121. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I
Nr. 114/2000, wird wie folgt geändert
1. In Art. 18 Abs. 3 wird der Ausdruck „(Artikel 55, Absatz 2)“ durch den Ausdruck „(Art. 55 Abs. 3)“
ersetzt.
2. In Art. 18 Abs. 4 wird der Ausdruck „die Geschäftsordnung“ durch den Ausdruck „das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt.
3. Art. 21 Abs. 1 lautet
„(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes
einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der
Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in
Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anderes
bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.“
4. In Art. 21 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
5. In Art. 23b Abs. 2 werden das Wort „Hochschullehrer“ durch das Wort „Universitätslehrer“ und das
Wort „Hochschullehrers“ durch das Wort „Universitätslehrers“ ersetzt.
6. In Art. 23e Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
7. In Art. 23f Abs. 1 bis 3 wird das Wort „Amsterdam“ durch das Wort „Nizza“ ersetzt.
8. In Art. 39 Abs. 2 wird der Ausdruck „die Geschäftsordnung des Nationalrates“ durch den Ausdruck „das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt.
9. In Art. 91 Abs. 2 wird das Wort „Geschworne“ durch das Wort „Geschworene“ ersetzt.
10. In Art. 147 Abs. 2 erster Satz werden nach den Worten „diese Mitglieder“ die Worte „und Ersatzmitglieder“
eingefügt.
11. In Art. 151 Abs. 25 wird der Ausdruck „31. November 2000“ durch den Ausdruck „24. November
2000“ ersetzt.
12. Art. 151 wird folgender Abs. 26 angefügt
„(26) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 121/2001 treten in Kraft
1. Art. 18 Abs. 3 und Art. 23e Abs. 5 mit 1. Jänner 1997;
2. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 mit 1. Jänner 1999;
3. Art. 147 Abs. 2 erster Satz mit 1. August 1999;
4. Art. 18 Abs. 4, Art. 23b Abs. 2, Art. 39 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 mit 1. Jänner 2002;
5. Art. 23f Abs. 1 bis 3 gleichzeitig mit dem Vertrag von Nizza. Der Bundeskanzler hat diesen
Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.“
Auf Grund des § 29 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
§ 1. Personen, die im März 2001 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 des Pensionsgesetzes
1965 haben, gebührt zur wiederkehrenden Geldleistung für März 2001 eine zusätzliche Ergänzungszulage.
§ 2. Die zusätzliche Ergänzungszulage beträgt
1.500 S für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren
Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, und
2.350 S für alle übrigen Personen.
(Übersetzung)
GZ 2140.02/0044e-BdSB/2001
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika seine besten Empfehlungen und beehrt sich, auf die Präambel
und die Artikel 1(4), 2(2), 2(3) und 3(3) des am 24. Oktober 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den
Österreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ Kundgemacht in BGBl. III Nr. 221/2000 („Abkommen“)
zu verweisen.
In Anbetracht der Korrespondenz zwischen dem Bundespräsidenten der Republik Österreich und
dem Präsidenten der Vereinigten Staaten betreffend das Abkommen,
Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von 1955 betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1955, auf den ein Abkommen
darstellenden Notenwechsel von 1959 zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika
betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages vom
15. Mai 1955, wie auch auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Nahum Goldman, dem Vorsitzenden des
Committee for Jewish Claims on Austria, an Dr. Josef Klaus, den österreichischen Bundesminister für
Finanzen, vom 19. Dezember 1961,
Wird die Österreichische Bundesregierung sofortige Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang
A Absatz 1 leisten, bis 30. April 2001 im österreichischen Parlament eine Gesetzesvorlage zur
Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds („General Settlement Fund, GSF“) (der ein Antragskomitee
und eine Schiedsinstanz vorsieht) gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen
einbringen und Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus
gemäß Anhang A Absatz 4 anstreben.
Die Österreichische Bundesregierung wird nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung
der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus
machen.
Die Österreichische Bundesregierung begrüßt die Verpflichtung der Vereinigten Staaten, die Leistung
sofortiger Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1, den gemäß den in Anhang A
Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen errichteten Allgemeinen Entschädigungsfonds, die Gesetzesänderungen
betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 und
die nach Treu und Glauben gemachten Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A
Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus als eine „entsprechende
rechtliche Möglichkeit“ („suitable potential remedy“), im Sinne der Artikel 2(2) und 3(3) des Abkommens,
für alle Ansprüche zu betrachten, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, wie
in Anhang B festgelegt, erhoben worden sind oder möglicherweise erhoben werden können und die sich
aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben,
mit Ausnahme der vom Versöhnungsfonds erfassten Ansprüche, welche weiterhin durch das Abkommen
geregelt werden, und weiters mit Ausnahme von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen
und – unter Voraussetzung der Bestimmungen in Anhang A Absatz 10 – von Ansprüchen auf
Naturalrestitution von Vermögen der österreichischen Bundesländer und Gemeinden.
Die Österreichische Bundesregierung begrüßt die Verpflichtung der Vereinigten Staaten, nach Erfüllung
der obgenannten Verpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung, entsprechend dem Abkommen
und diesem Notenwechsel einen allumfassenden und andauernden Rechtsfrieden für die oben
erwähnten Ansprüche zu unterstützen.
Die Österreichische Bundesregierung stimmt zu, dass dieser Notenwechsel und die Errichtung des
Entschädigungsfonds einseitige Entscheidungen oder bilaterale oder multilaterale Abkommen nicht
berührt, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieg befasst
haben.
Diese Note und die zustimmende Antwortnote der Vereinigten Staaten stellen ein Abkommen
zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten dar, welches in Kraft tritt, wenn Österreich die
Vereinigten Staaten durch eine diplomatische Note davon in Kenntnis setzt, dass es die obgenannten
Verpflichtungen erfüllt hat.
