121. Bundesgesetz: Energieliberalisierungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Gaswirtschaftsgesetz – GWG
Artikel 2: Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen
Marktorganisation
Artikel 3: Änderung der GewO 1994
Artikel 4: Änderung des Rohrleitungsgesetzes
Artikel 5: Änderung des Preisgesetzes 1992
Artikel 6: Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes
Artikel 7: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes
Artikel 8: Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die
Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission
Artikel 9: Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der
Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt
werden
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden
(Gaswirtschaftsgesetz – GWG)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Grundsätze
§ 1. Umsetzung von EU-Recht
§ 2. Anwendungsbereich
§ 3. Ziele
§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 5. Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen
§ 6. Begriffsbestimmungen
2. Teil
Rechnungslegung
§ 7. Rechnungslegung
3. Teil
Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten
§ 8. Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 9. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
§ 10. Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen
§ 11. Festlegung besonderer Meldepflichten
§ 12. Informationspflicht
4. Teil
Betrieb von Erdgasunternehmen
1. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen
§ 13. Genehmigung und Untersagung
§ 14. Genehmigungsvoraussetzungen
§ 15. Technischer Betriebsleiter
§ 16. Geschäftsführer
2. Hauptstück
Rechte und Pflichten von Erdgasunternehmen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 17. Pflichten der Netzbetreiber
§ 18. Diskriminierungsverbot
§ 19. Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)
§ 20. Netzbenutzungsentgelte
§ 21. Verweigerung des Netzzugangs
§ 22. Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs
§ 23. Streitbeilegungsverfahren
§ 24. Versorgungspflicht, Genehmigung der Versorgungsbedingungen und Preisbestimmung
§ 25. Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen
2. Abschnitt
Fernleitungen, Fernleitungsunternehmen und Erdgastransit
§ 26. Fernleitungsunternehmen und Fernleitungen
§ 27. Erdgastransit
§ 28. Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze
3. Abschnitt
Verteilerunternehmen
§ 29. Allgemeine Anschlusspflicht
§ 30. Informationspflichten
§ 31. Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze
3. Hauptstück
Haftpflicht
§ 32. Haftungstatbestände
§ 33. Haftungsgrenzen
§ 34. Haftungsausschluss
§ 35. Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
4. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes
§ 36. Endigungstatbestände
§ 37. Entziehung
§ 38. Umgründung
§ 39. Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
§ 40. Zurücklegung der Genehmigung
§ 41. Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung
5. Teil
Netzzugangsberechtigte
§ 42. Rechte der Netzzugangsberechtigten
§ 43. Beantragung des Netzzuganges durch Erdgasunternehmen
6. Teil
Erdgasleitungsanlagen
1. Abschnitt
Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen
§ 44. Genehmigungspflicht
§ 45. Voraussetzungen
§ 46. Vorprüfung
§ 47. Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
§ 48. Parteien
§ 49. Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 50. Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende
§ 51. Eigenüberwachung
§ 52. Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage
§ 53. Erlöschen der Genehmigung
§ 54. Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen
§ 55. Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 56. Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage
2. Abschnitt
Enteignung
§ 57. Enteignungsvoraussetzung
§ 58. Zuständigkeit
7. Teil
Statistik
§ 59. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
8. Teil
Behörden und Verfahren
1. Abschnitt
Behörden
§ 60. Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
§ 61. Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten
§ 62. Erdgasbeirat
§ 63. Verschwiegenheitspflicht
2. Abschnitt
Verfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeines
§ 64. Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 65. Auskunftspflicht
§ 66. Kostenbeitrag
§ 67. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 68. Kundmachung von Verordnungen
2. Unterabschnitt
Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
§ 69. Vorprüfungsverfahren
§ 70. Einleitung des Genehmigungsverfahrens
§ 71. Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte
§ 72. Erteilung der Genehmigung
3. Unterabschnitt
Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen
§ 73. Enteignungsverfahren
9. Teil
Strafbestimmungen
§ 74. Allgemeine Strafbestimmungen
§ 75. Konsensloser Betrieb
§ 76. Preistreiberei
§ 77. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
10. Teil
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 78. Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 79. Übergangsbestimmungen
§ 80. Schlussbestimmungen
§ 81. Inkrafttreten
§ 82. Vollziehung
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden
(Gaswirtschaftsgesetz – GWG)
1. Teil
Grundsätze
Umsetzung von EU-Recht
§ 1. Durch dieses Gesetz werden
1. die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli
1998; S 1; Erdgasbinnenmarktrichtlinie);
2. die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große
Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie)
umgesetzt.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat
1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf
oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden;
2. die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung;
3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie
4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen
1. jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung
nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich
ist;
2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind, sowie
3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.
Ziele
§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend
und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten
Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten;
2. eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen
des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;
3. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen,
die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der
Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf
den Umwelt- und Klimaschutz beziehen.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4. (1) Den Fernleitungs- und Verteilerunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt
1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluss an ihre
Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
3. die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern, denen der Netzzugang nicht gewährt
wird;
4. die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
5. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung oder für die Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;
6. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
(2) Die Fernleitungs- und Verteilerunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß
Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden
Mitteln anzustreben.
Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen
§ 5. Erdgasunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen
nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten
Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen
Erdgasmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern.
Begriffsbestimmungen
§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
2. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
3. „Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft und verkauft, ohne
innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion
wahrzunehmen;
4. „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas
durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben
wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage handelt, die in einem unmittelbaren,
insbesondere räumlichen Zusammenhang mit der Förderung oder einer dem Bergwesen
zuzuzählenden Speicheranlage steht; zu Erdgasleitungsanlagen zählen insbesondere auch
Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckregelanlagen;
5. „Erdgaslieferant“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder
Endverbraucher liefert;
6. „Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den
Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes
Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene
Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
Fernleitungsunternehmen gemäß Z 8 sind Erdgasunternehmen;
7. „Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung
oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage vorwiegend oder ausschließlich für den
Transit oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;
8. „Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der
Fernleitung wahrnimmt oder welche das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum
Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas in einer Fernleitung wahrnimmt;
9. „Hausanschluss“ jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den
Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 15) des zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes
und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder – sofern vorhanden – mit dem Hausdruckregler;
10. „horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen
Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens
eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;
11. „integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;
12. „Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;
13. „langfristige Planung“ die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von
Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der
Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
14. „Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von
ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden, und
der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung
erforderlich sind;
15. „Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete und für den Netzbenutzer wirtschaftlich günstigste
Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden
Netzes, an der Erdgas eingespeist oder entnommen wird;
16. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus
versorgt wird;
17. „Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
18. „Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;
19. „Netzzugangsberechtigter“ Kunde gemäß Z 12, der ein Recht auf Netzzugang hat;
20. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem
Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis
allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet,
wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der
Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;
21. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als
auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;
22. „Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur
Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;
23. „Speicherunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung
wahrnimmt;
24. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende
Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen,
deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der
Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;
25. „verbundenes Unternehmen“
a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB,
b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB,
oder
c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;
26. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
27. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an
Kunden;
28. „Verteilergebiet“ ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geographisch abgegrenzter Raum;
29. „Verteilerleitungen“ Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von
Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;
30. „Verteilerunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung
wahrnimmt;
31. „Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick
auf die Versorgung von Kunden;
32. „vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der
folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder
Speicherung von Erdgas;
33. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb
oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet
werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder
Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen.
