122. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 6. August 1909, R. G. Bl.
Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung
von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. II
Nr. 348, womit die §§ 8, 11 und 20 des Gesetzes
vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, abgeändert
und ergänzt werden, und des Bundesgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 441/1935, womit der
§ 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, R. G. Bl.
Nr. 177, ergänzt wird, wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. Der dritte Absatz des § 1 hat zu entfallen.
2. Nach § 3 wird folgende Bestimmung eingeschaltet
„§ 3 a. Veterinärmedizinische
Bundesanstalten.
Zur Bearbeitung und Lösung der mit diesem
Bundesgesetze im Zusammenhange stehenden
veterinärwissenschaftlichen und fachtechnischen
Aufgaben und Fragen bedient sich das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft eigener
veterinärmedizinischer Bundesanstalten.
Solche Anstalten können vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Finanzen nach
Bedarf errichtet oder aufgelassen werden. Einrichtung
und Betrieb dieser Anstalten werden vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung geregelt."
3. Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. Allgemeine Bestimmungen.
Die Einfuhr und Durchfuhr von Haustieren
sowie von tierischen Rohstoffen und Produkten
ist an eine besondere, fallweise einzuholende Bewilligung
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft gebunden.
Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
bleibt es vorbehalten, nähere Bestimmungen
hinsichtlich der Zulässigkeit der Einfuhr
und der Durchfuhr, der tierärztlichen Grenzkontrolle
und der veterinärbehördlichen Behandlung
der Sendungen im Inlandsbestimmungsorte
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
soziale Verwaltung, für Handel und Wiederaufbau,
für Verkehr und für Finanzen durch
Verordnung zu treffen.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
kann auch für die Einfuhr und die
Durchfuhr von Tieren, die nicht zu den Haustieren
zählen, sowie für Rohstoffe und Produkte
solcher Tiere im Einvernehmen mit den im zweiten
Absatz genannten Bundesministerien durch Verordnung
besondere Bestimmungen treffen, soweit
dies zur Hintanhaltung der Einschleppung von
Tierseuchen geboten erscheint.
Sendungen, die den Einfuhr- oder Durchfuhrvorschriften
nicht entsprechen, und Tiere, die
mit einer Seuche behaftet, einer solchen oder der
Ansteckung verdächtig erkannt werden, sind zur
Einfuhr oder Durchfuhr nicht zuzulassen.
Für die tierärztliche Grenzkontrolle der zur
Einfuhr oder Durchfuhr kommenden Tiere,
tierischen Rohstoffe und Produkte können dem
Absender oder Empfänger vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
durch Verordnung festzusetzende Gebühren bis
zum Höchstbetrage von 20 S für ein Tier und
von 10 S für je 100 kg tierischer Rohstoffe und
Produkte vorgeschrieben werden."
4. In der Überschrift des § 8, im § 8 und im
§ 9 treten jeweils an die Stelle des Wortes „Viehpasses"
das Wort „Tierpasses", „Viehpasse" das
Wort „Tierpasse", „Viehpässe" das Wort „Tierpässe",
„Viehpässen" das Wort „Tierpässen".
5. Der letzte Absatz des § 9 hat zu lauten
„Die Marktordnung für Viehmärkte ist vom
Landeshauptmanne, für Viehmärkte von hervorragender
Bedeutung vom Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung der
betreffenden Gemeinden und der örtlich zuständigen
landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft zu
erlassen."
6. Der dritte und vierte Absatz des § 12
haben zu lauten
„Der Vertrieb von Arzneimitteln oder Arzneizubereitungen,
welche die Gesundheit der Tiere
nachteilig zu beeinflussen geeignet oder die nach
ihrer Zusammensetzung wertlos sind, weiters der
Vertrieb solcher Mittel, die aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung bedenklich erscheinen,
kann vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und für
Handel und Wiederaufbau verboten werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau der Vertrieb von
Kräftigungs- und Stärkungsmitteln jeder Art und
von diätetischen Mitteln, die aus organischen
oder anorganischen Stoffen hergestellt sind, verboten
werden."
7. Im § 16 haben die Punkte 6, 9 und 11 zu
lauten
„6. Beschälseuche und Bläschenausschlag der
Pferde;"
„9. Schweinepest, Schweineseuche und ansteckende
Schweinelähmung;"
„11. Geflügelcholera und Geflügelpest;".
8. Im § 17 treten folgende Änderungen ein
a) Der zweite Absatz hat zu lauten
„Bezüglich der Tiere, welche sich in der Behandlung
eines Tierarztes befinden, entfällt die
Verpflichtung der im vorangehenden Absatze genannten
Personen zur Erstattung der Anzeige,
vorausgesetzt, daß bei den betreffenden Tieren
nicht bereits vor Zuziehung eines Tierarztes zur
Behandlung oder zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Erscheinungen aufgetreten sind, die
nach dem vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft herausgegebenen Belehrungen den
Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche erregen."
b) Im vorletzten Absatze treten an Stelle der
Worte „10 bis 50 K" die Worte „20 bis 100 S".
c) Der letzte Absatz entfällt.
