122. Verordnung: Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg in Linz (Kammerstatut).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom 2. Jänner
1913, R.G.Bl. Nr. 3, betreffend die Errichtung
von Ingenieurkammern, in der Fassung
des Artikels 49 des Gesetzes vom 21. Juli 1925,
B. G. Bl. Nr. 277, wird verordnet
§ 1. Sprengel und Sitz der Ingenieurkammer.
Für die Länder Oberösterreich und Salzburg
besteht eine Ingenieurkammer mit dem Sitz in
Linz. Sie wird in den folgenden Bestimmungen
als Kammer schlechtweg bezeichnet.
§ 2. Sektionen.
(1) Die Kammer gliedert sich in zwei Sektionen,
die beide ihren Sitz in Linz haben, und
zwar
a) Konsulenten-Sektion,
b) Allgemeine Sektion.
(2) Der Konsulenten-Sektion gehören alle behördlich
autorisierten und beeideten Architekten
und Ingenieurkonsulenten an, welche die ihnen
nach der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr, B. G. Bl. Nr. 61/1937,
zustehende Berechtigung ausschließlich in mündlich,
schriftlich oder zeichnerisch beratender
Tätigkeit ausüben.
(3) Der Allgemeinen Sektion gehören alle
übrigen Mitglieder der Kammer an.
§ 3. Zugehörigkeit zu der Sektion.
(1) Wer die Befugnis als Ziviltechniker mit
dem Geschäftssitz im Sprengel der Kammer erwirbt,
halt unmittelbar nach seiner Beeidigung
sowohl der Verleihungsbehörde als auch dem
Kammervorstand anzuzeigen, welcher der beiden
Sektionen er nach der Art der Ausübung seiner
Berechtigungen (§ 2) beitritt. Die Verleihungsbehörde
hat diese Anzeige kundzumachen.
(2) Hinsichtlich der Übersiedlung gelten die
Bestimmungen der Ziviltechnikerverordnung.
(3) Ein Kammermitglied kann nur einer der
beiden Sektionen angehören.
Ändert ein Kammermitglied die Art seiner
Befugnisausübung, so sind die Bestimmungen der
Ziviltechnikerverordnung maßgebend.
Erwirbt oder besitzt ein Kammermitglied
neben der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten
jene eines Zivilingenieurs eines anderen Fachgebietes
oder umgekehrt, so ist dies unverzüglich
dem Kammervorstand anzuzeigen, welcher der
beiden Sektionen das Kammermitglied beitritt.
Die Verleihungsbehörde hat diese Anzeige kundzumachen.
§ 4. Organe der Kammer.
Die Geschäfte der Kammer werden in Angelegenheiten
der einzelnen Sektionen durch die
Vollversammlungen der Sektionen, durch die
Sektionsvorstände und die Sektionspräsidenten,
in gemeinsamen Angelegenheiten durch die Vollversammlung
der Kammer, durch den Kammervorstand
und den Kammerpräsidenten geführt.
§ 5. Vollversammlungen der Kammer
und der Sektionen (Einberufung,
Beschlußfähigkeit, Abstimmung).
(1) Die Vollversammlungen der Kammer (jeder
Sektion) werden durch den Kammer(betreffenden
Sektions)vorstand einberufen.
(2) Die ordentliche Vollversammlung der Kammer
findet jährlich zu Beginn des Kalenderjahres
statt. Die ordentlichen Vollversammlungen der
Sektionen haben der ordentlichen Vollversammlung
der Kammer voranzugehen.
(3) Außerdem sind die Vollversammlungen einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der
Kammer(Sektions)mitglieder beim Kammer(Sektions)
vorstand schriftlich darum ansucht. Der
Kammer(Sektions)vorstand kann die Vollversammlung
auch sonst einberufen, sooft er es für
notwendig hält.
(4) Die Einberufung jeder Vollversammlung
hat mindestens zehn Tage vor ihrer Abhaltung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu geschehen.
(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der
Kammer (der betreffenden Sektion) anwesend
ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist mit der
gleichen Tagesordnung eine zweite Versammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Anwesenden beschlußfähig ist. Die zweite
Versammlung dar£ erst nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit
der ersten Versammlung einberufen
werden.
(6) Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende
beteiligt sich an der Abstimmung: bei Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag.
§ 6. Kammervorstand und Sektionsvorstände
(Zusammensetzung).