2. Teil
Rechnungslegung
Rechnungslegung
§ 7. (1) Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und
ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen
und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu veröffentlichen.
Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat nach den
Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung
ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung
des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.
(2) Integrierte Erdgasunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung
1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-,
-verteilungs- und -speicherungstätigkeiten sowie
2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1)
zu führen.
(3) Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu
enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung – unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen
Vorschriften – jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen
die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge
den gemäß Abs. 2 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln
sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet
werden.
(4) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher
Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen
(§ 6 Z 25) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
3. Teil
Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 8. Die mit der Vollziehung beauftragten Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die
Unterlagen der Erdgasunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der
ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist. Dazu zählt insbesondere auch die
Überwachung der den Gasunternehmen auferlegten Verpflichtungen.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
§ 9. Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben
Erdgasunternehmen wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,
von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.
Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen
§ 10. Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und
einem Umfang von mehr als 100000000 m³ im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von
Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu melden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat
diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.
Festlegung besonderer Meldepflichten
§ 11. (1) Erdgasunternehmen können verpflichtet werden, regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen
Daten zu melden, die zur Überprüfung der Angemessenheit der jeweils geforderten Entgelte erforderlich
sind.
(2) Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 140/1979, Anwendung finden, haben dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit die diesen Lieferungen zugrunde liegenden Preisansätze bekannt zu geben. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diese Preise in geeigneter Weise der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
Informationspflicht
§ 12. Jeder Netzbetreiber und jedes Speicherunternehmen ist verpflichtet, jedem anderen Netzbetreiber
und Speicherunternehmen ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, dass der
Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des
Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.
4. Teil
Betrieb von Erdgasunternehmen
1. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen
Genehmigung und Anzeige
§ 13. (1) Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 8) oder eines
Verteilerunternehmens (§ 6 Z 30) bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Tätigkeit eines Erdgashändlers, der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft,
ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor Aufnahme anzuzeigen.
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 14. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen,
1. wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm
a) gemäß § 4 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie
b) nach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen
zu entsprechen;
2. wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich
oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges
berechtigten Versicherers nachweist, mit der die im § 32 bestimmte Haftpflicht nach
Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 33 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen
voll gedeckt ist;
3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese
a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder
EWR-Mitgliedstaates ist,
c) ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
d) von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;
4. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder
um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese
a) ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
b) für die Ausübung einen Geschäftsführer (§ 16) bestellt hat.
(2) Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 1 Z 3 lit. a) verloren, so kann die Genehmigung durch einen
vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 16) weiter ausgeübt werden.
(4) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 1 Z 3
lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-
Mitgliedstaates (Abs. 1 Z 3 lit. b) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem
anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des
Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse
gelegen ist.
(5) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder
EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. b) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 16) bestellt ist.
Technischer Betriebsleiter
§ 15. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche
Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu
bestellen. Die Bestellung mehrerer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter
jeweils verantwortlich sind, abgegrenzt sind.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Z 3 entsprechen und fachlich
befähigt sein, den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. § 14 Abs. 4 gilt
sinngemäß.
(3) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes, einschlägiges
Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches
Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die
erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt sowie eine
mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen
befördert, erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen,
wenn
1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene
Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich sind, oder
2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters ist vom Netzbetreiber innerhalb einer Frist von zwei Monaten
der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind Nachweise gemäß Abs. 2 und 3 vorzulegen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des
Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter
ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner
Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Geschäftsführer
§ 16. (1) Der Netzbetreiber kann für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Geschäftsführer bestellen,
der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der
Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers
wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen
lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten
vom Netzbetreiber unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Der zu bestellende Geschäftsführer
hat nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen
1. die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3;
2. eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis und
3. bei einer juristischen Person (§ 14 Abs. 1 Z 4) außerdem
a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder
b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften
geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder
4. bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes (§ 14 Abs. 1 Z 4) persönlich haftender
Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung
der Gesellschaft berechtigt ist.
§ 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1
dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder sie ein Arbeitnehmer ist, der
mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit
im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer
anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer
gemäß Abs. 1 eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der
betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für
den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der
Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene
Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin
einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn
zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird,
die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die
juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung hat und
wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2
Z 4 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers und scheidet der Geschäftsführer
aus, so ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der
Behörde anzuzeigen.
2. Hauptstück
Rechte und Pflichten von Erdgasunternehmen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Pflichten der Netzbetreiber
§ 17. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet,
1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig
zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste
zu sorgen;
2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
3. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben und zu
erhalten, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen
zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung)
zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und
Unfällen zu informieren;
4. dem Betreiber von anderen Anlagen, die mit seinen eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende
Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten
Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen
Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
5. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme
in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der
Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern,
insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
7. Netzzugangsberechtigten nach Maßgabe der ihnen zustehenden Rechte den Zugang zu ihren
Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den veröffentlichten Netztarifen
zu gewähren;
8. Erzeuger von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten
Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung
anzuschließen.
(2) Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von
nicht unterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen. Insofern sich diese Erdgashändler bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit elektronischer Medien bedienen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit durch Verordnung Regelungen zum Schutz der Konsumenten erlassen.
(3) Zur Sicherstellung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen kann
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen die dem
Stand der Technik entsprechenden Mindestanforderungen umschrieben werden, die bei der Errichtung,
der Herstellung und dem Betrieb von Anlagen einzuhalten sind. Diese Verordnungen können weiters
nähere Bestimmungen insbesondere über die Erstellung von Sicherheitsberichten und Sicherheitsanalysen,
die Anforderungen an Pläne zur Störfallvermeidung, -begrenzung und -beseitigung zum
Inhalt haben. Insoweit diese Verordnungen die in Abs. 1 Z 3 enthaltenen Verpflichtungen näher
umschreiben, ist zur Erlassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. In dieser Verordnung können auch österreichische und
internationale Normen und Regelwerke der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich
erklärt werden. Insbesondere können in solchen Verordnungen auch Bestimmungen aufgenommen
werden, die eine Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Republik Österreich darstellen.
(4) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach § 42.
Diskriminierungsverbot
§ 18. Netzbetreibern ist es untersagt,
1. Netzbenutzer oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen
Unternehmen, diskriminierend zu behandeln;
2. wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung
eines Netzzugangs oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von
Erdgas durch sie selbst oder durch verbundene Unternehmen missbräuchlich zu verwenden.
Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)
§ 19. (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung
der Behörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften
dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen
Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die
Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen
Zusammenhang stehen;
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt
und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers
oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die
Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;
6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung
orientieren;
7. sie klar und übersichtlich gefasst sind und
8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten
1. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
2. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen
Gasen gelten;
3. die möglichen Einspeisepunkte für das Erdgas und biogene Gase;
4. die verschiedenen, von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzuganges angebotenen Dienstleistungen;
5. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
6. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
7. die Frist, innerhalb derer der Netzbetreiber Anträge auf Netzzugang zu beantworten hat;
8. die grundlegenden Prinzipien für die Tarifierung und Verrechnung;
9. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität
zu reservieren sowie die benötigte Leitungskapazität vor der tatsächlichen Inanspruchnahme
anzumelden;
10. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Sicherheitsleistung.
In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der
Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(4) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Netzbedingungen enthaltenen Regelungen
sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8 der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom
21. Juli 1998, S 37 ff., in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August
1998, S 18 ff., mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
Netzbenutzungsentgelte
§ 20. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten Netzbenutzungsentgelte zu
vereinbaren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie der Kostenbasiertheit entsprechen. Die
Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung sowie die Preisansätze für die Transportdienstleistungen für
Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1000000 m³ pro Jahr sind einmal jährlich
sowie nach jeder Änderung zu veröffentlichen.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlage geltenden Allgemeinen Netzbedingungen
sowie die bei der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze
der Tarifierung und Verrechnung offen zu legen.
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde
liegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden
Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
(4) Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Netzbenutzungsentgelte verschiedener Netzbetreiber
ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche
Tarifstruktur den Preisansätzen der Netzbetreiber zugrunde zu legen ist. Dabei ist die Tarifstruktur auf
eine Weise zu bestimmen, dass eine kostenbasierende Preisgestaltung der Tarife möglich ist.
Verweigerung des Netzzugangs
§ 21. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden
1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);
2. mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;
3. wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen;
4. wenn der Netzzugang für Erdgaslieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Netz,
aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, keine Netzzugangsberechtigung hat;
5. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in
Übereinstimmung gebracht werden können;
6. wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge
eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß § 25 die Wettbewerbsfähigkeit
eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung
zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß § 25 nicht möglich ist.
Der Netzbetreiber hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten
schriftlich zu begründen. In den Fällen der Z 3, 4 und 6 ist in der Begründung gegebenenfalls auch jenes
Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Aufforderung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.
(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist – unter der
Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 19
Abs. 3 Z 9) – der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren
1. Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in
zeitlicher Reihung;
2. Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen
haben;
3. Transporte in Erfüllung von langfristigen Verträgen haben Vorrang vor Spotgeschäften.
Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf
Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.
(3) Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungstatbestandes
gemäß Abs. 1 Z 6 erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß § 22 Abs. 1 zu stellen.
Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese
Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung
festzustellen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch
die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des
Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines
Netzzugangs gemäß Abs. 1 zutreffen. Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs über Aufforderung eines
dritten Erdgasunternehmens, so hat in diesem Verfahren auch dieses Unternehmen Parteistellung. Die
Frist, innerhalb der der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen
des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 einen Monat ab Einlangen des Antrags.
(5) Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen.
Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, ist der
Netzbetreiber nur zum Nachweis über das Vorliegen dieser Aufforderung verpflichtet. Im Übrigen ist das
Erdgasunternehmen beweispflichtig, über dessen Aufforderung der Netzzugang verweigert wird. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung
zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.
Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs
§ 22. (1) Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß § 21 Abs. 1
Z 6 verweigert, hat er unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche, nachdem die Ablehnung dem
Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen
Antrag auf Feststellung zu stellen, dass die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von seiner
Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines
dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle
erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und die von dem Erdgasunternehmen
zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nachstehende
Unterlagen zu enthalten
1. Angaben über den zumutbaren Marktöffnungsgrad, der ohne eine spürbare Beeinträchtigung der
Wettbewerbsfähigkeit erreicht werden kann;
2. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche
Dauer;
3. den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien
differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 42 sowie
4. jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Abs. 5 angeführten Gesichtspunkte erforderlich
sind.
(2) Sind dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht alle unter Z 1 bis 4 angeführten Unterlagen angeschlossen,
und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist der Antrag ohne
weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(3) Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Abs. 1) sind die gemäß § 21 Abs. 4 anhängigen
Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 21 Abs. 1 Z 6 gestützten
Begründung der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den
Feststellungsantrag ausgesetzt.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels
Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn das antragstellende
Erdgasunternehmen nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge
eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit
entsteht oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist und keine wirtschaftlich tragfähigen
Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere auch das Ausmaß festzustellen,
in dem der Marktzugang zu gewähren ist (Marktöffnungsgrad), den Kreis der von dieser
Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien
Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei seiner Entscheidung gemäß Abs. 4
insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen
1. das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes;
2. die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit
zu gewährleisten;
3. die Stellung des Erdgasunternehmens auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage
auf diesem Markt;
4. die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Erdgasunternehmen und Fernleitungsunternehmen
sowie jene von Kunden;
5. den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der
betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigen;
6. die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;
7. inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen
unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem
wahrscheinlichen Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte
rechnen können;
8. das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität
dieser Netze;
9. die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde.
Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die in
Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge
sinken oder sofern der betreffende Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung
angepasst werden oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen finden kann.
(6) Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung
gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bescheidmäßig festgestellt (Abs. 4), hat der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, dass einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete
Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 gewährt wird. Die Verordnung hat
insbesondere auch das Ausmaß zu enthalten, in dem der Netzzugang zu gewähren ist (Marktöffnungsgrad),
den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung
ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer für die diese Ausnahme gewährt wird. Eine
Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig.
Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze
Bedacht zu nehmen.
(7) Die gemäß Abs. 6 zu erlassende Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat seine Entscheidung gemäß Abs. 4 sowie die
Verordnung gemäß Abs. 6 zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der
Europäischen Union zu übermitteln.
(9) Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von vier Wochen nach Einlangen
der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer
Ausnahme, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Feststellungsbescheid gemäß § 68
Abs. 6 AVG beheben oder abändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufheben oder
abändern. Fasst die Kommission nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG einen
endgültigen Beschluss, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe dieses
Beschlusses den gemäß Abs. 4 erlassenen Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder
abzuändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung
oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 4 hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß
Abs. 6 erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufgehoben wird.
Streitbeilegungsverfahren
§ 23. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 21 Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen eine Zuständigkeit
des Kartellgerichtes besteht, entscheiden über Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten
und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die
anzuwendenden Netzbedingungen und das Netznutzungsentgelt, die ordentlichen Gerichte.
(2) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 21
Abs. 4 gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingebracht werden; sind die Parteien
ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis
zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
über einen, gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen.
Versorgungspflicht, Genehmigung der Versorgungsbedingungen und Preisbestimmung
§ 24. Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber einem Endverbraucher (§ 6 Z 2) oder
wurde durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6 eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 7 festgestellt, ist das antragstellende Unternehmen verpflichtet, innerhalb seines Verteilergebietes
diese Endverbraucher zu angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen (Versorgungsbedingungen)
und Preisen zu versorgen (Versorgungspflicht).
