbeiten zum Schutz
der dabei Beschäftigten getroffen werden müssen.
(2) Die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften
sind den jeweils bei den Arbeiten Beschäftigten
nachweislich auszufolgen und überdies
soweit als möglich anzuschlagen. Arbeitsanweisungen
sind den einzelnen Aufsichtspersonen in
dem für sie jeweils erforderlichen Umfange auszufolgen.
Die Dienstnehmer haben die Bedienungs-
und Verhaltungsvorschriften sowie die
Arbeitsanweisungen zu beachten.
(3) Vor dem Beginn von gefährlichen Instandsetzungs-
oder Instandhaltungsarbeiten hat sich
der für die Durchführung der Arbeiten Verantwortliche
davon zu überzeugen, daß die zum
Schutz der Dienstnehmer notwendigen Maßnahmen
getroffen wurden. Vor Beginn solcher
Arbeiten ist der für die Durchführung derselben
Verantwortliche den daran Beteiligten bekanntzugeben.
Nach Beendigung dieser Arbeiten dürfen
die Anlagen erst wieder in Betrieb genommen
werden, nachdem der für die Durchführung
dieser Arbeiten Veranwortliche sich davon
überzeugt hat, daß bei Wiederinbetriebnahme
der Anlage Dienstnehmer erfahrungsgemäß nicht
gefährdet werden können.
ABSCHNITT 2.
Hochofenanlagen.
Laufstege, Aufstiege und Bühnen.
§ 19. (1) Laufstege am Ofenschacht müssen als
Bodenbelag Gitterroste haben.
(2) Das Betreten von Aufstiegen, die zu hochgelegenen
Arbeitsbühnen oder Laufstegen von
Hochöfen, Winderhitzern, Staubsammlern, Gasreinigungsanlagen
und Gasleitungen führen, ist
Unbefugten durch Anschlag zu untersagen.
(3) Als Aufstieg zu festverlegten Arbeitsbühnen
oder Laufstegen sind soweit als möglich
Bedienungsstiegen zu verwenden; werden hiezu
jedoch festverlegte Leitern verwendet, müssen
diese in Abständen von höchstens 1 m Rückensicherungen
haben.
(4) Hochofenbühnen sind während des Betriebes
im Arbeits- und Verkehrsbereich frei von
Geräten und Materialien zu halten, die für die
Arbeiten nicht benötigt werden. Die Lagerung
von Gasflaschen im Strahlungsbereich von Öfen
ist verboten; sie sind so zu lagern, daß auch bei
Ofendurchbrüchen eine Gefährdung der Dienstnehmer
durch die Gasflaschen nicht entsteht.
Bei autogenen Schweiß- und Schneidarbeiten
dürfen die Gasflaschen nicht im engeren Strahlungsbereich
der Öfen aufgestellt werden; bei
solchen Arbeiten muß sich eine Person in der
Nähe der Gasflaschen aufhalten, die darauf zu
achten hat, daß die Gasflaschen nicht mehr als
handwarm werden.
Schalt- und Signalanlagen.
§ 20. (1) Bei Schaltern, Ventilen und sonstigen
Einrichtungen zur Vornahme von Schaltvorgängen
an Hochöfen, Winderhitzern, Staubsammlern,
Gichtgasreinigungsanlagen, Gasleitungen und
Gebläsen, die zur Untersuchung oder zur Durchführung
von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten
außer Betrieb gesetzt wurden, sind
Vorkehrungen zu treffen, durch die Schaltvorgänge
verhindert werden, die eine Gefährdung
der bei diesen Arbeiten Beschäftigten herbeiführen
können.
(2) Bei in Betrieb befindlichen Hochöfen müssen
Wind und Kühlwasser in dem für die Aufrechterhaltung
der Betriebssicherheit notwendigen
Ausmaß zur Verfügung stehen. Wasserausläufe
der Kühleinrichtungen müssen leicht beobachtet
werden können.
(s) Zur Verständigung der Ofenleute mit dem
Bedienungspersonal der Gichtaufzüge, der Winderhitzer,
der Gebläsemaschinen und dem Personal
auf den Gichtbühnen muß bei den Hochöfen
eine Fernsprechanlage und eine weitere geeignete
Verständigungseinrichtung vorhanden
sein. Überdies muß eine Fernsprechverbindung
zur zentralen Gasrettungsstelle bestehen.
Gichtaufzüge.
§ 21. (1) Gichtaufzüge müssen an der Unterseite
verkleidet sein, wenn nicht andere Maßnahmen
das Herabstürzen von Material auf
darunterliegende Verkehrswege hintanhalten.
(2) Die Laufbahnen der Gichtaufzüge sind an
allen Stellen, an denen eine Gefährdung von
Dienstnehmern durch bewegliche Teile der
Gichtaufzüge möglich ist, in geeigneter Weise zu
umwehren oder zu verkleiden..
(3) Bei Gichtaufzügen muß eine Sicherung gegen
Überfahren der Endstellungen vorhanden
sein.
Hochofen- und Absticheinrichtungen.
§ 22. (1) Am Hochofen müssen an geeigneter
Stelle Einrichtungen zur Druckentlastung für
den Fall von Explosionen innerhalb des Ofens
oder für das ruckartige Nachstürzen des Möllers
vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen so
angeordnet oder ausgebildet sein, daß Beschickungsgut
nicht herausfliegen kann.
(2) Das Öffnen und Schließen der Feldrohre
des Hochofens muß von der Arbeitsbühne aus
erfolgen können.
(3) Die Windringleitung beim Ofen muß Entlüftungsstutzen
besitzen. Zwischen Ofen- und
Winderhitzer muß in der Windleitung ein Absperrorgan
vorhanden sein.
(4) Zum Öffnen und Schließen der Eisenabstichöffnungen
sind geeignete Vorrichtungen,
wie Bohrmaschinen und fernbetätigte Stopfmaschinen,
zu verwenden.
(5) Abstichrinnen, Gießbetten, Pfannen, Probelöffel
und Gezähe sowie sonstige Geräte und
Einrichtungen, die mit flüssigem Eisen oder mit
flüssiger Schlacke in Berührung kommen, müssen
ausreichend warm und frei von Feuchtigkeit
sein.
(6) Das Übersteigen offener Abstichrinnen
während des Abstiches ist verboten.
Pfannenwagen.
§ 23. (1) Pfannenwagen für Roheisen und
Schlacke müssen mit selbsttätigen Kupplungen
ausgerüstet sein. Bedienungsstände auf Pfannenwagen
und Führerstände von Triebfahrzeugen
für die Beförderung dieser Wagen müssen gegen
strahlende Wärme und Spritzer feuerflüssiger
Schmelzen gesichert sein.