(1) Der Kammervorstand besteht aus zwölf
Mitgliedern und aus Ersatzmännern, deren Zahl
nach § 7, Abs. (2), ermittelt wird, jeder Sektionsvorstand
aus sechs Mitgliedern und drei Ersatzmännern.
(2) Der Kammervorstand sowie die Sektionsvorstände
müssen so zusammengesetzt sein, daß
einer und derselben Kategorie von Ziviltechnikern
nicht mehr als zwei Mitglieder angehören
dürfen.
(3) Mindestens sechs Mitglieder des Kammervorstandes
und mindestens drei Mitglieder jedes
Sektionsvorstandes müssen ihren Geschäftssitz in
Linz oder in einer angrenzenden Ortsgemeinde
haben.
(4) Die Ersatzmänner müssen verschiedenen
Kategorien [Abs. (2)] angehören; für sie gelten
keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftssitzes.
§ 7. Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)
stellen des Kammervorstandes
auf die Sektionen.
(1) Zur Aufteilung der Mitgliedsstellen des
Kammervorstandes auf die Sektionen muß die
Aufteilungszahl ermittelt werden. Das geschieht,
indem die Gesamtzahl der Mitglieder der
Kammer nach dem Stande eines vom Kammerpräsidium
[§ 11, Abs. (1)] zu bestimmenden Stichtages,
der nicht weiter als vier Wochen vor dem
für die Durchführung der Wahl in Aussicht genommenen
Tag zurückliegen darf, durch 13 geteilt
und eine Bruchzahl als Quotient auf die
nächstfolgende ganze Zahl erhöht wird. Jeder
Sektion werden vom Kammerpräsidium so viel
Mitgliedsstellen des Kammervorstandes zugewiesen,
als die Aufteilungszahl in ihrer Mitgliederzahl
mach dem Stande desselben Stichtages enthalten
ist. Halben nach dieser Berechnung beide
Sektionen auf eine Mitgliedsstelle gleichen Anspruch,
so entscheidet das Los.
(2) Die Zahl der von jeder Sektion in den
Kammervorstand zu entsendenden Ersatzmänner
beträgt ein Drittel der ihr nach Albs. (1) zugewiesenen
Zahl von Mitgliedsstellen. Anstatt einer
sich etwa ergebenden Bruchzahl ist die nächstfolgende
ganze Zahl maßgebend.
(3) Das Ergebnis der Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)stellen
ist sämtlichen Kammermitgliedern
bei der Einberufung der zur Durchführung
der Wahl bestimmten Vollversammlung der
Kammer [§ 19, Abs. (2), Z. 6] bekanntzugeben.
§ 8. Wahl der Sektionsvorstände
und des Kammervorstandes.
(1) Die Sektionsvorstände und der Kammervorstand
werden in der Vollversammlung der Kammer
gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
Eine Stellvertretung bei der Ausübung
des Wahlrechtes ist unstatthaft. Durch Einsendung,
des Stimmzettels kann das Wahlrecht nicht
ausgeübt werden.
(2) Die Wahlen gehen sektionweise vor sich.
Maßgebend ist die relative Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Das Wahlergebnis ist folgendermaßen festzustellen
Die auf den Stimmzetteln namhaft gemachten
wählbaren Mitglieder werden nach der
Zahl der auf sie entfallenden gültigen Stimmen
in einer Abstimmungsliste geordnet. In dieser
Reihenfolge werden, von der höchsten Stimmenzahl
angefangen, diejenigen Mitglieder ausgeschieden
1. Die ihren Geschäftssitz nicht in Linz oder
einer angrenzenden Ortsgemeinde haben, falls
ihnen sechs Mitglieder vorangehen, die ihren Geschäftssitz
gleichfalls nicht in Linz oder einer angrenzenden
Ortsgemeinde haben, oder
2. deren Berufskategorie unter ihren Vormännern
schon zweimal vertreten ist.
Gehört ein Mitglied zwei oder mehreren Berufskategorien
an, so scheidet es nur daran aus,
wenn diese Kategorien unter den Vormännern
schon zweimal vertreten sind.
(4) Als Mitglieder des Sektionsvorstandes gehen
hervor die ersten sechs Mitglieder, die nach
Abs. (3) nicht ausgeschieden werden.
(5) Ersatzmänner des Sektionsvorstandes sind
in der nach Abs. (3) geordneten Reihe der namhaft
gemachten Mitglieder die ersten drei, die
nicht Mitglieder des Sektionsvorstandes sind und
verschiedenen Berufskategorien angehören.
