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122. Verordnung: Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg in Linz (Kammerstatut).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg in Linz (Kammerstatut).

Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom 2. Jänner

1913, R.G.Bl. Nr. 3, betreffend die Errichtung

von Ingenieurkammern, in der Fassung

des Artikels 49 des Gesetzes vom 21. Juli 1925,

B. G. Bl. Nr. 277, wird verordnet

§ 1. Sprengel und Sitz der Ingenieurkammer.

Für die Länder Oberösterreich und Salzburg

besteht eine Ingenieurkammer mit dem Sitz in

Linz. Sie wird in den folgenden Bestimmungen

als Kammer schlechtweg bezeichnet.

§ 2. Sektionen.

(1) Die Kammer gliedert sich in zwei Sektionen,

die beide ihren Sitz in Linz haben, und

zwar

a) Konsulenten-Sektion,

b) Allgemeine Sektion.

(2) Der Konsulenten-Sektion gehören alle behördlich

autorisierten und beeideten Architekten

und Ingenieurkonsulenten an, welche die ihnen

nach der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr, B. G. Bl. Nr. 61/1937,

zustehende Berechtigung ausschließlich in mündlich,

schriftlich oder zeichnerisch beratender

Tätigkeit ausüben.

(3) Der Allgemeinen Sektion gehören alle

übrigen Mitglieder der Kammer an.

§ 3. Zugehörigkeit zu der Sektion.

(1) Wer die Befugnis als Ziviltechniker mit

dem Geschäftssitz im Sprengel der Kammer erwirbt,

halt unmittelbar nach seiner Beeidigung

sowohl der Verleihungsbehörde als auch dem

Kammervorstand anzuzeigen, welcher der beiden

Sektionen er nach der Art der Ausübung seiner

Berechtigungen (§ 2) beitritt. Die Verleihungsbehörde

hat diese Anzeige kundzumachen.

(2) Hinsichtlich der Übersiedlung gelten die

Bestimmungen der Ziviltechnikerverordnung.

(3) Ein Kammermitglied kann nur einer der

beiden Sektionen angehören.

Ändert ein Kammermitglied die Art seiner

Befugnisausübung, so sind die Bestimmungen der

Ziviltechnikerverordnung maßgebend.

Erwirbt oder besitzt ein Kammermitglied

neben der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten

jene eines Zivilingenieurs eines anderen Fachgebietes

oder umgekehrt, so ist dies unverzüglich

dem Kammervorstand anzuzeigen, welcher der

beiden Sektionen das Kammermitglied beitritt.

Die Verleihungsbehörde hat diese Anzeige kundzumachen.

§ 4. Organe der Kammer.

Die Geschäfte der Kammer werden in Angelegenheiten

der einzelnen Sektionen durch die

Vollversammlungen der Sektionen, durch die

Sektionsvorstände und die Sektionspräsidenten,

in gemeinsamen Angelegenheiten durch die Vollversammlung

der Kammer, durch den Kammervorstand

und den Kammerpräsidenten geführt.

§ 5. Vollversammlungen der Kammer

und der Sektionen (Einberufung,

Beschlußfähigkeit, Abstimmung).

(1) Die Vollversammlungen der Kammer (jeder

Sektion) werden durch den Kammer(betreffenden

Sektions)vorstand einberufen.

(2) Die ordentliche Vollversammlung der Kammer

findet jährlich zu Beginn des Kalenderjahres

statt. Die ordentlichen Vollversammlungen der

Sektionen haben der ordentlichen Vollversammlung

der Kammer voranzugehen.

(3) Außerdem sind die Vollversammlungen einzuberufen,

wenn mindestens ein Drittel der

Kammer(Sektions)mitglieder beim Kammer(Sektions)

vorstand schriftlich darum ansucht. Der

Kammer(Sektions)vorstand kann die Vollversammlung

auch sonst einberufen, sooft er es für

notwendig hält.

(4) Die Einberufung jeder Vollversammlung

hat mindestens zehn Tage vor ihrer Abhaltung

unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu geschehen.

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,

wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der

Kammer (der betreffenden Sektion) anwesend

ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist mit der

gleichen Tagesordnung eine zweite Versammlung

einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl

der Anwesenden beschlußfähig ist. Die zweite

Versammlung dar£ erst nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit

der ersten Versammlung einberufen

werden.

(6) Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse

mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende

beteiligt sich an der Abstimmung: bei Stimmengleichheit

gibt seine Stimme den Ausschlag.