(2) Die Pfannen dürfen nur soweit gefüllt
werden, daß ein Herausspritzen während des
Transportes vermieden wird. Während Pfannen
gefüllt und mit feuerflüssiger Schmelze gefüllte
Pfannen transportiert werden, ist der Aufenthalt
in der Nähe von Pfannenwagen oder auf
solchen, außer in den Bedienungsständen, verboten.
(3) Beim Transport gefüllter Pfannen muß der
Abstand zwischen dem Führerstand des Triebfahrzeuges
und der Pfanne mindestens 3 m betragen.
Erforderlichenfalls ist zwischen Triebfahrzeug
und Pfannenwagen ein Schutzwagen
einzuschalten. Das Begleitpersonal der Züge darf
nur . in den Bedienungsständen der Pfannenwagen
und, soweit zulässig, im Führerstand des
Triebfahrzeuges sowie auf den außerhalb des
Gefahrenbereiches liegenden Kupplerständen
mitfahren.
Masselgießmaschinen.
§ 24. (1) Masselgießmaschinen müssen an der
Einguß- und an der Austragseite mit Schutzschirmen
versehen sein, sofern nicht durch andere
Maßnahmen, wie Verwendung von Steuerständen
und automatischen Klopfvorrichtungen
eine Gefährdung des Bedienungspersonals hintangehalten
wird.
(2) An der Unterseite der Masselgießmaschinen
ist dort, wo diese Verkehrswege kreuzen, eine
Schutzverkleidung anzubringen.
Behandlung der Schlacke.
§ 25. Es ist darauf zu achten, daß mit der
Schlacke möglichst kein Roheisen mitläuft. Mitgelaufenes
Roheisen darf beim Abkippen der
Pfanne mit Wasser nicht in Berührung kommen.
Gasgefährliche Arbeiten.
§ 26. (1) Arbeiten und Kotrollgänge auf und
über der Gicht, am Schacht und an anderen
Stellen mit ähnlicher Gasgefahr sind stets von
mindestens zwei Personen auszuführen; an den
Aufstiegstellen ist durch Anschlag darauf hinzuweisen.
Stellen, an denen nach den betrieblichen
Erfahrungen die Gefahr eines Gasaustrittes besteht,
dürfen nur Unter Benützung eines geeigneten
Atemschutzgerätes betreten werden.
(2) Besteht bei Ausführung von Arbeiten Absturzgefahr,
sind geeignete Schutzvorkehrungen
zu treffen, wie Anseilen, Anbringen von Schutzgerüsten
oder Schutznetzen. Bei Arbeiten am
Ofenschacht müssen die diese Arbeiten ausführenden
Dienstnehmer von Personen beobachtet
werden, die mit den Arbeiten und den damit
verbundenen Gefahren vertraut sind.
Staubsäcke.
§ 27. Zwischen Hochofen und Staubsack
muß eine Absperrvorrichtung vorhanden sein.
Staubsäcke müssen mit Entleerungsvorrichtungen
versehen sein, bei deren Bedienung Verbrennungen
des Bedienungspersonals vermieden werden.
Die Dienstnehmer sind darüber zu belehren, daß
bei Bedienung der Entleerungsvorrichtungen
auf Gasgefahr Bedacht zu nehmen ist.
Schmelzpersonal.
§ 28. (1) Den beim Abstich Beschäftigten sind
neben der geeigneten Schutzausrüstung gegen
strahlende Wärme und gegen Spritzer feuerflüssiger
Schmelze auch geeignete Atemschutzgeräte
beizustellen, wenn beim Abstich mit dem Auftreten
gesundheitsschädlicher Dämpfe gerechnet
werden muß.
(2) Dem Schmelzpersonal ist ein Raum für den
Aufenthalt in den Bedienungspausen zur Verfügung
zu stellen, der in der kalten Jahreszeit
zu beheizen ist.
ABSCHNITT 3.
Generatoren, Gasleitungen und Öfen.
Generatoren.
§ 29. (1) Generatoren dürfen nur im Freien
oder in gut durchlüfteten, ausreichend belichteten
und beleuchtbaren Räumen aufgestellt werden.
Entschlackungsräume von Generatoren, die unter
Flur liegen, müssen besonders gut gelüftet
werden, leicht zugänglich sein und entwässert
werden können.
(2) Bei Generatorgebäuden sind außer der
Kelleranlage nur solche Geschoßunterteilungen
zulässig, durch die eine ausreichende Durchlüftung
des Betriebsgebäudes nicht behindert
wird. Kelleranlagen und Beschickungsbühnen
müssen rasch und gefahrlos verlassen werden
können.
(3) Jeder Generator muß von der Hauptgasleitung
absperrbar sein. Der Gasraum jedes Generators
muß durch einen über Dach führenden,
ausreichend weiten Abzug entgast werden
können. Das zwischen Gasraum und Abzug befindliche
Absperrorgan muß rasch zu öffnen
sein. Ist das Absperrorgan des Generators zur
Hauptgasleitung oder diese selbst geschlossen,
muß das im Generator entstehende Gas über
Dach ins Freie abgeführt werden. Bei jedem Generator
muß eine Einrichtung vorhanden sein,
die es gestattet, diesen unter Dampf zu setzen.
Bei Wassergasanlagen müssen Vorrichtungen
zum Umstellen vom Heißblasen auf Gasen und
umgekehrt zwangsläufig so miteinander verriegelt
sein, daß das Entstehen von Gas-Luft-
Gemischen verhindert wird.
(4) Bei Fülltrichtern von Generatoren muß der
obere Verschluß dicht schließen; er darf nur bei
geschlossenem unteren Verschluß geöffnet
werden.
(5) An nichtautomatisch beschickten Anlagen
ist beim Fülltrichter austretendes Generatorgas
anzuzünden oder gefahrlos über Dach abzuleiten.
Bei automatisch beschickten Anlagen muß
die Beschickungseinrichtung mit einer ins Freie
führenden Entlüftung ausgestattet sein.
(6) Stochlöcher sind dicht abzuschließen; während
des Stocherns ist der Gasaustritt durch
Dampfschleier zu verhindern.
(7) Windleitungen müssen mit Sicherungen
gegen Gasrücktritt versehen sein. Jede Windleitung
muß mit mindestens einer Reißscheibe
oder Explosionsklappe versehen und möglichst
dicht vor der Einmündung in den Generator
durch ein Schnellschlußorgan absperrbar sein.
Das Absperren muß von der Generatorbühne
aus vorgenommen werden können.
(8) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein,
die das Ablesen des Gas- und Winddruckes von
der Generatorbühne aus gestatten.
(9) Sofern Wassermäntel von Generatoren als
Dampfkessel im Sinne der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, zu werten sind, müssen
sie den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechen.
(10) Dem Bedienungspersonal von im Freien
aufgestellten Generatoren ist ein Raum für den
Aufenthalt in den Bedienungspausen zur Verfügung
zu stellen, der in der kalten Jahreszeit
zu beheizen ist.
