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122. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 6. August 1909, R. G. Bl.

Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung

von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. II

Nr. 348, womit die §§ 8, 11 und 20 des Gesetzes

vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, abgeändert

und ergänzt werden, und des Bundesgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 441/1935, womit der

§ 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, R. G. Bl.

Nr. 177, ergänzt wird, wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. Der dritte Absatz des § 1 hat zu entfallen.

2. Nach § 3 wird folgende Bestimmung eingeschaltet

„§ 3 a. Veterinärmedizinische

Bundesanstalten.

Zur Bearbeitung und Lösung der mit diesem

Bundesgesetze im Zusammenhange stehenden

veterinärwissenschaftlichen und fachtechnischen

Aufgaben und Fragen bedient sich das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft eigener

veterinärmedizinischer Bundesanstalten.

Solche Anstalten können vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung

des Bundesministeriums für Finanzen nach

Bedarf errichtet oder aufgelassen werden. Einrichtung

und Betrieb dieser Anstalten werden vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung geregelt."

3. Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. Allgemeine Bestimmungen.

Die Einfuhr und Durchfuhr von Haustieren

sowie von tierischen Rohstoffen und Produkten

ist an eine besondere, fallweise einzuholende Bewilligung

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft gebunden.

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

bleibt es vorbehalten, nähere Bestimmungen

hinsichtlich der Zulässigkeit der Einfuhr

und der Durchfuhr, der tierärztlichen Grenzkontrolle

und der veterinärbehördlichen Behandlung

der Sendungen im Inlandsbestimmungsorte

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

soziale Verwaltung, für Handel und Wiederaufbau,

für Verkehr und für Finanzen durch

Verordnung zu treffen.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

kann auch für die Einfuhr und die

Durchfuhr von Tieren, die nicht zu den Haustieren

zählen, sowie für Rohstoffe und Produkte

solcher Tiere im Einvernehmen mit den im zweiten

Absatz genannten Bundesministerien durch Verordnung

besondere Bestimmungen treffen, soweit

dies zur Hintanhaltung der Einschleppung von

Tierseuchen geboten erscheint.

Sendungen, die den Einfuhr- oder Durchfuhrvorschriften

nicht entsprechen, und Tiere, die

mit einer Seuche behaftet, einer solchen oder der

Ansteckung verdächtig erkannt werden, sind zur

Einfuhr oder Durchfuhr nicht zuzulassen.

Für die tierärztliche Grenzkontrolle der zur

Einfuhr oder Durchfuhr kommenden Tiere,

tierischen Rohstoffe und Produkte können dem

Absender oder Empfänger vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

durch Verordnung festzusetzende Gebühren bis

zum Höchstbetrage von 20 S für ein Tier und

von 10 S für je 100 kg tierischer Rohstoffe und

Produkte vorgeschrieben werden."

4. In der Überschrift des § 8, im § 8 und im

§ 9 treten jeweils an die Stelle des Wortes „Viehpasses"

das Wort „Tierpasses", „Viehpasse" das

Wort „Tierpasse", „Viehpässe" das Wort „Tierpässe",

„Viehpässen" das Wort „Tierpässen".

5. Der letzte Absatz des § 9 hat zu lauten

„Die Marktordnung für Viehmärkte ist vom

Landeshauptmanne, für Viehmärkte von hervorragender

Bedeutung vom Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung der

betreffenden Gemeinden und der örtlich zuständigen

landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft zu

erlassen."

6. Der dritte und vierte Absatz des § 12

haben zu lauten

„Der Vertrieb von Arzneimitteln oder Arzneizubereitungen,

welche die Gesundheit der Tiere

nachteilig zu beeinflussen geeignet oder die nach

ihrer Zusammensetzung wertlos sind, weiters der

Vertrieb solcher Mittel, die aus Gründen der

Tierseuchenbekämpfung bedenklich erscheinen,

kann vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und für

Handel und Wiederaufbau verboten werden.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau der Vertrieb von

Kräftigungs- und Stärkungsmitteln jeder Art und

von diätetischen Mitteln, die aus organischen

oder anorganischen Stoffen hergestellt sind, verboten

werden."

7. Im § 16 haben die Punkte 6, 9 und 11 zu

lauten

„6. Beschälseuche und Bläschenausschlag der

Pferde;"

„9. Schweinepest, Schweineseuche und ansteckende

Schweinelähmung;"

„11. Geflügelcholera und Geflügelpest;".

8. Im § 17 treten folgende Änderungen ein

a) Der zweite Absatz hat zu lauten

„Bezüglich der Tiere, welche sich in der Behandlung

eines Tierarztes befinden, entfällt die

Verpflichtung der im vorangehenden Absatze genannten

Personen zur Erstattung der Anzeige,

vorausgesetzt, daß bei den betreffenden Tieren

nicht bereits vor Zuziehung eines Tierarztes zur

Behandlung oder zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Erscheinungen aufgetreten sind, die

nach dem vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft herausgegebenen Belehrungen den

Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche erregen."

b) Im vorletzten Absatze treten an Stelle der

Worte „10 bis 50 K" die Worte „20 bis 100 S".

c) Der letzte Absatz entfällt.