(2) Erfolgt eine Einschränkung des Rechtes von Netzzugangsberechtigten durch eine Verordnung
gemäß § 22 Abs. 6, hat das antragstellende Erdgasunternehmen die Bedingungen für die Versorgung von
der Behörde genehmigen zu lassen. § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit kann für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher sowie für die damit
zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Die Bestimmung
sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Festpreis oder Preisband) ist zulässig.
Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.
(3) Preise im Sinne des Abs. 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der
Gewinnung, dem Transport und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen
als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich
entsprechen.
(4) Preise gemäß Abs. 1 können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind
bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, vor
jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren
durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten
Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt
sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
(5) Nach Abschluss des der Begutachtung im Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind
sämtliche Unterlagen dem Gasbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im
Gasbeirat auch Sachverständige beiziehen.
(6) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien
und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Gasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch
nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(7) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung
in dem der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen
wurde, außer im Fall des Abs. 5, den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien
und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Gasbeirat vorgenommen
wurde sowie im Fall des Abs. 5, den Mitgliedern des Gasbeirats gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 3
zur Stellungnahme zu übermitteln.
(8) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl in dem der Begutachtung
des Gasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Gasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung
vorgeladen werden.
(9) Die gemäß Abs. 1 genehmigten Versorgungsbedingungen und die vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit bestimmten Preise sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen
§ 25. (1) Kann ein Erdgasunternehmen die im Rahmen von Erdgaslieferverträgen mit unbedingter
Zahlungsverpflichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, zu
übernehmenden Gasmengen an seine Kunden nachweislich nicht absetzen, ist es berechtigt, rechtzeitig
vor Beginn der Lieferverpflichtung, die innerhalb der nächsten Lieferperiode, höchstens jedoch der
nächsten zwölf Monate zu übernehmenden und nicht absetzbaren Mengen über eine Börse oder – solange
kein liquider Handelsplatz für Erdgas im Binnenmarkt zur Verfügung steht – über eine Versteigerung zu
verkaufen. Die im Rahmen dieser Versteigerungen oder über die Börse zu verkaufenden Mengen sind
anteilig allen Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung dieses Unternehmens anzurechnen.
Die Anteile errechnen sich aus dem Verhältnis der zueinander in Relation gesetzten einzelnen
Vertragsmengen dieser Lieferverträge. Das Erdgasunternehmen hat dabei die Menge und den Zeitraum,
innerhalb dessen die Lieferung erfolgt, sowie sonstige Charakteristika der Lieferung einschließlich der
sonstigen wesentlichen Vertragsbestimmungen für das Verkaufsverfahren bekannt zu geben.
(2) Die Versteigerungsbedingungen sind transparent und nicht diskriminierend zu gestalten und vom
Erdgasunternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens zwei Monate vor dem
Versteigerungstermin anzuzeigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Einlagen der Anzeige eine Änderung der Bedingungen verlangen, wenn
durch die vorgelegten Versteigerungsbedingungen ein transparentes und die Gleichbehandlung aller
möglichen Bieter gewährleistendes Verfahren nicht sichergestellt ist. Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit kann nähere Bestimmungen über das Verfahren dieser Versteigerung, insbesondere die Fristen,
die Pflicht zur Bekanntgabe des Versteigerungstermins sowie die Voraussetzungen der mit der Versteigerung
betrauten Stellen erlassen.
(3) Insoweit mit dem Erlös aus dem Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung nicht die
tatsächlichen Aufbringungskosten für die gemäß Abs. 1 ermittelten Anteile abgedeckt werden können,
wird der Differenzbetrag durch einen Zuschlag zum vereinbarten Netzbenutzungsentgelt von den Endverbrauchern
aufgebracht. Zu diesem Zweck haben die Erdgasunternehmen den beim Verkauf über eine
Börse oder über eine Versteigerung erlittenen Ausfallsbetrag dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Verkaufsverfahrens bei sonstigem Rechtsverlust zu
melden.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Grundlage der gemeldeten Ausfallsbeträge
jährlich durch Verordnung den Zuschlag zum Netznutzungsentgelt durch Umlegung auf die im Bundesgebiet
an Endverbraucher, die netzzugangsberechtigt sind, abgesetzte Gesamtmenge an Erdgas per
Kubikmeter zu bestimmen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Einhebung, der Abführung und der
Auszahlung des Zuschlages an die betroffenen Erdgasunternehmen hat der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit durch Verordnung festzulegen.
(5) Tatsächliche Aufbringungskosten sind jene Kosten, die dem Erdgasunternehmen aus Verträgen
mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bis zur Übernahme in sein Netz entstehen. Zur Ermittlung der
Aufbringungskosten sind alle Verträge eines Unternehmens mit unbedingter Zahlungsverpflichtung
anteilsmäßig heranzuziehen.
2. Abschnitt
Fernleitungen, Fernleitungsunternehmen und Erdgastransit
Fernleitungsunternehmen und Fernleitungen
§ 26. (1) Fernleitungsunternehmen im Sinne des § 6 Z 8 ist die OMV Aktiengesellschaft. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Z 8 weitere
Fernleitungsunternehmen durch Verordnung zu benennen.
(2) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 7 sind
1. die West-Austria-Gasleitung (WAG) von Baumgarten bis Oberkappel
und
2. die Trans-Austria-Gasleitung I und II (TAG) von Baumgarten bis Arnoldstein.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die in Z 1 und 2 angeführten Fernleitungen
um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die die im § 6 Z 7 bestimmten Voraussetzungen
zutreffen.
Erdgastransit
§ 27. (1) Die OMV Aktiengesellschaft ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates
91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom
12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit
im Sinne dieser Richtlinie stellen, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten. Insoweit bezüglich
Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Aktiengesellschaft die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das
alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von
Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit
einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen
des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie
dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die
Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(3) Die Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind über den Abschluss
eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.
(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluss eines
Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit die Gründe hiefür mitzuteilen.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach
Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere
ihren bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt
in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.
Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze
§ 28. Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen
Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden
Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
3. Abschnitt
Verteilerunternehmen
Allgemeine Anschlusspflicht
§ 29. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den gemäß § 31 veröffentlichten Allgemeinen
Netzbedingungen und Preisansätzen innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche
Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netzbenutzung abzuschließen (Allgemeine
Anschlusspflicht) und diese am technisch geeigneten und für den Endverbraucher wirtschaftlich
günstigsten Anschlusspunkt an ihr Erdgasnetz anzuschließen.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes
unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht
zumutbar ist.
(3) Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher
keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.
Informationspflichten
§ 30. Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über
energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten
Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten.
Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze
§ 31. (1) Die im Anhang angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung
ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts
zugrunde liegenden Preisansätze im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung
der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze von sonstigen Verteilerunternehmen hat in
dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlautbarungsblatt,
Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das betreffende Unternehmen
seinen Sitz hat.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die im Anhang enthaltene Liste
jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts
zugrunde liegenden Preisansätze sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
3. Hauptstück
Haftpflicht
Haftungstatbestände
§ 32. (1) Netzbetreiber (§ 6 Z 6) haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim
Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper
oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn-
und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.
Haftungsgrenzen
§ 33. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden
Vorgangs in folgender Weise begrenzt
1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von
4000000 S – ab 1. Jänner 2002, 292000 € – oder mit einem Rentenbetrag von jährlich
240000 S – ab 1. Jänner 2002, 17520 € – für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt
nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;
2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 120000000 S – ab 1. Jänner 2002,
8760000 € –, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an
Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 250000000 S – ab 1. Jänner 2002,
18250000 € –, wobei der Mehrbetrag von 130000000 S – ab 1. Jänner 2002, 9490000 € – nur
für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt
die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in
einem weiteren Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein
anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Haftungsausschluss
§ 34. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als
1. der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig
gewesen ist;
2. die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang
ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder
3. der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr,
Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.
Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
§ 35. (1) Genehmigungswerber gemäß § 13 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines
Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden
Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur
Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(2) Im Falle der Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat der Betreiber
dieser Anlagen durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen, dass
sich der Versicherungsschutz (die Haftpflichtversicherung) auch auf die neu errichteten oder geänderten
Anlagen (Anlagenteile) erstreckt.
(3) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung
der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber
nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung
nachweist, die Genehmigung gemäß § 37 zu entziehen.
4. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens
Endigungstatbestände
§ 36. Die Genehmigung gemäß § 13 endigt
1. durch Entzug der Genehmigung gemäß § 37;
2. durch Zurücklegung der Genehmigung;
3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft
des Handelsrechtes, sofern sich aus § 38 nichts anderes ergibt;
5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers;
6. durch Untersagung (Einweisung) gemäß § 41.
Entziehung und Untersagung
§ 37. (1) Die Behörde hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn
1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen;
2. ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung
gemäß § 35 Abs. 3 nachzuweisen, nicht nachkommt;
3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwer wiegender Verstöße
gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges
Verhalten zu befürchten ist.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner
Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften
dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
Umgründung
§ 38. (1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere
durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen)
gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger
nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt
keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
(2) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 1 entsteht mit
dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen
gemäß § 14 erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter
Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten
Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch
anzuzeigen.
(3) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Ausübungsberechtigung. Die
Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in
das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung
der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat
oder im Falle des § 14 Z 4 lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
§ 39. Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 13) einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im
Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der
Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
Zurücklegung der Genehmigung
§ 40. Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche
Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die
Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die
Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.
Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung
§ 41. (1) Kommt ein Netzbetreiber seinen ihm nach dem 2. Hauptstück auferlegten Pflichten nicht
nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu
beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen
Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise
heranziehen (Einweisung). Sind
1. die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen nach dem
2. Hauptstück auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist, oder
2. kommt das Unternehmen dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände
nicht nach,
so ist dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des 2. Hauptstücks ein anderes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen zur dauernden
Übernahme des Netzbetriebes zu verpflichten.
(3) Das gemäß Abs. 2 verpflichtete Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen tritt in die Rechte und
Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen hat die Behörde auf
dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird,
gegen angemessene Entschädigung so weit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig
ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten
Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung
zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die
Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
5. Teil
Netzzugangsberechtigte
Rechte der Netzzugangsberechtigten
§ 42. Kunden sind berechtigt, mit Erdgasunternehmen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur
Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen Netzzugang zu begehren.
Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen
§ 43. Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von
biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern
hiedurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.
6. Teil
Erdgasleitungsanlagen
1. Abschnitt
Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen
Genehmigungspflicht
§ 44. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten
bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde.
(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich
0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage
1. Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen,
aus denen hervorgeht, dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln
der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik
beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird, oder
2. die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖNORM EN ISO 9000 „Qualitätsmanagement-
und Qualitätssicherungsnormen; Leitfaden zur Auswahl und Anwendung“ vom 1. September
1994, ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung
in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst“ vom 1. September
1994, ÖNORM EN ISO 9002 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung
in Produktion und Montage“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9003
„Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung“
vom 1. September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 „Qualitätsmanagement und Elemente eines
Qualitätssicherungssystems-Leitfaden“ vom 1. September 1994, alle erhältlich beim Österreichischen
Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie
3. ein Sicherheitskonzept gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 und § 70 Abs. 2 Z 12 sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis
gemäß § 35 Abs. 2
zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß § 57 in
Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei
Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluss der im § 70 Abs. 2 Z 1 und 5
angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers
binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 vorliegen. § 48 Abs. 1 Z 4
gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 12 und 13 nicht beigeschlossen
und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG der Behörde vorgelegt, ist die Anzeige
innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, jene im Abs. 2 bestimmten
Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind,
durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik
keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 45 geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.
Voraussetzungen
§ 45. (1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
1. das Leben oder die Gesundheit
a) des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
b) der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und
c) der Nachbarn nicht gefährdet wird;
2. dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
3. Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
4. die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden sowie
5. die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen
Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
Vorprüfung
§ 46. (1) Die Behörde kann über Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren
anordnen, wenn ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke (§ 56)
oder auf Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage (§ 47) vorliegt und zu befürchten ist, dass durch diese
Erdgasleitungsanlage öffentliche Interessen nach § 47 Abs. 5 wesentlich beeinträchtigt werden. Die
Behörde hat über diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, welche die durch die geplante Erdgasleitungsanlage berührten öffentlichen Interessen
(§ 47 Abs. 5) vertreten, zu hören.
(3) Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen
Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
§ 47. (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 3 nur mit
Genehmigung der Behörde errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.
(2) Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten
Auflagen, zu erteilen,
1. wenn nach dem Stand der Technik (§ 6 Z 24) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften
zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden
bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles
voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 vermieden und Belästigungen,
Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 3 auf
ein zumutbares Maß beschränkt werden;
2. wenn die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung
der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik
erfolgt und
3. wenn der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes
in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.
(3) Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist über Antrag eines Netzbetreibers zu versagen,
wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage einen Netzbetreiber daran hindern würde,
die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen, und dieser Versagungsgrund
nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden kann. Der antragstellende
Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen.
(4) Eine Versagung gemäß Abs. 3 ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur
Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.
(5) Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen,
der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der
Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes,
der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen.
Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften
zu hören.
(6) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme
einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung
der Betriebsgenehmigung vorbehalten.