9. Nach dem § 25 wird folgende Bestimmung
eingeschaltet
„§ 25 a. Besondere Schutzmaßnahmen.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
kann zur Vermeidung einer Verschleppung
von Tierseuchen die Schutzimpfung
der für eine bestimmte Seuche empfänglichen
Tiere, die in der Nähe von Tierseuchenversuchsanstalten
und Anstalten zur Herstellung von
Tierimpfstoffen gehalten werden, auf Bundeskosten
anordnen."
10. Im § 31 wird zwischen dem dritten und
vierten Absatz als neuer Absatz eingefügt
„Bei Gefahr der Einschleppung der Maul- und
Klauenseuche aus dem Auslande oder beim Ausbruch
dieser Seuche im Inlande kann die Schutzimpfung
der Klauentierbestände im gefährdeten
Gebiete vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft angeordnet werden."
11. Im § 38 haben in der Überschrift und im
Wortlaute die Worte „und Rinder" zu entfallen.
12. Der § 41 wird durch folgende Bestimmung
ergänzt
„8. Das Fleisch von mit virus fixe zur Gewinnung
von Wutschutzimpfstoff geimpften
Tieren kann unter den durch Verordnung vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung festzulegenden Bedingungen
zum Genuß für Menschen verwendet werden."
13. Im § 42 treten folgende Änderungen ein
a) Im ersten Absatz ist nach lit. f der Punkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als lit. g
wird angefügt
„g) die Anordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, daß alle Hunde
eines bestimmten Gebietes der Schutzimpfung
gegen die Wutkrankheit zu unterziehen
sind."
b) Als letzter Absatz wird angefügt
„Für die Tötung eines wutkranken oder
verdächtigen Fuchses oder Dachses kann der
Landeshauptmann eine Prämie bis zum Höchstbetrage
von 30 S gewähren."
14. Die Überschrift des § 43 hat zu lauten
„Schweinepest und Schweineseuche."
15. Nach § 43 wird folgende Bestimmung eingeschaltet
„§ 43 a. Ansteckende Schweinelähmung.
Besteht in einem Schweinebestande der Verdacht
der ansteckenden Schweinelähmung, so ist
dieser Bestand auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde
sogleich seuchensicher abzusondern
und amtstierärztlich zu beobachten.
Zur Klärung des Seuchenverdachtes hat die
Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung eines,
wenn nötig mehrerer Schweine anzuordnen.
Ist die ansteckende Schweinelähmung in einem
Schweinebestande amtlich festgestellt, so sind alle
Schweine dieses Bestandes auf Anordnung der
Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug zu töten.
Das Fleisch der getöteten Tiere ist vor dem
Verbrauche einem durch Verordnung festzusetzenden
Entseuchungsverfahren zu unterziehen.
Die Schlachtung von Schweinen eines Bestandes,
dessen seuchensichere Absonderung (erster Absatz)
angeordnet wurde, ist nur mit Zustimmung der
Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Verendete Schweine, bei denen Schweinelähmung
festgestellt wurde, sind ohne vorherige
Enthäutung zur Gänze unschädlich zu beseitigen.
Das gleiche gilt für auf behördliche Anordnung
getötete Schweine, wenn sie genußuntauglich befunden
wurden."
16. Der § 45 hat zu lauten
„§ 45. Geflügelcholera.
Bei vereinzeltem Auftreten der Geflügelcholera
in einer von dieser Seuche sonst freien Gegend
kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die
Tötung der seuchenkranken und verdächtigen
Tiere dann angeordnet werden, wenn anzunehmen
ist, daß hiedurch die Seuche aller Voraussicht
nach schleunigst getilgt werden wird."
17. Nach dem § 45 wird folgende Bestimmung
eingeschaltet
„§ 45 a. Geflügelpest.
Nach behördlicher Feststellung der Geflügelpest
hat die Bezirksverwaltungsbehörde die
Tötung des seuchenkranken und verdächtigen
Geflügels (Hühner, Truthühner, Gänse, Enten
u. dgl.) des verseuchten Bestandes und die Schutzimpfung
aller gefährdeten Geflügelbestände des
betreffenden Ortsteiles oder Ortes anzuordnen.
Wenn anzunehmen ist, daß durch derartige
Schutzimpfungen der Weiterverbreitung der
Seuche wirksam vorgebeugt wird, kann der Landeshauptmann
bei dem Auftreten der Geflügelpest
anordnen, daß die Schutzimpfung auch in
größeren Gebieten (Gemeinden, Verwaltungsbezirken)
allgemein durchgeführt wird."
18. Im § 48 hat im ersten Satz nach dem Wort
„Einhufer" das Wort „und" zu entfallen; dafür
ist ein Beistrich zu setzen. Nach dem Worte
„Schweine" sind die Worte „und Hausgeflügelarten"
einzufügen.
