122. Verordnung: Eichrechtliche Vorschriften für Schankgefäße (Schankgefäßeverordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 20, 21 und 68 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl.
Nr. 152, über das Maß- und Eichwesen (Maß-
und Eichgesetz — MEG.) wird verordnet
§ 1. Der Ausschank folgender Getränke muß,
wenn er unter den im § 20 Abs. 1 des MEG.
bezeichneten Voraussetzungen stattfindet, in
Schankgefäßen im Sinne der §§ 20 bis 23 des
MEG. vorgenommen werden: Bier, Wein, Most,
weinhältige und weinähnliche Getränke, Trinkbranntwein
aller Art, natürliche und künstliche
alkoholfreie Getränke aller Art, Milch und Milcherzeugnisse;
ausgenommen sind Tee, Kaffee und
Milchmischgetränke.
§ 2. (1) Schankgefäße, die für den dauernden
Gebrauch bestimmt sind, müssen aus Glas, Porzellan,
Steinzeug oder anderen formfesten Werkstoffen
hergestellt sein.
(2) Für einmaligen Gebrauch sind Papierbecher
als Schankgefäße zulässig.
§ 3. (1) Zulässig sind nur folgende Nenninhalte
und Rauminhaltsbezeichnungen
2 l; 1,5 l; 1 l; 0,5 oder 1/2 l; 0,3 l; 1/4 l; 0,2 l;
1/
8 l; 0,1 l oder 10 cl;
1/
16 l; 0,05 l oder 5 cl; 0,04 l
oder 4 cl; 1/32 l; 2,5 cl; 0,02 l oder 2 cl. An Stelle
des Zeichens „l" darf auch das ausgeschriebene
Wort „Liter" verwendet werden.
(2) Zur Begrenzung des Nenninhaltes muß auf
jedem Schankgefäß ein Füllstrich angebracht
sein. Weitere Füllstriche zur Angabe von Teilinhalten
dürfen nur auf Schankgefäßen aus
durchsichtigem Werkstoff mit einem Nenninhalt
von 1/8 l aufwärts angebracht werden. Als Teilinhalte
dürfen nur die im Abs. 1 genannten
Rauminhalte von 1,5 l bis 1/16 l angegeben sein;
sie sind in gleicher Art wie die Nenninhalte zu
bezeichnen. Auf ein und demselben Schankgefäß
darf nur eine Halbierungs- oder eine Dezimalteilung
des Liter angebracht werden; für die
Dezimalteilung sind Dezimalzahlen, für die
Halbierungsteilung gemeine Brüche anzuwenden.
(3) Auf Schankgefäßen aus durchsichtigem
Werkstoff der Nenninhalte 0,1 l; 1/16 l; 0,05 l;
0,04 l und 1/32 l darf außer dem den Nenninhalt
begrenzenden Füllstrich nur noch ein Füllstrich
zur Begrenzung des halben Rauminhaltes des
Schankgefäßes angebracht sein. Die Bezeichnung
des Teilinhaltes hat zu entfallen.
§ 4. (1) Jeder Füllstrich muß eine Länge von
mindestens 1 cm haben.
(2) Füllstriche und die zugehörigen Rauminhaltsbezeichnungen
sind nahe beisammen,
deutlich und untrennbar an der, Innenwand der
Schankgefäße anzubringen; durchsichtige Gefäße
dürfen Füllstrich und Rauminhaltsbezeichnung
an der Außenwand tragen.
§ 5. (1) Der Abstand des den Nenninhalt begrenzenden
Füllstriches vom oberen Rand
(Übermaß) muß bei Schankgefäßen mit verengtem
Hals mindestens 2 cm, bei anderen
Schankgefäßen mit einem Nenninhalt
von 1 l und mehr mindestens 2 cm,
von 0,3 l und 0,5 l mindestens 1,5 cm,
von 1/4 l und weniger .... mindestens 1 cm
betragen.
(2) Bei Schankgefäßen mit verengtem Hals darf
nur ein Füllstrich vorhanden sein, der auf dem
Hals angebracht sein muß.
§ 6. Der durch einen Füllstrich begrenzte
Rauminhalt darf bei Schankgefäßen mit einem
Nenninhalt
von 2 l bis 1 l höchstens um ± 1 % des Nenninhaltes,
von 0,5 l bis 0,1 l höchstens um ± 2 % des
Nenninhaltes,
von weniger als 0,1 l höchstens um ± 5 %
des Nenninhaltes
vom jeweiligen Sollwert abweichen.
§ 7. (1) Schankgefäße, die nach Inkrafttreten
dieser Verordnung in den Handel gebracht werden,
haben den Bestimmungen dieser Verordnung
zu entsprechen.
(2) Schankgefäße, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung in Verwendung stehen
und den Vorschriften dieser Verordnung nicht
entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1956
weiterverwendet werden, sofern sie den aus dem
§ 70 Abs. 1 des MEG. ersichtlichen Vorschriften
entsprechen.
§ 8. Schankgefäße, die den Vorschriften des
MEG. nicht entsprechen, dürfen nur mehr bis
31. Dezember 1953 verwendet werden.