Heizgasleitungen.
§ 30. (1) Leitungen für brennbare Gase, im
folgenden als Heizgasleitungen bezeichnet, müssen
die notwendigen Reinigungs- und Lüftungsöffnungen
besitzen. Mannlöcher von Heizgasleitungen,
deren Inneres befahren werden soll,
müssen einen Durchmesser von mindestens
70 cm haben.
(2) Heizgasleitungen müssen mit Reißscheiben
oder Explosionsklappen versehen sein, deren
Zahl und Anordnung sich nach den allgemeinen
betrieblichen und technischen Erfahrungen zu
richten haben. Reißscheiben müssen aus korrosionsbeständigem
Material bestehen oder einen
solchen Überzug haben; sie sind so zu gestalten,
daß sie schwächer sind als der schwächste Teil
der Rohrleitung. Reißscheiben und Explosionsklappen
dürfen nur dann im Arbeits- oder Verkehrsbereich
liegen, wenn durch geeignete Vorkehrungen
eine Gefährdung der Dienstnehmer
hintangehalten wird.
(3) Heizgasleitungen dürfen Reißscheiben oder
Explosionsklappen außer im Freien nur in gut
gelüfteten und entsprechend großen Arbeitsräumen,
wie Industriehallen, besitzen; Reißscheiben
sind in solchen Arbeitsräumen jedoch
nur in Verbindung mit Klappen zulässig, die
ein Austreten größerer Gasmengen verhindern.,
Bei einem Gasdruck von mehr als 50 Kilopond
je Quadratmeter (50 mm Wassersäule) dürfen
Explosionsklappen in den genannten Arbeitsräumen
nicht vorhanden sein. Reißscheiben oder
Explosionsklappen, die an den Leitungen im
Freien angebracht sind, dürfen sich nicht in der
Nähe von Fensteröffnungen oder von Ansaugleitungen
für Frischluftzuführung befinden.
(4) Heizgasleitungen sind soweit als möglich
über Tag zu führen. Für unterirdische Heizgasleitungen
sind eiserne Rohrleitungen zu verwenden;
gemauerte Kanäle sind, außer bei den
Öfen, unzulässig. Werden Heizgasleitungen in
Kanälen verlegt, müssen diese ausreichend belüftet
oder mit Sand oder Erdreich ausgefüllt
sein.
(5) Heizgasleitungen müssen Entwässerungseinrichtungen
besitzen, die gegen Einfrieren zu
schützen sind.
(6) Heizgasleitungen, die außen begangen werden,
müssen entweder auf beiden Seiten ein Geländer
mit Fußleisten besitzen oder es muß auf
einer Seite der Leitung, etwa in halber Höhe, ein
Laufsteg mit Geländer an der freiliegenden Seite
vorhanden sein.
(7) Heizgashauptleitungen müssen solche Umgehungs-
oder Verbindungsleitungen besitzen,
daß auch bei abgesperrten Leitungsteilen der
Gasdruck im Netz konstant gehalten werden
kann.
Absperrorgane.
§ 31. (1) In den Heizgasleitungen sind Absperrorgane
so anzuordnen, daß jeder Gasleitungsstrang
abgesperrt werden kann. Wasserverschlüsse
sind nur dann geeignet, wenn der
Gasdruck annähernd konstant bleibt.
(2) Wasserverschlüsse dürfen in geschlossenen
Räumen sowie in Räumen und Gruben, die mit
geschlossenen Räumen unmittelbar in Verbindung
stehen, nur dann verwendet werden, wenn
diese Verschlüsse einen Austritt von Gas in
Räume und Gruben nicht zulassen. Der Wasserstand
der Verschlüsse muß so hoch gehalten werden,
daß ein sicherer Abschluß jederzeit gewährleistet
ist. Wasserverschlüsse müssen so ausgeführt
sein, daß nach erfolgten Gasschlägen der
Wasserstand der gleiche ist wie vorher.
(3) Im Freien stehende Wasserverschlüsse und
deren Zuleitungen sind gegen Einfrieren zu
schützen.
(4) Gasdruckmesser in U-Form mit offenem,
freiem Schenkel sind in geschlossenen Räumen
nur dann zulässig, wenn das Herauswerfen der
Meßflüssigkeit durch zu hohen Gasdruck in geeigneter
Weise verhindert wird. Die Gaszuführungsleitungen
zu Meßapparaten müssen mit
diesen so verbunden sein, daß sie sich nicht von
selbst lösen können. Auf ordnungsgemäßen Zustand
der Verbindungsschläuche ist zu achten.
(5) Entgasungsleitungen müssen im Freien ausmünden.
Sie sind so hoch zu führen, daß Personen
durch ausströmendes Gas nicht gefährdet
werden.
Instandsetzungsarbeiten an
Gasanlagen.
§ 32. (1) Gasleitungen sowie Apparate, Behälter
und sonstige Betriebseinrichtungen, die
betriebsmäßig Gas enthalten, dürfen nur unter
Aufsicht und erst dann befahren werden, wenn
sie von gasführenden Teilen sicher abgesperrt
und genügend abgekühlt sind. Sofern nicht mit
Inertgas gespült wird, muß ausreichend mit
Frischluft durchlüftet werden. Das Spülen oder
Durchlüften muß während des Befahrens fortgesetzt
werden. Dies gilt auch für Arbeiten, die
an entleerten Gasleitungen, Apparaten, Behältern
oder sonstigen Betriebseinrichtungen durchzuführen
sind. Absperrungen müssen einen auch
bei Druckschwankungen wirksamen, gasdichten
Abschluß gewährleisten. Wasserverschlüsse, die zu
befahrende Anlagen abschließen, müssen während
der Arbeiten in den zu befahrenden Teilen
dauernden Zu- und Ablauf von Wasser
haben.
(2) Bei Gasleitungen, in welchen mit der Ablagerung
pyrophorer Stoffe zu rechnen ist, müssen
vor der Belüftung der Leitungen Vorkehrungen
getroffen werden, die das Auftreten
von Zündquellen durch diese Stoffe hintanhalten.
Eine solche Vorkehrung ist beispielsweise das
Einblasen von Wasserdampf.
(3) Werden für Reparaturarbeiten an Gasleitungen,
Apparaten, Behältern oder sonstigen
Betriebseinrichtungen Gerüste verwendet, müssen
deren Geländer so ausgebildet sein, daß Personen
nicht hindurchfallen können.
(4) An entleerten Gasleitungen dürfen
Schweißarbeiten nur dann ausgeführt werden,
wenn geeignete Maßnahmen getroffen sind,
durch die die Bildung eines explosiblen Gas-
Luftgemisches verhindert wird. An in Betrieb
befindlichen Gasleitungen dürfen Schweißarbeiten
nur unter fachkundiger Aufsicht und nur
dann ausgeführt werden, wenn gefährliche Gasansammlungen
in der Umgebung nicht zu befürchten
sind und der Gasdruck so hoch ist, daß
sich ein explosibles Gas-Luftgemisch in der Leitung
nicht bilden kann.
