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122_1953 AT

122. Verordnung: Eichrechtliche Vorschriften für Schankgefäße (Schankgefäßeverordnung).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Eichrechtliche Vorschriften für Schankgefäße (Schankgefäßeverordnung).

Auf Grund der §§ 20, 21 und 68 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl.

Nr. 152, über das Maß- und Eichwesen (Maß-

und Eichgesetz — MEG.) wird verordnet

§ 1. Der Ausschank folgender Getränke muß,

wenn er unter den im § 20 Abs. 1 des MEG.

bezeichneten Voraussetzungen stattfindet, in

Schankgefäßen im Sinne der §§ 20 bis 23 des

MEG. vorgenommen werden: Bier, Wein, Most,

weinhältige und weinähnliche Getränke, Trinkbranntwein

aller Art, natürliche und künstliche

alkoholfreie Getränke aller Art, Milch und Milcherzeugnisse;

ausgenommen sind Tee, Kaffee und

Milchmischgetränke.

§ 2. (1) Schankgefäße, die für den dauernden

Gebrauch bestimmt sind, müssen aus Glas, Porzellan,

Steinzeug oder anderen formfesten Werkstoffen

hergestellt sein.

(2) Für einmaligen Gebrauch sind Papierbecher

als Schankgefäße zulässig.

§ 3. (1) Zulässig sind nur folgende Nenninhalte

und Rauminhaltsbezeichnungen

2 l; 1,5 l; 1 l; 0,5 oder 1/2 l; 0,3 l; 1/4 l; 0,2 l;

1/

8 l; 0,1 l oder 10 cl;

1/

16 l; 0,05 l oder 5 cl; 0,04 l

oder 4 cl; 1/32 l; 2,5 cl; 0,02 l oder 2 cl. An Stelle

des Zeichens „l" darf auch das ausgeschriebene

Wort „Liter" verwendet werden.

(2) Zur Begrenzung des Nenninhaltes muß auf

jedem Schankgefäß ein Füllstrich angebracht

sein. Weitere Füllstriche zur Angabe von Teilinhalten

dürfen nur auf Schankgefäßen aus

durchsichtigem Werkstoff mit einem Nenninhalt

von 1/8 l aufwärts angebracht werden. Als Teilinhalte

dürfen nur die im Abs. 1 genannten

Rauminhalte von 1,5 l bis 1/16 l angegeben sein;

sie sind in gleicher Art wie die Nenninhalte zu

bezeichnen. Auf ein und demselben Schankgefäß

darf nur eine Halbierungs- oder eine Dezimalteilung

des Liter angebracht werden; für die

Dezimalteilung sind Dezimalzahlen, für die

Halbierungsteilung gemeine Brüche anzuwenden.

(3) Auf Schankgefäßen aus durchsichtigem

Werkstoff der Nenninhalte 0,1 l; 1/16 l; 0,05 l;

0,04 l und 1/32 l darf außer dem den Nenninhalt

begrenzenden Füllstrich nur noch ein Füllstrich

zur Begrenzung des halben Rauminhaltes des

Schankgefäßes angebracht sein. Die Bezeichnung

des Teilinhaltes hat zu entfallen.

§ 4. (1) Jeder Füllstrich muß eine Länge von

mindestens 1 cm haben.

(2) Füllstriche und die zugehörigen Rauminhaltsbezeichnungen

sind nahe beisammen,

deutlich und untrennbar an der, Innenwand der

Schankgefäße anzubringen; durchsichtige Gefäße

dürfen Füllstrich und Rauminhaltsbezeichnung

an der Außenwand tragen.

§ 5. (1) Der Abstand des den Nenninhalt begrenzenden

Füllstriches vom oberen Rand

(Übermaß) muß bei Schankgefäßen mit verengtem

Hals mindestens 2 cm, bei anderen

Schankgefäßen mit einem Nenninhalt

von 1 l und mehr mindestens 2 cm,

von 0,3 l und 0,5 l mindestens 1,5 cm,

von 1/4 l und weniger .... mindestens 1 cm

betragen.

(2) Bei Schankgefäßen mit verengtem Hals darf

nur ein Füllstrich vorhanden sein, der auf dem

Hals angebracht sein muß.

§ 6. Der durch einen Füllstrich begrenzte

Rauminhalt darf bei Schankgefäßen mit einem

Nenninhalt

von 2 l bis 1 l höchstens um ± 1 % des Nenninhaltes,

von 0,5 l bis 0,1 l höchstens um ± 2 % des

Nenninhaltes,

von weniger als 0,1 l höchstens um ± 5 %

des Nenninhaltes

vom jeweiligen Sollwert abweichen.

§ 7. (1) Schankgefäße, die nach Inkrafttreten

dieser Verordnung in den Handel gebracht werden,

haben den Bestimmungen dieser Verordnung

zu entsprechen.

(2) Schankgefäße, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung in Verwendung stehen

und den Vorschriften dieser Verordnung nicht

entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1956

weiterverwendet werden, sofern sie den aus dem

§ 70 Abs. 1 des MEG. ersichtlichen Vorschriften

entsprechen.

§ 8. Schankgefäße, die den Vorschriften des

MEG. nicht entsprechen, dürfen nur mehr bis

31. Dezember 1953 verwendet werden.

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