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122_1952 AT

122. Verordnung: 3. Suchtgiftverordnungsnovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: 3. Suchtgiftverordnungsnovelle.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 5 des

Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, des § 7

des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl.

Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,

und des § 24 der Gewerbeordnung

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau und dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

Die Suchtgiftverordnung vom 20. Dezember

1946, BGBl. Nr. 19/1947, in der Fassung der

1. Suchtgiftverordnungsnovelle, BGBl. Nr. 71/

1948, und der 2. Suchtgiftverordnungsnovelle,

BGBl. Nr. 90/1951, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

2. Der vorletzte Satz im § 4 hat zu lauten

„Die gewonnenen Erzeugnisse dürfen nur an

die gemäß §§ 2 und 3 zum Erwerb und zum Besitz

von Suchtgiften Berechtigten sowie an Apotheken

abgegeben werden."

3. § 6 entfällt.

4. § 10 hat zu lauten

„(1) Die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken

sowie die Hausapotheken führenden

Ärzte und Tierärzte haben bis längstens 25. Jänner

eines jeden Jahres der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

Nachweisungen über die am

31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres

vorhandenen Suchtgiftvorräte nach

Muster 1 zu erstatten.

(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Unternehmungen

haben bis 25. Jänner eines jeden Jahres der

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Nachweisungen

nach Muster 2 über den Verkehr mit

Suchtgiften und die Verarbeitung von Suchtgiften

im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.

(3) Unternehmungen, welche Suchtgifte erzeugen

oder umwandeln, haben außer den im

Abs. 2 genannten Nachweisungen bis 25. Jänner

eines jeden Jahres nach Muster 3 und binnen

zwei Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres

nach Muster 4 der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde Nachweisungen über

die Erzeugung und Umwandlung von Suchtgiften

im abgelaufenen Kalenderjahr beziehungsweise

Kalendervierteljahr vorzulegen.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Unternehmungen

haben ferner bis 30. April eines jeden

Jahres der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

nach Muster 5 eine schätzungsweise

Zusammenstellung jener Suchtgifte bekanntzugeben,

die sie im folgenden Kalenderjahr einzuführen

oder zu erzeugen beabsichtigen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben das

Einlangen der in den Abs. 1 bis 4 bezeichneten

Nachweisungen wahrzunehmen und sie binnen

zwei Wochen an die zuständigen Ämter der

Landesregierungen weiterzuleiten. Den in den

Abs. 2 und 4 vorgesehenen Nachweisungen sind

hiebei aus den erstatteten Meldungen zu errechnende

Gesamtaufstellungen anzuschließen.

(G) Die Ämter der Landesregierungen legen sodann

die Nachweisungen binnen längstens zwei

Wochen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

vor. Den in den Abs. 2 und 4 bezeichneten

Nachweisungen ist eine Gesamtübersicht

beizuschließen."

5. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften

ist verboten, sofern hiezu nicht vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung eine besondere

Bewilligung erteilt wurde. Die Durchfuhr

von Suchtgiften ist verboten, sofern nicht die

Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt."

6. An Stelle der bisherigen Muster 1 bis 5 der

Anlage zur Suchtgiftverordnung haben die

Muster 1 bis 5 der Anlage zu treten.

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