Österreich stimmt zu, dass die Anhänge A und B integrale Bestandteile dieses Abkommens darstellen.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diese
Gelegenheit, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Beilagen: wie angeführt
Wien, am 23. Jänner 2001
L. S.
(Übersetzung)
Anhang A
Der Notenwechsel zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und der Österreichischen
Bundesregierung sieht vor, dass die Grundsätze für die Tätigkeit des Allgemeinen Entschädigungsfonds in
Anhang A festgelegt werden. Der Notenwechsel sieht auch vor, dass Österreich nach Treu und Glauben
Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen in Anhang A festgelegten Maßnahmen für Opfer der Zeit
des Nationalsozialismus machen wird. Dieser Anhang gibt die wesentlichen Elemente des Allgemeinen
Entschädigungsfonds (General Settlement Fund, „GSF“, der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz
vorsieht) wieder wie auch zusätzliche Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus, welche die
Grundlage für den Notenwechsel zwischen den Vereinigten Staaten und Österreich bilden.
1. Sofortige Entschädigung für Überlebende: Die österreichische Regierung wird einen Beitrag in
der Höhe von 150 Millionen US-Dollar an den Nationalfonds leisten, der zur Gänze beschleunigt an alle
Überlebenden des Holocaust verteilt werden wird, welche aus Österreich stammen oder in Österreich
leben, gemäß der Definition im Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der
Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, welches eine Härteklausel enthalten
wird. Dieser Betrag wird abdecken
1. Bestandrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten;
2. Hausrat;
3. persönliche Wertgegenstände und Effekten. Dieser Betrag umfasst nicht allfällige Ansprüche
gegen das Dorotheum (welche durch den Entschädigungsfonds, siehe unten Absatz 2, abgedeckt
werden) oder Ansprüche auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen. Dieser Betrag wird auf
den gedeckelten Gesamtbetrag des Allgemeinen Entschädigungsfonds angerechnet.
Der Betrag von 150 Millionen US-Dollar wird dem Österreichischen Nationalfonds gemäß dem
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des
Nationalsozialismus geändert wird und dem diesbezüglichen Ausschussbericht zugeteilt. Die Zahlungen
an die Überlebenden werden sofort nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes beginnen. Österreich wird
die notwendigen Geldmittel bereitstellen, um es dem Österreichischen Nationalfonds zu ermöglichen,
Anträge raschest zu erledigen und diese Mittel an alle anerkannten Antragsteller zu verteilen.
2. Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds: Die Österreichische Bundesregierung
wird bis spätestens 30. April 2001 im Nationalrat eine Vorlage für das erforderliche Gesetz Der Ausdruck „Gesetze“ im Sinne dieses Anhangs bezieht sich auf vom österreichischen Nationalrat zu verabschiedende Bundesgesetze, die Gesetzesmaterialien einschließlich Erläuternde Bemerkungen sowie allfällige
zu erlassende Durchführungsbestimmungen, welche die Tätigkeit von durch derartige Bundesgesetze geschaffenen
Organen regeln. zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds einbringen. Österreich wird sein Möglichstes tun, um
sicherzustellen, dass dieses Gesetz bis spätestens 30. Juni 2001 verabschiedet wird. Das Gesetz wird in
Kraft treten, sobald alle Beiträge bereitgestellt worden sind. Der Allgemeine Entschädigungsfonds wird
ein freiwilliger Fonds sein, der an gewisse Antragsteller Zahlungen ohne Rechtsanspruch („ex gratia“)
leisten wird. Der Allgemeine Entschädigungsfonds wird ein „Forderungs-“ und ein „Billigkeitsverfahren“
umfassen. Der gedeckelte Gesamtbetrag des Allgemeinen Entschädigungsfonds wird 210 Millionen US-
Dollar betragen zuzüglich Zinsen zum Euribor-Satz, welche nach Ablauf von 30 Tagen anfallen, nachdem
alle am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die
sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg
ergeben, mit Präjudizwirkung abgewiesen/zurückgezogen worden sind („dismissal with prejudice“); diese
Zinsen werden weiterhin auf die jeweils verfügbaren Mittel auflaufen, bis der Allgemeine Entschädi-
gungsfonds alle anerkannten Forderungen ausbezahlt hat. Der von Österreich und österreichischen
Unternehmen (einschließlich der österreichischen Versicherungswirtschaft) zu leistende Beitrag in der
Höhe von 210 Millionen US-Dollar zuzüglich Zinsen unter den oben beschriebenen Bedingungen versteht
sich zusätzlich zu den oben in Absatz 1 erwähnten 150 Millionen US-Dollar. Die Verteilung der Mittel
durch den Allgemeinen Entschädigungsfonds wird auf Entscheidungen des unabhängigen Antragskomitees
beruhen.
a. Das Gesetz über den Allgemeinen Entschädigungsfonds wird ein aus drei Mitgliedern bestehendes
unabhängiges Antragskomitee („Komitee“) für alle Vermögens-/Arisierungs-Ansprüche und alle anderen,
nicht vom Versöhnungsfonds und von der unten in Absatz 3 erwähnten Schiedsinstanz erfassten Ansprüche
einrichten, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen erhoben worden sind oder
möglicherweise erhoben werden können und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des
Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen auf Naturalrestitution
von Kunstgegenständen. Die Vereinigten Staaten und Österreich werden je ein Mitglied
ernennen; diese zwei Mitglieder werden einen Vorsitzenden bestellen. Im Falle, dass die von Österreich
und den Vereinigten Staaten ernannten Mitglieder sich nicht einigen und innerhalb von 60 Tagen nach
dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Allgemeinen Entschädigungsfonds einen Vorsitzenden
bestellen können, werden die Vereinigten Staaten und Österreich Konsultationen über die Ernennung
eines Vorsitzenden aufnehmen. Das Komitee wird unter den Auspizien des Österreichischen
Nationalfonds arbeiten, der dem Komitee technische und administrative Unterstützung leisten wird.
b. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass 50 Prozent der für die Verteilung
durch den Entschädigungsfonds vorgesehenen Mittel für „Forderungsverfahren“ und 50 Prozent solcher
Mittel für „Billigkeitsverfahren“ verwendet werden. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird
vorsehen, dass die für das „Forderungsverfahren“ bereitgestellten Mittel pro rata verteilt werden und die
für das „Billigkeitsverfahren“ bereitgestellten Mittel pro Haushalt Haushalt auf dem gegenwärtigen Territorium der Republik Österreich zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945.
c. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird dem Komitee auftragen, eine vereinfachte
Verfahrensordnung einzurichten, einschließlich vereinfachter und beschleunigter interner Rechtsmittel
gegen im „Forderungsverfahren“ gefällte Entscheidungen. Diese Verfahrensordnung wird die Anwesenheit
von Beobachtern bei „Forderungsverfahren“ unter noch festzulegenden Umständen und strengen
Vertraulichkeitsregeln gestatten. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass gegen im
„Billigkeitsverfahren“ gefällte Entscheidungen kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Das Gesetz über
den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee alle Anträge nach erleichterten Beweisstandards
prüfen wird.
d. Der Allgemeine Entschädigungsfonds soll den Opfern des Nationalsozialismus gemäß der Definition
im Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus
geändert wird, zugute kommen. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass
solche Personen [einschließlich ihrer unten in Absatz 2(e) definierten Erben] und Gemeinschaftsorganisationen
von Opfern, die infolge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem gegenwärtigen
Territorium Österreichs während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges Verluste
und Schäden erlitten haben, berechtigt sind, unter Voraussetzung der unten in Absatz 2(f) oder 2(g)
genannten Kriterien, Leistungen aus dem Allgemeinen Entschädigungsfonds zu erhalten. Das Gesetz über
den Entschädigungsfonds wird weiters vorsehen, dass das Komitee nicht berechtigt sein wird, Fälle,
welche nach österreichischen Rückstellungsgesetzen von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden
endgültig entschieden wurden oder die nach 1945 einvernehmlich geregelt wurden, wieder
aufzunehmen. In der Erkenntnis jedoch, dass es möglicherweise gewisse Lücken und Unzulänglichkeiten
in den früheren Rückstellungsgesetzen gegeben hat und dass weiters die Leistungen des Entschädigungsfonds
dem Wesen nach keinen Rechtsanspruch darstellen („ex gratia“), kann das Komitee in
Ausnahmefällen, in denen es einstimmig zu der Ansicht gelangt, dass derartige Entscheidungen oder
einvernehmliche Regelungen eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt haben, Leistungen zuerkennen.
e. Definition von „Erben“: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass Erben,
wie im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) definiert, leistungsberechtigt sein
werden.
f. „Forderungsverfahren“: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das
Komitee Anträge auf Leistungen für Verluste und Schäden als Folge von oder im Zusammenhang mit
Ereignissen auf dem gegenwärtigen Territorium Österreichs während der Zeit des Nationalsozialismus
oder des Zweiten Weltkrieges in den folgenden Kategorien entgegennehmen kann
i) liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen;
ii) Immobilien;
iii) Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;
iv) bewegliches Vermögen, soweit es nicht von den in Absatz 1 erwähnten 150 Millionen US-Dollar
abgedeckt wird;
v) Versicherungspolizzen (siehe unten Absatz n).
Um leistungsberechtigt zu sein, muss der Antragsteller nach erleichterten Beweisstandards (durch die
Vorlage von unterstützenden Unterlagen; wenn keine entsprechenden Beweise vorhanden sind, kann die
Berechtigung des Antragstellers auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden) Folgendes beweisen
i) Eigentumsrecht zur Zeit der Entziehung/Arisierung/Liquidierung und
ii) Forderung wurde niemals zuvor nach früheren Rückstellungsgesetzen entschieden oder einvernehmlich
geregelt (wenn keine widersprechenden Beweise vorgelegt werden, wird eine diesbezügliche
eidesstattliche Erklärung einschließlich einer plausiblen Erklärung, warum niemals über
die Forderung entschieden oder eine Regelung getroffen wurde, als ausreichend erachtet) oder
eine derartige Entscheidung oder einvernehmliche Regelung stellte eine extreme Ungerechtigkeit
dar (siehe oben Absatz d) oder
iii) Forderung wurde nach früheren Gesetzen aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt; in
Fällen, in denen derartige Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, aber in der
Zwischenzeit verfügbar geworden sind (eine diesbezügliche eidesstattliche Erklärung einschließlich
plausibler Gründe für die Unzugänglichkeit wird als ausreichend erachtet).
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee für jeden anerkannten
Antrag eine Leistung von höchstens 2 Millionen US-Dollar zuerkennen darf.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee bei der Prüfung der
Anträge frühere Rückstellungs- und Entschädigungsmaßnahmen einschließlich der in Absatz 1 erwähnten
150 Millionen US-Dollar, Maßnahmen unter der deutschen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft“ oder nach dem ICHEIC-Anspruchserledigungsverfahren und dem Bank-Austria-Vergleich
befriedigte Ansprüche berücksichtigen wird, um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht eine Zahlung
im „Forderungsverfahren“ für dasselbe Vermögen erhält, für das bereits unter früheren Maßnahmen
Entschädigungen geleistet wurden.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee dem Antragsteller
entweder einen pro-rata-Betrag des für das „Forderungsverfahren“ bereitgestellten gedeckelten Betrages
gewährt oder dass das Komitee, falls es zu der Ansicht gelangt, dass der Antragsteller die Beweiserfordernisse
nicht erfüllen kann, entweder den Antrag ablehnen oder ihn an das „Billigkeitsverfahren“ für
eine Zahlung pro Haushalt verweisen muss.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass im Falle, dass nach Befriedigung
aller anerkannten Forderungen noch Mittel übrig bleiben, ein derartiger Überschuss dem Österreichischen
Nationalfonds für Programme zu Gunsten von Opfern des Holocaust, einschließlich Roma, überwiesen
wird.
