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121_2003 AT

121. Bundesgesetz: Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft mbH und von unbeweglichem Bundesvermögen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 121. Bundesgesetz: Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft mbH und von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Tiroler

Flughafenbetriebsgesellschaft mbH im Nominale von 5000000 € jeweils zur Hälfte an das Land Tirol

und die Stadt Innsbruck um einen Preis von insgesamt 2180000 € sowie die im Eigentum des Bundes

stehenden Liegenschaften gemäß Anlage an die Stadt Innsbruck um einen Preis von 2940000 € zu veräußern.

§ 2. Die Vorgänge auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von allen bundesgesetzlichen Gebühren

und Abgaben befreit.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der

Liegenschaftstransaktionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

BGBlPdf 121. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M135 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig, in speziell zugeordneten Tanks

Die Multilaterale Vereinbarung M135 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von

UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig, in speziell zugeordneten Tanks (BGBl. III Nr. 65/2003) wurde von

Spanien am 5. Juni 2003 unterzeichnet.

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