(5) Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten
an Heizgasleitungen und an Betriebseinrichtungen,
die betriebsmäßig Heizgas enthalten,
müssen, wenn Art oder Umfang dieser
Arbeiten die Möglichkeit einer Gefährdung der
Dienstnehmer erwarten lassen, entsprechende
schriftliche Arbeitsprogramme und Arbeitsanweisungen
vorhanden sein, die den bei diesen
Arbeiten Beschäftigten in dem für sie jeweils erforderlichen
Umfang bekanntzugeben sind.
Wärme- und Glühöfen.
§ 33. (1) Für die Wartung von Wärme- und
Glühöfen dürfen nur Personen verwendet werden,
die über die bei den Öfen möglichen Gefahren
belehrt wurden. Für die Öfen müssen
Bedienungsvorschriften vorhanden sein, die dem
Bedienungspersonal in geeigneter Weise zur
Kenntnis zu bringen sind.
(2) Einsatztüren von Wärme- oder Glühöfen,
bei denen im Falle eines Seil- oder Kettenrisses
die Gefahr einer Verletzung von Dienstnehmern
besteht, sind entsprechend zu sichern.
(3) Gas- und ölbeheizte Wärme- und Glühöfen
müssen Einrichtungen besitzen, die im Falle
einer Explosion einen Druckausgleich ermöglichen.
Durch geeignete Vorkehrungen muß eine
Gefährdung der Dienstnehmer beim Wirksamwerden
dieser Einrichtungen vermieden werden.
(4) In jeder Luftleitung, die zu einem gasbeheizten
Wärme- oder Glühofen führt, muß
sich eine Explosionsklappe befinden, die jedoch
nur dann im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen
darf, wenn durch geeignete Vorkehrungen
eine Gefährdung der. Dienstnehmer hintangehalten
wird.
(5) Gasbeheizte Wärme- und Glühöfen, die
nicht ständig gewartet werden, sowie Öfen dieser
Art, für die ein konstanter Gasdruck nicht
sichergestellt ist, müssen mit einer selbsttätig
wirkenden Vorrichtung ausgerüstet sein, die
beim Ausbleiben der Gas- oder Luftzufuhr ein
Absperren der Gaszuleitung bewirkt.
(6) Ölbeheizte Wärme- und Glühöfen, die
nicht ständig gewartet werden, müssen mit einer
selbsttätig wirkenden Vorrichtung ausgerüstet
sein, die die Ölzufuhr zum Brenner beim Auftreten
von Störungen in der Feuerungsanlage
abstellt.
(7) Elektrisch beheizte Wärme- und Glühöfen
müssen entweder so eingerichtet sein, daß beim
Öffnen der Tür die Heizleitungen im Ofen
allpolig abgeschaltet werden, oder es müssen die
Heizleitungen in den Öfen verdeckt sein.
ABSCHNITT 4.
Gemeinsame Bestimmungen für Stahlwerke.
Schrottuntersuchung.
§ 34. (1) Schrott ist vor seiner Verwendung
durch verläßliche Personen auf Sprengkörper
oder sonstige explosionsfähige Gegenstände, wie
Munitionsteile, mit Sprengstoff behaftete Gegenstände
oder geschlossene Hohlkörper gewissen-
haft zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte
Gegenstände der genannten Art sind
auszuscheiden. Von der Untersuchung darf Abstand
genommen werden, wenn es sich um
Schrott handelt, der seiner Entstehung nach
offensichtlich frei von Gegenständen der vorgenannten
Art ist.
(2) Die mit der Untersuchung nach Abs. 1 betrauten
Personen sind vor Aufnahme dieser
Tätigkeit über Art und Aussehen von Sprengkörpern
sowie über die besonderen Gefahren zu
unterweisen, die bei der Verhüttung explosionsfähiger
Gegenstände entstehen können. Diese
Unterweisungen sind in regelmäßigen Zeitabständen
zu wiederholen.
(3) Die nähere Umgebung des Arbeitsplatzes,
an dem die Untersuchung des Schrottes durchgeführt
wird, darf durch Unbefugte nicht betreten
werden.
(4) Bei der Untersuchung festgestellte Gegenstände,
deren Ungefährlichkeit für die Weiterverarbeitung
nicht einwandfrei feststeht, sind
außerhalb des Schrottlagerplatzes an einer entsprechend
gekennzeichneten Stelle abzulegen.
Hierüber ist dem mit der Aufsicht über den
Schrottlagerplatz Beauftragten Meldung zu erstatten,
der für eine gefahrlose Beseitigung jener
Gegenstände Sorge zu tragen hat, die bei der
Verhüttung Gefahren verursachen können.
(5) Treten während der Aufarbeitung von
Schrotteilen Zweifel über deren Ungefährlichkeit
auf, ist deren Aufarbeitung einzustellen. Die Bestimmungen
des Abs. 4 gelten sinngemäß.
(6) Geschlossene Hohlkörper dürfen ohne ausreichende
Druckentlastungsöffnungen und erforderlichenfalls
Entleerung nicht in die Öfen eingesetzt
werden.
Autogenes Zerschneiden von
Schrott.
§ 35. (1) Vor dem autogenen Zerschneiden von
Schrotteilen, die mit Bleifarben gestrichen sind,
ist dieser Anstrich an der Schnittstelle nach Möglichkeit
zu entfernen. Schneidarbeiten an solchen
Teilen sind soweit als möglich im Freien auszuführen;
müssen solche Arbeiten in geschlossenen
Räumen ausgeführt werden, ist für gute Lüftung
und insbesondere für eine zweckentsprechende
Absaugung der an der Arbeitsstelle entstehenden
Dämpfe zu sorgen.
(2) Dienstnehmer, die mit dem autogenen
Zerschneiden von Schrotteilen nach Abs. 1 beschäftigt
werden, müssen bei solchen Arbeiten
ein geeignetes Atemschutzgerät tragen, es sei
denn, daß infolge geeigneter Schutzmaßnahmen
eine Gefährdung der Dienstnehmer durch die
Einwirkung von Bleidampf oder Bleirauch hintangehalten
wird. Während der Ausführung solcher
Arbeiten ist das Rauchen oder Essen verboten.
Zu den Pausen und nach Beendigung der
Arbeit haben sich die mit diesen Arbeiten Beschäftigten
gründlich zu reinigen; dies gilt insbesondere
für die Reinigung der Hände und des
Mundes.
(3) Auf Dienstnehmer, die Arbeiten nach
Abs. 1 ausführen, finden die Bestimmungen der
Verordnung vom 8. März 1923, BGBl. Nr. 184,
womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben
zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen
und Bleiwaren beschäftigten Personen
erlassen werden, über die ärztliche Untersuchung
Anwendung.
