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122_1950 AT

122. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 156, über die

Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in

Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer

befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des § 2

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947,

BGBl. Nr. 53, über die Rückstellung entzogener

Vermögen, die sich im Eigentum der Republik

Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz)

und des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 54, über die

Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes

Rückstellungsgesetz), wird verordnet

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche

nach dem Ersten, Zweiten und

Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 31. Dezember

1951 verlängert

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