9. Nach dem § 25 wird folgende Bestimmung

eingeschaltet

„§ 25 a. Besondere Schutzmaßnahmen.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

kann zur Vermeidung einer Verschleppung

von Tierseuchen die Schutzimpfung

der für eine bestimmte Seuche empfänglichen

Tiere, die in der Nähe von Tierseuchenversuchsanstalten

und Anstalten zur Herstellung von

Tierimpfstoffen gehalten werden, auf Bundeskosten

anordnen."

10. Im § 31 wird zwischen dem dritten und

vierten Absatz als neuer Absatz eingefügt

„Bei Gefahr der Einschleppung der Maul- und

Klauenseuche aus dem Auslande oder beim Ausbruch

dieser Seuche im Inlande kann die Schutzimpfung

der Klauentierbestände im gefährdeten

Gebiete vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft angeordnet werden."

11. Im § 38 haben in der Überschrift und im

Wortlaute die Worte „und Rinder" zu entfallen.

12. Der § 41 wird durch folgende Bestimmung

ergänzt

„8. Das Fleisch von mit virus fixe zur Gewinnung

von Wutschutzimpfstoff geimpften

Tieren kann unter den durch Verordnung vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung festzulegenden Bedingungen

zum Genuß für Menschen verwendet werden."

13. Im § 42 treten folgende Änderungen ein

a) Im ersten Absatz ist nach lit. f der Punkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als lit. g

wird angefügt

„g) die Anordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft, daß alle Hunde

eines bestimmten Gebietes der Schutzimpfung

gegen die Wutkrankheit zu unterziehen

sind."

b) Als letzter Absatz wird angefügt

„Für die Tötung eines wutkranken oder

verdächtigen Fuchses oder Dachses kann der

Landeshauptmann eine Prämie bis zum Höchstbetrage

von 30 S gewähren."

14. Die Überschrift des § 43 hat zu lauten

„Schweinepest und Schweineseuche."

15. Nach § 43 wird folgende Bestimmung eingeschaltet

„§ 43 a. Ansteckende Schweinelähmung.

Besteht in einem Schweinebestande der Verdacht

der ansteckenden Schweinelähmung, so ist

dieser Bestand auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde

sogleich seuchensicher abzusondern

und amtstierärztlich zu beobachten.

Zur Klärung des Seuchenverdachtes hat die

Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung eines,

wenn nötig mehrerer Schweine anzuordnen.

Ist die ansteckende Schweinelähmung in einem

Schweinebestande amtlich festgestellt, so sind alle

Schweine dieses Bestandes auf Anordnung der

Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug zu töten.

Das Fleisch der getöteten Tiere ist vor dem

Verbrauche einem durch Verordnung festzusetzenden

Entseuchungsverfahren zu unterziehen.

Die Schlachtung von Schweinen eines Bestandes,

dessen seuchensichere Absonderung (erster Absatz)

angeordnet wurde, ist nur mit Zustimmung der

Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Verendete Schweine, bei denen Schweinelähmung

festgestellt wurde, sind ohne vorherige

Enthäutung zur Gänze unschädlich zu beseitigen.

Das gleiche gilt für auf behördliche Anordnung

getötete Schweine, wenn sie genußuntauglich befunden

wurden."

16. Der § 45 hat zu lauten

„§ 45. Geflügelcholera.

Bei vereinzeltem Auftreten der Geflügelcholera

in einer von dieser Seuche sonst freien Gegend

kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die

Tötung der seuchenkranken und verdächtigen

Tiere dann angeordnet werden, wenn anzunehmen

ist, daß hiedurch die Seuche aller Voraussicht

nach schleunigst getilgt werden wird."

17. Nach dem § 45 wird folgende Bestimmung

eingeschaltet

„§ 45 a. Geflügelpest.

Nach behördlicher Feststellung der Geflügelpest

hat die Bezirksverwaltungsbehörde die

Tötung des seuchenkranken und verdächtigen

Geflügels (Hühner, Truthühner, Gänse, Enten

u. dgl.) des verseuchten Bestandes und die Schutzimpfung

aller gefährdeten Geflügelbestände des

betreffenden Ortsteiles oder Ortes anzuordnen.

Wenn anzunehmen ist, daß durch derartige

Schutzimpfungen der Weiterverbreitung der

Seuche wirksam vorgebeugt wird, kann der Landeshauptmann

bei dem Auftreten der Geflügelpest

anordnen, daß die Schutzimpfung auch in

größeren Gebieten (Gemeinden, Verwaltungsbezirken)

allgemein durchgeführt wird."

18. Im § 48 hat im ersten Satz nach dem Wort

„Einhufer" das Wort „und" zu entfallen; dafür

ist ein Beistrich zu setzen. Nach dem Worte

„Schweine" sind die Worte „und Hausgeflügelarten"

einzufügen.