(6) In der Reihenfolge ihrer Wahl und in der
nach § 7, Abs. (1) und (2), für jede Sektion errechneten
Zahl gehören die Mitglieder (Ersatzmänner)
der Sektionsvorstände auch dem Kammervorstand
als Mitglieder an und dürfen in
dieser Eigenschaft den Titel „Kammerrat"
führen (§ 12 IKG.).
(7) Ergibt sich bei der ersten Ermittlung der
Zusammensetzung des Kammervorstandes, daß sie
nicht den Bestimmungen des § 6, Abs. (2) und (3),
entspricht, so ist vom Kammerpräsidium an Hand
der Abstimmungsliste [Abs. (3)] der Ausgleich
zwischen den Sektionen derart zu treffen, daß
jedenfalls keinem Sektionsvorstand mehr als sechs
Mitglieder und drei Ersatzmänner angehören. Erweist
sich bei der ersten Ermittlung, daß mehr als
zwei Mitglieder aus einer und derselben Berufskategorie
dem Kammerrvorstand angehören würden,
so ist der Ausgleich so zu treffen, daß jede
Sektion durch ein Mitglied aus dieser Berufskategorie
im Kammervorstand vertreten ist.
§ 9. Funktionsdauer der in den
Vollversammlungen gewählten
Organe; Ablehnung der Wahl.
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer
Ersatzmänner erfolgt auf die Dauer von drei
Jahren, die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer
Ersatzmänner auf die Dauer eines Jahres.
(2) Die im Abs. (1) genannten Organe haben
jedoch auch nach Ablauf der Wahlperiode ihre
Amtstätigkeit bis zur nächsten Neuwahl fortzusetzen.
Die abtretenden Funktionäre sind wieder
wählbar, aber für die anschließende Wahlperiode
zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet. Ebenso
können Mitglieder, die das 60. Lebensjahr überschritten
haben, eine Wahl ablehnen.
(3) Im übrigen darf eine Wahl ohne triftige
Gründe nicht abgelehnt werden. Die Ablehnung
ohne triftige Gründe wird als eine Vernachlässigung
der den Mitgliedern gegenüber der
Kammer (Sektion) obliegenden Pflichten geahndet
[§§ 11, 17, Abs. (1), lit. a, IKG, § 21,
Abs. (1), lit. a, dieser Verordnung].
§ 10. Ergänzung der Sektionsvorstände
und des Kammervorstandes.
(1) Die Ersatzmänner (des Kammervorstandes,
der Sektionsvorstände) treten in den Vorstand
an Stelle derjenigen Vorstandsmitglieder ein, die
vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden
sind. Die Ersatzmänner sind jedoch nicht berufen,
die Vorstandsmitglieder bei zeitweiliger Verhinderung
zu vertreten.
(2) Für den Eintritt in den Vorstand hat unter
den Ersatzmännern derjenige den Vorzug, dessen
Berufskategorie im Vorstand am schwächsten vertreten
ist. Trifft das bei mehreren Ersatzmännern
zu, so ist die höhere Zahl der bei der Wahl für
sie abgegebenen Stimmen maßgebend, bei gleicher
Stimmenanzahl entscheidet das Los.
(3) Wenn alle Ersatzmänner in den Sektionsvorstand,
für den sie gewählt wurden, eingetreten
sind, kann er weitere Abgänge von Vorstandsmitgliedern
durch Mitaufnahme (Kooptation)
ersetzen.
(4) Bei der Mitaufnahme von Vorstandsmitgliedern
ist auf die Bestimmungen des § 6,
Abs. (2) und (3), Bedacht zu nehmen. Die Funktion
der durch Mitaufnahme berufenen Vorstandsmitglieder
dauert bis zu der in der nächsten Vollversammlung
vorzunehmenden Ergänzungswahl.
(5) Auch der Abgang von Ersatzmännern eines
Sektionsvorstandes kann durch eine Ergänzungswahl
ersetzt werden.
(6) Der Kammervorstand ergänzt sich aus den
Sektionvorständen nach Maßgabe der §§ 7 und 8.
(7) Ergänzungswahlen gelten für die restliche
Funktionsdauer des Vorstandes.
§ 11. Präsident und Vizepräsident
der Kammer.