(7) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 45 Abs. 1 Z 1
bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer
allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die
Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht
kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen
Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß § 44
Abs. 2 ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie
unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer
Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer
und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
Parteien
§ 48. (1) Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung
1. der Genehmigungswerber;
2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber
befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von
Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an
diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die
Bergbauberechtigten;
3. die Nachbarn (Abs. 2), soweit ihre nach § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 geschützten Interessen berührt
werden;
4. Netzbetreiber, die einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß § 47 Abs. 3 gestellt
haben.
(2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung, den
Bestand oder den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder
sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich
vorübergehend in der Nähe der Erdgasleitungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes
dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie
etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend
aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des
Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf
grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn
in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 49. Unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 2 kann der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit durch Verordnung weitere Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausnehmen, wenn
auf Grund ihrer Beschaffenheit zu erwarten ist, dass die gemäß § 45 wahrzunehmenden Interessen
hinreichend geschützt sind. In dieser Verordnung können auch technische Regelwerke für die
Beschaffenheit der von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Erdgasleitungsanlagen für verbindlich
erklärt werden.
Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende
§ 50. (1) Der Anlageninhaber hat die Fertigstellung der Erdgasleitungsanlage oder ihrer wesentlichen
Teile der Behörde anzuzeigen. Hat sich die Behörde anlässlich der Errichtungsgenehmigung eine
Betriebsgenehmigung nicht vorbehalten, ist der Anlageninhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung
berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Wurde die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage einer Betriebsgenehmigung gemäß § 47
Abs. 6 vorbehalten, ist nach der Fertigstellungsanzeige die Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu
genehmigen, sofern die Auflagen der Errichtungsgenehmigung erfüllt wurden.
(3) Der Anlageninhaber hat die dauernde Auflassung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage der
Behörde anzuzeigen.
Eigenüberwachung
§ 51. (1) Der Inhaber einer Erdgasleitungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder
prüfen zu lassen, ob sie den für die Anlage geltenden Vorschriften, dem Genehmigungsbescheid oder
anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid
oder in einem anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheid oder andere für die Anlage
geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden
Prüfungen zehn Jahre.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der Erdgasleitungsanlagen
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des
fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende,
jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch
vom Inhaber der Erdgasleitungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten
und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind
Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die
jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für
eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere
festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und
sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem
anderen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden
Prüfung der Anlage aufzubewahren und über Verlangen der Behörde vorzulegen.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten,
so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung
und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen
Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.
Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage
§ 52. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage wird die Wirksamkeit
der Genehmigung zur Errichtung der Erdgasleitungsanlage und der Betriebsgenehmigung nicht
berührt.
Erlöschen der Genehmigung
§ 53. (1) Eine gemäß § 47 erteilte Genehmigung erlischt, wenn
a) mit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen
wird oder
b) die Fertigstellungsanzeige (§ 50 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der
Errichtungsgenehmigung erfolgt.
(2) Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn
a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in
denen die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung
gemäß § 47 Abs. 6 vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird oder
b) der Genehmigungsinhaber anzeigt, dass die Erdgasleitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen
wird, oder
c) der Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als
drei Jahre unterbrochen wurde.
(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde auf insgesamt höchstens sieben
Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf
angesucht wird.
(4) Nach Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung hat der letzte Anlageninhaber die
Erdgasleitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen
und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, dass dies durch privatrechtliche
Vereinbarungen über das Belassen der Erdgasleitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist
mit möglichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen
Grundstücke vorzugehen.
(5) Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der im § 45 angeführten Schutzgüter zu vermeiden.
Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen
§ 54. (1) Wird eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet,
erweitert oder wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten
wurde, ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des
gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung
des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen.
Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn
zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht
zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 55. (1) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Erdgasleitungsanlage verursachte
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche
Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige
Erdgasleitungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die
Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder
teilweise Stilllegung der Erdgasleitungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige, die Anlage
betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur
Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie
nach Verständigung des Inhabers der Erdgasleitungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der
Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die
Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor
Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein
schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser
Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,
wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist und seit dem Anschlag an der Amtstafel
durch die Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar. Sie treten
mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, sofern keine kürzere
Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von der
Maßnahme betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide
nicht berührt.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und
ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach
Abs. 1 bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Erdgasleitungsanlage
betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1
getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage
§ 56. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung, die Erweiterung oder Änderung einer
Erdgasleitungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke
zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem
Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten
berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung besteht nur dann, wenn der Beginn der Vorarbeiten
innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Antragstellung, in Aussicht genommen ist.
(4) In der Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu
betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erdgasleitungsanlage erforderlichen
Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigentümern und
dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.
(5) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender
Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der
betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(6) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang
sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist auf höchstens drei Jahre,
gerechnet ab Zustellung des Bescheides, mit dem die Vorarbeiten genehmigt wurden, zu verlängern,
soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
(7) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine
Ausfertigung der Genehmigung und eine Übersichtskarte gemäß Abs. 2 zuzustellen, die unverzüglich
durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sind. Die Kundmachungsfrist beträgt drei Wochen. Mit
den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7
die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte
mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
(9) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke,
die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und allfällige
Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum
Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine
Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das
Entschädigungsverfahren gilt § 73 sinngemäß.
2. Abschnitt
Enteignung
Enteignungsvoraussetzung
§ 57. (1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder
Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im
öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls nicht vor, wenn bereits eine
Erdgasleitungsanlage in dem betreffenden Gebiet rechtmäßig besteht oder in Planung ist und die
bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind. Der Bewilligungswerber ist verpflichtet,
für die Trassenführung der Erdgasleitungsanlage nach Möglichkeit öffentliches Gut vorzusehen, es sei
denn, der Bewilligungswerber hat bereits vor Antragstellung mit allen betroffenen privaten Grundstückseigentümern
Vereinbarungen über die Trassenführung geschlossen und dies der Behörde nachgewiesen.
Erst wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht, können private
Grundstücke für die Erdgasleitungsanlage enteignet werden.
(2) Die Enteignung umfasst
1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;
2. die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;
3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen
Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(3) Von der im Abs. 2 Z 2 angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht
werden, wenn die übrigen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
Zuständigkeit
§ 58. (1) Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie
nach Maßgabe des § 73 über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die
Genehmigung der Anlage gemäß § 60 zuständig ist.
(2) Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 44 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen
sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 der Landeshauptmann.
7. Teil
Statistik
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 59. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und
sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder
umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können,
anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in
Bezug auf die Gewinnung von gasförmigen Kohlenwasserstoffen.
(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung
hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten
1. die Erhebungsmasse;
2. statistische Einheiten;
3. die Art der statistischen Erhebung;
4. Erhebungsmerkmale;
5. Merkmalsausprägung;
6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind,
wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu
beachten sind.
(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der
Bundesstatistik ist zulässig.
(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen
beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes
2000 zu erfolgen.