19. Im § 52 treten folgende Änderungen ein

a) Der vierte Absatz hat zu lauten

„Für auf behördliche Anordnung getötete, mit

Schweinepest oder Schweineseuche behaftet befundene

Schweine wird die Entschädigung mit

50 v. H. des nach den vorstehenden Anordnungen

zu ermittelnden Betrages geleistet."

b) Als fünfter Absatz wird angefügt

„Für auf behördliche Anordnung wegen ansteckender

Schweinelähmung getötete Schweine

beträgt die Entschädigung für seuchenkranke und

-verdächtige Schweine 80 v. H., für ansteckungsverdächtige,

nicht fiebernde, gesund erscheinende

Schweine 100 v. H. des nach den vorstehenden

Anordnungen ermittelten Betrages. Für Zuchtschweine

ist ein Zuschlag von 50 v. H., für Saugferkel

(bis acht Wochen) und trächtige Schweine

ein Zuschlag von 100 v. H. zu den gemäß lit. b

ermittelten Beträgen zu gewähren."

20. Nach dem § 52 wird folgende Bestimmung

eingeschaltet

„§ 52 a. Für Geflügel.

Als Entschädigung für auf behördliche Anordnung

wegen Geflügelpest oder wegen Geflügelcholera

getötetes oder für infolge einer beim

Herrschen der Geflügelpest behördlich angeordneten

Impfung verendetes Geflügel wird der

gemeine Wert ohne Rücksicht auf die durch die

Seuche eingetretene Wertverminderung geleistet.

Für anerkannte Zuchtgeflügelbestände ist ein Zuschlag

von 50 v. H. und für brütendes oder

kückenführendes Geflügel sowie für Kücken ein

Zuschlag von 100 v. H. zu den ermittelten Beträgen

zu gewähren.

Der gemeine Wert ist vom Amtstierarzt nach

Maßgabe eines Werttarifes zu ermitteln, der vom

Landeshauptmann nach Anhörung der landwirtschaftlichen

Hauptkörperschaft des Landes unter

Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen

preisbestimmenden Merkmale halbjährig

festzusetzen und in der amtlichen Landeszeitung

zu verlautbaren ist."

21. Die Klammerbemerkung „(§§ 51 und 52)"

im Wortlaute des § 55 hat zu lauten: „(§§ 51,

52 und 52 a)"; weiters wird die Zitierung der

§§ 51 und 52 im Wortlaut dieses Paragraphen

abgeändert und ergänzt wie folgt: „§§ 51, 52

und 52 a."

22. Die lit. i des § 61 hat zu lauten

„i) der nach Maßgabe der §§ 17 und 42 gewährten

Prämien."

23. Der § 63 hat zu lauten

„§ 63. 1. Wer es unterläßt, eine Anzeige zu

erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetze oder

nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Anordnungen obliegt;

2. wer bei Ausstellung von Tierpässen oder

Ursprungsbescheinigungen, wenn auch aus Fahrlässigkeit,

die Unwahrheit bezeugt;

3. wer den Vorschriften der §§ 7 bis einschließlich

15, 25, 32 und 42, lit. a bis f, oder den auf

Grund dieser Paragraphe erlassenen Anordnungen

oder

4. wer den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit

Arrest bis zu sechs Wochen oder an Geld bis zu

1500 S bestraft."

24. Der § 64 hat zu lauten

„§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetze

enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen

Anordnungen zuwiderhandelt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit

das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Arrest

bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 3000 S

bestraft."

25. Der § 68 hat zu lauten

„§ 68. Zuständigkeit.

Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich

der in den §§ 63 und 64 bezeichneten

strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden,

hinsichtlich der in den §§ 65 bis 67

bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten

zu.

Die Vorschriften der §§ 63 und 64 sind nicht

anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten

zu verfolgende, strafbare Handlung begründet."

26. Der zweite Absatz des § 71 hat zu lauten

„Soweit für das Strafverfahren gemäß § 68

die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind,

gelten die Bestimmungen des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes

mit der Maßgabe, daß Tiere,

tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere

Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

sein können, für verfallen erklärt werden können,

wem immer sie gehören."

27. Der § 79 hat zu lauten

„§ 79. Vollzugsvorschrift.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich der Bestimmungen des fünften

Absatzes des § 3 auch das Bundesministerium für

Unterricht, hinsichtlich der Bestimmungen des

letzten Absatzes des § 9 auch das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich

der Bestimmungen des dritten Absatzes des § 12

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und, soweit es sich um Angelegenheiten des

gerichtlichen Strafverfahrens im VIII. Abschnitte

dieses Bundesgesetzes handelt, das Bundesministerium

für Justiz betraut."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich der Bestimmungen des

Artikels I, Ziffer 5, auch das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich der

Bestimmungen des Artikels I, Ziffer 6, zweiter

Absatz, das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und hinsichtlich der Bestimmungen des

Artikels I, Ziffer 25, soweit es sich um Angelegenheiten

des gerichtlichen Strafverfahrens handelt,

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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