Sauerstoff-Flaschenbatterien.
§ 36. (1) Werden Sauerstoff-Flaschenbatterien
in eigenen Räumen untergebracht, dürfen diese
Räume keinen anderen Zwecken dienen. Die
Räume müssen abschließbar, gut lüftbar und beleuchtbar
sein sowie hinreichend Platz zur Bedienung
und Beaufsichtigung der Einrichtung
bieten. Oberhalb dieser Räume dürfen sich keine.
Räume befinden, in denen sich Personen aufhalten.
Im Freien aufgestellte Flaschenbatterien
sind gegen Sonnenbestrahlung zu schützen.
(2) Sauerstoff-Flaschenbatterien, die in Arbeitsräumen
aufgestellt werden, müssen gegen
strahlende Wärme geschützt sein. Flaschenbatterien
mit mehr als sechs Flaschen müssen gegen
den übrigen Arbeitsraum durch eine mindestens
2 m hohe Mauer abgeschirmt sein. Eingangsöffnungen
in dieser Abschirmwand sind durch
Prellmauern zu sichern. Die Festigkeit der Abschirmwand
und der Prellmauer muß mindestens
der einer 11/2 Stein starken Ziegelwand entsprechen.
Der Aufstellungsort der Flaschenbatterien
muß an der den Öfen abgekehrten Seite eine
gute Lüftung besitzen; über diesem Aufstellungsort
dürfen sich keine Räume befinden, in denen
sich Personen aufhalten.
(3) Gasflaschen sind auf ebenem Boden aufzustellen
und mit Rohrschellen, Ketten oder in anderer
verläßlicher Weise gegen Umfallen zu
sichern.
(4) Werden Sauerstoff-Flaschenbatterien entlang
von Wänden aus brennbaren Stoffen aufgestellt,
müssen die Wände mindestens feuerhemmend
verkleidet sein.
(5) Sauerstoff-Flaschenbatterien, insbesondere
deren Armaturen und Verbindungsstücke, sind
frei von Öl oder Fett zu halten. An den
Flaschenbatterien darf mit öl- oder fetthaltigen
Putzlappen sowie mit öligen oder fetten Händen
nicht gearbeitet werden. Bei Instandsetzungs-
oder Instandhaltungsarbeiten an den Flaschenbatterien
dürfen von den damit Beschäftigten
durch Öl oder Fett verschmutzte Kleidungsstücke
nicht getragen werden.
(6) Werden ortsveränderliche Sauerstoff-Flaschenbatterien
mit einem Laufkran transpor-
tiert, sind sie in einer entsprechenden Aufhängevorrichtung
unterzubringen. Diese Aufhängevorrichtung
ist alljährlich auf ihren einwandfreien
Zustand und ihre Tragfähigkeit
durch einen Fachmann, der auch dem Betriebe
angehören kann, zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen
zu. führen. Auf Fahrzeugen montierte
Flaschenbatterien müssen mit diesen in
einwandfreier Weise so verbunden sein, daß sie
nicht herabfallen können. Nach Beendigung der
Sauerstoffentnahme sind die Batterien entsprechend
gesichert abzustellen.
(7) Sauerstoff-Flaschenbatterien sind von genau
unterwiesenem Bedienungspersonal zu betreuen.
Frischen mit Sauerstoff.
§ 37. (1) Sauerstoffleitungen, die für einen Betriebsdruck
bis einschließlich 30 at bestimmt
sind, dürfen aus geprüften, nahtlosen Stahlrohren
bestehen. Bei einem Betriebsdruck von mehr
als 30 at müssen Kupferrohre verwendet werden.
Der Durchmesser der Stahlrohre muß so
groß sein, daß die Strömungsgeschwindigkeit in
den Leitungen keinesfalls mehr als 8 m/sec beträgt.
In den Sauerstoffleitungen sind nur Absperrorgane
aus Messing, Bronze oder nichtrostendem
Stahl zulässig. Zum Abdichten von
Leitungen dürfen organische Stoffe nicht verwendet
werden; dies gilt auch dann, wenn die
Einbaustelle vom Sauerstoff nicht unmittelbar
berührt wird.
(2) Sauerstoffleitungen müssen mit Gefälle
verlegt sein; an den tiefsten Stellen der Leitungen
müssen Vorrichtungen zum Ablassen des
Kondenswassers vorhanden sein. Sauerstoffleitungen
müssen vor mechanischer Beschädigung
geschützt sein; sie dürfen nicht in der
Nähe von Heizgasleitungen liegen. Bei Stahlrohrleitungen
müssen Richtungsänderungen in
großen Krümmungen verlaufen und die Leitungen
Schutzstreckenstücke aus Kupfer besitzen.
In jeder Sauerstoffleitung muß ein leicht zu bedienendes
Schnellschlußventil eingebaut sein.
(3) Sauerstoffleitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme
zu reinigen und einer Druckprobe
mit dem l'5fachen Betriebsdruck zu unterziehen
sowie während des Betriebes auf Dichtheit zu
überwachen; festgestellte undichte Stellen sind
sofort abzudichten. Die Leitungen sind frei von
Öl und Fett zu halten; vor Inbetriebnahme und
nach Reparaturen sind sie mit fettlösenden, nicht
brennbaren Mitteln zu spülen. Durch Anschlag
ist darauf hinzuweisen. Werden zum Spülen
gesundheitsschädliche Mittel verwendet, sind die
zum Schutz der Dienstnehmer notwendigen
Maßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des
§ 36 Abs. 5 gelten entsprechend.
(4) Sofern das Frischen nur vorübergehend
vorgenommen wird, dürfen Sauerstoff-Flaschenbatterien
auch in Arbeitsräumen aufgestellt werden;
sonst sind die Flaschenbatterien in eigenen
Objekten oder im Freien aufzustellen. Bei Verwendung
von Flaschenbatterien darf nur Sauerstoff
in den Rohrleitungen weitergeleitet werden,
dessen Druck bereits auf den beim Frischen
notwendigen Betriebsdruck vermindert wurde.
Die Hauptgasleitung muß an leicht erreichbarer
Stelle in unmittelbarer Nähe der Flaschenbatterie
absperrbar sein. Die ordnungsgemäße Funktion
dieser Absperreinrichtung und die Dichtheit der
Anschlüsse ist auch vor jedem Blasvorgang zu
prüfen.
(5) Zwischen Sauerstofflanzen aus Stahl und
Sauerstoffzuleitungsschläuchen muß sich eine
Schutzstrecke aus Kupfer befinden.
Mischer.
§ 38. (1) Das Bedienungspersonal muß vom
Steuerstand aus den Mischer und den Platz
unter der Ausgußöffnung des Mischers beobachten
können. Beim Füllen des Mischers und bei
der Entnahme von Schmelze aus diesem darf der
Gefahrenbereich nicht betreten werden.