§ 6. Kammervorstand und Sektionsvorstände

(Zusammensetzung).

(1) Der Kammervorstand besteht aus zwölf

Mitgliedern und aus Ersatzmännern, deren Zahl

nach § 7, Abs. (2), ermittelt wird, jeder Sektionsvorstand

aus sechs Mitgliedern und drei Ersatzmännern.

(2) Der Kammervorstand sowie die Sektionsvorstände

müssen so zusammengesetzt sein, daß

einer und derselben Kategorie von Ziviltechnikern

nicht mehr als zwei Mitglieder angehören

dürfen.

(3) Mindestens sechs Mitglieder des Kammervorstandes

und mindestens drei Mitglieder jedes

Sektionsvorstandes müssen ihren Geschäftssitz in

Linz oder in einer angrenzenden Ortsgemeinde

haben.

(4) Die Ersatzmänner müssen verschiedenen

Kategorien [Abs. (2)] angehören; für sie gelten

keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftssitzes.

§ 7. Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)

stellen des Kammervorstandes

auf die Sektionen.

(1) Zur Aufteilung der Mitgliedsstellen des

Kammervorstandes auf die Sektionen muß die

Aufteilungszahl ermittelt werden. Das geschieht,

indem die Gesamtzahl der Mitglieder der

Kammer nach dem Stande eines vom Kammerpräsidium

[§ 11, Abs. (1)] zu bestimmenden Stichtages,

der nicht weiter als vier Wochen vor dem

für die Durchführung der Wahl in Aussicht genommenen

Tag zurückliegen darf, durch 13 geteilt

und eine Bruchzahl als Quotient auf die

nächstfolgende ganze Zahl erhöht wird. Jeder

Sektion werden vom Kammerpräsidium so viel

Mitgliedsstellen des Kammervorstandes zugewiesen,

als die Aufteilungszahl in ihrer Mitgliederzahl

mach dem Stande desselben Stichtages enthalten

ist. Halben nach dieser Berechnung beide

Sektionen auf eine Mitgliedsstelle gleichen Anspruch,

so entscheidet das Los.

(2) Die Zahl der von jeder Sektion in den

Kammervorstand zu entsendenden Ersatzmänner

beträgt ein Drittel der ihr nach Albs. (1) zugewiesenen

Zahl von Mitgliedsstellen. Anstatt einer

sich etwa ergebenden Bruchzahl ist die nächstfolgende

ganze Zahl maßgebend.

(3) Das Ergebnis der Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)stellen

ist sämtlichen Kammermitgliedern

bei der Einberufung der zur Durchführung

der Wahl bestimmten Vollversammlung der

Kammer [§ 19, Abs. (2), Z. 6] bekanntzugeben.

§ 8. Wahl der Sektionsvorstände

und des Kammervorstandes.

(1) Die Sektionsvorstände und der Kammervorstand

werden in der Vollversammlung der Kammer

gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

Eine Stellvertretung bei der Ausübung

des Wahlrechtes ist unstatthaft. Durch Einsendung,

des Stimmzettels kann das Wahlrecht nicht

ausgeübt werden.

(2) Die Wahlen gehen sektionweise vor sich.

Maßgebend ist die relative Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Das Wahlergebnis ist folgendermaßen festzustellen

Die auf den Stimmzetteln namhaft gemachten

wählbaren Mitglieder werden nach der

Zahl der auf sie entfallenden gültigen Stimmen

in einer Abstimmungsliste geordnet. In dieser

Reihenfolge werden, von der höchsten Stimmenzahl

angefangen, diejenigen Mitglieder ausgeschieden

1. Die ihren Geschäftssitz nicht in Linz oder

einer angrenzenden Ortsgemeinde haben, falls

ihnen sechs Mitglieder vorangehen, die ihren Geschäftssitz

gleichfalls nicht in Linz oder einer angrenzenden

Ortsgemeinde haben, oder

2. deren Berufskategorie unter ihren Vormännern

schon zweimal vertreten ist.

Gehört ein Mitglied zwei oder mehreren Berufskategorien

an, so scheidet es nur daran aus,

wenn diese Kategorien unter den Vormännern

schon zweimal vertreten sind.

(4) Als Mitglieder des Sektionsvorstandes gehen

hervor die ersten sechs Mitglieder, die nach

Abs. (3) nicht ausgeschieden werden.

