122_1950
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122. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 122. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.
1950_122_0 122. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 156, über die
Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in
Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer
befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des § 2
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947,
BGBl. Nr. 53, über die Rückstellung entzogener
Vermögen, die sich im Eigentum der Republik
Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz)
und des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 54, über die
Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes
Rückstellungsgesetz), wird verordnet
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche
nach dem Ersten, Zweiten und
Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 31. Dezember
1951 verlängert