8. Teil
Behörden und Verfahren
1. Abschnitt
Behörden
Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
§ 60. (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind – unbeschadet der Regelung in Abs. 2
– als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig
1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für
a) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von
Fernleitungsanlagen im Sinne des § 26 Abs. 2;
b) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die
Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;
c) die Aufsicht über Fernleitungsunternehmen (§ 26 Abs. 1);
d) die Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für Fernleitungsunternehmen;
e) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Netzzugangsverweigerung vorliegen
(§ 21);
f) die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges
(§ 22);
g) die Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit als Fernleitungsunternehmen
oder als Verteilerunternehmen (§ 13 Abs. 1);
2. in allen übrigen Fällen, der Landeshauptmann.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.
(3) Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Erdgasfernleitung im Sinne des § 6 Z 7 oder
einer Verteilerleitung im Sinne des § 6 Z 29 auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der bisher
zuständigen Behörde sowie der auf Grund des geänderten Charakters nunmehr zuständigen Behörde
mitzuteilen.
(4) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung von Erdgasfernleitungsanlagen oder die Zulässigkeit,
den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von
Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen,
sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die
Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit.
Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten
§ 61. (1) In Angelegenheiten der Preisbestimmung ist Behörde der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch
Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden
Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden
Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der
Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 62 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer,
die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören.
Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur
Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der
Landeshauptmänner auf den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über.
Erdgasbeirat
§ 62. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft sowie
2. in den Fällen des § 60 Abs. 1, ausgenommen jenen von Z 1 lit. a und e,
ist ein Erdgasbeirat einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere
1. die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die
Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick
auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und
die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
2. die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher,
auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;
3. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen
auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der
Preisansätze gemäß § 20 Abs. 4 und 5;
5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;
6. die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;
7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung
von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören
1. je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Justiz, für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des
Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und
3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3
Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen
Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
ernannt.
(5) Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind,
vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die
Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.
Verschwiegenheitspflicht
§ 63. Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen
als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Erdgasbeirats teilnimmt, darf Amts-,
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden
sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
2. Abschnitt
Verfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 64. Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die ihre Tätigkeit im Inland entfalten, sind
verpflichtet, gegenüber der Behörde einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz)
zu bestellen.
Auskunftspflicht
§ 65. (1) Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre
Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die
Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in
die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen.
(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen
verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht
berührt.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
Kostenbeitrag
§ 66. (1) Für nach diesem Bundesgesetz auf Antrag eingeleitete Preisverfahren ist, ausgenommen in
den Fällen des § 21 Abs. 4, ein Kostenbeitrag von mindestens 1000 S und höchstens 50000 S zu leisten.
(2) Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall
nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung
betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten. § 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
(3) Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere
Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 67. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz
erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der
Behörde gemäß § 8 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet
werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von
Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an
1. die Beteiligten an diesem Verfahren;
2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
3. die Mitglieder des Erdgasbeirats, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an die
gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannten Mitglieder;
4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);
5. die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde,
soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und
6. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 61 Abs. 2, soweit diese Daten von
dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens
benötigt werden.
(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 61 Abs. 2 ermächtigt,
verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an
1. die Beteiligten an diesem Verfahren;
2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
3. diejenigen Stellen, denen anstelle der im § 62 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht
zukommt;
4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die
Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
5. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(4) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu
übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union
oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.
Kundmachung von Verordnungen
§ 68. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr
Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in
anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren
periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.
2. Unterabschnitt
Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
Vorprüfungsverfahren
§ 69. (1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende
Unterlagen vorzulegen
1. einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;
2. einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den
offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.
Einleitung des Genehmigungsverfahrens
§ 70. (1) Die Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen
1. ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50000;
2. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung
der geplanten Erdgasleitungsanlage, insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebsdruck;
3. ein Trassenplan im Maßstab 1 : 2000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage und die
betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite des vorgesehenen
Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind;
4. ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß § 6 Z 4;
5. ein Verzeichnis der von der Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen,
Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;
6. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen
und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet
werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger
und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und
die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417, sind, die Namen und
Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975);
7. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der
von der Leitungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke
ersichtlich ist;
8. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen
und die Schutzzone liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten;
9. eine Begründung für die Wahl der Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen
örtlichen Verhältnisse;
10. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im
Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3;
11. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens
beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;
12. ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte
mit Gefahrenanalyse sowie eine Notfallsplanung umfasst;
13. eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß § 35 Abs. 2.
(3) Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen abzusehen,
wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
(4) Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3
erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen
oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte
§ 71. (1) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes
einer Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer genehmigten
Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der
Augenscheinsverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den
Nachbarn und den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekannt zu machen. Die Eigentümer
der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß § 70 Abs. 2 Z 6 und die im § 48 Abs. 1 Z 1 und 2
genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer sind, sind
die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur
Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, etwa durch Anschlag im
Haus, bekannt zu geben.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG)
gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erdgasleitungsanlage nur mit
Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu
wahren.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erdgasleitungsanlage vorgebracht,
so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist
in der Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen
auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage
berührt werden, sind sie zu hören.
(5) Jene Gemeinde, in deren Gebiet eine Erdgasleitungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist
im Verfahren zur Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im
Sinne des § 45 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach
anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden abgestimmt vorzugehen
und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
Erteilung der Genehmigung
§ 72. (1) Die Erdgasleitungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 45 erfüllt sind.
(2) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem, dem Zeitaufwand der hiefür
erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder
von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des
Schutzes der im § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen bestehen.
(3) Bei Erweiterungen oder genehmigungspflichtigen Änderungen hat die Genehmigung auch die
bereits genehmigte Erdgasleitungsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Erweiterung oder
Änderung zur Wahrung der in § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits
genehmigten Anlage erforderlich ist.
(4) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen und mit den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehenden Übereinkommen sind von der
Behörde im Bescheid zu beurkunden. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen Beurkundungen
und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen
Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die
Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter
Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben
sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.
3. Unterabschnitt
Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen
Enteignungsverfahren
§ 73. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die
Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen
anzuwenden
1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch
Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 57 Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden
unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber
zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige
Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für
den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze
Grundstück einzulösen.
2. Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über
die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand
zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.
3. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten
und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten
Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid
ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
4. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden
Bescheides (Z 3) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht
begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt
hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft.
Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des
Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid
bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
5. Ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid
oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im
Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 3) gerichtlich hinterlegt oder
an den Enteigneten ausbezahlt ist.
6. Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form
einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber
unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber
entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3.
7. Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte
Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die
Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird,
zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf
Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich
der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes
eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Die Behörde hat das Grundbuchsgericht
von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.
8. Vom Erlöschen der gasrechtlichen Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist der Eigentümer
des belasteten Grundstückes durch die Behörde, die über den Gegenstand der Enteignung
entscheidet, zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege
der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über
seinen Antrag die für die Erdgasleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten
unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung
durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gilt Z 3 und 4 sinngemäß.
9. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück
für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines
innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erdgasleitungsanlage gestellten Antrages des früheren
Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen
angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Z 3
und 4.
