122. Verordnung: Betriebssperre nach § 13 a des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 a des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes
1947, B. G. Bl. Nr. 146, und des Artikels
III der Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle
vom 28. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 69, wird im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Land- und Forstwirtschaft, für Handel und
Wiederaufbau und für Volksernährung verordnet
§ 1. (1) Betriebe, in denen strafbare Handlungen
der im § 13 a des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes
1947, B. G. Bl. Nr. 146, bezeichneten
Art wiederholt oder unter Umständen begangen
worden sind, die öffentliches Ärgernis zu erregen
geeignet sind, können von den Bezirksverwaltungsbehörden,
im Wirkungsbereich einer Bundes
Polizeibehörde von dieser, auch schon vor Einleitung
eines Strafverfahrens gesperrt werden.
(2) Die Sperre kann für den ganzen Betrieb oder
für einen bestimmten Teil des Betriebes, auf bestimmte
oder auf unbestimmte Zeit, längstens
jedoch bis zur rechtskräftigen Beendigung des
Strafverfahrens, fortlaufend oder für bestimmte
Tage oder Tageszeiten verfügt werden.
(3) Von der Sperre eines Betriebes ist abzusehen
oder die bereits verfügte Sperre wieder
aufzuheben, wenn und insoweit die Sperre die
Erzeugung von Bedarfsgegenständen erheblich
beeinträchtigen oder die ordnungsmäßige Versorgung
der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen
unvermeidbar beträchtlich erschweren
würde.
(4) Die bereits verfügte Sperre ist aufzuheben,
wenn sich herausstellt, daß ihre Voraussetzungen
nicht vorliegen.
§ 2. Die Betriebssperre wird durch Bescheid
der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde
angeordnet. Vor der Anordnung
hat die Behörde, wenn sie nicht selbst Gewerbebehörde
ist, bei gewerblichen Betrieben die Gewerbebehörde
zur Stellungnahme aufzufordern
und deren Äußerung, sofern es ohne Gefährdung
des Zweckes der Betriebssperre möglich ist, abzuwarten.
§ 3. (1) Von der Anordnung der Betriebssperre
sind bei gewerblichen Betrieben die Gewerbebehörde
und die Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben und bei Betrieben land-
und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
die Landeslandwirtschaftskammer
zu benachrichtigen.
(2) Macht eine dieser Stellen gegen die Betriebssperre
Bedenken geltend und findet sich die Behörde,
die den Bescheid erlassen hat, nicht bestimmt,
ihn aufzuheben, so hat sie die Akten
unverzüglich der Oberbehörde zur Prüfung vorzulegen.
§ 4. (1) Ist die Betriebssperre angeordnet worden,
bevor die Anzeige wegen der ihr zugrunde
liegenden strafbaren Handlungen an das Gericht
oder an die Staatsanwaltschaft erstattet worden
ist, so ist eine Ausfertigung des Bescheides der
spätestens 48 Stunden nach- erfolgter Betriebssperre
zu erstattenden Anzeige anzuschließen und
auf die Anordnung der Betriebssperre durch
einen auf der Anzeige anzubringenden Vermerk
in auffälliger Form hinzuweisen. Sonst ist von
der Anordnung der Betriebssperre die Strafverfolgungsbehörde
sogleich zu benachrichtigen.
(2) Ergäbt sich im Zuge des Strafverfahrens,
daß in dem gesperrten Betrieb strafbare Handlungen
der im § 13 a des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes
bezeichneten Art nicht oder nicht
wiederholt begangen worden sind, so hat die
Strafverfolgungsbehörde hievon unverzüglich die
Behörde, die die Sperre angeordnet hat, zum
Zwecke ihrer Aufhebung [§ 1, Abs. (4)] zu benachrichtigen.
§ 5. Befinden sich in einem gesperrten Betrieb
Vorräte an Bedarfsgegenständen, die nicht zur
Sicherung des Verfalles beschlagnahmt werden,
so hat die Behörde, die die Betriebssperre angeordnet
hat, für eine solche Aufbewahrung dieser
Vorräte zu sorgen, daß sie während der Betriebssperre
nicht dem Verderb ausgesetzt sind. Wäre
eine solche Aufbewahrung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Kosten durchführbar, so
hat die Behörde eine den bestehenden Vorschriften
entsprechende Verwertung der Vorräte
zu veranlassen.