g. „Billigkeitsverfahren“: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das
Komitee „Billigkeitszahlungen“ pro Haushalt leisten wird
i) für jede der oben in Absatz 3(f) erfassten Kategorien, falls der Antragsteller selbst unter
erleichterten Beweisstandards nicht in der Lage ist, konkrete Forderungen zu dokumentieren, das
Komitee jedoch Grund zur Annahme hat, dass ein berechtigter Fall eines Vermögensverlustes
vorliegt, oder
ii) für jede der oben in Absatz 3(f) erfassten Kategorien, falls die Forderung zuvor nach früheren
Rückstellungsgesetzen entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, die Mehrheit des
Komitees jedoch Grund zur Annahme hat, dass die Entscheidung oder Regelung unzureichend
war, oder
iii) falls die Mehrheit des Komitees Grund zur Annahme hat, dass der Antragsteller für berufs- oder
ausbildungsbezogene Verluste während der Zeit des Nationalsozialismus auf dem gegenwärtigen
Territorium Österreichs nicht ausreichend entschädigt wurde, oder
iv) für alle anderen Forderungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des
Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben und vom Versöhnungsfonds oder der
Schiedsinstanz nicht erfasst werden.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass „Billigkeitszahlungen“ pro Haushalt
geleistet werden. Das Gesetz wird vorsehen, dass das Komitee pro Haushalt nicht mehr als eine Zahlung
zuerkennen wird.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass Antragsteller für „Billigkeitszahlungen“
auf ihren Anträgen, soweit möglich, die Adresse oder Örtlichkeit des Haushaltes, für den sie eine
Zahlung beantragen, und die zu Anteilen an der Zahlung berechtigten Mitglieder des Haushaltes
einschließlich der Erben jener, die nicht überlebten, anzugeben haben.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass ein „Haushalt“ aus den Überlebenden,
die während dieser Zeit in dem „Haushalt“ lebten, und den oben in Absatz e definierten Erben
besteht.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass im Falle, dass nach Befriedigung
aller anerkannten Forderungen noch Mittel übrig bleiben, ein derartiger Überschuss dem Österreichischen
Nationalfonds für Programme zu Gunsten von Opfern des Holocaust, einschließlich Roma, überwiesen
wird.
h. Antragstellung/Leistungen: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass ein
Antragsteller einen Antrag an das Komitee entweder im „Forderungsverfahren“, der mehrere Vermögenskategorien
umfassen kann, oder im „Billigkeitsverfahren“ einreichen kann. Wenn der gesamte Antrag im
„Forderungsverfahren“ zurückgewiesen wird, kann der Antragsteller im „Billigkeitsverfahren“ einen
Antrag stellen.
i. Antragsfrist: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird die Stellung von Anträgen an den
Entschädigungsfonds binnen einer Frist von 24 Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über den
Entschädigungsfonds zulassen.
j. Anspruchsverzicht: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass jeder Antragsteller
auf eine Entschädigungsfonds-Leistung dazu angehalten wird, eine Erklärung abzugeben, nach
Erhalt einer Leistung des Entschädigungsfonds für sich und seine/ihre Erben auf alle und jegliche angeblichen
Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im
Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten.
Ein derartiger Verzicht schließt nicht aus, dass der Antragsteller eine Klage auf Naturalrestitution eines
genau identifizierten Kunstgegenstandes gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen oder,
entsprechend unten Absatz 10, eine Klage auf Naturalrestitution von Vermögen österreichischer Bundesländer
und Gemeinden erhebt.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds und die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass nichts darin
als ein Verzicht von Holocaust-Überlebenden und Erben auf Rechte aus früheren, vor Gerichten in den
Vereinigten Staaten erzielten Sammelklagenvergleichen ausgelegt wird.
k. Berechtigung auf Sozialversicherungs- und andere staatliche Leistungen: Das Gesetz über den
Entschädigungsfonds wird klarstellen, dass der Erhalt von Zahlungen aus dem Allgemeinen Entschädigungsfonds
keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung des Empfängers auf Sozialversicherungs-
und andere staatliche Leistungen haben wird.
l. Bekanntmachung: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird verlangen, dass der Entschädigungsfonds
gemeinsam mit dem Österreichischen Nationalfonds für eine ausreichend umfassende
Bekanntmachung der vom Entschädigungsfonds gebotenen Leistungen und der Antragsmodalitäten
sorgen wird. Der Österreichische Nationalfonds wird sich bezüglich seiner geplanten Informationsvorhaben
mit den Vereinigten Staaten beraten. Weiters wird das Gesetz über den Entschädigungsfonds
den Österreichischen Nationalfonds bevollmächtigen und dazu anregen, von vorhandenen Datenbanken
über österreichische Überlebende aus anderen Quellen Gebrauch zu machen.
m. Kosten: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass die Verwaltungskosten
für das „Forderungs-“ und „Billigkeitsverfahren“ aus dem für den Österreichischen Nationalfonds und den
Entschädigungsfonds bereitgestellten Budget bestritten werden.
n. Versicherungen: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird die Verpflichtung der Österreichischen
Bundesregierung bekräftigen, sicherzustellen, dass alle Versicherungsansprüche, die unter die
Anspruchserledigungsverfahren der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims
(ICHEIC) (einschließlich jener betreffend Bewertung, Beweisstandards und Entscheidungen des Vorsitzenden)
fallen und gegen österreichische Versicherungsunternehmen, die nicht als „deutsche Unternehmen“
nach dem Recht der deutschen Stiftung definiert sind und auch sonst nicht von ICHEIC erfasst
werden, ausschließlich von dem Komitee entschieden und vom Entschädigungsfonds auf Grund dieser
Verfahrensregeln verteilt werden. Der österreichische Versicherungsverband wird, soweit verfügbar,
Listen der Polizzeninhaber aus der Zeit des Holocaust öffentlich zugänglich machen.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee, wenn eine Zahlung für
einen Versicherungsanspruch anerkannt wird, unverzüglich den Österreichischen Nationalfonds davon in
Kenntnis setzen wird. Der Österreichische Nationalfonds wird die Auszahlung dieses Anspruches aus den
Mitteln des Entschädigungsfonds bewilligen (bis zu einem mit 25 Millionen US-Dollar gedeckelten
Betrag innerhalb des Entschädigungsfonds, welcher die Zinsen für 210 Millionen US-Dollar enthält), die
für solche Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds bereitgestellt werden.
