122. Verordnung: Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen und Gebühren für chemische Untersuchungen im Strafverfahren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 384 Abs. 3 der Strafprozeßordnung
und des § 25 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes
vom 13. Juni 1946, BGBl.
Nr. 136, in der Fassung der Gebührenanspruchsgesetznovelle
vom 19. Jänner 1949, BGBl.
Nr. 56, und des Geschwornengerichtsgesetzes
vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 240, wird
verordnet
I. Gebühren der gerichtsärztlichen
Sachverständigen.
§ 1. Ärztlichen Sachverständigen, die nicht als
solche bei einem Gericht bleibend bestellt sind
und die für ihre Tätigkeit als Sachverständige
keine Entlohnung beziehen, ist im Strafverfahren
der Aufwand an Zeit und Mühe nach
dem folgenden Tarife zu vergüten
A. Verrichtungen der Gerichtsärzte.
1. Untersuchung samt Befund und Gutachten
an dem Verletzten bei vorsätzlichen und fahrlässigen
Körperbeschädigungen sowie Untersuchung
samt Befund und Gutachten bei Gesundheitsgefährdungen
und Verletzungen durch
strafbare Handlungen anderer Art, insbesondere
zur Feststellung des Gesundheitszustandes und
der Körperbeschaffenheit, der Erwerbsfähigkeit,
der Unfallsfolgen, zur Feststellung, ob ein Geburts-
oder Geschlechtsakt stattgefunden hat (so
bei strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit
und bei Untersuchungen an der Kindesmutter
wegen strafbarer Handlungen gegen das Kindesleben)
B. Tierärztliche Verrichtungen.
1. Untersuchung samt Befund
und Gutachten an lebenden Tieren
§ 2. (1) Die im § 1 festgesetzten Gebühren
gelten auch für ärztliche Verrichtungen, die in
einer Haupt- oder Berufungsverhandlung vor-
genommen werden. Die Abgabe eines Gutachtens
in der Verhandlung auf Grund einer
von demselben Sachverständigen im Vorverfahren
vorgenommenen Untersuchung ist nach
§ 1 A 2. 17 oder B Z. 6 zu entlohnen.
(2) Übersteigt die Dauer der Anwesenheit des
Sachverständigen in der Verhandlung (§§ 241
Abs. 2, 248 Abs. 3, 447, 488 StPO.) den Zeitaufwand,
den die ärztliche Verrichtung erfordert
hätte, wenn sie im Vorverfahren vorgenommen
worden wäre, so ist der Mehraufwand an Zeit
und Mühe besonders zu vergüten. Die Vergütung
darf jedoch 15 S für jede angefangene
Stunde nicht übersteigen.
§ 3. Die Entlohnung für ärztliche Leistungen,
die in den §§ 1 und 2 nicht angeführt und in
den darin erwähnten Verrichtungen nicht inbegriffen
sind, ist unter Berücksichtigung des für
die ärztliche Verrichtung notwendigen Aufwandes
an Zeit und Mühe und mit Bedacht auf
die für ähnliche Leistungen im Tarife festgesetzte
Vergütung zu bestimmen.
§ 4. In den Gebühren nach § 1 ist die Entschädigung
für den nicht mit der Leistung selbst
verbundenen Zeitverlust, wenn er eine halbe
Stunde nicht übersteigt, inbegriffen. Im übrigen
ist den ärztlichen Sachverständigen die Zeitversäumnis
besonders zu vergüten. Die Vergütung
darf jedoch 10 S für jede angefangene Stunde
und 100 S für einen ganzen Tag nicht übersteigen.
§ 5. (1) Liegen die Wohnung und die gewöhnliche
Arbeitsstätte des ärztlichen Sachverständigen
außerhalb des Ortes der Verwendung, so
erhöhen sich die Gebühren in der Ober- und
Untergrenze
bei einer Entfernung bis 30 km auf das
Doppelte,
bei einer Entfernung von mehr als 30 km bis
zu 100 km auf das Dreifache,
bei einer größeren Entfernung auf das Vierfache.
(2) Sind die Wohnung und die gewöhnliche
Arbeitsstätte vom Orte der Verwendung nicht
gleich weit entfernt, so ist die geringere Entfernung
maßgebend.
II. Gebühren für chemische Untersuchungen.
§ 6. Sachverständigen, die nicht als solche bei
einem Gerichte bleibend bestellt sind und die
für ihre Tätigkeit als Sachverständige keine Entlohnung
beziehen, ist im Strafverfahren der
Aufwand an Zeit und Mühe für chemische
Untersuchungen, sofern darüber nicht besondere
Bestimmungen bestehen, wie zum Beispiel über
die Gebühren der staatlichen Untersuchungsanstalten
für Lebensmittel, oder in dieser Verordnung
etwas anderes bestimmt ist (§§ 8 und 9),
nach folgendem Tarife zu vergüten
1. Untersuchung von Leichenteilen ohne
Rücksicht auf das Organsystem, den Fäulnisgrad
und das Alter der Leiche
§ 7. (1) Müssen im Fall des § 6 Z. 1 verschiedene
Organgruppen oder Organteile getrennt
untersucht werden, so ist jede Untersuchung besonders
zu vergüten, wenn die Notwendigkeit
der getrennten Untersuchung im Gutachten
wissenschaftlich nachgewiesen ist.
(2) Muß ein Gegenstand der Reihe nach auf
verschiedene Gruppen von Giften (§ 6 Z. 1
und 2) untersucht werden, so ist für jede dieser
Untersuchungen die darauf entfallende Gebühr
zuzusprechen. Handelt es sich um Gift, das sich
in keine der im § 6 Z. 1 und 2 angeführten
Gruppen einreihen läßt, zum Beispiel um ein
Ätzgift (Schwefel-, Salpeter-, Salz-, Oxalsäure,
chlorsaures Kali, Laugenessenz u. dgl.), so ist der
Betrag zuzusprechen, der nach § 6 Z. 1 oder 2
für jene Untersuchungsart gebührt, die dem tatsächlich
durchgeführten Ermittlungsverfahren
am nächsten kommt.
(3) Das Gericht hat den Sachverständigen womöglich
das Gift oder die Giftgruppe zu bezeichnen,
die nach der Lage des Falles in Frage
kommen.
§ 8. Mikroskopische und spektroskopische
Untersuchungen sowie einfache chemische Untersuchungen,
wie Harnuntersuchungen u. dgl., die
von ärztlichen Sachverständigen vorgenommen
werden können, sind nach § 1 Abschnitt A Z. 11
zu entlohnen.
§ 9. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 5
gelten sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden auf pharmakologische und pharmakognostische
Untersuchungen keine Anwendung.
III. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 10. Die §§ 24 und 25 der Verordnung des
Bundesministeriums für Justiz vom 24. Jänner
1948, BGBl. Nr. 66, über die Gebühren der
Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen
Rechtssachen bleiben unberührt.
§ 11. Die Verordnung BGBl. Nr. 212/1948
wird aufgehoben.
§ 12. Diese Verordnung ist auch auf Gebühren
anzuwenden, auf die ein Anspruch schon
vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstanden
ist, sofern die Gebühr noch nicht endgültig
bestimmt wurde.