Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122_1951 AT

122. Verordnung: Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen und Gebühren für chemische Untersuchungen im Strafverfahren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen und Gebühren für chemische Untersuchungen im Strafverfahren.

Auf Grund des § 384 Abs. 3 der Strafprozeßordnung

und des § 25 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes

vom 13. Juni 1946, BGBl.

Nr. 136, in der Fassung der Gebührenanspruchsgesetznovelle

vom 19. Jänner 1949, BGBl.

Nr. 56, und des Geschwornengerichtsgesetzes

vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 240, wird

verordnet

I. Gebühren der gerichtsärztlichen

Sachverständigen.

§ 1. Ärztlichen Sachverständigen, die nicht als

solche bei einem Gericht bleibend bestellt sind

und die für ihre Tätigkeit als Sachverständige

keine Entlohnung beziehen, ist im Strafverfahren

der Aufwand an Zeit und Mühe nach

dem folgenden Tarife zu vergüten

A. Verrichtungen der Gerichtsärzte.

1. Untersuchung samt Befund und Gutachten

an dem Verletzten bei vorsätzlichen und fahrlässigen

Körperbeschädigungen sowie Untersuchung

samt Befund und Gutachten bei Gesundheitsgefährdungen

und Verletzungen durch

strafbare Handlungen anderer Art, insbesondere

zur Feststellung des Gesundheitszustandes und

der Körperbeschaffenheit, der Erwerbsfähigkeit,

der Unfallsfolgen, zur Feststellung, ob ein Geburts-

oder Geschlechtsakt stattgefunden hat (so

bei strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit

und bei Untersuchungen an der Kindesmutter

wegen strafbarer Handlungen gegen das Kindesleben)

B. Tierärztliche Verrichtungen.

1. Untersuchung samt Befund

und Gutachten an lebenden Tieren

§ 2. (1) Die im § 1 festgesetzten Gebühren

gelten auch für ärztliche Verrichtungen, die in

einer Haupt- oder Berufungsverhandlung vor-

genommen werden. Die Abgabe eines Gutachtens

in der Verhandlung auf Grund einer

von demselben Sachverständigen im Vorverfahren

vorgenommenen Untersuchung ist nach

§ 1 A 2. 17 oder B Z. 6 zu entlohnen.

(2) Übersteigt die Dauer der Anwesenheit des

Sachverständigen in der Verhandlung (§§ 241

Abs. 2, 248 Abs. 3, 447, 488 StPO.) den Zeitaufwand,

den die ärztliche Verrichtung erfordert

hätte, wenn sie im Vorverfahren vorgenommen

worden wäre, so ist der Mehraufwand an Zeit

und Mühe besonders zu vergüten. Die Vergütung

darf jedoch 15 S für jede angefangene

Stunde nicht übersteigen.

§ 3. Die Entlohnung für ärztliche Leistungen,

die in den §§ 1 und 2 nicht angeführt und in

den darin erwähnten Verrichtungen nicht inbegriffen

sind, ist unter Berücksichtigung des für

die ärztliche Verrichtung notwendigen Aufwandes

an Zeit und Mühe und mit Bedacht auf

die für ähnliche Leistungen im Tarife festgesetzte

Vergütung zu bestimmen.

§ 4. In den Gebühren nach § 1 ist die Entschädigung

für den nicht mit der Leistung selbst

verbundenen Zeitverlust, wenn er eine halbe

Stunde nicht übersteigt, inbegriffen. Im übrigen

ist den ärztlichen Sachverständigen die Zeitversäumnis

besonders zu vergüten. Die Vergütung

darf jedoch 10 S für jede angefangene Stunde

und 100 S für einen ganzen Tag nicht übersteigen.

§ 5. (1) Liegen die Wohnung und die gewöhnliche

Arbeitsstätte des ärztlichen Sachverständigen

außerhalb des Ortes der Verwendung, so

erhöhen sich die Gebühren in der Ober- und

Untergrenze

bei einer Entfernung bis 30 km auf das

Doppelte,

bei einer Entfernung von mehr als 30 km bis

zu 100 km auf das Dreifache,

bei einer größeren Entfernung auf das Vierfache.

(2) Sind die Wohnung und die gewöhnliche

Arbeitsstätte vom Orte der Verwendung nicht

gleich weit entfernt, so ist die geringere Entfernung

maßgebend.

II. Gebühren für chemische Untersuchungen.

§ 6. Sachverständigen, die nicht als solche bei

einem Gerichte bleibend bestellt sind und die

für ihre Tätigkeit als Sachverständige keine Entlohnung

beziehen, ist im Strafverfahren der

Aufwand an Zeit und Mühe für chemische

Untersuchungen, sofern darüber nicht besondere

Bestimmungen bestehen, wie zum Beispiel über

die Gebühren der staatlichen Untersuchungsanstalten

für Lebensmittel, oder in dieser Verordnung

etwas anderes bestimmt ist (§§ 8 und 9),

nach folgendem Tarife zu vergüten

1. Untersuchung von Leichenteilen ohne

Rücksicht auf das Organsystem, den Fäulnisgrad

und das Alter der Leiche

§ 7. (1) Müssen im Fall des § 6 Z. 1 verschiedene

Organgruppen oder Organteile getrennt

untersucht werden, so ist jede Untersuchung besonders

zu vergüten, wenn die Notwendigkeit

der getrennten Untersuchung im Gutachten

wissenschaftlich nachgewiesen ist.

(2) Muß ein Gegenstand der Reihe nach auf

verschiedene Gruppen von Giften (§ 6 Z. 1

und 2) untersucht werden, so ist für jede dieser

Untersuchungen die darauf entfallende Gebühr

zuzusprechen. Handelt es sich um Gift, das sich

in keine der im § 6 Z. 1 und 2 angeführten

Gruppen einreihen läßt, zum Beispiel um ein

Ätzgift (Schwefel-, Salpeter-, Salz-, Oxalsäure,

chlorsaures Kali, Laugenessenz u. dgl.), so ist der

Betrag zuzusprechen, der nach § 6 Z. 1 oder 2

für jene Untersuchungsart gebührt, die dem tatsächlich

durchgeführten Ermittlungsverfahren

am nächsten kommt.

(3) Das Gericht hat den Sachverständigen womöglich

das Gift oder die Giftgruppe zu bezeichnen,

die nach der Lage des Falles in Frage

kommen.

§ 8. Mikroskopische und spektroskopische

Untersuchungen sowie einfache chemische Untersuchungen,

wie Harnuntersuchungen u. dgl., die

von ärztlichen Sachverständigen vorgenommen

werden können, sind nach § 1 Abschnitt A Z. 11

zu entlohnen.

§ 9. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 5

gelten sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden auf pharmakologische und pharmakognostische

Untersuchungen keine Anwendung.

III. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 10. Die §§ 24 und 25 der Verordnung des

Bundesministeriums für Justiz vom 24. Jänner

1948, BGBl. Nr. 66, über die Gebühren der

Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen

Rechtssachen bleiben unberührt.

§ 11. Die Verordnung BGBl. Nr. 212/1948

wird aufgehoben.

§ 12. Diese Verordnung ist auch auf Gebühren

anzuwenden, auf die ein Anspruch schon

vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstanden

ist, sofern die Gebühr noch nicht endgültig

bestimmt wurde.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →