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121_2001 AT

121. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 121. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I

Nr. 114/2000, wird wie folgt geändert

1. In Art. 18 Abs. 3 wird der Ausdruck „(Artikel 55, Absatz 2)“ durch den Ausdruck „(Art. 55 Abs. 3)“

ersetzt.

2. In Art. 18 Abs. 4 wird der Ausdruck „die Geschäftsordnung“ durch den Ausdruck „das Bundesgesetz

über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt.

3. Art. 21 Abs. 1 lautet

„(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes

einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der

Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in

Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anderes

bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.“

4. In Art. 21 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

5. In Art. 23b Abs. 2 werden das Wort „Hochschullehrer“ durch das Wort „Universitätslehrer“ und das

Wort „Hochschullehrers“ durch das Wort „Universitätslehrers“ ersetzt.

6. In Art. 23e Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

7. In Art. 23f Abs. 1 bis 3 wird das Wort „Amsterdam“ durch das Wort „Nizza“ ersetzt.

8. In Art. 39 Abs. 2 wird der Ausdruck „die Geschäftsordnung des Nationalrates“ durch den Ausdruck „das

Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt.

9. In Art. 91 Abs. 2 wird das Wort „Geschworne“ durch das Wort „Geschworene“ ersetzt.

10. In Art. 147 Abs. 2 erster Satz werden nach den Worten „diese Mitglieder“ die Worte „und Ersatzmitglieder“

eingefügt.

11. In Art. 151 Abs. 25 wird der Ausdruck „31. November 2000“ durch den Ausdruck „24. November

2000“ ersetzt.

12. Art. 151 wird folgender Abs. 26 angefügt

„(26) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 121/2001 treten in Kraft

1. Art. 18 Abs. 3 und Art. 23e Abs. 5 mit 1. Jänner 1997;

2. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 mit 1. Jänner 1999;

3. Art. 147 Abs. 2 erster Satz mit 1. August 1999;

4. Art. 18 Abs. 4, Art. 23b Abs. 2, Art. 39 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 mit 1. Jänner 2002;

5. Art. 23f Abs. 1 bis 3 gleichzeitig mit dem Vertrag von Nizza. Der Bundeskanzler hat diesen

Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.“

BGBlPdf 121. Verordnung: Zusätzliche Ergänzungszulage 2001

Auf Grund des § 29 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

§ 1. Personen, die im März 2001 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 des Pensionsgesetzes

1965 haben, gebührt zur wiederkehrenden Geldleistung für März 2001 eine zusätzliche Ergänzungszulage.

§ 2. Die zusätzliche Ergänzungszulage beträgt

1.500 S für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben

oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren

Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, und

2.350 S für alle übrigen Personen.

BGBlPdf 121. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Regelung von Fragen der Entschädigung und Restitution für Opfer des Nationalsozialismus samt Anhängen

(Übersetzung)

GZ 2140.02/0044e-BdSB/2001

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft

der Vereinigten Staaten von Amerika seine besten Empfehlungen und beehrt sich, auf die Präambel

und die Artikel 1(4), 2(2), 2(3) und 3(3) des am 24. Oktober 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den

Österreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ Kundgemacht in BGBl. III Nr. 221/2000 („Abkommen“)

zu verweisen.

In Anbetracht der Korrespondenz zwischen dem Bundespräsidenten der Republik Österreich und

dem Präsidenten der Vereinigten Staaten betreffend das Abkommen,

Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von 1955 betreffend die

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1955, auf den ein Abkommen

darstellenden Notenwechsel von 1959 zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika

betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages vom

15. Mai 1955, wie auch auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Nahum Goldman, dem Vorsitzenden des

Committee for Jewish Claims on Austria, an Dr. Josef Klaus, den österreichischen Bundesminister für

Finanzen, vom 19. Dezember 1961,

Wird die Österreichische Bundesregierung sofortige Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang

A Absatz 1 leisten, bis 30. April 2001 im österreichischen Parlament eine Gesetzesvorlage zur

Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds („General Settlement Fund, GSF“) (der ein Antragskomitee

und eine Schiedsinstanz vorsieht) gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen

einbringen und Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus

gemäß Anhang A Absatz 4 anstreben.

Die Österreichische Bundesregierung wird nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung

der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus

machen.

Die Österreichische Bundesregierung begrüßt die Verpflichtung der Vereinigten Staaten, die Leistung

sofortiger Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1, den gemäß den in Anhang A

Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen errichteten Allgemeinen Entschädigungsfonds, die Gesetzesänderungen

betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 und

die nach Treu und Glauben gemachten Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A

Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus als eine „entsprechende

rechtliche Möglichkeit“ („suitable potential remedy“), im Sinne der Artikel 2(2) und 3(3) des Abkommens,

für alle Ansprüche zu betrachten, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, wie

in Anhang B festgelegt, erhoben worden sind oder möglicherweise erhoben werden können und die sich

aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben,

mit Ausnahme der vom Versöhnungsfonds erfassten Ansprüche, welche weiterhin durch das Abkommen

geregelt werden, und weiters mit Ausnahme von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen

und – unter Voraussetzung der Bestimmungen in Anhang A Absatz 10 – von Ansprüchen auf

Naturalrestitution von Vermögen der österreichischen Bundesländer und Gemeinden.

Die Österreichische Bundesregierung begrüßt die Verpflichtung der Vereinigten Staaten, nach Erfüllung

der obgenannten Verpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung, entsprechend dem Abkommen

und diesem Notenwechsel einen allumfassenden und andauernden Rechtsfrieden für die oben

erwähnten Ansprüche zu unterstützen.

Die Österreichische Bundesregierung stimmt zu, dass dieser Notenwechsel und die Errichtung des

Entschädigungsfonds einseitige Entscheidungen oder bilaterale oder multilaterale Abkommen nicht

berührt, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieg befasst

haben.

Diese Note und die zustimmende Antwortnote der Vereinigten Staaten stellen ein Abkommen

zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten dar, welches in Kraft tritt, wenn Österreich die

Vereinigten Staaten durch eine diplomatische Note davon in Kenntnis setzt, dass es die obgenannten

Verpflichtungen erfüllt hat.

Österreich stimmt zu, dass die Anhänge A und B integrale Bestandteile dieses Abkommens darstellen.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diese

Gelegenheit, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Beilagen: wie angeführt

Wien, am 23. Jänner 2001

L. S.

(Übersetzung)

Anhang A

Der Notenwechsel zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und der Österreichischen

Bundesregierung sieht vor, dass die Grundsätze für die Tätigkeit des Allgemeinen Entschädigungsfonds in

Anhang A festgelegt werden. Der Notenwechsel sieht auch vor, dass Österreich nach Treu und Glauben

Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen in Anhang A festgelegten Maßnahmen für Opfer der Zeit

des Nationalsozialismus machen wird. Dieser Anhang gibt die wesentlichen Elemente des Allgemeinen

Entschädigungsfonds (General Settlement Fund, „GSF“, der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz

vorsieht) wieder wie auch zusätzliche Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus, welche die

Grundlage für den Notenwechsel zwischen den Vereinigten Staaten und Österreich bilden.

1. Sofortige Entschädigung für Überlebende: Die österreichische Regierung wird einen Beitrag in

der Höhe von 150 Millionen US-Dollar an den Nationalfonds leisten, der zur Gänze beschleunigt an alle

Überlebenden des Holocaust verteilt werden wird, welche aus Österreich stammen oder in Österreich

leben, gemäß der Definition im Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der

Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, welches eine Härteklausel enthalten

wird. Dieser Betrag wird abdecken

1. Bestandrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten;

2. Hausrat;

3. persönliche Wertgegenstände und Effekten. Dieser Betrag umfasst nicht allfällige Ansprüche

gegen das Dorotheum (welche durch den Entschädigungsfonds, siehe unten Absatz 2, abgedeckt

werden) oder Ansprüche auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen. Dieser Betrag wird auf

den gedeckelten Gesamtbetrag des Allgemeinen Entschädigungsfonds angerechnet.

Der Betrag von 150 Millionen US-Dollar wird dem Österreichischen Nationalfonds gemäß dem

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des

Nationalsozialismus geändert wird und dem diesbezüglichen Ausschussbericht zugeteilt. Die Zahlungen

an die Überlebenden werden sofort nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes beginnen. Österreich wird

die notwendigen Geldmittel bereitstellen, um es dem Österreichischen Nationalfonds zu ermöglichen,

Anträge raschest zu erledigen und diese Mittel an alle anerkannten Antragsteller zu verteilen.

2. Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds: Die Österreichische Bundesregierung

wird bis spätestens 30. April 2001 im Nationalrat eine Vorlage für das erforderliche Gesetz Der Ausdruck „Gesetze“ im Sinne dieses Anhangs bezieht sich auf vom österreichischen Nationalrat zu verabschiedende Bundesgesetze, die Gesetzesmaterialien einschließlich Erläuternde Bemerkungen sowie allfällige

zu erlassende Durchführungsbestimmungen, welche die Tätigkeit von durch derartige Bundesgesetze geschaffenen

Organen regeln. zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds einbringen. Österreich wird sein Möglichstes tun, um

sicherzustellen, dass dieses Gesetz bis spätestens 30. Juni 2001 verabschiedet wird. Das Gesetz wird in

Kraft treten, sobald alle Beiträge bereitgestellt worden sind. Der Allgemeine Entschädigungsfonds wird

ein freiwilliger Fonds sein, der an gewisse Antragsteller Zahlungen ohne Rechtsanspruch („ex gratia“)

leisten wird. Der Allgemeine Entschädigungsfonds wird ein „Forderungs-“ und ein „Billigkeitsverfahren“

umfassen. Der gedeckelte Gesamtbetrag des Allgemeinen Entschädigungsfonds wird 210 Millionen US-

Dollar betragen zuzüglich Zinsen zum Euribor-Satz, welche nach Ablauf von 30 Tagen anfallen, nachdem

alle am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die

sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg

ergeben, mit Präjudizwirkung abgewiesen/zurückgezogen worden sind („dismissal with prejudice“); diese

Zinsen werden weiterhin auf die jeweils verfügbaren Mittel auflaufen, bis der Allgemeine Entschädi-

gungsfonds alle anerkannten Forderungen ausbezahlt hat. Der von Österreich und österreichischen

Unternehmen (einschließlich der österreichischen Versicherungswirtschaft) zu leistende Beitrag in der

Höhe von 210 Millionen US-Dollar zuzüglich Zinsen unter den oben beschriebenen Bedingungen versteht

sich zusätzlich zu den oben in Absatz 1 erwähnten 150 Millionen US-Dollar. Die Verteilung der Mittel

durch den Allgemeinen Entschädigungsfonds wird auf Entscheidungen des unabhängigen Antragskomitees

beruhen.

a. Das Gesetz über den Allgemeinen Entschädigungsfonds wird ein aus drei Mitgliedern bestehendes

unabhängiges Antragskomitee („Komitee“) für alle Vermögens-/Arisierungs-Ansprüche und alle anderen,

nicht vom Versöhnungsfonds und von der unten in Absatz 3 erwähnten Schiedsinstanz erfassten Ansprüche

einrichten, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen erhoben worden sind oder

möglicherweise erhoben werden können und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des

Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen auf Naturalrestitution

von Kunstgegenständen. Die Vereinigten Staaten und Österreich werden je ein Mitglied

ernennen; diese zwei Mitglieder werden einen Vorsitzenden bestellen. Im Falle, dass die von Österreich

und den Vereinigten Staaten ernannten Mitglieder sich nicht einigen und innerhalb von 60 Tagen nach

dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Allgemeinen Entschädigungsfonds einen Vorsitzenden

bestellen können, werden die Vereinigten Staaten und Österreich Konsultationen über die Ernennung

eines Vorsitzenden aufnehmen. Das Komitee wird unter den Auspizien des Österreichischen

Nationalfonds arbeiten, der dem Komitee technische und administrative Unterstützung leisten wird.

b. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass 50 Prozent der für die Verteilung

durch den Entschädigungsfonds vorgesehenen Mittel für „Forderungsverfahren“ und 50 Prozent solcher

Mittel für „Billigkeitsverfahren“ verwendet werden. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird

vorsehen, dass die für das „Forderungsverfahren“ bereitgestellten Mittel pro rata verteilt werden und die

für das „Billigkeitsverfahren“ bereitgestellten Mittel pro Haushalt Haushalt auf dem gegenwärtigen Territorium der Republik Österreich zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945.

c. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird dem Komitee auftragen, eine vereinfachte

Verfahrensordnung einzurichten, einschließlich vereinfachter und beschleunigter interner Rechtsmittel

gegen im „Forderungsverfahren“ gefällte Entscheidungen. Diese Verfahrensordnung wird die Anwesenheit

von Beobachtern bei „Forderungsverfahren“ unter noch festzulegenden Umständen und strengen

Vertraulichkeitsregeln gestatten. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass gegen im

„Billigkeitsverfahren“ gefällte Entscheidungen kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Das Gesetz über

den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee alle Anträge nach erleichterten Beweisstandards

prüfen wird.

d. Der Allgemeine Entschädigungsfonds soll den Opfern des Nationalsozialismus gemäß der Definition

im Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

geändert wird, zugute kommen. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass

solche Personen [einschließlich ihrer unten in Absatz 2(e) definierten Erben] und Gemeinschaftsorganisationen

von Opfern, die infolge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem gegenwärtigen

Territorium Österreichs während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges Verluste

und Schäden erlitten haben, berechtigt sind, unter Voraussetzung der unten in Absatz 2(f) oder 2(g)

genannten Kriterien, Leistungen aus dem Allgemeinen Entschädigungsfonds zu erhalten. Das Gesetz über

den Entschädigungsfonds wird weiters vorsehen, dass das Komitee nicht berechtigt sein wird, Fälle,

welche nach österreichischen Rückstellungsgesetzen von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden

endgültig entschieden wurden oder die nach 1945 einvernehmlich geregelt wurden, wieder

aufzunehmen. In der Erkenntnis jedoch, dass es möglicherweise gewisse Lücken und Unzulänglichkeiten

in den früheren Rückstellungsgesetzen gegeben hat und dass weiters die Leistungen des Entschädigungsfonds

dem Wesen nach keinen Rechtsanspruch darstellen („ex gratia“), kann das Komitee in

Ausnahmefällen, in denen es einstimmig zu der Ansicht gelangt, dass derartige Entscheidungen oder

einvernehmliche Regelungen eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt haben, Leistungen zuerkennen.

e. Definition von „Erben“: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass Erben,

wie im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) definiert, leistungsberechtigt sein

werden.

f. „Forderungsverfahren“: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das

Komitee Anträge auf Leistungen für Verluste und Schäden als Folge von oder im Zusammenhang mit

Ereignissen auf dem gegenwärtigen Territorium Österreichs während der Zeit des Nationalsozialismus

oder des Zweiten Weltkrieges in den folgenden Kategorien entgegennehmen kann

i) liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen;

ii) Immobilien;

iii) Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;

iv) bewegliches Vermögen, soweit es nicht von den in Absatz 1 erwähnten 150 Millionen US-Dollar

abgedeckt wird;

v) Versicherungspolizzen (siehe unten Absatz n).

Um leistungsberechtigt zu sein, muss der Antragsteller nach erleichterten Beweisstandards (durch die

Vorlage von unterstützenden Unterlagen; wenn keine entsprechenden Beweise vorhanden sind, kann die

Berechtigung des Antragstellers auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden) Folgendes beweisen

i) Eigentumsrecht zur Zeit der Entziehung/Arisierung/Liquidierung und

ii) Forderung wurde niemals zuvor nach früheren Rückstellungsgesetzen entschieden oder einvernehmlich

geregelt (wenn keine widersprechenden Beweise vorgelegt werden, wird eine diesbezügliche

eidesstattliche Erklärung einschließlich einer plausiblen Erklärung, warum niemals über

die Forderung entschieden oder eine Regelung getroffen wurde, als ausreichend erachtet) oder

eine derartige Entscheidung oder einvernehmliche Regelung stellte eine extreme Ungerechtigkeit

dar (siehe oben Absatz d) oder

iii) Forderung wurde nach früheren Gesetzen aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt; in

Fällen, in denen derartige Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, aber in der

Zwischenzeit verfügbar geworden sind (eine diesbezügliche eidesstattliche Erklärung einschließlich

plausibler Gründe für die Unzugänglichkeit wird als ausreichend erachtet).

Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee für jeden anerkannten

Antrag eine Leistung von höchstens 2 Millionen US-Dollar zuerkennen darf.

Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee bei der Prüfung der

Anträge frühere Rückstellungs- und Entschädigungsmaßnahmen einschließlich der in Absatz 1 erwähnten

150 Millionen US-Dollar, Maßnahmen unter der deutschen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und

Zukunft“ oder nach dem ICHEIC-Anspruchserledigungsverfahren und dem Bank-Austria-Vergleich

befriedigte Ansprüche berücksichtigen wird, um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht eine Zahlung

im „Forderungsverfahren“ für dasselbe Vermögen erhält, für das bereits unter früheren Maßnahmen

Entschädigungen geleistet wurden.

Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee dem Antragsteller

entweder einen pro-rata-Betrag des für das „Forderungsverfahren“ bereitgestellten gedeckelten Betrages

gewährt oder dass das Komitee, falls es zu der Ansicht gelangt, dass der Antragsteller die Beweiserfordernisse

nicht erfüllen kann, entweder den Antrag ablehnen oder ihn an das „Billigkeitsverfahren“ für

eine Zahlung pro Haushalt verweisen muss.

Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass im Falle, dass nach Befriedigung

aller anerkannten Forderungen noch Mittel übrig bleiben, ein derartiger Überschuss dem Österreichischen

Nationalfonds für Programme zu Gunsten von Opfern des Holocaust, einschließlich Roma, überwiesen

wird.

g. „Billigkeitsverfahren“: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das

Komitee „Billigkeitszahlungen“ pro Haushalt leisten wird

i) für jede der oben in Absatz 3(f) erfassten Kategorien, falls der Antragsteller selbst unter

erleichterten Beweisstandards nicht in der Lage ist, konkrete Forderungen zu dokumentieren, das

Komitee jedoch Grund zur Annahme hat, dass ein berechtigter Fall eines Vermögensverlustes

vorliegt, oder

ii) für jede der oben in Absatz 3(f) erfassten Kategorien, falls die Forderung zuvor nach früheren

Rückstellungsgesetzen entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, die Mehrheit des

Komitees jedoch Grund zur Annahme hat, dass die Entscheidung oder Regelung unzureichend

war, oder

iii) falls die Mehrheit des Komitees Grund zur Annahme hat, dass der Antragsteller für berufs- oder

ausbildungsbezogene Verluste während der Zeit des Nationalsozialismus auf dem gegenwärtigen

Territorium Österreichs nicht ausreichend entschädigt wurde, oder

iv) für alle anderen Forderungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des

Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben und vom Versöhnungsfonds oder der

Schiedsinstanz nicht erfasst werden.

Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass „Billigkeitszahlungen“ pro Haushalt

geleistet werden. Das Gesetz wird vorsehen, dass das Komitee pro Haushalt nicht mehr als eine Zahlung

zuerkennen wird.

Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass Antragsteller für „Billigkeitszahlungen“

auf ihren Anträgen, soweit möglich, die Adresse oder Örtlichkeit des Haushaltes, für den sie eine

Zahlung beantragen, und die zu Anteilen an der Zahlung berechtigten Mitglieder des Haushaltes

einschließlich der Erben jener, die nicht überlebten, anzugeben haben.

Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass ein „Haushalt“ aus den Überlebenden,

die während dieser Zeit in dem „Haushalt“ lebten, und den oben in Absatz e definierten Erben

besteht.

Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass im Falle, dass nach Befriedigung

aller anerkannten Forderungen noch Mittel übrig bleiben, ein derartiger Überschuss dem Österreichischen

Nationalfonds für Programme zu Gunsten von Opfern des Holocaust, einschließlich Roma, überwiesen

wird.

h. Antragstellung/Leistungen: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass ein

Antragsteller einen Antrag an das Komitee entweder im „Forderungsverfahren“, der mehrere Vermögenskategorien

umfassen kann, oder im „Billigkeitsverfahren“ einreichen kann. Wenn der gesamte Antrag im

„Forderungsverfahren“ zurückgewiesen wird, kann der Antragsteller im „Billigkeitsverfahren“ einen

Antrag stellen.

i. Antragsfrist: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird die Stellung von Anträgen an den

Entschädigungsfonds binnen einer Frist von 24 Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über den

Entschädigungsfonds zulassen.

j. Anspruchsverzicht: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass jeder Antragsteller

auf eine Entschädigungsfonds-Leistung dazu angehalten wird, eine Erklärung abzugeben, nach

Erhalt einer Leistung des Entschädigungsfonds für sich und seine/ihre Erben auf alle und jegliche angeblichen

Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im

Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten.

Ein derartiger Verzicht schließt nicht aus, dass der Antragsteller eine Klage auf Naturalrestitution eines

genau identifizierten Kunstgegenstandes gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen oder,

entsprechend unten Absatz 10, eine Klage auf Naturalrestitution von Vermögen österreichischer Bundesländer

und Gemeinden erhebt.

Das Gesetz über den Entschädigungsfonds und die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass nichts darin

als ein Verzicht von Holocaust-Überlebenden und Erben auf Rechte aus früheren, vor Gerichten in den

Vereinigten Staaten erzielten Sammelklagenvergleichen ausgelegt wird.

k. Berechtigung auf Sozialversicherungs- und andere staatliche Leistungen: Das Gesetz über den

Entschädigungsfonds wird klarstellen, dass der Erhalt von Zahlungen aus dem Allgemeinen Entschädigungsfonds

keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung des Empfängers auf Sozialversicherungs-

und andere staatliche Leistungen haben wird.

l. Bekanntmachung: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird verlangen, dass der Entschädigungsfonds

gemeinsam mit dem Österreichischen Nationalfonds für eine ausreichend umfassende

Bekanntmachung der vom Entschädigungsfonds gebotenen Leistungen und der Antragsmodalitäten

sorgen wird. Der Österreichische Nationalfonds wird sich bezüglich seiner geplanten Informationsvorhaben

mit den Vereinigten Staaten beraten. Weiters wird das Gesetz über den Entschädigungsfonds

den Österreichischen Nationalfonds bevollmächtigen und dazu anregen, von vorhandenen Datenbanken

über österreichische Überlebende aus anderen Quellen Gebrauch zu machen.

m. Kosten: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass die Verwaltungskosten

für das „Forderungs-“ und „Billigkeitsverfahren“ aus dem für den Österreichischen Nationalfonds und den

Entschädigungsfonds bereitgestellten Budget bestritten werden.

n. Versicherungen: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird die Verpflichtung der Österreichischen

Bundesregierung bekräftigen, sicherzustellen, dass alle Versicherungsansprüche, die unter die

Anspruchserledigungsverfahren der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims

(ICHEIC) (einschließlich jener betreffend Bewertung, Beweisstandards und Entscheidungen des Vorsitzenden)

fallen und gegen österreichische Versicherungsunternehmen, die nicht als „deutsche Unternehmen“

nach dem Recht der deutschen Stiftung definiert sind und auch sonst nicht von ICHEIC erfasst

werden, ausschließlich von dem Komitee entschieden und vom Entschädigungsfonds auf Grund dieser

Verfahrensregeln verteilt werden. Der österreichische Versicherungsverband wird, soweit verfügbar,

Listen der Polizzeninhaber aus der Zeit des Holocaust öffentlich zugänglich machen.

Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee, wenn eine Zahlung für

einen Versicherungsanspruch anerkannt wird, unverzüglich den Österreichischen Nationalfonds davon in

Kenntnis setzen wird. Der Österreichische Nationalfonds wird die Auszahlung dieses Anspruches aus den

Mitteln des Entschädigungsfonds bewilligen (bis zu einem mit 25 Millionen US-Dollar gedeckelten

Betrag innerhalb des Entschädigungsfonds, welcher die Zinsen für 210 Millionen US-Dollar enthält), die

für solche Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds bereitgestellt werden.

Falls der für Versicherungsansprüche gemäß diesem Absatz bereitgestellte Betrag erschöpft ist und

das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsultationen mit von den Vereinigten Staaten empfohlenen

Vertretern der Klägeranwälte ein Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem gemäß oben in

Absatz 2(b) für das „Forderungsverfahren“ bereitgestellten Betrag zur Zahlung von Versicherungsansprüchen

gemäß diesem Absatz verwendet werden. Alle zur Auszahlung anerkannter Versicherungsansprüche

verwendete Mittel werden pro rata verteilt.

Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass im Falle, dass nach Befriedigung

aller anerkannten Forderungen noch für Versicherungsansprüche bereitgestellte Mittel übrig bleiben, ein

derartiger Überschuss dem Österreichischen Nationalfonds für Programme zu Gunsten von Opfern des

Holocaust, einschließlich Roma, überwiesen wird.

3. Schiedsinstanz für Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen

a. Österreich wird danach trachten, in Übereinstimmung mit dem im Folgenden beschriebenen

Verfahren, im Einzelfall für die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen zu sorgen. Besondere

Aufmerksamkeit wird der Frage ehemaligen Vermögens jüdischer Gemeinschaftsorganisationen unter

Berücksichtigung der besonderen Lage der österreichischen jüdischen Gemeinde gewidmet werden.

b. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Entschädigungsfonds wird die Österreichische Bundesregierung

bis 30. April 2001 im österreichischen Parlament die erforderlichen Gesetzesvorlagen zur

Schaffung, Finanzierung und Autorisierung einer aus drei Personen bestehenden Schiedsinstanz für die

Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen, einschließlich ehemaligen Vermögens jüdischer Gemeinschaftsorganisationen,

einbringen. Österreich wird sein Möglichstes tun, um die Verabschiedung dieses

Gesetzes bis spätestens 30. Juni 2001 sicherzustellen.

c. Die Umsetzung der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen hat im Einklang mit österreichischem

Verfassungsrecht und den internationalen Verpflichtungen Österreichs stattzufinden.

d. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Vereinigten Staaten – nach vorheriger

Absprache mit der Conference on Jewish Material Claims, der österreichischen jüdischen Gemeinde und

den Opferanwälten – und Österreich je ein Mitglied ernennen werden; diese zwei Mitglieder werden einen

Vorsitzenden bestellen. Alle Mitglieder dieser aus drei Personen bestehenden Schiedsinstanz sollten mit

den einschlägigen Bestimmungen sowohl nach österreichischem wie internationalem Recht (insbesondere

der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) vertraut sein. Im

Falle, dass die von Österreich und den Vereinigten Staaten ernannten Mitglieder sich nicht einigen und

innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Schiedsinstanz einen Vorsitzenden

bestellen können, werden die Vereinigten Staaten und Österreich Konsultationen über die Ernennung

eines Vorsitzenden aufnehmen. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird einen Experten für die

Verbindung zwischen der Schiedsinstanz und der österreichischen Historikerkommission vorsehen.

e. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz von Fall zu Fall

Anträge auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen beraten wird.

f. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz nicht berechtigt sein

wird, Fälle wieder aufzunehmen oder neuerlich zu beraten, die bereits zuvor nach früheren Rückstellungsgesetzen

entschieden wurden oder einvernehmlich geregelt wurden oder in denen der Antragsteller oder

ein Verwandter auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung für die in Frage

stehenden Vermögenswerte erhalten hat, außer unter den unten in Absatz 3(g) umschriebenen eingeschränkten

Umständen.

g. Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff „öffentliches Vermögen“ ausschließlich

Grundbesitz/Immobilien/Gebäude, welche

i) zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer entweder ohne Bewilligung

oder auf Grund von Gesetzen oder anderen Verordnungen aus rassischen, nationalen oder auch

anderen Gründen im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus

entzogen wurden; und

ii) niemals Gegenstand einer Forderung waren, der bereits zuvor von österreichischen Gerichten

oder Verwaltungsbehörden nach früheren Rückstellungsgesetzen entschieden wurde oder der

einvernehmlich geregelt wurde, noch der Antragsteller oder ein Verwandter auf andere Weise

eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung für die in Frage stehenden Vermögenswerte

erhalten hat, außer in Ausnahmefällen, in denen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Ansicht

gelangt, dass die frühere einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat;

und

iii) sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer,

unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person, Anstalt/

Körperschaft oder Tochtergesellschaft befanden.

h. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz Empfehlungen auf

Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und des Vorbringens der Österreichischen

Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter Befunde der österreichischen Historikerkommission

abgeben wird. Ein Vertreter der Österreichischen Bundesregierung wird die österreichische Historikerkommission

ersuchen, mit hoher Priorität alle Informationen zu prüfen, zu identifizieren und der Schiedsinstanz

zu übermitteln, die sie über Liegenschaften und andere Vermögenswerte erhält, die der Gegenstand

einer Naturalrestitution sein können.

i. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz dem zuständigen

österreichischen Bundesminister Empfehlungen für Naturalrestitutionen abgeben wird. Das Gesetz über

die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass in Fällen, in denen eine Naturalrestitution zwar berechtigt, aber

nicht zweckmäßig oder durchführbar ist, die Schiedsinstanz empfehlen kann, dass dem Antragsteller ein

vergleichbarer, von der Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem zuständigen österreichischen

Bundesminister zu empfehlender Vermögenswert zugesprochen wird. Das Gesetz über die Schiedsinstanz

wird vorsehen, dass derartige Empfehlungen öffentlich bekannt gemacht werden (zB über das Internet).

j. Das österreichische Parlament wird eine Entschließung verabschieden, in der es seiner Erwartung

Ausdruck verleiht, dass die Empfehlungen von dem (oder den) zuständigen österreichischen Minister(n)

gebilligt werden. Die Österreichische Bundesregierung wird eine derartige Entschließung unterstützen.

k. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz ihre Entscheidungen

innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erhalt eines Antrages trifft.

l. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz sich selbst ihre

Geschäftsordnung geben wird.

m. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass einzelne Antragsteller [frühere

Eigentümer oder ihre oben in Absatz 2(e) definierten Erben] berechtigt sind, Naturalrestitution [oder

anderen oben in Absatz 3(i) erwähnten geeigneten Ersatz] unter der Voraussetzung der Erfüllung der

folgenden Kriterien zu erhalten

i) Vermögenswert befindet sich gegenwärtig in öffentlichem Vermögen gemäß der Definition oben

in Absatz 3(g); und

ii) Beweis des Eigentums an dem Vermögenswert zur Zeit des Verlustes; und

iii) Forderung wurde niemals zuvor nach früheren Rückstellungsgesetzen entschieden oder einvernehmlich

geregelt, noch hat der Antragsteller oder ein Verwandter auf andere Weise eine

Entschädigung oder eine sonstige Gegenleistung für die in Frage stehenden Vermögenswerte

erhalten, außer in Ausnahmefällen, in denen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Ansicht

gelangt, dass die frühere einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat;

oder

iv) Forderung wurde nach früheren Gesetzen aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt; in

Fällen, in denen derartige Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, aber in der

Zwischenzeit verfügbar geworden sind.

n. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass jüdische Gemeinschaftsorganisationen,

einschließlich der Israelitischen Kultusgemeinde („IKG“), berechtigt sind, Naturalrestitution [oder einen

anderen oben in Absatz 3(i) erwähnten geeigneten Ersatz] für Verluste an unbeweglichem und

beweglichem Sachvermögen (zB kulturelle oder religiöse Gegenstände) unter der Voraussetzung der

Erfüllung der folgenden Kriterien zu erhalten

i) Vermögenswert befindet sich gegenwärtig in öffentlichem Vermögen gemäß der Definition oben

in Absatz 3(g) i) bis iii); und

ii) Vermögenswert war zur Zeit des Verlustes im Eigentum der jüdischen Gemeinschaftsorganisation

oder im Falle einer erloschenen jüdischen Gemeinschaftsorganisation ihres Rechtsvorgängers;

und

iii) Forderung wurde niemals zuvor nach früheren Rückstellungsgesetzen entschieden oder einvernehmlich

geregelt, noch hat der Antragsteller oder ein Verwandter auf andere Weise eine

Entschädigung oder eine sonstige Gegenleistung für die in Frage stehenden Vermögenswerte

erhalten, außer in Ausnahmefällen, in denen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Ansicht

gelangt, dass die frühere einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat;

oder

iv) Forderung wurde nach früheren Gesetzen aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt; in

Fällen, in denen derartige Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, aber in der

Zwischenzeit verfügbar geworden sind.

o. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird die Stellung von Anträgen an die Schiedsinstanz bis

24 Monate nach der Verabschiedung des Gesetzes über die Schiedsinstanz oder bis ein Jahr nach der

Abgabe des Schlussberichts der österreichischen Historikerkommission zulassen, je nachdem, welches der

spätere Zeitpunkt ist.

p. Die Österreichische Bundesregierung wird ihr Möglichstes tun, um öffentliches Vermögen im

Sinne der Definition in Absatz 3(g) zu identifizieren.

q. Die Österreichische Bundesregierung wird ihr Möglichstes tun, um die Annahme ähnlicher

Vorgangsweisen und Verfahren auf Länder- und Gemeindeebene sicherzustellen und für eine derartige

Restitution auf diesen Ebenen zu sorgen.

r. Die Naturalrestitution von Kunstgegenständen wird aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes

über die Schiedsinstanz ausgenommen.

s. Die Regierung der Vereinigten Staaten und die österreichische Regierung werden sich regelmäßig

über die Durchführung der Empfehlungen der Schiedsinstanz beraten.

4. Zusätzliche Sozialleistungen für Überlebende

a. Österreich wird die notwendigen Gesetze erlassen, um die Auszahlung des Pflegegeldes bis zur

Stufe 7 so bald wie möglich an im Ausland lebende Opfer des Nationalsozialismus zu ermöglichen.

b. Österreich wird so bald wie möglich die folgenden Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen

für Opfer des Nationalsozialismus durchführen

i) Abänderung des Opferfürsorgegesetzes dahingehend, dass die in § 1(2) lit. f des Opferfürsorgegesetzes

vorgesehene Altersgrenze von sechs Jahren abgeschafft wird;

ii) Abänderung des § 11 des Opferfürsorgegesetzes dahingehend, dass Personen eine Pension

erhalten können, die am 13. März 1938 österreichische Staatsbürger waren oder die während der

Dauer von zehn Jahren vor diesem Datum ihren Wohnsitz im Territorium der Republik Österreich

hatten und keine österreichischen Staatsbürger waren, sofern sie die anderen Bedingungen

des Opferfürsorgegesetzes erfüllen;

iii) Abänderung der Definition von „Haft“ in § 1(1) des Opferfürsorgegesetzes, um jene einzubeziehen,

die in Konzentrationslagern ähnlichen Einrichtungen, zB Sammellagern, festgehalten

wurden;

iv) Abänderung des § 502(6) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dahingehend,

dass alle zwischen dem 1. Jänner 1933 und dem 12. März 1938 auf dem gegenwärtigen Territorium

der Republik Österreich Geborenen berechtigt sind, sich unter den Bedingungen des § 502(1),

(4) und (6) in das österreichische Pensionsversicherungssystem einzukaufen.

5. Restitution von Kunstgegenständen: Die Restitution von Kunstgegenständen wird gemäß dem

Bundesgesetz vom 4. Dezember 1998 betreffend [die Rückgabe von] Kunstgegenständen aus österreichischen

Bundesmuseen und Sammlungen in beschleunigtem Maße fortgesetzt. Die Österreichische

Bundesregierung wird ihr Möglichstes tun, um die Frage der Rückstellung von Kunstgegenständen von

österreichischen Unternehmen und österreichischen öffentlichen Körperschaften, die von dem Bundesgesetz

nicht erfasst werden, anzugehen. Die Österreichische Bundesregierung wird ihr Möglichstes tun,

um die Annahme ähnlicher Verfahrensweisen auf Gemeinde- und Länderebene anzuregen. Zu diesem

Zwecke wird der österreichische Bundeskanzler ein Schreiben an die Landeshauptleute und Bürgermeister

richten, in dem er sie auffordert, derartige Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Hinweis auf die Entschließung

des österreichischen Parlaments von 1998, in der die Landes- und städtischen Museen

aufgefordert wurden, die Herkunft der Kunstwerke in ihrem Besitz zu erforschen und alle zur Zeit des

Nationalsozialismus geraubten Kunstwerke den rechtmäßigen Eigentümern zurückzustellen.

6. Sportverein Hakoah: Der frühere Hakoah-Sportplatz war ein Pachtgrund des Sportvereins

Hakoah im Wiener Prater. Die Gemeinde Wien ist bereit, der IKG ein ähnliches Pachtgrundstück in der

Nähe des früheren zu angemessenen, beiderseits annehmbaren, langfristigen Bedingungen, ähnlich der

ursprünglichen Pacht, anzubieten. Ein Beitrag von 8 Millionen US-Dollar wird für den Bau

entsprechender Sportanlagen bereitgestellt werden. Dies wird der endgültige Beitrag für diesen Zweck

sein.

7. Staatsarchiv: Österreich wird dem Österreichischen Staatsarchiv zusätzliche Mittel zur Verfügung

stellen, um einen besseren Zugang zu den Akten zu ermöglichen. Österreich wird sein Möglichstes

tun, um sicherzustellen, dass Anfragen an das Österreichische Staatsarchiv schnell und unbürokratisch

erledigt werden.

8. Jüdische Friedhöfe: Österreich wird zusätzliche Unterstützung für die Restaurierung und Erhaltung

bekannter und unbekannter jüdischer Friedhöfe in Österreich leisten.

9. Subventionen für das jährliche Holocaust-Bildungsprogramm des Salzburg Seminars

Österreich wird zu einem derartigen Programm beitragen.

10. Rechtssicherheit: Die Errichtung des Allgemeinen Entschädigungsfonds gemäß den oben in

Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen, die Annahme der erforderlichen Gesetze für zusätzliche

Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Absatz 4 und die nach Treu und Glauben

gemachten Fortschritte bei der Umsetzung der oben in Absatz 5 bis 9 genannten Verpflichtungen, welche

durch eine diplomatische Note Österreichs an die Vereinigten Staaten bestätigt werden, werden seitens

der Klagsanwälte, welche die Gemeinsame Erklärung unterzeichnet haben, zur Abweisung/Zurückziehung

mit Präjudizwirkung („dismissal with prejudice“) aller Ansprüche führen, welche sich aus oder

im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben und die

gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen erhoben worden sind oder möglicherweise

erhoben werden können, mit Ausnahme der vom Versöhnungsfonds erfassten Ansprüche, welche

weiterhin durch das Abkommen geregelt werden, und weiters mit Ausnahme von Ansprüchen auf

Naturalrestitution von Kunstgegenständen, und seitens der Vereinigten Staaten zur Ergreifung geeigneter

Schritte gemäß Artikel 2(2), 2(3) und 3(3) des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten

Staaten und der Österreichischen Bundesregierung betreffend den Österreichischen Fonds „Versöhnung,

Frieden und Zusammenarbeit“ (Versöhnungsfonds) führen, um Österreich und österreichische Unternehmen

bei der Erlangung von Rechtssicherheit für alle derartigen Ansprüche zu unterstützen. Die Bezeichnung

„Kunstgegenstände“ umfasst materielle, bewegliche, kulturelle und religiöse Objekte. Die

österreichischen Bundesländer und Gemeinden werden nicht in den Genuss der in Artikel 3(3) des

Abkommens festgelegten Rechtssicherheit in Bezug auf Ansprüche auf Naturalrestitution von

öffentlichem Vermögen kommen, bei Anwendung mutatis mutandis der oben in Absatz 3(g) festgelegten

Grundsätze, außer oder bis die Österreichische Bundesregierung die Regierung der Vereinigten Staaten

davon in Kenntnis setzt, dass das Bundesland oder die Gemeinde eine ähnliche Verfahrensweise für die

Naturalrestitution öffentlichen Vermögens übernommen hat, oder sich bereit erklärt hat, die Empfehlungen

der oben in Absatz 3 errichteten Schiedsinstanz anzuerkennen.

(Übersetzung)

Anhang B

Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“

Der Begriff „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Notenwechsels und seiner Anlagen wird

wie folgt definiert

1. Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihren Sitz innerhalb der Grenzen der heutigen

Republik Österreich haben oder hatten, sowie deren Muttergesellschaften (frühere oder

gegenwärtige, unmittelbare oder mittelbare), auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder

haben.

2. Unternehmen außerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich, an denen österreichische

Unternehmen nach Satz 1 zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mit mindestens

25 Prozent finanziell beteiligt waren oder sind.

3. a. Ein „Unternehmen“ oder eine „Gesellschaft“ bedeutet eine Rechtsperson, sowohl unter öffentlichem

oder privatem Recht als Aktiengesellschaft, Personengesellschaft, Einzelunternehmen,

Vereinigung von Wirtschaftskörpern, Verein, Gemeinschaft, Genossenschaft, gemeinnützige

Organisation oder auf andere Weise organisiert, wie auch jede Gemeinde, private oder andere

Körperschaft öffentlichen Rechts. Von jedem nach österreichischem Recht eingetragenen oder

anders organisierten Unternehmen (in obigem Sinne) wird für alle Zwecke dieser Definition

angenommen, dass es seinen Sitz in Österreich hat. Ein Unternehmen (in obigem Sinne)

umfasst seine Rechtsnachfolger, Rechtsvorgänger, frühere Muttergesellschaften, Einzelrechtsnachfolger/

Zessionar („assigns“), Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Angestellten,

Rechtsvertreter, Erben, Exekutoren, Verwalter, persönlichen Vertreter und gegenwärtigen und

früheren Aktionäre. Jede Zweigniederlassung, Ort der Geschäftstätigkeit, Einrichtung oder

Arbeitsplatz einer nichtösterreichischen Gesellschaft oder eines Unternehmens (in obigem

Sinne) innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich wird als Gesellschaft oder

Unternehmen (in obigem Sinne) betrachtet, das seinen Sitz in Österreich hat oder hatte, und

jede derartige nichtösterreichische Gesellschaft oder jedes Unternehmen (in obigem Sinne)

wird hinsichtlich der Handlungen oder Unterlassungen einer derartige Zweigniederlassungen

oder Ort der Geschäftstätigkeit als Muttergesellschaft oder je nachdem als ehemalige Muttergesellschaft

betrachtet.

b. Eine „Muttergesellschaft“ bedeutet jede Gesellschaft, die eine unmittelbare oder mittelbare

Beteiligung von mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen innehat oder innehatte, das

seinen Sitz in der heutigen Republik Österreich hat oder hatte.

Die Definition von „österreichischen Gesellschaften“ umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften

mit Sitz außerhalb des gegenwärtigen Territoriums der Republik Österreich, bei denen der

einzige angebliche Anspruch aus nationalsozialistischem Unrecht oder dem Zweiten Weltkrieg in keinem

Zusammenhang mit der österreichischen Tochtergesellschaft und der Verwicklung der letzteren in

nationalsozialistisches Unrecht steht, es sei denn ein Ersuchen des (der) Kläger(s) auf Offenlegung ist

anhängig, das die Vereinigten Staaten vom Beklagten mit Kopie an den (die) Kläger erhalten, in welchem

die Offenlegung von oder betreffend nationalsozialistische Handlungen oder Handlungen im Zweiten

Weltkrieg der österreichischen Tochtergesellschaft begehrt wird.

Es ist beabsichtigt, dass die Definition der Bezeichnung „Unternehmen“ im Notenwechsel und der

Gemeinsamen Erklärung gleichlautend ist (wie auch die Bezeichnungen „Gesellschaft“ und „Unternehmen“)

und sie auch in gleicher Weise interpretiert werden soll.

(Übersetzung)

No. 14

Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich ihre besten Empfehlungen und beehrt sich, auf die Präambel

und die Artikel 1(4), 2(2), 2(3) und 3(3) des am 24. Oktober 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen

der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Österreichischen Bundesregierung über den

Österreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ („Abkommen“)

zu verweisen.

In Anbetracht der Korrespondenz zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem

Bundespräsidenten der Republik Österreich betreffend das Abkommen,

Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von 1955 betreffend die

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, auf den ein Abkommen

darstellenden Notenwechsel von 1959 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich

betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages vom

15. Mai 1955, wie auch auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Nahum Goldman, dem Vorsitzenden des

Committee for Jewish Claims on Austria, an Dr. Josef Klaus, den österreichischen Bundesminister für

Finanzen, vom 19. Dezember 1961,

Begrüßen die Vereinigten Staaten die Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung, sofortige

Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1 zu leisten, bis 30. April 2001 im österreichischen

Parlament eine Gesetzesvorlage zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds („General

Settlement Fund, GSF“) (der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz vorsieht) gemäß den in

Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen einzubringen und Gesetzesänderungen betreffend

Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 anzustreben.

Die Vereinigten Staaten begrüßen weiters die Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung,

nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9

festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus zu machen.

Die Vereinigten Staaten betrachten die Leistung sofortiger Entschädigung für Überlebende gemäß

Anhang A Absatz 1, den gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen errichteten

Allgemeinen Entschädigungsfonds, die Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des

Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 und die nach Treu und Glauben gemachten Fortschritte

bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des

Nationalsozialismus als eine „entsprechende rechtliche Möglichkeit“ („suitable potential remedy“), im

Sinne der Artikel 2(2) und 3(3) des Abkommens, für alle Ansprüche, die gegen Österreich und/oder

österreichische Unternehmen, wie in Anhang B festgelegt, erhoben worden sind oder möglicherweise

erhoben werden können und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus

oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Ausnahme der vom Versöhnungsfonds erfassten Ansprüche,

welche weiterhin durch das Abkommen geregelt werden, und weiters mit Ausnahme von Ansprüchen auf

Naturalrestitution von Kunstgegenständen und – unter Voraussetzung der Bestimmungen in Anhang A,

Absatz 10 – von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Vermögen der österreichischen Bundesländer und

Gemeinden.

Nach Erfüllung der obgenannten Verpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung werden die

Vereinigten Staaten entsprechend dem Abkommen und diesem Notenwechsel einen allumfassenden und

andauernden Rechtsfrieden für die oben erwähnten Ansprüche unterstützen.

Die Vereinigten Staaten stimmen zu, dass dieser Notenwechsel und die Errichtung des

Entschädigungsfonds einseitige Entscheidungen oder bilaterale oder multilaterale Abkommen nicht

berührt, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs befasst

haben.

Die österreichische Note und diese zustimmende Antwortnote stellen ein Abkommen zwischen den

Vereinigten Staaten und Österreich dar, welches in Kraft tritt, wenn Österreich die Vereinigten Staaten

durch eine diplomatische Note davon in Kenntnis setzt, dass es die obgenannten Verpflichtungen erfüllt

hat.

Die Vereinigten Staaten stimmen zu, dass die Anhänge A und B integrale Bestandteile dieses

Abkommens darstellen.

Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung ihrer ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Beilagen: wie angeführt

Wien, am 23. Jänner 2001

L. S.

Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika

Anhang … (es folgt der weitere Text der Übersetzung des Anhangs A und B zur Eröffnungsnote ins

Deutsche) … soll.

Die für das In-Kraft-Treten des Abkommens erforderliche Note wurde am 6. Juni 2001 übermittelt;

das Abkommen ist mit demselben Tag in Kraft getreten.

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