(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes wählen
aus ihrer Mitte den Präsidenten und den
Vizepräsidenten der (Kammer in gesonderten
Wahlgängen. Der Präsident muß seinen Geschäftssitz
in Linz haben. Der Vizepräsident darf nicht
aus der Mitte der Kammervorstandsmitglieder
derjenigen Sektionen gewählt werden, aus der der
Präsident hervorgegangen ist. Der Präsident und
der Vizepräsident bilden das Kammerpräsidium.
(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder
des Kammervorstandes vom Präsidenten
der Kammer, oder, wenn dies nicht möglich ist,
von der Aufsichtsbehörde einberufen.
(3) Durch die Wahl eines Vorstandsmitgliedes
zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Kammer
wird seine Stellung im Sektionsvorstand nicht
berührt; doch darf der Kammerpräsident nicht
zugleich Sektionspräsident sein.
(4) Der Kammerpräsident wird im Falle seiner
Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens
— in diesem Falle bis zu der nach § 13 vollzogenen
Neuwahl — durch den Vizepräsidenten
vertreten.
§ 12. Sektionspräsidenten und Vizepräsidenten.
(1) Die Mitglieder jedes Sektionsvorstandes
wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den
Vizepräsidenten der Sektion in gesonderten Wahlgängen.
Der Präsident muß seinen Geschäftssitz
in Linz haben.
(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder
des Sektionsvorstandes vom Sektionspräsidenten
oder, wenn das nicht möglich ist, vom
Kammerpräsidenten oder, wenn auch das nicht
möglich ist, von der Aufsichtsbehörde einberufen.
§ 13. Ergänzungswahlen im Kammervorstand
und in den Sektionsvorständen.
Wenn der Präsident oder der Vizepräsident
der Kammer (einer Sektion) vor Ablauf der
Funktionsperiode des Vorstandes ausscheiden, hat
der Kammer(betreffende Sektions)vorstand, allenfalls
nach seiner Ergänzung (§ 10), eine Neuwahl
für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen.
§ 14, Ermittlung des Wahlergebnisses
bei den Wahlen im Kammervorstand
und in den Sektionsvorständen.
(1) Die Wahlen im Kammervorstand und in
den Sektionsvorständen werden mittels Stimmzettel
vorgenommen.
(2) Als gewählt ist derjenige anzusehen, der
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel
sind ungültig. Wird beim ersten Wahlgang die
absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist
zwischen denjenigen zwei Vorstandsmitgliedern,
die für eine Funktion die meisten Stimmen erhalten
halben, eine engere Wahl vorzunehmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 15. Wirkungskreis der Vollversammlungen
der Sektionen.
(1) Der Vollversammlung jeder Sektion steht
der im § 8 IKG. der Vollversammlung der Kammer
eingeräumte Wirkungskreis zu, insoweit es
sich um Angelegenheiten handelt, die die betreffende
Sektion allein angehen.
(2) Hienach liegt ihr insbesondere ob
1. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung
und der des Sektionsvorstandes;
2. die Beschlußfassung über die im Rahmen der
Ziele und der Aufgaben der Kammer liegenden
Maßnahmen und Veranstaltungen, insoweit sie
sich nicht auf die Mitglieder der anderen Sektionen
erstrecken und nicht als minder wichtig
in den Wirkungskreis des Sektionsvonstandes
fallen [§ 17, Abs. (1)];
3. die Genehmigung der vom Sektionsvorstand
aufgestellten Berufsregeln.
§ 16. Wirkungskreis der Vollversammlung
der Kammer.
Der Vollversammlung der Kammer ist vorbehalten
1. die Wahl der Mitglieder der Sektionsvorstände
und von zwei Rechnungsprüfern und ihrer
Ersatzmänner;
2. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung
und der des Kammervorstandes;
3. die Aufteilung des Jahresvoranschlages und
die Festsetzung der Beiträge der Kammermitglieder
zur Deckung der Kammerauslagen (§ 32);
4. die Prüfung und die Genehmigung der
Jahresrechnung;
5. die Beschlußfassung über die im Rahmen
der Ziele und Aufgaben der Kammer liegenden
Maßnahmen und Veranstaltungen, insofern sie
sich auf beide Sektionen erstrecken und nicht
als minder wichtig in den Wirkungsbereich des
Kammervorstandes fallen [§ 19, Albs. (1)], hieher
gehört auch die Pflege der gegenseitigen Unterstützung
der Standesgenossen und ihrer Angehörigen
(§ 8 IKG.).