(2) Mischer müssen so gebaut sein, daß sie bei
Versagen der Kippvorrichtung selbsttätig in die
waagrechte Lage zurückkehren.
Zuschläge und Geräte.
§ 39. Zuschläge, die in Konverter oder Öfen,
die feuerflüssige Schmelze enthalten, eingebracht
werden, und Geräte, die mit feuerflüssiger
Schmelze in Berührung kommen, müssen trocken
und mindestens raumwarm sein.
Gieß- und Schlackenpfannen.
§ 40. (1) Gießpfannengehänge sind durch an
den Traversen und möglichst auch an den Haken
oberhalb des Pfannenrandes isolierend angebrachte
Schutzbleche gegen strahlende Wärme zu
schützen. Die Gehänge sind auf einwandfreie
Beschaffenheit zu überwachen.
(2)-Kippbare Pfannen müssen eine Sicherung,
gegen unbeabsichtigtes Kippen besitzen; werden
Pfannen durch ein Getriebe gekippt, muß dieses
selbsthemmend sein.
(3) Pfannen, Gießtrichter und Stopfen dürfen
nur in sorgfältig getrocknetem Zustand verwendet
werden. Abgestellte Pfannen und Gießtrichter
sind gegen Umfallen oder Abrollen zu
sichern; dies gilt auch für Pfannengehänge.
(4) Während Gieß- und Schlackenpfannen mit
feuerflüssiger Schmelze gefüllt und gefüllte Pfannen
transportiert oder entleert werden, ist den
bei diesen Arbeiten Nichtbeschäftigten der Aufenthalt
im Gefahrenbereich verboten. Die Führerstände
der Pfannenwagen müssen gegen strahlende
Wärme und gegen Spritzer feuerflüssiger
Schmelze geschützt und leicht zugänglich sein.
(5) Auf Schlackenpfannen ist der Zeitpunkt
ihrer Füllung zu vermerken. Nicht vollständig
erstarrte Schlacke darf in Pfannen nicht bespritzt
werden. Schlackenpfannen dürfen erst gekippt
werden, wenn seit ihrer Füllung ein Zeitraum
verstrichen ist, in dem die Schlacke erfahrungsgemäß
bereits erstarrt ist. In besonderen
Fällen, wie bei unvorhergesehen hohem
Schlackenanfall oder ungewöhnlich großem Ausfall
von Schlackenpfannen darf auch noch nicht
vollständig erstarrte Schlacke, jedoch nur auf
trockenem Boden, gekippt werden.
Gießen.
§ 41. (1) Beim Gießen sind alle Maßnahmen
zu treffen, die eine Gefährdung der Dienstnehmer
durch feuerflüssige Schmelze weitgehend
verhindern; bei nichtberuhigten Schmelzen sind
Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung
von Dienstnehmern durch allenfalls ausblasendes
Schmelzgut tunlichst vermieden wird.
(2) Sofern beim Gießen von Blöcken Schlacke
mitgelaufen ist, sind diese Blöcke besonders zu
kennzeichnen; sie dürfen erst nach Entfernen
der Schlacke mit Wasser gekühlt werden.
(3) Die Kokillen dürfen erst nach genügender
Erstarrung der Blöcke abgestreift werden. Sofern
beim Gießen von Blöcken die mitgelaufene
Schlacke nicht entfernt wurde, ist auf eine längere
Erstarrungszeit Bedacht zu nehmen. Das
Abstreifen der Kokillen ist mit geeigneten Einrichtungen
vorzunehmen.
Stranggußanlagen.
§ 42. (1) Die Gießbühne muß ausreichend groß
sein; sie darf durch Lagern von Material oder
Gerät nicht verstellt werden. Auf der dem Aufstieg
zur Gießbühne gegenüberliegenden Seite
muß sich ein Notabstieg befinden.
(2) Bei jeder Gießanlage müssen für die Kühlung
der Kokillen zwei voneinander unabhängige
Wasserversorgungsanlagen vorhanden sein.
Durch eine besondere Einrichtung muß beim
Ausfallen der einen Wasserversorgungsanlage die
andere Anlage selbsttätig in Betrieb gesetzt werden.
Diese Einrichtung ist regelmäßig auf ihre
Funktion zu prüfen.
(3) Kippvorrichtungen für die Pfannen müssen
derart eingerichtet sein, daß ein plötzliches Zurückschwingen
der gekippten Pfannen hintangehalten
wird.
(4) Die Bedienungsmannschaft der Schneidbrenner
muß gegen Einwirkung strahlender
Wärme und allfällige Einwirkung feuerflüssiger
Schmelze durch Schutzwände und nötigenfalls
auch durch Schutzdächer geschützt sein.
(5) Es muß eine Anlage vorhanden sein, durch
die ein Verständigen zwischen dem Personal der
Gießbühne und des Brennschneideraumes auch
beim betriebsüblichen Lärm möglich ist.
(6) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die ein
Betreten des unterhalb der Gießform gelegenen
Gefahrenbereiches während des Betriebes der
Gießanlage verhindern.
(7) Der Aufenthalt im unmittelbaren Bereich
der Gießanlage ist während des Betriebes derselben
allen Nichtbeschäftigten verboten. Durch
deutlich sichtbare Anschläge ist darauf hinzuweisen.
ABSCHNITT 5.
Konverter-Blasstahlwerke.
Lüftung und Ableitung.
§ 43. Blasstahlwerkshallen müssen eine gute
Dachlüftung besitzen. Die aus den Konvertern
austretenden Abgase und Staube sind so abzuleiten,
daß die Dienstnehmer einer Einwirkung
dieser Stoffe nicht ausgesetzt sind.
Steuerstände und Beschickungsbühnen.
§ 44. (1) Steuerstände müssen so ausgestaltet
sein, daß die Steuerleute gegen Funkenregen und
strahlende Wärme geschützt sind und den Arbeitsbereich
überblicken können.
(2) Der Sauerstoffdruck in der Leitung muß
beim Steuerstand ablesbar sein und auch von
diesem aus geregelt werden können. Bei hydraulisch
betriebenen Kippvorrichtungen muß vom
Steuerstand aus der Wasserstand der Druckwasserspeicher
jederzeit ablesbar sein.
(3) Das Funktionieren der Kühlwasserzuleitung
muß vom Steuerstand aus überwacht werden
können.
(4) Zwischen jedem Steuerstand und der Sauerstofferzeugungsanlage
muß eine Fernsprechverbindung
vorhanden sein.
(5) Die Umwehrung der Beschickungsbühnen
darf nur so weit abnehmbar sein, als es die
Arbeiten unbedingt erfordern; auf Teilen von
Bühnen, deren Umwehrung abgenommen ist,
dürfen keine Gegenstände abgelegt werden.
Blaseinrichtungen für Sauerstoff.