(5) Ersatzmänner des Sektionsvorstandes sind

in der nach Abs. (3) geordneten Reihe der namhaft

gemachten Mitglieder die ersten drei, die

nicht Mitglieder des Sektionsvorstandes sind und

verschiedenen Berufskategorien angehören.

(6) In der Reihenfolge ihrer Wahl und in der

nach § 7, Abs. (1) und (2), für jede Sektion errechneten

Zahl gehören die Mitglieder (Ersatzmänner)

der Sektionsvorstände auch dem Kammervorstand

als Mitglieder an und dürfen in

dieser Eigenschaft den Titel „Kammerrat"

führen (§ 12 IKG.).

(7) Ergibt sich bei der ersten Ermittlung der

Zusammensetzung des Kammervorstandes, daß sie

nicht den Bestimmungen des § 6, Abs. (2) und (3),

entspricht, so ist vom Kammerpräsidium an Hand

der Abstimmungsliste [Abs. (3)] der Ausgleich

zwischen den Sektionen derart zu treffen, daß

jedenfalls keinem Sektionsvorstand mehr als sechs

Mitglieder und drei Ersatzmänner angehören. Erweist

sich bei der ersten Ermittlung, daß mehr als

zwei Mitglieder aus einer und derselben Berufskategorie

dem Kammerrvorstand angehören würden,

so ist der Ausgleich so zu treffen, daß jede

Sektion durch ein Mitglied aus dieser Berufskategorie

im Kammervorstand vertreten ist.

§ 9. Funktionsdauer der in den

Vollversammlungen gewählten

Organe; Ablehnung der Wahl.

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer

Ersatzmänner erfolgt auf die Dauer von drei

Jahren, die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer

Ersatzmänner auf die Dauer eines Jahres.

(2) Die im Abs. (1) genannten Organe haben

jedoch auch nach Ablauf der Wahlperiode ihre

Amtstätigkeit bis zur nächsten Neuwahl fortzusetzen.

Die abtretenden Funktionäre sind wieder

wählbar, aber für die anschließende Wahlperiode

zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet. Ebenso

können Mitglieder, die das 60. Lebensjahr überschritten

haben, eine Wahl ablehnen.

(3) Im übrigen darf eine Wahl ohne triftige

Gründe nicht abgelehnt werden. Die Ablehnung

ohne triftige Gründe wird als eine Vernachlässigung

der den Mitgliedern gegenüber der

Kammer (Sektion) obliegenden Pflichten geahndet

[§§ 11, 17, Abs. (1), lit. a, IKG, § 21,

Abs. (1), lit. a, dieser Verordnung].

§ 10. Ergänzung der Sektionsvorstände

und des Kammervorstandes.

(1) Die Ersatzmänner (des Kammervorstandes,

der Sektionsvorstände) treten in den Vorstand

an Stelle derjenigen Vorstandsmitglieder ein, die

vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden

sind. Die Ersatzmänner sind jedoch nicht berufen,

die Vorstandsmitglieder bei zeitweiliger Verhinderung

zu vertreten.

(2) Für den Eintritt in den Vorstand hat unter

den Ersatzmännern derjenige den Vorzug, dessen

Berufskategorie im Vorstand am schwächsten vertreten

ist. Trifft das bei mehreren Ersatzmännern

zu, so ist die höhere Zahl der bei der Wahl für

sie abgegebenen Stimmen maßgebend, bei gleicher

Stimmenanzahl entscheidet das Los.

(3) Wenn alle Ersatzmänner in den Sektionsvorstand,

für den sie gewählt wurden, eingetreten

sind, kann er weitere Abgänge von Vorstandsmitgliedern

durch Mitaufnahme (Kooptation)

ersetzen.

(4) Bei der Mitaufnahme von Vorstandsmitgliedern

ist auf die Bestimmungen des § 6,

Abs. (2) und (3), Bedacht zu nehmen. Die Funktion

der durch Mitaufnahme berufenen Vorstandsmitglieder

dauert bis zu der in der nächsten Vollversammlung

vorzunehmenden Ergänzungswahl.

(5) Auch der Abgang von Ersatzmännern eines

Sektionsvorstandes kann durch eine Ergänzungswahl

ersetzt werden.

(6) Der Kammervorstand ergänzt sich aus den

Sektionvorständen nach Maßgabe der §§ 7 und 8.

(7) Ergänzungswahlen gelten für die restliche

Funktionsdauer des Vorstandes.

§ 11. Präsident und Vizepräsident

der Kammer.