§ 17. Wirkungskreis der Sektionsvorstände.
(1) Der Sektionsvorstand ist berufen, über alle
Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen
der Mitglieder oder einzelner Kategorien der Sektion
betreffen, zu beraten und entweder selbst
zu beschließen oder in wichtigen Fällen den Beschluß
der Vollversammlung der Sektion einzuholen.
(2) Demgemäß liegt dem Sektionsvorstand insbesondere
ob
1. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
der Sektion;
2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen
für die Sektion [§ 15, Abs. (2). Z. 1];
3. die Aufstellung von Berufsregeln für die
Mitglieder der Sektion [§ 15, Abs. (2), Z. 3];
4. die Festsetzung der Tagesordnung und die
Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder
Vollversammlung der Sektion;
5. die Einberufung der Vollversammlungen
der Sektion;
6. die Vorlage des Geschäftsberichtes der Sektion
an die Vollversammlung der Sektion;
7. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen
der Sektion;
8. die Entgegennahme der nach § 19, Abs. (3),
eingelaufenen Anzeigen, Mitteilungen und Anmeldungen;
9. die Führung der Liste der der Sektion angehörigen
Ziviltechniker;
10. die Erstattung von Äußerungen und Gutachten
an die Behörden in Angelegenheiten, die
nur das Interesse der betreffenden Sektion berühren,
insoweit nicht die Wichtigkeit des Falles
erfordert, die Erstattung der Vollversammlung
der Sektion vorzubehalten;
11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn
einer der Streitteile der anderen Sektion angehört;
12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber den
Mitgliedern der Sektion.
§ 18. Friedensrichterliche Tätigkeit
der Sektionsvorstände (§ 17,
Abs. (2), Z. 11].
(1) In der Ausübung der friedensrichterlichen
Tätigkeit liegt dem Sektionsvorstand ob
a) das vermittelnde Einschreiten bei Streitigkeiten
in Berufsangelegenheiten zwischen
Mitgliedern der betreffenden Sektion;
b) die Untersuchung und gütliche Beilegung
von Beschwerden, die gegen Mitglieder der
betreffenden Sektion über ihre Geschäftsführung
eingebracht werden.
(2) Die Sektionsmitglieder sind verpflichtet, in
den im Abs. (1) angeführten Fällen, ehe sie den
gerichtlichen Klageweg betreten, die Vermittlung
des Sektionsvorstandes anzurufen.
§ 19. Wirkungskreis des Kammervorstandes.
(1) Der Kammervorstand ist berufen, über alle
Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen
der Mitglieder oder einzelner Kategorien
beider Sektionen betreffen, zu beraten und entweder
selbst zu beschließen oder in wichtigen
Fällen den Beschluß der Vollversammlung einzuholen,
ferner in diesen Angelegenheiten mit
anderen Ingenieurkammern oder sonstigen Fachkörperschaften
in Verkehr zu treten.
(2) Demgemäß liegt dem Kammervorstand
insbesondere ob
1. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
der Kammer;
2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen
für die Kammer (§ 16, Z. 2);
3. die Festsetzung der Tagesordnung und die
Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder
Vollversammlung der Kammer;
4. die Einberufung der Vollversammlungen
der Kammer;
5. die Vorlage des Geschäftsberichtes der Jahresrechnung
und des Voranschlagsentwurfes an
die Vollversammlung der Kammer;
6. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen
der Kammer;
7. die Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen
für den Kammervorstand und die Sektionsvorstände;
8. die periodische Kundmachung der Listen
der Mitglieder beider Sektionen [§ 17, Abs. (2),
Z. 9];
9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten
der Kammer und die Einhebung der
Beiträge der Kammermitglieder;
10. die Vormerkung der von den Kammermitgliedern
verwendeten qualifizierten Hilfskräfte
und die Bestätigung ihrer Verwendungszeugnisse
(§ 15 IKG.);
11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn die
Streitteile der einen und der anderen Sektion
angehören;
12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber Mitgliedern
beider Sektionen in einem gemeinsamen
Disziplinarfall.
(3) Der Kammervorstand ist verpflichtet, die
bei ihm einlangenden Anzeigen, Mitteilungen
und Anmeldungen [§§ 4, 5 und 15, IKG., § 3,
Abs. (4), dieser Verordnung] unverzüglich an die
Sektion, um die oder um deren Mitglieder es
sich handelt, weiterzuleiten.