19. Im § 52 treten folgende Änderungen ein
a) Der vierte Absatz hat zu lauten
„Für auf behördliche Anordnung getötete, mit
Schweinepest oder Schweineseuche behaftet befundene
Schweine wird die Entschädigung mit
50 v. H. des nach den vorstehenden Anordnungen
zu ermittelnden Betrages geleistet."
b) Als fünfter Absatz wird angefügt
„Für auf behördliche Anordnung wegen ansteckender
Schweinelähmung getötete Schweine
beträgt die Entschädigung für seuchenkranke und
-verdächtige Schweine 80 v. H., für ansteckungsverdächtige,
nicht fiebernde, gesund erscheinende
Schweine 100 v. H. des nach den vorstehenden
Anordnungen ermittelten Betrages. Für Zuchtschweine
ist ein Zuschlag von 50 v. H., für Saugferkel
(bis acht Wochen) und trächtige Schweine
ein Zuschlag von 100 v. H. zu den gemäß lit. b
ermittelten Beträgen zu gewähren."
20. Nach dem § 52 wird folgende Bestimmung
eingeschaltet
„§ 52 a. Für Geflügel.
Als Entschädigung für auf behördliche Anordnung
wegen Geflügelpest oder wegen Geflügelcholera
getötetes oder für infolge einer beim
Herrschen der Geflügelpest behördlich angeordneten
Impfung verendetes Geflügel wird der
gemeine Wert ohne Rücksicht auf die durch die
Seuche eingetretene Wertverminderung geleistet.
Für anerkannte Zuchtgeflügelbestände ist ein Zuschlag
von 50 v. H. und für brütendes oder
kückenführendes Geflügel sowie für Kücken ein
Zuschlag von 100 v. H. zu den ermittelten Beträgen
zu gewähren.
Der gemeine Wert ist vom Amtstierarzt nach
Maßgabe eines Werttarifes zu ermitteln, der vom
Landeshauptmann nach Anhörung der landwirtschaftlichen
Hauptkörperschaft des Landes unter
Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen
preisbestimmenden Merkmale halbjährig
festzusetzen und in der amtlichen Landeszeitung
zu verlautbaren ist."
21. Die Klammerbemerkung „(§§ 51 und 52)"
im Wortlaute des § 55 hat zu lauten: „(§§ 51,
52 und 52 a)"; weiters wird die Zitierung der
§§ 51 und 52 im Wortlaut dieses Paragraphen
abgeändert und ergänzt wie folgt: „§§ 51, 52
und 52 a."
22. Die lit. i des § 61 hat zu lauten
„i) der nach Maßgabe der §§ 17 und 42 gewährten
Prämien."
23. Der § 63 hat zu lauten
„§ 63. 1. Wer es unterläßt, eine Anzeige zu
erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetze oder
nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Anordnungen obliegt;
2. wer bei Ausstellung von Tierpässen oder
Ursprungsbescheinigungen, wenn auch aus Fahrlässigkeit,
die Unwahrheit bezeugt;
3. wer den Vorschriften der §§ 7 bis einschließlich
15, 25, 32 und 42, lit. a bis f, oder den auf
Grund dieser Paragraphe erlassenen Anordnungen
oder
4. wer den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit
Arrest bis zu sechs Wochen oder an Geld bis zu
1500 S bestraft."
24. Der § 64 hat zu lauten
„§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetze
enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen
Anordnungen zuwiderhandelt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Arrest
bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 3000 S
bestraft."
25. Der § 68 hat zu lauten
„§ 68. Zuständigkeit.
Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich
der in den §§ 63 und 64 bezeichneten
strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden,
hinsichtlich der in den §§ 65 bis 67
bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten
zu.
Die Vorschriften der §§ 63 und 64 sind nicht
anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten
zu verfolgende, strafbare Handlung begründet."
26. Der zweite Absatz des § 71 hat zu lauten
„Soweit für das Strafverfahren gemäß § 68
die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind,
gelten die Bestimmungen des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes
mit der Maßgabe, daß Tiere,
tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
sein können, für verfallen erklärt werden können,
wem immer sie gehören."
27. Der § 79 hat zu lauten
„§ 79. Vollzugsvorschrift.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich der Bestimmungen des fünften
Absatzes des § 3 auch das Bundesministerium für
Unterricht, hinsichtlich der Bestimmungen des
letzten Absatzes des § 9 auch das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich
der Bestimmungen des dritten Absatzes des § 12
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und, soweit es sich um Angelegenheiten des
gerichtlichen Strafverfahrens im VIII. Abschnitte
dieses Bundesgesetzes handelt, das Bundesministerium
für Justiz betraut."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich der Bestimmungen des
Artikels I, Ziffer 5, auch das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich der
Bestimmungen des Artikels I, Ziffer 6, zweiter
Absatz, das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und hinsichtlich der Bestimmungen des
Artikels I, Ziffer 25, soweit es sich um Angelegenheiten
des gerichtlichen Strafverfahrens handelt,
das Bundesministerium für Justiz betraut.