122. Verordnung: 3. Suchtgiftverordnungsnovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 5 des
Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, des § 7
des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl.
Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,
und des § 24 der Gewerbeordnung
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau und dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
Die Suchtgiftverordnung vom 20. Dezember
1946, BGBl. Nr. 19/1947, in der Fassung der
1. Suchtgiftverordnungsnovelle, BGBl. Nr. 71/
1948, und der 2. Suchtgiftverordnungsnovelle,
BGBl. Nr. 90/1951, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
2. Der vorletzte Satz im § 4 hat zu lauten
„Die gewonnenen Erzeugnisse dürfen nur an
die gemäß §§ 2 und 3 zum Erwerb und zum Besitz
von Suchtgiften Berechtigten sowie an Apotheken
abgegeben werden."
3. § 6 entfällt.
4. § 10 hat zu lauten
„(1) Die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken
sowie die Hausapotheken führenden
Ärzte und Tierärzte haben bis längstens 25. Jänner
eines jeden Jahres der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
Nachweisungen über die am
31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
vorhandenen Suchtgiftvorräte nach
Muster 1 zu erstatten.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Unternehmungen
haben bis 25. Jänner eines jeden Jahres der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Nachweisungen
nach Muster 2 über den Verkehr mit
Suchtgiften und die Verarbeitung von Suchtgiften
im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(3) Unternehmungen, welche Suchtgifte erzeugen
oder umwandeln, haben außer den im
Abs. 2 genannten Nachweisungen bis 25. Jänner
eines jeden Jahres nach Muster 3 und binnen
zwei Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres
nach Muster 4 der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde Nachweisungen über
die Erzeugung und Umwandlung von Suchtgiften
im abgelaufenen Kalenderjahr beziehungsweise
Kalendervierteljahr vorzulegen.
(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Unternehmungen
haben ferner bis 30. April eines jeden
Jahres der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
nach Muster 5 eine schätzungsweise
Zusammenstellung jener Suchtgifte bekanntzugeben,
die sie im folgenden Kalenderjahr einzuführen
oder zu erzeugen beabsichtigen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben das
Einlangen der in den Abs. 1 bis 4 bezeichneten
Nachweisungen wahrzunehmen und sie binnen
zwei Wochen an die zuständigen Ämter der
Landesregierungen weiterzuleiten. Den in den
Abs. 2 und 4 vorgesehenen Nachweisungen sind
hiebei aus den erstatteten Meldungen zu errechnende
Gesamtaufstellungen anzuschließen.
(G) Die Ämter der Landesregierungen legen sodann
die Nachweisungen binnen längstens zwei
Wochen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
vor. Den in den Abs. 2 und 4 bezeichneten
Nachweisungen ist eine Gesamtübersicht
beizuschließen."
5. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften
ist verboten, sofern hiezu nicht vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung eine besondere
Bewilligung erteilt wurde. Die Durchfuhr
von Suchtgiften ist verboten, sofern nicht die
Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt."
6. An Stelle der bisherigen Muster 1 bis 5 der
Anlage zur Suchtgiftverordnung haben die
Muster 1 bis 5 der Anlage zu treten.