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122_1945 AT

122. Verordnung: Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte in Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 122. Verordnung: Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte in Wien.

Auf Grund des § 72, Abs. (2), und des § 80,

Abs. (2), des Gesetzes vom 20. Juli 1945, St. G.

Bl. Nr. 94, über die Überleitung der Verwaltungs- und

Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in

die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behördenüberleitungsgesetz

— Behörden-UG.) und

des § 9 StPO. wird verordnet

I.

In Wien bestehen folgende Bezirksgerichte

1. das Bezirksgericht Innere Stadt Wien,

2. das Bezirksgericht Favoriten,

3. das Bezirksgericht Fünfhaus,

4. das Bezirksgericht Hietzing,

5. das Bezirksgericht Hernais,

6. das Bezirksgericht Döbling,

7. das Bezirksgericht Floridsdorf,

8. das Bezirksgericht Groß-Enzersdorf,

9. das Bezirksgericht Schwechat,

10. das Bezirksgericht Mödling,

11. das Bezirksgericht Liesing,

12. das Bezirksgericht Klosterneuburg,

13. das Bezirksgericht Purkersdorf,

14. das Strafbezirksgericht Wien.

II.

A. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übt

die Gerichtsbarkeit aus

1. in streitigen und außerstreitigen bürgerlichen

Rechtssachen einschließlich der Rechtshilfesachen

und in Exekutionssachen für die Bezirke I bis IX

und XX, in außerstreitigen Sachen, jedoch nur

insoweit nicht die Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes

eintritt;

2. in Exekutionssachen — mit Ausnahme der

Exekution auf unbewegliche Sachen und den unbeweglichen

Sachen gleichgehaltene Vermögenschaften

— für die Bezirke X bis XIX mit Ausnahme

der ehemaligen Gemeinden Hadersdorf-

Weidlingau und Purkersdorf des XIV. Bezirkes;

3. in streitigen Handelssachen für die Bezirke

I bis XXVI und für die in Niederösterreich gelegenen

Ortsgemeinden Gablitz, Mauerbach, Preßbaum,

Tullnerbach und Wolfsgraben;

4. die Gerichtsbarkeit in Grundbuchsachen für

die Bezirke I bis IX und XX.

B. Das Strafbezirksgericht Wien übt die Gerichtsbarkeit

in Übertretungssachen aus für die

Bezirke I bis XX mit Ausnahme der ehemaligen

Gemeinden Hadersdorf-Weidlingau und Purkersdorf

des XIV. Bezirkes, soweit nicht die Zuständigkeit

des Jugendgerichtshofes eintritt.

C. Die Bezirksgerichte Favoriten, Fünfhaus,

Hietzing, Hernais und Döbling üben die Gerichtsbarkeit

aus in streitigen und außerstreitigen

bürgerlichen Rechtssachen einschließlich der

Rechtshilfesachen, ferner in Exekutionssachen auf

unbewegliche Sachen und die unbeweglichen

Sachen gleichgehaltenen Vermögenschaften sowie

die Grundbuchsgerichtsbarkeit, die Gerichtsbarkeit

in streitigen Sachen, ausgenommen die Handelssachen,

die Gerichtsbarkeit in außerstreitigen

Sachen, ausgenommen die vor den Jugendgerichtshof

gehörigen Sachen, für folgende Gebiete

das Bezirksgericht Favoriten für die Bezirke X

und XI,

das Bezirksgericht Fünfhaus für die Bezirke

XII und XV,

das Bezirksgericht Hietzing für die Bezirke

XIII und XIV mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinden

Hadersdorf-Weidlingau und Purkersdorf,

das Bezirksgericht Hernais für die Bezirke XVI

und XVII,

das Bezirksgericht Döbling für die Bezirke

XVIII und XIX.

D. Die Bezirksgerichte Floridsdorf, Groß-Enzersdorf,

Schwechat, Mödling, Liesing, Klosterneuburg

und Purkersdorf üben die Gerichtsbarkeit

im ganzen Umfange der bürgerlichen Rechtssachen

einschließlich von Exekutions- und Grundbuchssachen

mit Ausnahme der streitigen Handelssachen

und der vor den Jugendgerichtshof gehörigen

Sachen,

ferner in Übertretungssachen ebenfalls mit Ausnahme

der vor den Jugendgerichtshof gehörigen

Sachen aus, und zwar

das Bezirksgericht Floridsdorf für den XXI. Bezirk,

das Bezirksgericht Groß-Enzersdorf für den

XXII. Bezirk,

das Bezirksgericht Schwechat für den

XXIII. Bezirk,

das Bezirksgericht Mödling für den XXIV. Bezirk,

das Bezirksgericht Liesing für den XXV. Bezirk,

das Bezirksgericht Klosterneuburg für den

XXVI. Bezirk,

das Bezirksgericht Purkersdorf für die ehemaligen

Gemeinden Hadersdorf-Weidlingau und Purkersdorf

des XIV. Bezirkes und die zu Niederösterreich

gehörigen Ortsgemeinden Gablitz,

Mauerbach, Preßbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben.

E. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist

weiter zuständig

1. in allen Angelegenheiten der Führung der

Landtafel, des Bergbuches und des Eisenbahnbuches,

soweit diese Bücher seinerzeit bei dem

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführt

worden sind;

2. im Verfahren nach den §§ 45 und 47 des

Personenstandsgesetzes (Gesetz vom 3. November

1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 1146) für den

ganzen Sprengel des Landesgerichtes für ZRS.

Wien (§ 50 PersStG.).

F. Das Bezirksgericht Floridsdorf ist zuständig

in Anerben- und Landbewirtschaftungssachen sowie

in Land- und Fischereipachtsachen für die Bezirke

I bis XXI mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinden

Hadersdorf-Weidlingau und Purkersdorf

des XIV. Bezirkes und in Jagdpachtsachen

für den ganzen Sprengel des Landesgerichtes für

ZRS. Wien.

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