(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes wählen

aus ihrer Mitte den Präsidenten und den

Vizepräsidenten der (Kammer in gesonderten

Wahlgängen. Der Präsident muß seinen Geschäftssitz

in Linz haben. Der Vizepräsident darf nicht

aus der Mitte der Kammervorstandsmitglieder

derjenigen Sektionen gewählt werden, aus der der

Präsident hervorgegangen ist. Der Präsident und

der Vizepräsident bilden das Kammerpräsidium.

(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder

des Kammervorstandes vom Präsidenten

der Kammer, oder, wenn dies nicht möglich ist,

von der Aufsichtsbehörde einberufen.

(3) Durch die Wahl eines Vorstandsmitgliedes

zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Kammer

wird seine Stellung im Sektionsvorstand nicht

berührt; doch darf der Kammerpräsident nicht

zugleich Sektionspräsident sein.

(4) Der Kammerpräsident wird im Falle seiner

Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens

— in diesem Falle bis zu der nach § 13 vollzogenen

Neuwahl — durch den Vizepräsidenten

vertreten.

§ 12. Sektionspräsidenten und Vizepräsidenten.

(1) Die Mitglieder jedes Sektionsvorstandes

wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den

Vizepräsidenten der Sektion in gesonderten Wahlgängen.

Der Präsident muß seinen Geschäftssitz

in Linz haben.

(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder

des Sektionsvorstandes vom Sektionspräsidenten

oder, wenn das nicht möglich ist, vom

Kammerpräsidenten oder, wenn auch das nicht

möglich ist, von der Aufsichtsbehörde einberufen.

§ 13. Ergänzungswahlen im Kammervorstand

und in den Sektionsvorständen.

Wenn der Präsident oder der Vizepräsident

der Kammer (einer Sektion) vor Ablauf der

Funktionsperiode des Vorstandes ausscheiden, hat

der Kammer(betreffende Sektions)vorstand, allenfalls

nach seiner Ergänzung (§ 10), eine Neuwahl

für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen.

§ 14, Ermittlung des Wahlergebnisses

bei den Wahlen im Kammervorstand

und in den Sektionsvorständen.

(1) Die Wahlen im Kammervorstand und in

den Sektionsvorständen werden mittels Stimmzettel

vorgenommen.

(2) Als gewählt ist derjenige anzusehen, der

mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel

sind ungültig. Wird beim ersten Wahlgang die

absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist

zwischen denjenigen zwei Vorstandsmitgliedern,

die für eine Funktion die meisten Stimmen erhalten

halben, eine engere Wahl vorzunehmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 15. Wirkungskreis der Vollversammlungen

der Sektionen.

(1) Der Vollversammlung jeder Sektion steht

der im § 8 IKG. der Vollversammlung der Kammer

eingeräumte Wirkungskreis zu, insoweit es

sich um Angelegenheiten handelt, die die betreffende

Sektion allein angehen.

(2) Hienach liegt ihr insbesondere ob

1. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung

und der des Sektionsvorstandes;

2. die Beschlußfassung über die im Rahmen der

Ziele und der Aufgaben der Kammer liegenden

Maßnahmen und Veranstaltungen, insoweit sie

sich nicht auf die Mitglieder der anderen Sektionen

erstrecken und nicht als minder wichtig

in den Wirkungskreis des Sektionsvonstandes

fallen [§ 17, Abs. (1)];

3. die Genehmigung der vom Sektionsvorstand

aufgestellten Berufsregeln.

§ 16. Wirkungskreis der Vollversammlung

der Kammer.

Der Vollversammlung der Kammer ist vorbehalten

1. die Wahl der Mitglieder der Sektionsvorstände

und von zwei Rechnungsprüfern und ihrer

Ersatzmänner;

2. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung

und der des Kammervorstandes;

3. die Aufteilung des Jahresvoranschlages und

die Festsetzung der Beiträge der Kammermitglieder

zur Deckung der Kammerauslagen (§ 32);

4. die Prüfung und die Genehmigung der

Jahresrechnung;

5. die Beschlußfassung über die im Rahmen

der Ziele und Aufgaben der Kammer liegenden

Maßnahmen und Veranstaltungen, insofern sie

sich auf beide Sektionen erstrecken und nicht

als minder wichtig in den Wirkungsbereich des

Kammervorstandes fallen [§ 19, Albs. (1)], hieher

gehört auch die Pflege der gegenseitigen Unterstützung

der Standesgenossen und ihrer Angehörigen

(§ 8 IKG.).