Falls der für Versicherungsansprüche gemäß diesem Absatz bereitgestellte Betrag erschöpft ist und
das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsultationen mit von den Vereinigten Staaten empfohlenen
Vertretern der Klägeranwälte ein Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem gemäß oben in
Absatz 2(b) für das „Forderungsverfahren“ bereitgestellten Betrag zur Zahlung von Versicherungsansprüchen
gemäß diesem Absatz verwendet werden. Alle zur Auszahlung anerkannter Versicherungsansprüche
verwendete Mittel werden pro rata verteilt.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass im Falle, dass nach Befriedigung
aller anerkannten Forderungen noch für Versicherungsansprüche bereitgestellte Mittel übrig bleiben, ein
derartiger Überschuss dem Österreichischen Nationalfonds für Programme zu Gunsten von Opfern des
Holocaust, einschließlich Roma, überwiesen wird.
3. Schiedsinstanz für Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen
a. Österreich wird danach trachten, in Übereinstimmung mit dem im Folgenden beschriebenen
Verfahren, im Einzelfall für die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen zu sorgen. Besondere
Aufmerksamkeit wird der Frage ehemaligen Vermögens jüdischer Gemeinschaftsorganisationen unter
Berücksichtigung der besonderen Lage der österreichischen jüdischen Gemeinde gewidmet werden.
b. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Entschädigungsfonds wird die Österreichische Bundesregierung
bis 30. April 2001 im österreichischen Parlament die erforderlichen Gesetzesvorlagen zur
Schaffung, Finanzierung und Autorisierung einer aus drei Personen bestehenden Schiedsinstanz für die
Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen, einschließlich ehemaligen Vermögens jüdischer Gemeinschaftsorganisationen,
einbringen. Österreich wird sein Möglichstes tun, um die Verabschiedung dieses
Gesetzes bis spätestens 30. Juni 2001 sicherzustellen.
c. Die Umsetzung der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen hat im Einklang mit österreichischem
Verfassungsrecht und den internationalen Verpflichtungen Österreichs stattzufinden.
d. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Vereinigten Staaten – nach vorheriger
Absprache mit der Conference on Jewish Material Claims, der österreichischen jüdischen Gemeinde und
den Opferanwälten – und Österreich je ein Mitglied ernennen werden; diese zwei Mitglieder werden einen
Vorsitzenden bestellen. Alle Mitglieder dieser aus drei Personen bestehenden Schiedsinstanz sollten mit
den einschlägigen Bestimmungen sowohl nach österreichischem wie internationalem Recht (insbesondere
der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) vertraut sein. Im
Falle, dass die von Österreich und den Vereinigten Staaten ernannten Mitglieder sich nicht einigen und
innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Schiedsinstanz einen Vorsitzenden
bestellen können, werden die Vereinigten Staaten und Österreich Konsultationen über die Ernennung
eines Vorsitzenden aufnehmen. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird einen Experten für die
Verbindung zwischen der Schiedsinstanz und der österreichischen Historikerkommission vorsehen.
e. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz von Fall zu Fall
Anträge auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen beraten wird.
f. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz nicht berechtigt sein
wird, Fälle wieder aufzunehmen oder neuerlich zu beraten, die bereits zuvor nach früheren Rückstellungsgesetzen
entschieden wurden oder einvernehmlich geregelt wurden oder in denen der Antragsteller oder
ein Verwandter auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung für die in Frage
stehenden Vermögenswerte erhalten hat, außer unter den unten in Absatz 3(g) umschriebenen eingeschränkten
Umständen.
g. Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff „öffentliches Vermögen“ ausschließlich
Grundbesitz/Immobilien/Gebäude, welche
i) zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer entweder ohne Bewilligung
oder auf Grund von Gesetzen oder anderen Verordnungen aus rassischen, nationalen oder auch
anderen Gründen im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus
entzogen wurden; und
ii) niemals Gegenstand einer Forderung waren, der bereits zuvor von österreichischen Gerichten
oder Verwaltungsbehörden nach früheren Rückstellungsgesetzen entschieden wurde oder der
einvernehmlich geregelt wurde, noch der Antragsteller oder ein Verwandter auf andere Weise
eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung für die in Frage stehenden Vermögenswerte
erhalten hat, außer in Ausnahmefällen, in denen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Ansicht
gelangt, dass die frühere einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat;
und
iii) sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer,
unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person, Anstalt/
Körperschaft oder Tochtergesellschaft befanden.
h. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz Empfehlungen auf
Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und des Vorbringens der Österreichischen
Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter Befunde der österreichischen Historikerkommission
abgeben wird. Ein Vertreter der Österreichischen Bundesregierung wird die österreichische Historikerkommission
ersuchen, mit hoher Priorität alle Informationen zu prüfen, zu identifizieren und der Schiedsinstanz
zu übermitteln, die sie über Liegenschaften und andere Vermögenswerte erhält, die der Gegenstand
einer Naturalrestitution sein können.
i. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz dem zuständigen
österreichischen Bundesminister Empfehlungen für Naturalrestitutionen abgeben wird. Das Gesetz über
die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass in Fällen, in denen eine Naturalrestitution zwar berechtigt, aber
nicht zweckmäßig oder durchführbar ist, die Schiedsinstanz empfehlen kann, dass dem Antragsteller ein
vergleichbarer, von der Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem zuständigen österreichischen
Bundesminister zu empfehlender Vermögenswert zugesprochen wird. Das Gesetz über die Schiedsinstanz
wird vorsehen, dass derartige Empfehlungen öffentlich bekannt gemacht werden (zB über das Internet).
j. Das österreichische Parlament wird eine Entschließung verabschieden, in der es seiner Erwartung
Ausdruck verleiht, dass die Empfehlungen von dem (oder den) zuständigen österreichischen Minister(n)
gebilligt werden. Die Österreichische Bundesregierung wird eine derartige Entschließung unterstützen.
k. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz ihre Entscheidungen
innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erhalt eines Antrages trifft.
l. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz sich selbst ihre
Geschäftsordnung geben wird.
m. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass einzelne Antragsteller [frühere
Eigentümer oder ihre oben in Absatz 2(e) definierten Erben] berechtigt sind, Naturalrestitution [oder
anderen oben in Absatz 3(i) erwähnten geeigneten Ersatz] unter der Voraussetzung der Erfüllung der
folgenden Kriterien zu erhalten
i) Vermögenswert befindet sich gegenwärtig in öffentlichem Vermögen gemäß der Definition oben
in Absatz 3(g); und
ii) Beweis des Eigentums an dem Vermögenswert zur Zeit des Verlustes; und
iii) Forderung wurde niemals zuvor nach früheren Rückstellungsgesetzen entschieden oder einvernehmlich
geregelt, noch hat der Antragsteller oder ein Verwandter auf andere Weise eine
Entschädigung oder eine sonstige Gegenleistung für die in Frage stehenden Vermögenswerte
erhalten, außer in Ausnahmefällen, in denen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Ansicht
gelangt, dass die frühere einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat;
oder
iv) Forderung wurde nach früheren Gesetzen aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt; in
Fällen, in denen derartige Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, aber in der
Zwischenzeit verfügbar geworden sind.
n. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass jüdische Gemeinschaftsorganisationen,
einschließlich der Israelitischen Kultusgemeinde („IKG“), berechtigt sind, Naturalrestitution [oder einen
anderen oben in Absatz 3(i) erwähnten geeigneten Ersatz] für Verluste an unbeweglichem und
beweglichem Sachvermögen (zB kulturelle oder religiöse Gegenstände) unter der Voraussetzung der
Erfüllung der folgenden Kriterien zu erhalten
i) Vermögenswert befindet sich gegenwärtig in öffentlichem Vermögen gemäß der Definition oben
in Absatz 3(g) i) bis iii); und
ii) Vermögenswert war zur Zeit des Verlustes im Eigentum der jüdischen Gemeinschaftsorganisation
oder im Falle einer erloschenen jüdischen Gemeinschaftsorganisation ihres Rechtsvorgängers;
und
iii) Forderung wurde niemals zuvor nach früheren Rückstellungsgesetzen entschieden oder einvernehmlich
geregelt, noch hat der Antragsteller oder ein Verwandter auf andere Weise eine
Entschädigung oder eine sonstige Gegenleistung für die in Frage stehenden Vermögenswerte
erhalten, außer in Ausnahmefällen, in denen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Ansicht
gelangt, dass die frühere einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat;
oder
iv) Forderung wurde nach früheren Gesetzen aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt; in
Fällen, in denen derartige Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, aber in der
Zwischenzeit verfügbar geworden sind.
o. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird die Stellung von Anträgen an die Schiedsinstanz bis
24 Monate nach der Verabschiedung des Gesetzes über die Schiedsinstanz oder bis ein Jahr nach der
Abgabe des Schlussberichts der österreichischen Historikerkommission zulassen, je nachdem, welches der
spätere Zeitpunkt ist.
p. Die Österreichische Bundesregierung wird ihr Möglichstes tun, um öffentliches Vermögen im
Sinne der Definition in Absatz 3(g) zu identifizieren.
q. Die Österreichische Bundesregierung wird ihr Möglichstes tun, um die Annahme ähnlicher
Vorgangsweisen und Verfahren auf Länder- und Gemeindeebene sicherzustellen und für eine derartige
Restitution auf diesen Ebenen zu sorgen.
r. Die Naturalrestitution von Kunstgegenständen wird aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes
über die Schiedsinstanz ausgenommen.
s. Die Regierung der Vereinigten Staaten und die österreichische Regierung werden sich regelmäßig
über die Durchführung der Empfehlungen der Schiedsinstanz beraten.
4. Zusätzliche Sozialleistungen für Überlebende
a. Österreich wird die notwendigen Gesetze erlassen, um die Auszahlung des Pflegegeldes bis zur
Stufe 7 so bald wie möglich an im Ausland lebende Opfer des Nationalsozialismus zu ermöglichen.
b. Österreich wird so bald wie möglich die folgenden Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen
für Opfer des Nationalsozialismus durchführen
i) Abänderung des Opferfürsorgegesetzes dahingehend, dass die in § 1(2) lit. f des Opferfürsorgegesetzes
vorgesehene Altersgrenze von sechs Jahren abgeschafft wird;
ii) Abänderung des § 11 des Opferfürsorgegesetzes dahingehend, dass Personen eine Pension
erhalten können, die am 13. März 1938 österreichische Staatsbürger waren oder die während der
Dauer von zehn Jahren vor diesem Datum ihren Wohnsitz im Territorium der Republik Österreich
hatten und keine österreichischen Staatsbürger waren, sofern sie die anderen Bedingungen
des Opferfürsorgegesetzes erfüllen;
iii) Abänderung der Definition von „Haft“ in § 1(1) des Opferfürsorgegesetzes, um jene einzubeziehen,
die in Konzentrationslagern ähnlichen Einrichtungen, zB Sammellagern, festgehalten
wurden;
iv) Abänderung des § 502(6) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dahingehend,
dass alle zwischen dem 1. Jänner 1933 und dem 12. März 1938 auf dem gegenwärtigen Territorium
der Republik Österreich Geborenen berechtigt sind, sich unter den Bedingungen des § 502(1),
(4) und (6) in das österreichische Pensionsversicherungssystem einzukaufen.