§ 45. (1) Die flexiblen Leitungen für die Sauerstoff-
und Wasserzuleitung zu den Düsenkörpern
sind an den Anschlußstellen in sicherer
Weise zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen
ist ein Durchschwingen dieser flexiblen Leitungen
im Falle eines Leitungsrisses hintanzuhalten.
Die flexiblen Leitungen sind gegen strahlende
Wärme zu schützen.
(2) Düsenkörper sind in doppelter, voneinander
unabhängiger Weise aufzuhängen.
Konverterbedienung.
§ 46. (1) Vor dem Kippen der Konverter sind
deutlich wahrnehmbare Signale zu geben; bei
Abgabe dieser Signale ist der Gefahrenbereich
sogleich zu verlassen.
(2) Während des Betriebes der Konverter,
beim Abstoßen der Mündungsbären und
Schachtansätze sowie beim Ausbrechen der
Steine darf der Gefahrenbereich unterhalb der
Konverter nicht betreten werden; durch Anschläge
ist darauf hinzuweisen. Vor dem Beginn
der Arbeiten zum Abstoßen der Mündungsbären
und Schachtansätze und zum Ausbrechen
der Steine ist der Gefahrenbereich abzuschranken.
(3) Bei Ausbesserungsarbeiten an Konvertern
sind Maßnahmen zu treffen, die ein unbeabsichtigtes
Bewegen der Konverter oder ein Bewegen
derselben vom Steuerstand aus in sicherer Weise
verhindern.
ABSCHNITT 6.
Siemens-Martin-Stahlwerke.
Gefährdete Bereiche.
§ 47. (1) Bei gasbeheizten Öfen müssen die
Räume unter den Beschickungsbühnen und zwischen
den Ofenkammern dauernd ausreichend
erhellt sein; unnötiger Aufenthalt in solchen
Räumen ist verboten. Auf dieses Verbot ist
durch deutlich lesbare Warnschilder hinzuweisen.
Diese Räume dürfen erst betreten werden, nachdem
ein Mann der Ofenbedienung hievon in
Kenntnis gesetzt wurde.
(2) Solange Öfen in Betrieb sind, darf das Gewölbemauerwerk
selbst nicht betreten werden.
Während die Öfen beschickt und bei gasbeheizten
Öfen die Gasventile umgesteuert werden,
darf sich niemand auf den Öfen aufhalten. Während
bei Gasfeuerung die Gasventile umgesteuert
werden, darf sich niemand vor den Ofentüren
aufhalten.
Beschickungseinrichtungen.
§ 48. (1) Beschickungsmulden müssen am
Boden Öffnungen zum Wasserabfluß haben. Das
Beschickungsgut ist möglichst trocken einzubringen.
(2) Mulden müssen so abgestellt sein, daß etwa
herausfallender Schrott niemand verletzen kann.
(3) Führerstände von Beschickungseinrichtungen
müssen mit Schutzvorkehrungen gegen
strahlende Wärme und Spritzer feuerflüssigen
Materials derart ausgerüstet sein, ,daß die Beobachtungsmöglichkeit
für den Fahrer nicht beeinträchtigt
wird.
Abstich.
§ 49. (1) Beim Aufbrennen von Stichlöchern
mittels Sauerstoff sind Schutzschirme oder
-schilde zu verwenden. Sauerstoffflaschen sind
gegen strahlende Wärme geschützt und gegen
Umfallen gesichert aufzustellen.
(2) Der Abstichbeginn ist durch ein deutlich
wahrnehmbares Signal anzuzeigen; bei Abgabe
dieses Signals ist der Gefahrenbereich sofort zu
verlassen.
Schlackenbeseitigung.
§ 50. Die Verwendung von Wasser zum Abkühlen
der sich unterhalb der Abstichöffnung
ansammelnden Schlacke ist möglichst einzuschränken.
Das Schlackenbett ist so flach als möglich
zu halten.
Kühlleitungen.
§ 51. Bei offenen Kühlsystemen muß das Auslaufen
des Wassers beobachtet werden können.
Für geschlossene Kühlsysteme ist nur weiches
Wasser zu verwenden; das Kühlsystem muß mit
Einrichtungen ausgerüstet sein, die eine unzulässige
Drucksteigerung hintanhalten.
ABSCHNITT 7.
Elektrostahlwerke.
Ofeneinrichtung und -bedienung.
§ 52. (1) Schaltanlagen für Lichtbogenöfen
müssen unabhängig von selbsttätigen Reglern
mit von Hand aus zu betätigenden Steuervorrichtungen
zum Heben und Senken der Elektroden
ausgestattet sein.
(2) Das Betreten der Ofengewölbe während
des Betriebes der Öfen ist verboten. Die Elektroden
der Lichtbogenöfen müssen von einem
sicheren Standort aus, ohne daß das Gewölbe
betreten werden muß, gewartet werden können.
(3) Bei der Bedienung von Elektroöfen ist das
Gezähe nur mit trockenen Handschuhen anzufassen.
(4) Vor dem Beschicken von Induktionsöfen
ist die Stromzuführung zu diesen abzuschalten.
Wenn vor den Öfen ein elektrisch-isolierender
Fußboden oder ein solcher Belag nicht vorhanden
ist, muß den mit der Bedienung der Öfen
Beschäftigten isolierende Fußbekleidung beigestellt
werden. Zum Nachdrücken des Einsatzgutes
sind Geräte mit elektrisch isolierendem
Handgriff zu verwenden.
(5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die eine
Gefährdung von Dienstnehmern durch Berühren
stromführender Teile hintanhalten. Im übrigen
sind die jeweils geltenden elektrotechnischen
Vorschriften einzuhalten.
Lüftung und Absaugung.
§ 53. Für eine Abführung der beim Betrieb der
Lichtbogenöfen entstehenden Abgase und allfälligen
Staube ist Sorge zu tragen.
ABSCHNITT 8.
Walzwerke.
Hüttenflur und Verkehrswege.
§ 54. (1) Der Hüttenflurbelag muß im Bereich
des betriebsmäßig ausfahrenden Walzgutes so
beschaffen sein, daß sich das Walzgut nicht verfangen
kann.
(2) Bei Walzstrecken müssen die für den Querverkehr
notwendigen Übergänge oder Unterführungen
in genügender Anzahl vorhanden
sein. Übergänge müssen ein Geländer haben und
an jenen Stellen, wo eine Gefährdung der
Dienstnehmer durch ausfahrendes Walzgut besteht,
seitlich verkleidet sein. Das Überqueren
in Betrieb befindlicher Streckenteile außerhalb
der Übergänge ist durch Anschläge zu untersagen.
Schutzmaßnahmen bei Walzwerken.
§ 55. (1) Bewegliche Teile der Kraftübertragung,
wie Kupplungen und Spindeln, die weniger
als 2'40 m über Hüttenflur oder Arbeitsbühnen
liegen, müssen umwehrt, verdeckt oder
verkleidet sein.