§ 17. Wirkungskreis der Sektionsvorstände.

(1) Der Sektionsvorstand ist berufen, über alle

Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen

der Mitglieder oder einzelner Kategorien der Sektion

betreffen, zu beraten und entweder selbst

zu beschließen oder in wichtigen Fällen den Beschluß

der Vollversammlung der Sektion einzuholen.

(2) Demgemäß liegt dem Sektionsvorstand insbesondere

ob

1. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten

der Sektion;

2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen

für die Sektion [§ 15, Abs. (2). Z. 1];

3. die Aufstellung von Berufsregeln für die

Mitglieder der Sektion [§ 15, Abs. (2), Z. 3];

4. die Festsetzung der Tagesordnung und die

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder

Vollversammlung der Sektion;

5. die Einberufung der Vollversammlungen

der Sektion;

6. die Vorlage des Geschäftsberichtes der Sektion

an die Vollversammlung der Sektion;

7. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen

der Sektion;

8. die Entgegennahme der nach § 19, Abs. (3),

eingelaufenen Anzeigen, Mitteilungen und Anmeldungen;

9. die Führung der Liste der der Sektion angehörigen

Ziviltechniker;

10. die Erstattung von Äußerungen und Gutachten

an die Behörden in Angelegenheiten, die

nur das Interesse der betreffenden Sektion berühren,

insoweit nicht die Wichtigkeit des Falles

erfordert, die Erstattung der Vollversammlung

der Sektion vorzubehalten;

11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn

einer der Streitteile der anderen Sektion angehört;

12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber den

Mitgliedern der Sektion.

§ 18. Friedensrichterliche Tätigkeit

der Sektionsvorstände (§ 17,

Abs. (2), Z. 11].

(1) In der Ausübung der friedensrichterlichen

Tätigkeit liegt dem Sektionsvorstand ob

a) das vermittelnde Einschreiten bei Streitigkeiten

in Berufsangelegenheiten zwischen

Mitgliedern der betreffenden Sektion;

b) die Untersuchung und gütliche Beilegung

von Beschwerden, die gegen Mitglieder der

betreffenden Sektion über ihre Geschäftsführung

eingebracht werden.

(2) Die Sektionsmitglieder sind verpflichtet, in

den im Abs. (1) angeführten Fällen, ehe sie den

gerichtlichen Klageweg betreten, die Vermittlung

des Sektionsvorstandes anzurufen.

§ 19. Wirkungskreis des Kammervorstandes.

(1) Der Kammervorstand ist berufen, über alle

Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen

der Mitglieder oder einzelner Kategorien

beider Sektionen betreffen, zu beraten und entweder

selbst zu beschließen oder in wichtigen

Fällen den Beschluß der Vollversammlung einzuholen,

ferner in diesen Angelegenheiten mit

anderen Ingenieurkammern oder sonstigen Fachkörperschaften

in Verkehr zu treten.

(2) Demgemäß liegt dem Kammervorstand

insbesondere ob

1. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten

der Kammer;

2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen

für die Kammer (§ 16, Z. 2);

3. die Festsetzung der Tagesordnung und die

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder

Vollversammlung der Kammer;

4. die Einberufung der Vollversammlungen

der Kammer;

5. die Vorlage des Geschäftsberichtes der Jahresrechnung

und des Voranschlagsentwurfes an

die Vollversammlung der Kammer;

6. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen

der Kammer;

7. die Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen

für den Kammervorstand und die Sektionsvorstände;

8. die periodische Kundmachung der Listen

der Mitglieder beider Sektionen [§ 17, Abs. (2),

Z. 9];

9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten

der Kammer und die Einhebung der

Beiträge der Kammermitglieder;

10. die Vormerkung der von den Kammermitgliedern

verwendeten qualifizierten Hilfskräfte

und die Bestätigung ihrer Verwendungszeugnisse

(§ 15 IKG.);

11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn die

Streitteile der einen und der anderen Sektion

angehören;

12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber Mitgliedern

beider Sektionen in einem gemeinsamen

Disziplinarfall.

(3) Der Kammervorstand ist verpflichtet, die

bei ihm einlangenden Anzeigen, Mitteilungen

und Anmeldungen [§§ 4, 5 und 15, IKG., § 3,

Abs. (4), dieser Verordnung] unverzüglich an die

Sektion, um die oder um deren Mitglieder es

sich handelt, weiterzuleiten.

(4) Der Kammervorstand hat Äußerungen und

Gutachten (§ 13, IKG.) in allgemeinen Fragen,

die das Standesinteresse der Ziviltechniker in der

Gesamtheit berühren, sowie in Angelegenheiten,

die beide Sektionen angehen, zu erstatten. In

wichtigen Fällen kann der Kammervorstand die

Stellungnahme in solchen Angelegenheiten der

Vollversammlung der Kammer vorbehalten.

(5) In Angelegenheiten, die nur das Interesse

einer der beiden Sektionen berühren, hat der

Kammervorstand die Erstattung der Äußerungen

und Gutachten dem betreffenden Sektionsvorstand

zu überlassen.

(6) Gegen die Verweigerung der Vormerkung

einer angemeldeten Hilfskraft oder der Bestätigung

eines Verwendungszeugnisses [Abs. (2),

Z. 10] ist die Berufung zulässig. Diese ist binnen

zwei Wochen beim Landeshauptmann, in dessen

Verwaltungsgebiet das Kammermitglied seinen

Geschäftssitiz hat, einzubringen.

§ 20. Friedensrichterliche Tätigkeit

des Kammervorstandes [§ 19,

Abs. (2), Z. 11].

(1) In Ausübung der friedensrichterlichen Tätigkeit

liegt dem Kammervorstand ob, bei Streitigkeiten

in Berufsangelegenheiten zwischen Mitgliedern

der einen und der anderen Sektion vermittelnd

einzuschreiten.

(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet,

in solchen Streitfällen, ehe sie den gerichtlichen

Klageweg betreten, die Vermittlung des Kammervorstandes

anzurufen.

§ 21. Ehrenrätliche Tätigkeit der

Sektionsvorstände und des Kammervorstandes

[§§ 17, 19, Abs. (2), Z. 12].

(1) Der Kammervorstand und jeder Sektionsvorstand

haben als Ehrenrat von Amts wegen

gegen Mitglieder der Kammer (betreffenden Sektion)

einzuschreiten

a) wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber

der Kammer (Sektion) obliegenden

Pflichten,

b) wegen Verletzung des Standesansehens.

(2) In den im Abs. (1) angeführten Fällen kann

der Kammer(Sektions)vorstand nach ordnungsmäßiger

Feststellung des Tatbestandes und Einvernahme

des Beschuldigten mit Verwarnungen,

Rügen, bei erheblichen Unzukömmlichkeiten

oder im Wiederholungsfalle mit Geldbußen bis

zu 500 S, ferner mit der Entziehung des passiven

oder zugleich des aktiven Wahlrechtes für die

Kammer auf Zeit oder Dauer vorgehen.

(3) Gegen ein Disziplinarerkenntnis des Kammer

(Sektions)vorstandes, insofern es nicht bloß

auf Verwarnung lautet, steht dem Mitglied die

Berufung offen. Diese ist binnen zwei Wochen

beim Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet

das Mitglied seinen Geschäftssitz hat, einzubringen.

(4) Die rechtskräftig verhängten Geldbußen

können im Verwaltungswege hereingebracht

werden.

§ 22. Vollstreckbarkeit der Vergleiche.

Die vor dem Kammervorstand oder den Sektionsvorständen

in ihrer friedensrichterlichen

Betätigung geschlossenen und ordnungsgemäß

beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß

§ 1, Z. 15, der Exekutionsordnung [§§ 16,

Abs. (2), 9, Abs. (3), IKG].

§ 23. Überweisung von Angelegenheiten

der Sektionsvorstände an

den Kammervorstand.

In Angelegenheiten, die zum Wirkungskreis

der Sektionsvorstände gehören (§ 17), können,

soweit sie sich nach ihrer Art zur gemeinsamen

Behandlung eignen, die beiden Sektionsvorstände

die Überweisung an den Kammervorstand vereinbaren.

§ 24. Sitzungen der Sektionsvorstände.

(1) Die Sitzungen des Sektionsvorstandes werden

vom Sektionspräsidenten vor jeder Vollversammlung

der betreffenden Sektion, im übrigen

nach Bedarf einberufen. Eine Sitzung muß auch

einberufen werden, wenn der Kammerpräsident

oder zwei Mitglieder des Sektionsvorstandes es

verlangen.

(2) Der Kammerpräsident ist von der Einberufung

nebst der Tagesordnung jeder Sitzung der

Sektionsvorstände zu verständigen; er hat das

Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und

sich an den Versammlungen zu beteiligen.

§ 25. Verkehr der Sektionsvorstände.