5. Restitution von Kunstgegenständen: Die Restitution von Kunstgegenständen wird gemäß dem
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1998 betreffend [die Rückgabe von] Kunstgegenständen aus österreichischen
Bundesmuseen und Sammlungen in beschleunigtem Maße fortgesetzt. Die Österreichische
Bundesregierung wird ihr Möglichstes tun, um die Frage der Rückstellung von Kunstgegenständen von
österreichischen Unternehmen und österreichischen öffentlichen Körperschaften, die von dem Bundesgesetz
nicht erfasst werden, anzugehen. Die Österreichische Bundesregierung wird ihr Möglichstes tun,
um die Annahme ähnlicher Verfahrensweisen auf Gemeinde- und Länderebene anzuregen. Zu diesem
Zwecke wird der österreichische Bundeskanzler ein Schreiben an die Landeshauptleute und Bürgermeister
richten, in dem er sie auffordert, derartige Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Hinweis auf die Entschließung
des österreichischen Parlaments von 1998, in der die Landes- und städtischen Museen
aufgefordert wurden, die Herkunft der Kunstwerke in ihrem Besitz zu erforschen und alle zur Zeit des
Nationalsozialismus geraubten Kunstwerke den rechtmäßigen Eigentümern zurückzustellen.
6. Sportverein Hakoah: Der frühere Hakoah-Sportplatz war ein Pachtgrund des Sportvereins
Hakoah im Wiener Prater. Die Gemeinde Wien ist bereit, der IKG ein ähnliches Pachtgrundstück in der
Nähe des früheren zu angemessenen, beiderseits annehmbaren, langfristigen Bedingungen, ähnlich der
ursprünglichen Pacht, anzubieten. Ein Beitrag von 8 Millionen US-Dollar wird für den Bau
entsprechender Sportanlagen bereitgestellt werden. Dies wird der endgültige Beitrag für diesen Zweck
sein.
7. Staatsarchiv: Österreich wird dem Österreichischen Staatsarchiv zusätzliche Mittel zur Verfügung
stellen, um einen besseren Zugang zu den Akten zu ermöglichen. Österreich wird sein Möglichstes
tun, um sicherzustellen, dass Anfragen an das Österreichische Staatsarchiv schnell und unbürokratisch
erledigt werden.
8. Jüdische Friedhöfe: Österreich wird zusätzliche Unterstützung für die Restaurierung und Erhaltung
bekannter und unbekannter jüdischer Friedhöfe in Österreich leisten.
9. Subventionen für das jährliche Holocaust-Bildungsprogramm des Salzburg Seminars
Österreich wird zu einem derartigen Programm beitragen.
10. Rechtssicherheit: Die Errichtung des Allgemeinen Entschädigungsfonds gemäß den oben in
Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen, die Annahme der erforderlichen Gesetze für zusätzliche
Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Absatz 4 und die nach Treu und Glauben
gemachten Fortschritte bei der Umsetzung der oben in Absatz 5 bis 9 genannten Verpflichtungen, welche
durch eine diplomatische Note Österreichs an die Vereinigten Staaten bestätigt werden, werden seitens
der Klagsanwälte, welche die Gemeinsame Erklärung unterzeichnet haben, zur Abweisung/Zurückziehung
mit Präjudizwirkung („dismissal with prejudice“) aller Ansprüche führen, welche sich aus oder
im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben und die
gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen erhoben worden sind oder möglicherweise
erhoben werden können, mit Ausnahme der vom Versöhnungsfonds erfassten Ansprüche, welche
weiterhin durch das Abkommen geregelt werden, und weiters mit Ausnahme von Ansprüchen auf
Naturalrestitution von Kunstgegenständen, und seitens der Vereinigten Staaten zur Ergreifung geeigneter
Schritte gemäß Artikel 2(2), 2(3) und 3(3) des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten und der Österreichischen Bundesregierung betreffend den Österreichischen Fonds „Versöhnung,
Frieden und Zusammenarbeit“ (Versöhnungsfonds) führen, um Österreich und österreichische Unternehmen
bei der Erlangung von Rechtssicherheit für alle derartigen Ansprüche zu unterstützen. Die Bezeichnung
„Kunstgegenstände“ umfasst materielle, bewegliche, kulturelle und religiöse Objekte. Die
österreichischen Bundesländer und Gemeinden werden nicht in den Genuss der in Artikel 3(3) des
Abkommens festgelegten Rechtssicherheit in Bezug auf Ansprüche auf Naturalrestitution von
öffentlichem Vermögen kommen, bei Anwendung mutatis mutandis der oben in Absatz 3(g) festgelegten
Grundsätze, außer oder bis die Österreichische Bundesregierung die Regierung der Vereinigten Staaten
davon in Kenntnis setzt, dass das Bundesland oder die Gemeinde eine ähnliche Verfahrensweise für die
Naturalrestitution öffentlichen Vermögens übernommen hat, oder sich bereit erklärt hat, die Empfehlungen
der oben in Absatz 3 errichteten Schiedsinstanz anzuerkennen.
(Übersetzung)
Anhang B
Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“
Der Begriff „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Notenwechsels und seiner Anlagen wird
wie folgt definiert
1. Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihren Sitz innerhalb der Grenzen der heutigen
Republik Österreich haben oder hatten, sowie deren Muttergesellschaften (frühere oder
gegenwärtige, unmittelbare oder mittelbare), auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder
haben.
2. Unternehmen außerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich, an denen österreichische
Unternehmen nach Satz 1 zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mit mindestens