(4) Der Kammervorstand hat Äußerungen und
Gutachten (§ 13, IKG.) in allgemeinen Fragen,
die das Standesinteresse der Ziviltechniker in der
Gesamtheit berühren, sowie in Angelegenheiten,
die beide Sektionen angehen, zu erstatten. In
wichtigen Fällen kann der Kammervorstand die
Stellungnahme in solchen Angelegenheiten der
Vollversammlung der Kammer vorbehalten.
(5) In Angelegenheiten, die nur das Interesse
einer der beiden Sektionen berühren, hat der
Kammervorstand die Erstattung der Äußerungen
und Gutachten dem betreffenden Sektionsvorstand
zu überlassen.
(6) Gegen die Verweigerung der Vormerkung
einer angemeldeten Hilfskraft oder der Bestätigung
eines Verwendungszeugnisses [Abs. (2),
Z. 10] ist die Berufung zulässig. Diese ist binnen
zwei Wochen beim Landeshauptmann, in dessen
Verwaltungsgebiet das Kammermitglied seinen
Geschäftssitiz hat, einzubringen.
§ 20. Friedensrichterliche Tätigkeit
des Kammervorstandes [§ 19,
Abs. (2), Z. 11].
(1) In Ausübung der friedensrichterlichen Tätigkeit
liegt dem Kammervorstand ob, bei Streitigkeiten
in Berufsangelegenheiten zwischen Mitgliedern
der einen und der anderen Sektion vermittelnd
einzuschreiten.
(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet,
in solchen Streitfällen, ehe sie den gerichtlichen
Klageweg betreten, die Vermittlung des Kammervorstandes
anzurufen.
§ 21. Ehrenrätliche Tätigkeit der
Sektionsvorstände und des Kammervorstandes
[§§ 17, 19, Abs. (2), Z. 12].
(1) Der Kammervorstand und jeder Sektionsvorstand
haben als Ehrenrat von Amts wegen
gegen Mitglieder der Kammer (betreffenden Sektion)
einzuschreiten
a) wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber
der Kammer (Sektion) obliegenden
Pflichten,
b) wegen Verletzung des Standesansehens.
(2) In den im Abs. (1) angeführten Fällen kann
der Kammer(Sektions)vorstand nach ordnungsmäßiger
Feststellung des Tatbestandes und Einvernahme
des Beschuldigten mit Verwarnungen,
Rügen, bei erheblichen Unzukömmlichkeiten
oder im Wiederholungsfalle mit Geldbußen bis
zu 500 S, ferner mit der Entziehung des passiven
oder zugleich des aktiven Wahlrechtes für die
Kammer auf Zeit oder Dauer vorgehen.
(3) Gegen ein Disziplinarerkenntnis des Kammer
(Sektions)vorstandes, insofern es nicht bloß
auf Verwarnung lautet, steht dem Mitglied die
Berufung offen. Diese ist binnen zwei Wochen
beim Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet
das Mitglied seinen Geschäftssitz hat, einzubringen.
(4) Die rechtskräftig verhängten Geldbußen
können im Verwaltungswege hereingebracht
werden.
§ 22. Vollstreckbarkeit der Vergleiche.
Die vor dem Kammervorstand oder den Sektionsvorständen
in ihrer friedensrichterlichen
Betätigung geschlossenen und ordnungsgemäß
beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß
§ 1, Z. 15, der Exekutionsordnung [§§ 16,
Abs. (2), 9, Abs. (3), IKG].
§ 23. Überweisung von Angelegenheiten
der Sektionsvorstände an
den Kammervorstand.
In Angelegenheiten, die zum Wirkungskreis
der Sektionsvorstände gehören (§ 17), können,
soweit sie sich nach ihrer Art zur gemeinsamen
Behandlung eignen, die beiden Sektionsvorstände
die Überweisung an den Kammervorstand vereinbaren.
§ 24. Sitzungen der Sektionsvorstände.
(1) Die Sitzungen des Sektionsvorstandes werden
vom Sektionspräsidenten vor jeder Vollversammlung
der betreffenden Sektion, im übrigen
nach Bedarf einberufen. Eine Sitzung muß auch
einberufen werden, wenn der Kammerpräsident
oder zwei Mitglieder des Sektionsvorstandes es
verlangen.
(2) Der Kammerpräsident ist von der Einberufung
nebst der Tagesordnung jeder Sitzung der
Sektionsvorstände zu verständigen; er hat das
Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und
sich an den Versammlungen zu beteiligen.
