122. Bundesgesetz: Notenbanküberleitungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Notenbank-Überleitungsgesetz, St. G. Bl.
Nr. 45/1945, und die Notenbanksatzungen werden
durch folgende Bestimmungen abgeändert
§ 1. (1) Die Österreichische Nationalbank gibt
auf Grund ihrer Satzungen und gemäß den Bestimmungen
des Schillinggesetzes, St. G. Bl.
Nr. 231/1945, Banknoten der Schillingwährung
aus. Die bei der Österreichischen Nationalbank
und ihren Zweiganstalten bestehenden sofort
fälligen Verbindlichkeiten sind von der Einführung
der Schillingrechnung an als Schillingverbindlichkeiten
der Österreichischen Nationalbank
zu führen. Auf derartigen Verbindlichkeiten
ruhende Sperren werden durch die Bestimmung
nicht berührt.
(2) Die Österreichische Nationalbahk ist berechtigt,
als Deckung ihrer gemäß den Bestimmungen
des Schillinggesetzes begebenen Banknoten
und der gemäß Abs. (1) als Schillingverbindlichkeiten
der Österreichischen Nationalbank
zu führenden sofort fälligen Verbindlichkeiten
eine Forderung gegen den Bundesschatz der
Republik Österreich in gleicher Höhe in ihre
Aktiven einzustellen. Sie ist verpflichtet, diese
Forderung jeweils um die Beträge zu verringern,
die ihr aus der Geltendmachung ihrer Ansprüche
gemäß Artikel II, § 4, Abs. (2), des Notenbank-
Überleitungsgesetzes zufließen, sofern sich dadurch
eine Vermehrung der zur Deckung der
Banknoten zugelassenen Werte ergibt.
§ 2. (1) Der auf Grund des Schillinggesetzes zu
begebende Betrag an Banknoten darf nur durch
jene Banknotenbeträge überschritten werden, die
sich ergeben
a) aus dem Betrieb der nach den Banksatzungen
(Artikel 57 und folgende) zugelassenen
Geschäfte, soweit die sich hieraus ergebenden
Aktiven nach Artikel 86 der Satzungen
zur Notendeckung zugelassen sind, und
b) aus jenen Beträgen, die vom Bundesministerium
für Finanzen zur Deckung des
Zahlungsmittelbedarfs der Besatzungsmächte
bei der Österreichischen Nationalbank
angefordert werden. Die Österreichische
Nationalbank hat ihre Forderung
gegen den Bundesschatz (§ 1) um diese
Beträge zu erhöhen. Der hieraus entstehende
Forderungsbetrag ist von der
Bank abgesondert auszuweisen.
(2) Bis zur gesetzlichen Neuordnung des
Noteninstituts (Artikel II des Notenbank-Überleitungsgesetzes)
treten die Artikel 85, 87 und 88
der Satzungen der Nationalbank außer Kraft.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.