(1) Die Sektionsvorstände verkehren unmittelbar

miteinander, mit den Mitgliedern ihrer Sektion,

mit dem Kammerpräsidium und dem Kammerpräsidenten.

Es kommt ihnen auch zu, unmittelbar

an sie gerichtete Zuschriften, insofern

diese nicht auch Angelegenheiten der anderen

Sektion betreffen, unmittelbar zu beantworten

und in allen nur ihre Sektion betreffenden Angelegenheiten,

ferner bei Veranstaltungen, die sich

nicht auf die Mitglieder der anderen Sektion erstrecken,

nach außen selbständig aufzutreten und

mit anderen Ingenieurkammern oder sonstigen

Körperschaften in Verkehr zu treten.

(2) In allen anderen Fällen verkehren die Sektionsvorstände

nach außen durch den Kammerpräsidenten;

insbesondere haben sie Anträge und

Gutachten allgemeiner Natur den Behörden im

Wege des Kammerpräsidiums vorzulegen.

§ 26. Sitzungen des Kammervorstandes.

Die Sitzungen des Kammervorstandes werden

vom Kammerpräsidenten vor jeder Vollversammlung

der Kammer, im übrigen nach Bedarf,

einberufen. Eine Sitzung muß auch einberufen

werden, wenn vier Mitglieder des Kammervorstandes

es verlangen.

§ 27. Abstimmung in den Sitzungen

des Kammervorstandes und der

Sektionsvorstände.

(1) Die Sitzungen des Kammervorstandes und

der Sektionsvorstände sind beschlußfähig, wenn

mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder,

darunter der Kammer(Sektions)präsident oder

der Vizepräsident, anwesend ist. Die Beschlüsse

werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.

(2) In den Sitzungen des Kammer(Sektions)vorstandes

beteilige sich der Vorsitzende an der

Abstimmung; im Falle der Stimmengleichheit

gibt seine Stimme den Ausschlag.

(3) In den Sitzungen der Sektionsvorstände

steht dem Kammerpräsidenten ein Stimmrecht

nicht zu.

§ 28. Wirkungskreis des Sektionspräsidenten.

(1) Der Sektionspräsident vertritt die Sektion,

er beruft die Sitzungen des Sektionsvorstandes

ein und führt in ihnen sowie in den Vollversammlungen

der Sektion den Vorsitz, er weist

den Mitgliedern des Sektionsvorstandes ihren

Geschäftskreis zu, wacht über die Ordnungsmäßigkeit

ihrer Tätigkeit, unterzeichnet alle

schriftlichen Ausfertigungen des Sektionsvorstandes

und übermittelt dessen Beschlüsse sowie die

Beschlüsse der Vollversammlung der Sektion dem

Kammerpräsidenten zum Vollzug, insoweit er

nicht nach (Maßgabe der Bestimmungen dieser

Verordnung selbst zum Vollzug berechtigt ist.

(2) Der Sektionspräsident kann den Vollzug

oder die Hinausgabe eines Beschlusses verweigern,

wenn er glaubt, daß der Beschluß gegen

die bestehenden Vorschriften oder gegen die

Würde der Kammer (Sektion) verstoße oder daß

der Sektionsvorstand durch den Beschluß seinen

Wirkungskreis überschritten habe. Macht der

Sektionspräsident von diesem Rechte Gebrauch, so

hat er die Angelegenheit unverzüglich durch den

Kammerpräsidenten der Aufsichtsbehörde zur

Entscheidung der Frage vorzulegen, ob der Beschluß

zu vollziehen sei oder nicht [§ 20, Abs.

(2), IKG].

§ 29. Wirkungskreis des Kammerpräsidenten.

(1) Der Kammerpräsident vertritt die Kammer,

er beruft die Sitzungen des Kammervorstandes

ein und führt in ihnen sowie in den Vollversammlungen

der Kammer den Vorsitz, er vermittelt

den Verkehr des Kammervorstandes mit

den Sektionsvorständen und unterzeichnet alle

schriftlichen Ausfertigungen des Kammervorstandes.

Er weist den Mitgliedern des Kammervorstandes

ihren Geschäftskreis zu, wacht über

die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit, übernimmt

den Geschäftseinlauf der Kammer und

verteilt ihn an die Sektionsvorstände und an den

Kammervorstand.

(2) Der Kammerpräsident kann den Vollzug

oder die Hinausgabe eines Beschlusses unter den

Voraussetzungen des § 28, Abs. (2), verweigern.