§ 25. Verkehr der Sektionsvorstände.
(1) Die Sektionsvorstände verkehren unmittelbar
miteinander, mit den Mitgliedern ihrer Sektion,
mit dem Kammerpräsidium und dem Kammerpräsidenten.
Es kommt ihnen auch zu, unmittelbar
an sie gerichtete Zuschriften, insofern
diese nicht auch Angelegenheiten der anderen
Sektion betreffen, unmittelbar zu beantworten
und in allen nur ihre Sektion betreffenden Angelegenheiten,
ferner bei Veranstaltungen, die sich
nicht auf die Mitglieder der anderen Sektion erstrecken,
nach außen selbständig aufzutreten und
mit anderen Ingenieurkammern oder sonstigen
Körperschaften in Verkehr zu treten.
(2) In allen anderen Fällen verkehren die Sektionsvorstände
nach außen durch den Kammerpräsidenten;
insbesondere haben sie Anträge und
Gutachten allgemeiner Natur den Behörden im
Wege des Kammerpräsidiums vorzulegen.
§ 26. Sitzungen des Kammervorstandes.
Die Sitzungen des Kammervorstandes werden
vom Kammerpräsidenten vor jeder Vollversammlung
der Kammer, im übrigen nach Bedarf,
einberufen. Eine Sitzung muß auch einberufen
werden, wenn vier Mitglieder des Kammervorstandes
es verlangen.
§ 27. Abstimmung in den Sitzungen
des Kammervorstandes und der
Sektionsvorstände.
(1) Die Sitzungen des Kammervorstandes und
der Sektionsvorstände sind beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der Kammer(Sektions)präsident oder
der Vizepräsident, anwesend ist. Die Beschlüsse
werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) In den Sitzungen des Kammer(Sektions)vorstandes
beteilige sich der Vorsitzende an der
Abstimmung; im Falle der Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag.
(3) In den Sitzungen der Sektionsvorstände
steht dem Kammerpräsidenten ein Stimmrecht
nicht zu.
§ 28. Wirkungskreis des Sektionspräsidenten.
(1) Der Sektionspräsident vertritt die Sektion,
er beruft die Sitzungen des Sektionsvorstandes
ein und führt in ihnen sowie in den Vollversammlungen
der Sektion den Vorsitz, er weist
den Mitgliedern des Sektionsvorstandes ihren
Geschäftskreis zu, wacht über die Ordnungsmäßigkeit
ihrer Tätigkeit, unterzeichnet alle
schriftlichen Ausfertigungen des Sektionsvorstandes
und übermittelt dessen Beschlüsse sowie die
Beschlüsse der Vollversammlung der Sektion dem
Kammerpräsidenten zum Vollzug, insoweit er
nicht nach (Maßgabe der Bestimmungen dieser
Verordnung selbst zum Vollzug berechtigt ist.
(2) Der Sektionspräsident kann den Vollzug
oder die Hinausgabe eines Beschlusses verweigern,
wenn er glaubt, daß der Beschluß gegen
die bestehenden Vorschriften oder gegen die
Würde der Kammer (Sektion) verstoße oder daß
der Sektionsvorstand durch den Beschluß seinen
Wirkungskreis überschritten habe. Macht der
Sektionspräsident von diesem Rechte Gebrauch, so
hat er die Angelegenheit unverzüglich durch den
Kammerpräsidenten der Aufsichtsbehörde zur
Entscheidung der Frage vorzulegen, ob der Beschluß
zu vollziehen sei oder nicht [§ 20, Abs.
(2), IKG].
§ 29. Wirkungskreis des Kammerpräsidenten.
(1) Der Kammerpräsident vertritt die Kammer,
er beruft die Sitzungen des Kammervorstandes
ein und führt in ihnen sowie in den Vollversammlungen
der Kammer den Vorsitz, er vermittelt
den Verkehr des Kammervorstandes mit
den Sektionsvorständen und unterzeichnet alle
schriftlichen Ausfertigungen des Kammervorstandes.
Er weist den Mitgliedern des Kammervorstandes
ihren Geschäftskreis zu, wacht über
die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit, übernimmt
den Geschäftseinlauf der Kammer und
verteilt ihn an die Sektionsvorstände und an den
Kammervorstand.
(2) Der Kammerpräsident kann den Vollzug
oder die Hinausgabe eines Beschlusses unter den
Voraussetzungen des § 28, Abs. (2), verweigern.
