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122. Verordnung: Betriebssperre nach § 13 a des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Betriebssperre nach § 13 a des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes 1947.

Auf Grund des § 13 a des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes

1947, B. G. Bl. Nr. 146, und des Artikels

III der Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle

vom 28. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 69, wird im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Land- und Forstwirtschaft, für Handel und

Wiederaufbau und für Volksernährung verordnet

§ 1. (1) Betriebe, in denen strafbare Handlungen

der im § 13 a des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes

1947, B. G. Bl. Nr. 146, bezeichneten

Art wiederholt oder unter Umständen begangen

worden sind, die öffentliches Ärgernis zu erregen

geeignet sind, können von den Bezirksverwaltungsbehörden,

im Wirkungsbereich einer Bundes

Polizeibehörde von dieser, auch schon vor Einleitung

eines Strafverfahrens gesperrt werden.

(2) Die Sperre kann für den ganzen Betrieb oder

für einen bestimmten Teil des Betriebes, auf bestimmte

oder auf unbestimmte Zeit, längstens

jedoch bis zur rechtskräftigen Beendigung des

Strafverfahrens, fortlaufend oder für bestimmte

Tage oder Tageszeiten verfügt werden.

(3) Von der Sperre eines Betriebes ist abzusehen

oder die bereits verfügte Sperre wieder

aufzuheben, wenn und insoweit die Sperre die

Erzeugung von Bedarfsgegenständen erheblich

beeinträchtigen oder die ordnungsmäßige Versorgung

der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen

unvermeidbar beträchtlich erschweren

würde.

(4) Die bereits verfügte Sperre ist aufzuheben,

wenn sich herausstellt, daß ihre Voraussetzungen

nicht vorliegen.

§ 2. Die Betriebssperre wird durch Bescheid

der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde

angeordnet. Vor der Anordnung

hat die Behörde, wenn sie nicht selbst Gewerbebehörde

ist, bei gewerblichen Betrieben die Gewerbebehörde

zur Stellungnahme aufzufordern

und deren Äußerung, sofern es ohne Gefährdung

des Zweckes der Betriebssperre möglich ist, abzuwarten.

§ 3. (1) Von der Anordnung der Betriebssperre

sind bei gewerblichen Betrieben die Gewerbebehörde

und die Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben und bei Betrieben land-

und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

die Landeslandwirtschaftskammer

zu benachrichtigen.

(2) Macht eine dieser Stellen gegen die Betriebssperre

Bedenken geltend und findet sich die Behörde,

die den Bescheid erlassen hat, nicht bestimmt,

ihn aufzuheben, so hat sie die Akten

unverzüglich der Oberbehörde zur Prüfung vorzulegen.

§ 4. (1) Ist die Betriebssperre angeordnet worden,

bevor die Anzeige wegen der ihr zugrunde

liegenden strafbaren Handlungen an das Gericht

oder an die Staatsanwaltschaft erstattet worden

ist, so ist eine Ausfertigung des Bescheides der

spätestens 48 Stunden nach- erfolgter Betriebssperre

zu erstattenden Anzeige anzuschließen und

auf die Anordnung der Betriebssperre durch

einen auf der Anzeige anzubringenden Vermerk

in auffälliger Form hinzuweisen. Sonst ist von

der Anordnung der Betriebssperre die Strafverfolgungsbehörde

sogleich zu benachrichtigen.

(2) Ergäbt sich im Zuge des Strafverfahrens,

daß in dem gesperrten Betrieb strafbare Handlungen

der im § 13 a des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes

bezeichneten Art nicht oder nicht

wiederholt begangen worden sind, so hat die

Strafverfolgungsbehörde hievon unverzüglich die

Behörde, die die Sperre angeordnet hat, zum

Zwecke ihrer Aufhebung [§ 1, Abs. (4)] zu benachrichtigen.

§ 5. Befinden sich in einem gesperrten Betrieb

Vorräte an Bedarfsgegenständen, die nicht zur

Sicherung des Verfalles beschlagnahmt werden,

so hat die Behörde, die die Betriebssperre angeordnet

hat, für eine solche Aufbewahrung dieser

Vorräte zu sorgen, daß sie während der Betriebssperre

nicht dem Verderb ausgesetzt sind. Wäre

eine solche Aufbewahrung nicht oder nur mit

unverhältnismäßigen Kosten durchführbar, so

hat die Behörde eine den bestehenden Vorschriften

entsprechende Verwertung der Vorräte

zu veranlassen.

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