25 Prozent finanziell beteiligt waren oder sind.
3. a. Ein „Unternehmen“ oder eine „Gesellschaft“ bedeutet eine Rechtsperson, sowohl unter öffentlichem
oder privatem Recht als Aktiengesellschaft, Personengesellschaft, Einzelunternehmen,
Vereinigung von Wirtschaftskörpern, Verein, Gemeinschaft, Genossenschaft, gemeinnützige
Organisation oder auf andere Weise organisiert, wie auch jede Gemeinde, private oder andere
Körperschaft öffentlichen Rechts. Von jedem nach österreichischem Recht eingetragenen oder
anders organisierten Unternehmen (in obigem Sinne) wird für alle Zwecke dieser Definition
angenommen, dass es seinen Sitz in Österreich hat. Ein Unternehmen (in obigem Sinne)
umfasst seine Rechtsnachfolger, Rechtsvorgänger, frühere Muttergesellschaften, Einzelrechtsnachfolger/
Zessionar („assigns“), Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Angestellten,
Rechtsvertreter, Erben, Exekutoren, Verwalter, persönlichen Vertreter und gegenwärtigen und
früheren Aktionäre. Jede Zweigniederlassung, Ort der Geschäftstätigkeit, Einrichtung oder
Arbeitsplatz einer nichtösterreichischen Gesellschaft oder eines Unternehmens (in obigem
Sinne) innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich wird als Gesellschaft oder
Unternehmen (in obigem Sinne) betrachtet, das seinen Sitz in Österreich hat oder hatte, und
jede derartige nichtösterreichische Gesellschaft oder jedes Unternehmen (in obigem Sinne)
wird hinsichtlich der Handlungen oder Unterlassungen einer derartige Zweigniederlassungen
oder Ort der Geschäftstätigkeit als Muttergesellschaft oder je nachdem als ehemalige Muttergesellschaft
betrachtet.
b. Eine „Muttergesellschaft“ bedeutet jede Gesellschaft, die eine unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung von mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen innehat oder innehatte, das
seinen Sitz in der heutigen Republik Österreich hat oder hatte.
Die Definition von „österreichischen Gesellschaften“ umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften
mit Sitz außerhalb des gegenwärtigen Territoriums der Republik Österreich, bei denen der
einzige angebliche Anspruch aus nationalsozialistischem Unrecht oder dem Zweiten Weltkrieg in keinem
Zusammenhang mit der österreichischen Tochtergesellschaft und der Verwicklung der letzteren in
nationalsozialistisches Unrecht steht, es sei denn ein Ersuchen des (der) Kläger(s) auf Offenlegung ist
anhängig, das die Vereinigten Staaten vom Beklagten mit Kopie an den (die) Kläger erhalten, in welchem
die Offenlegung von oder betreffend nationalsozialistische Handlungen oder Handlungen im Zweiten
Weltkrieg der österreichischen Tochtergesellschaft begehrt wird.
Es ist beabsichtigt, dass die Definition der Bezeichnung „Unternehmen“ im Notenwechsel und der
Gemeinsamen Erklärung gleichlautend ist (wie auch die Bezeichnungen „Gesellschaft“ und „Unternehmen“)
und sie auch in gleicher Weise interpretiert werden soll.
(Übersetzung)
No. 14
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich ihre besten Empfehlungen und beehrt sich, auf die Präambel
und die Artikel 1(4), 2(2), 2(3) und 3(3) des am 24. Oktober 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Österreichischen Bundesregierung über den
Österreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ („Abkommen“)
zu verweisen.
In Anbetracht der Korrespondenz zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem
Bundespräsidenten der Republik Österreich betreffend das Abkommen,
Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von 1955 betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, auf den ein Abkommen
darstellenden Notenwechsel von 1959 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich
betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages vom
15. Mai 1955, wie auch auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Nahum Goldman, dem Vorsitzenden des
Committee for Jewish Claims on Austria, an Dr. Josef Klaus, den österreichischen Bundesminister für
Finanzen, vom 19. Dezember 1961,
Begrüßen die Vereinigten Staaten die Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung, sofortige
Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1 zu leisten, bis 30. April 2001 im österreichischen
Parlament eine Gesetzesvorlage zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds („General
Settlement Fund, GSF“) (der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz vorsieht) gemäß den in
Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen einzubringen und Gesetzesänderungen betreffend
Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 anzustreben.
Die Vereinigten Staaten begrüßen weiters die Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung,
nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9
festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus zu machen.
Die Vereinigten Staaten betrachten die Leistung sofortiger Entschädigung für Überlebende gemäß
Anhang A Absatz 1, den gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen errichteten
Allgemeinen Entschädigungsfonds, die Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des
Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 und die nach Treu und Glauben gemachten Fortschritte
bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des
Nationalsozialismus als eine „entsprechende rechtliche Möglichkeit“ („suitable potential remedy“), im
Sinne der Artikel 2(2) und 3(3) des Abkommens, für alle Ansprüche, die gegen Österreich und/oder
österreichische Unternehmen, wie in Anhang B festgelegt, erhoben worden sind oder möglicherweise
erhoben werden können und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus
oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Ausnahme der vom Versöhnungsfonds erfassten Ansprüche,
welche weiterhin durch das Abkommen geregelt werden, und weiters mit Ausnahme von Ansprüchen auf
Naturalrestitution von Kunstgegenständen und – unter Voraussetzung der Bestimmungen in Anhang A,
Absatz 10 – von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Vermögen der österreichischen Bundesländer und
Gemeinden.
Nach Erfüllung der obgenannten Verpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung werden die
Vereinigten Staaten entsprechend dem Abkommen und diesem Notenwechsel einen allumfassenden und
andauernden Rechtsfrieden für die oben erwähnten Ansprüche unterstützen.
Die Vereinigten Staaten stimmen zu, dass dieser Notenwechsel und die Errichtung des
Entschädigungsfonds einseitige Entscheidungen oder bilaterale oder multilaterale Abkommen nicht
berührt, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs befasst
haben.
Die österreichische Note und diese zustimmende Antwortnote stellen ein Abkommen zwischen den
Vereinigten Staaten und Österreich dar, welches in Kraft tritt, wenn Österreich die Vereinigten Staaten
durch eine diplomatische Note davon in Kenntnis setzt, dass es die obgenannten Verpflichtungen erfüllt
hat.
Die Vereinigten Staaten stimmen zu, dass die Anhänge A und B integrale Bestandteile dieses
Abkommens darstellen.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Beilagen: wie angeführt
Wien, am 23. Jänner 2001
L. S.
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Anhang … (es folgt der weitere Text der Übersetzung des Anhangs A und B zur Eröffnungsnote ins
Deutsche) … soll.
Die für das In-Kraft-Treten des Abkommens erforderliche Note wurde am 6. Juni 2001 übermittelt;
das Abkommen ist mit demselben Tag in Kraft getreten.