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122_1946 AT

122. Bundesgesetz: Notenbanküberleitungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Bundesgesetz: Notenbanküberleitungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Notenbank-Überleitungsgesetz, St. G. Bl.

Nr. 45/1945, und die Notenbanksatzungen werden

durch folgende Bestimmungen abgeändert

§ 1. (1) Die Österreichische Nationalbank gibt

auf Grund ihrer Satzungen und gemäß den Bestimmungen

des Schillinggesetzes, St. G. Bl.

Nr. 231/1945, Banknoten der Schillingwährung

aus. Die bei der Österreichischen Nationalbank

und ihren Zweiganstalten bestehenden sofort

fälligen Verbindlichkeiten sind von der Einführung

der Schillingrechnung an als Schillingverbindlichkeiten

der Österreichischen Nationalbank

zu führen. Auf derartigen Verbindlichkeiten

ruhende Sperren werden durch die Bestimmung

nicht berührt.

(2) Die Österreichische Nationalbahk ist berechtigt,

als Deckung ihrer gemäß den Bestimmungen

des Schillinggesetzes begebenen Banknoten

und der gemäß Abs. (1) als Schillingverbindlichkeiten

der Österreichischen Nationalbank

zu führenden sofort fälligen Verbindlichkeiten

eine Forderung gegen den Bundesschatz der

Republik Österreich in gleicher Höhe in ihre

Aktiven einzustellen. Sie ist verpflichtet, diese

Forderung jeweils um die Beträge zu verringern,

die ihr aus der Geltendmachung ihrer Ansprüche

gemäß Artikel II, § 4, Abs. (2), des Notenbank-

Überleitungsgesetzes zufließen, sofern sich dadurch

eine Vermehrung der zur Deckung der

Banknoten zugelassenen Werte ergibt.

§ 2. (1) Der auf Grund des Schillinggesetzes zu

begebende Betrag an Banknoten darf nur durch

jene Banknotenbeträge überschritten werden, die

sich ergeben

a) aus dem Betrieb der nach den Banksatzungen

(Artikel 57 und folgende) zugelassenen

Geschäfte, soweit die sich hieraus ergebenden

Aktiven nach Artikel 86 der Satzungen

zur Notendeckung zugelassen sind, und

b) aus jenen Beträgen, die vom Bundesministerium

für Finanzen zur Deckung des

Zahlungsmittelbedarfs der Besatzungsmächte

bei der Österreichischen Nationalbank

angefordert werden. Die Österreichische

Nationalbank hat ihre Forderung

gegen den Bundesschatz (§ 1) um diese

Beträge zu erhöhen. Der hieraus entstehende

Forderungsbetrag ist von der

Bank abgesondert auszuweisen.

(2) Bis zur gesetzlichen Neuordnung des

Noteninstituts (Artikel II des Notenbank-Überleitungsgesetzes)

treten die Artikel 85, 87 und 88

der Satzungen der Nationalbank außer Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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