Gegen die Verweigerung des Vollzuges oder der
Hinausgabe eines Beschlusses eines Sektionsvorstandes
kann dieser binnen zwei Wochen nach
Verständigung von der Verfügung des Kammerpräsidenten
bei diesem Berufung einlegen, worüber
die Aufsichtsbehörde entscheidet. Im Falle
der Verweigerung des Vollzuges oder der Hinausgabe
eines Beschlusses des Kammervorstandes
hat der Kammerpräsident unverzüglich die Angelegenheit
der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung
der Frage vorzulegen, ob der Beschluß zu
vollziehen sei oder nicht [§ 20, Abs. (2), IKG.].
§ 30. Kammergutachten über die Anrechenbarkeit
der Praxis.
Die Kammergutachten über die Anrechenbarkeit
der von den Bewerbern um die Befugnis
eines Ziviltechnikers nachgewiesenen Praxis (§ 13,
IKG.) sind binnen vier Wochen zu erstatten;
diese Frist kann äußerstenfalls bis sechs Wochen
verlängert werden.
§ 31. Staatsaufsicht. Behördlicher
Instanzenzug.
(1) Die Aufsicht über die Kammer (Sektionen)
und ihre Tätigkeit kommt dem Landeshauptmann
für Oberösterreich zu.
(2) Von der Einberufung der Vollversammlungen
der Kammer und der Sektionen sowie
von der Einberufung der Sitzungen des Kammervorstandes
und der Sektionsvorstände ist der
Landeshauptmann für Oberösterreich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung gleichzeitig mit
der Einberufung zu verständigen. Auch ist ihm
nach jeder Wahl deren Ergebnis mitzuteilen.
(3) Der Landeshauptmann für Oberösterreich
kann in die ganze Geschäftsführung der Kammer
(Sektionen) Einsicht nehmen und zu den Vollversammlungen
der Kammer und der Sektionen
sowie zu den Sitzungen des Kammervorstandes
und der Sektionsvorstände auch Vertreter entsenden.
Er ist berechtigt, im Falle der Überschreitung
des Wirkungskreises oder eines vorschriftswidrigen
Gebarens auf die Abstellung der
Unregelmäßigkeiten zu dringen, gesetzwidrige
Beschlüsse außer Kraft zu setzen, erforderlichenfalls
die Auflösung des Kammer(Sektions)vorstandes
zu verfügen und Neuwahlen anzuordnen.
§ 32. Deckung der Kammerauslagen
(1) Die Kammer besorgt die eigenen Kanzlei-
und Rechnungsgeschäfte sowie die der Sektionen
und trägt den hierauf entfallenden Aufwand.
(2) Rückständige Jahresbeiträge der Kammermitglieder
können im Verwaltungswege hereingebracht
werden.
§ 33. Verwendung der Geldstrafen.
Die einem Kammermitglied von der politischen
oder einer Bergbehörde wegen eines Dienstververgehens
oder vom Kammer(Sektions)vorstand
als Ehrenrat auferlegten Geldstrafen(-bußen)
fließen der Kammer für gemeinnützige Zwecke
zu (§ 22 IKG).
§ 34. Geschäftsordnungen.
Die Geschäftsordnungen der Vollversammlungen
der Sektionen und der Kammer, der Sektionsvorstände
sowie des Kammervorstandes sind
durch den Landeshauptmann für Oberösterreich
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
zur Genehmigung vorzulegen.
§ 35. Übergangsbestimmungen.
(1) Erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung
hat das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau nach Feststellung der endgültigen
Listen wahlberechtigter Kammermitglieder über
Antrag des Kammervorstandes den Zeitpunkt
der Wahlen festzusetzen und die für die Durchführung
der Wahlen erforderlichen Verfügungen
zu treffen.
(2) In einer Übergangszeit bis längstens Ende
1955 kann über Antrag des Kammervorstandes
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
die Zahl der Mitglieder des Kammervorstandes
auf 8, die Zahl der Ersatzmänner auf 2
nach Maßgabe der Notwendigkeit herabsetzen.
Ebenso kann das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau wegen der Ermöglichung der
Ausübung der Funktionen im Hinblick auf den
Wohnsitz der in Betracht kommenden Kammermitglieder
abweichende Verfügungen treffen.
Diese Verfügungen sind nach Maßgabe der
Notwendigkeit möglichst kurz zu befristen.