(2) Bei Rollgängen ist, soweit es der Arbeitsvorgang
zuläßt, Vorsorge zu treffen, daß das
Walzgut nicht aus der Bahn geraten kann. Der
Aufenthalt an nicht gesicherten Stellen von
Rollgängen ist Unbefugten zu untersagen.
(3) Hebe- und Wipptische müssen Sicherungen
gegen Fußverletzungen, die durch die Bewegung
des Tisches hervorgerufen werden können, aufweisen.
(4) Brechtöpfe sind mit einem genügend starken
Ring zu umgeben, der das Wegfliegen von
Bruchstücken verhindert.
(5) Ist mit dem Auftreten von Walzschüssen
zu rechnen, sind die an der Walzenstraße beschäftigten
Dienstnehmer durch geeignete Vorkehrungen,
wie Anbringen von Kettenvorhängen
oder Schutzschirmen, tunlichst zu schützen.
(c) Bei Walzwerken, bei denen die Möglichkeit
besteht, daß Dienstnehmer durch ausfahrendes
oder schlagendes Walzgut gefährdet werden, sind
geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen,
wie Anbringen von Schutznetzen, Schutzwänden
oder Schutzpfählen. Schutzpfähle müssen fest im
Boden eingelassen und an ihrem oberen Ende
umgebogen sein; lose aufgestellte Walzenkupplungen
dürfen als Ersatz für Pfähle nicht verwendet
werden.
(7) Für das Haspeln sind Vorkehrungen zu
treffen, die eine Gefährdung des Bedienungsmannes
während des Arbeitsvorganges möglichst
hintanhalten. Schlingen dürfen nur nach Stillsetzen
der Haspel beseitigt werden.
Bedienung von Walzwerken.
§ 56. (1) Das Ingangsetzen von Walzstraßen
ist durch ein deutlich hörbares Signal anzukündigen.
Bei Abgabe dieses Signals ist der Gefahrenbereich
sogleich zu verlassen.
(2) Das Reinigen von Walz Werksanlagen darf
nur bei Stillstand der Anlage und abgeschaltetem
Antrieb vorgenommen werden, nachdem Vorkehrungen
getroffen wurden, durch die ein unbeabsichtigtes
Ingangsetzen der Walzwerksanlage
verhindert wird.
(3) Während des Ganges der Walzwerke dürfen
Lager nur nachgestellt oder geschmiert werden,
wenn dies ohne Gefährdung der mit diesen
Arbeiten Beauftragten möglich ist. Während des
Walzens dürfen Walzgerüste nur bestiegen werden,
wenn es der Betrieb erfordert und hiefür
sichere Aufstiege und Bühnen vorhanden sind.
Der Aufenthalt auf Stiegen und Bühnen ist
während des Walzens nur so lange gestattet, als
es die Arbeitsverrichtungen erfordern.
ABSCHNITT 9.
Hammer- und Preßwerke.
Einrückvorrichtungen.
§ 57. (1) Fußeinrückungen von Hämmern und
Pressen müssen überdeckt oder in anderer Weise
so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Einrücken
nicht möglich ist.
(2) Hämmer und Pressen müssen mit einer
festangebrachten Vorrichtung zum Hochhalten
des Bären ausgerüstet sein.
Steuerstände.
§ 58. (1) Der Hammerführer muß den
Amboß von seinem Arbeitsplatz aus gut übersehen
können und gegen wegfliegende Stücke
möglichst geschützt sein; bei Verwendung von
Laufkranen gilt dies auch für den Kranführer.
(2) Bei Gesenkhämmern müssen zum Schutz
der dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in
der Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege
geeignete Schutzwände vorhanden
sein.
(3) Die Hauptabsperrventile müssen vom
Standplatz aus zu betätigen sein. Die Steuerungen
müssen in der Ausrückstellung festgelegt
werden können.
Bedienung von Hammer- und
Preßwerken.
§ 59. (1) Vor dem Auswechseln von Gesenken
und vor Einstell- und Reparaturarbeiten an
Hämmern und Pressen, ausgenommen solche, die
mit einer selbsttätigen Sperrvorrichtung für den
Bären versehen sind, muß der Bär durch eine
Vorrichtung sicher gesperrt werden. Diese Vorrichtung
muß stark genug sein, um dem Gewicht
des Bären, vermehrt um den Dampf-, Luft- oder
Flüssigkeitshöchstdruck bei Dampf-, Preßluft-
oder hydraulischen Anlagen, sicher standzuhalten.
Bei Hämmern, die nicht in Benützung
stehen, hat der Hammerbär in der Regel auf
der Unterlage zu ruhen.
(2) Ketten, mit denen Schmiedestücke gewendet
werden, müssen vor dem Schlagen des
Hammers oder dem Niedergehen des Preßhauptes
entlastet werden. Bei Ketten, die
Schmiedestücke tragen, sind nach Möglichkeit
Maßnahmen zu treffen, die eine Überbelastung
der Ketten beim Schlagen des Hammers oder
beim Pressen vermeiden, wie das Einbauen von
federnden Zwischenstücken. Die Ketten sind in
regelmäßigen Zeitabständen auf offensichtliche
Mängel zu prüfen.
ABSCHNITT 10.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Aushang.
§ 60. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen
Abdruck dieser Verordnung im Betriebe an geeigneten,
für die Dienstnehmer leicht zugänglichen
Stellen aufzulegen.
Weitergehende Schutzmaßnahmen
und Ausnahmen.
§ 61. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse
Maßnahmen zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern,
die über die Vorschriften dieser Verordnung
hinausgehen, kann die Gewerbebehörde
auf Antrag des Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen
vorschreiben.
(2) Die Gewerbebehörde kann nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates andere als in dieser
Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen,
wenn hiedurch dem Schutze des Lebens
und der Gesundheit der Dienstnehmer in demselben
Maße Rechnung getragen wird. Die Gewerbebehörde
kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates
auch Abweichungen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit
hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes
nicht beeinträchtigt werden.
Ahndung von Übertretungen.
§ 62. Übertretungen der Vorschriften dieser
Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften
der Gewerbeordnung geahndet.
Übergangsbestimmungen.
§ 63. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen
nur insofern Anwendung, als die
dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne
wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid
erworbenen Rechte durchführbar
sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung
von das Leben oder die Gesundheit
der Dienstnehmer offenbar gefährdenden Mißständen
handelt oder daß die gestellten Anforderungen
ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand
und ohne größere Betriebsstörung
durchführbar sind.
Aufhebung von Vorschriften.
§ 64. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt Artikel VI der Verordnung vom
22. Dezember 1952, BGBl. Nr. 20/1953, mit der
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung
bestimmter Arbeiten erlassen werden, außer
Kraft.