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121_2002 AT

121. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 121. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),

BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 80 Abs. 3 wird die Jahreszahl „2002“ durch „2003“ ersetzt.

2. In Anlage 1 wird nach Punkt 2.12 folgender Punkt 2.12a eingefügt

„2.12a Industrielogistik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160 bis 210“.

3. In Anlage 1 wird nach Punkt 6.14 folgender Punkt 6.14a eingefügt

„6.14a. Wirtschaftsrecht: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden: 130 bis 155, akademischer Grad

„Magistra des Rechts der Wirtschaft“ bzw. „Magister des Rechts der Wirtschaft“, lateinisch

„Magistra iuris rerum oeconomicarum“ bzw. „Magister iuris rerum oeconomicarum“, abgekürzt

jeweils „Mag. iur. rer. oec.“ “

BGBlPdf 121. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M106 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten

Die Multilaterale Vereinbarung M106 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung

von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden

enthalten (BGBl. III Nr. 16/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 183/2001)

wurde von Luxemburg am 5. April 2002 unterzeichnet.

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