Gegen die Verweigerung des Vollzuges oder der

Hinausgabe eines Beschlusses eines Sektionsvorstandes

kann dieser binnen zwei Wochen nach

Verständigung von der Verfügung des Kammerpräsidenten

bei diesem Berufung einlegen, worüber

die Aufsichtsbehörde entscheidet. Im Falle

der Verweigerung des Vollzuges oder der Hinausgabe

eines Beschlusses des Kammervorstandes

hat der Kammerpräsident unverzüglich die Angelegenheit

der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung

der Frage vorzulegen, ob der Beschluß zu

vollziehen sei oder nicht [§ 20, Abs. (2), IKG.].

§ 30. Kammergutachten über die Anrechenbarkeit

der Praxis.

Die Kammergutachten über die Anrechenbarkeit

der von den Bewerbern um die Befugnis

eines Ziviltechnikers nachgewiesenen Praxis (§ 13,

IKG.) sind binnen vier Wochen zu erstatten;

diese Frist kann äußerstenfalls bis sechs Wochen

verlängert werden.

§ 31. Staatsaufsicht. Behördlicher

Instanzenzug.

(1) Die Aufsicht über die Kammer (Sektionen)

und ihre Tätigkeit kommt dem Landeshauptmann

für Oberösterreich zu.

(2) Von der Einberufung der Vollversammlungen

der Kammer und der Sektionen sowie

von der Einberufung der Sitzungen des Kammervorstandes

und der Sektionsvorstände ist der

Landeshauptmann für Oberösterreich unter Bekanntgabe

der Tagesordnung gleichzeitig mit

der Einberufung zu verständigen. Auch ist ihm

nach jeder Wahl deren Ergebnis mitzuteilen.

(3) Der Landeshauptmann für Oberösterreich

kann in die ganze Geschäftsführung der Kammer

(Sektionen) Einsicht nehmen und zu den Vollversammlungen

der Kammer und der Sektionen

sowie zu den Sitzungen des Kammervorstandes

und der Sektionsvorstände auch Vertreter entsenden.

Er ist berechtigt, im Falle der Überschreitung

des Wirkungskreises oder eines vorschriftswidrigen

Gebarens auf die Abstellung der

Unregelmäßigkeiten zu dringen, gesetzwidrige

Beschlüsse außer Kraft zu setzen, erforderlichenfalls

die Auflösung des Kammer(Sektions)vorstandes

zu verfügen und Neuwahlen anzuordnen.

§ 32. Deckung der Kammerauslagen

(1) Die Kammer besorgt die eigenen Kanzlei-

und Rechnungsgeschäfte sowie die der Sektionen

und trägt den hierauf entfallenden Aufwand.

(2) Rückständige Jahresbeiträge der Kammermitglieder

können im Verwaltungswege hereingebracht

werden.

§ 33. Verwendung der Geldstrafen.

Die einem Kammermitglied von der politischen

oder einer Bergbehörde wegen eines Dienstververgehens

oder vom Kammer(Sektions)vorstand

als Ehrenrat auferlegten Geldstrafen(-bußen)

fließen der Kammer für gemeinnützige Zwecke

zu (§ 22 IKG).

§ 34. Geschäftsordnungen.

Die Geschäftsordnungen der Vollversammlungen

der Sektionen und der Kammer, der Sektionsvorstände

sowie des Kammervorstandes sind

durch den Landeshauptmann für Oberösterreich

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

zur Genehmigung vorzulegen.

§ 35. Übergangsbestimmungen.

(1) Erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung

hat das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau nach Feststellung der endgültigen

Listen wahlberechtigter Kammermitglieder über

Antrag des Kammervorstandes den Zeitpunkt

der Wahlen festzusetzen und die für die Durchführung

der Wahlen erforderlichen Verfügungen

zu treffen.

(2) In einer Übergangszeit bis längstens Ende

1955 kann über Antrag des Kammervorstandes

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

die Zahl der Mitglieder des Kammervorstandes

auf 8, die Zahl der Ersatzmänner auf 2

nach Maßgabe der Notwendigkeit herabsetzen.

Ebenso kann das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau wegen der Ermöglichung der

Ausübung der Funktionen im Hinblick auf den

Wohnsitz der in Betracht kommenden Kammermitglieder

abweichende Verfügungen treffen.

Diese Verfügungen sind nach Maßgabe der

Notwendigkeit möglichst kurz zu befristen.

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