9. Teil
Strafbestimmungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 74. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200000 S – ab 1. Jänner
2002 mit 14600 € – zu bestrafen, wer
1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 7 nicht nachkommt;
2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;
3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;
4. seiner Informationspflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;
5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder
Abs. 6 nicht nachkommt;
6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 oder § 50
Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;
7. seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1 nicht nachkommt;
8. seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;
9. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 17
Abs. 2 oder 3 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;
10. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;
11. den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 20 Abs. 4 bestimmten Grundsätzen
oder der gemäß § 20 Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht entspricht;
12. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 22
Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
13. seiner Verpflichtung zur Versorgung gemäß § 24 nicht nachkommt;
14. andere als die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 festgelegten
Preise auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt;
15. seinen Verpflichtungen gemäß § 27 nicht nachkommt;
16. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 25 Abs. 8, § 28 oder § 31 nicht nachkommt;
17. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 29 nicht nachkommt;
18. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44
Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
19. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;
20. seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;
21. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59
Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
22. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 65 nicht nachkommt oder
23. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen
Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
Konsensloser Betrieb
§ 75. (1) Wer
1. die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt oder
2. eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage
ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren
Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,
ist mit Geldstrafe bis zu 500000 S – ab 1. Jänner 2002 bis zu 36500 € – zu bestrafen.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
Preistreiberei
§ 76. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Erdgaslieferung oder eine Netzdienstleistung
einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder
Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten
Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Geldstrafe bis
zu 500000 S – ab 1. Jänner 2002 bis zu 36500 € –, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu
800000 S – ab 1. Jänner 2002 bis zu 58400 € – zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
§ 77. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9, des § 18 Z 2 oder des § 63 Daten widerrechtlich
offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse
des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf
Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder
2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig
hält.
10. Teil
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 78. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften
außer Kraft
1. Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom
26. Jänner 1939, dRGBl. I, S 83 (GBlfÖ Nr. 156/1939);
2. Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom
17. Jänner 1940, dRGBl. I, S 202 (GBlfÖ Nr. 18/1940);
3. Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I, S 1451 (Energiewirtschaftsgesetz);
4. Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom
8. November 1938, dRGBl. I, S 1612;
5. Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom
7. Dezember 1938, dRGBl. I, S 1731;
6. Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom
21. Oktober 1940, dRGBl. I, S 1391;
7. Anordnung der Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der
Ostmark vom 17. Juni 1940, DRAnz Nr. 143/1940;
8. Anordnung über die Verbindlichkeitserklärung der allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmungen
vom 27. Jänner 1942, DRAnz 39/1942;
9. Anordnung über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung und
Verwendung von Gas vom 31. Juli 1940, RWMBl S 474;
10. Erlass des Reichswirtschaftsministers über Behandlung energiewirtschaftlicher Bauvorhaben in
der Ostmark vom 17. Juni 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau
Nr. 141/1940;
11. Erlass des Führers und Reichskanzlers über den Generalinspektor für Wasser und Energie vom
29. Juli 1941, dRGBl. I, S 467/1941;
12. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren, dem Ackerbauminister
und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher Vorschriften
für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und
Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), idF der Verordnungen BGBl.
Nr. 63/1936 und BGBl. Nr. 236/1936, soweit diese auf Grund von Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes
oder der Gewerbeordnung als bundesgesetzliche Rechtsvorschrift in Geltung
steht;
13. Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr betreffend die Wandstärke von
Gasrohrleitungen, RGBl. Nr. 75/1936.
Übergangsbestimmungen
§ 79. (1) Erdgasunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber
einer Genehmigung gemäß § 5 EnWG oder einer Konzession zum Betrieb von Erdgasleitungen gemäß § 3
Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, sind oder die bereits am 15. Februar 1939 andere mit Gas
versorgt haben, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner Genehmigung gemäß
§ 13. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Insoweit in Bescheiden gemäß Abs. 1 eingeräumte Rechte oder auferlegte Pflichten von den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, treten diese abweichenden Bestimmungen mit
10. August 2000 außer Kraft. Insbesondere gelten die in diesen Bescheiden als Auflagen oder Bedingungen
enthaltenen Einschränkungen von Genehmigungen sowie die darin enthaltene Gewährung ausschließlicher
Rechte zur Versorgung bestimmter Gebiete als nicht dem Genehmigungsbescheid beigesetzt.
Insoweit sich die Genehmigungen gemäß Abs. 1 nur auf Teile des Bundesgebietes beziehen, gelten diese
Genehmigungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
(3) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 4 EnWG, § 17 Rohrleitungsgesetz,
nach dem Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach dem MinroG
gelten als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Bestehende Genehmigungen und
Bewilligungen treten außer Kraft, wenn Erdgasleitungsanlagen nunmehr von der Genehmigungspflicht
ausgenommen sind (§ 47 Abs. 2 und § 49). Die Bestimmungen des 6. Teiles sind auf diese Erdgasleitungsanlagen
anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.
(4) Vor Inkrafttreten des 6. Teiles anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen
durchzuführen.
(5) Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur
Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber
den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 19 Abs. 2 zu gewähren.
(6) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes der Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 nachzuweisen.
Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Behörde innerhalb eines
weiteren Monats nicht nach, hat die Behörde ein Entziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten.
(7) Erdgasunternehmen haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
den gemäß § 15 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist die Bestellung des
Betriebsleiters der Behörde anzuzeigen.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingesetzten Geschäftsführer
gelten als nach diesem Bundesgesetz angezeigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist
innerhalb von zwei Monaten bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 16 Abs. 1) verantwortlich ist.
(9) Sicherheitskonzepte im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde (§ 60 Abs. 1) vorzulegen.
Schlussbestimmungen
§ 80. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher
Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Der stufenweise Übergang zu der durch dieses Gesetz vorgesehenen Marktorganisation, insbesondere
die stufenweise Umschreibung des Kreises von Endverbrauchern, denen erst zu einem späteren
Zeitpunkt das Recht auf Netzzugang gewährt wird, ist einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten. Dieses
Bundesgesetz hat insbesondere auch die Verpflichtungen der Erdgasunternehmen gegenüber diesen
Verbrauchern zu regeln.
(3) Kunden, die nicht Endverbraucher sind, ist der Netzzugang ab 10. August 2000 zu gewähren.
Inkrafttreten
§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 7 mit 10. August 2000 in Kraft. Verordnungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 10. August 2000 in Kraft
gesetzt werden.
(2) § 7 tritt mit 31. März 2000 in Kraft und findet für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden
Geschäftsjahre Anwendung. Die §§ 42 und 43 treten nach Maßgabe der Bestimmungen des
Bundesgesetzes betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen
Marktorganisation, BGBl. I Nr. 121/2000, in Kraft.
(3) § 25 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Vollziehung
§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 8 und der §§ 32 bis 34 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
2. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 und 2 sowie des § 77 der Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich des § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Anhang
(zu § 31 Abs. 1)
Wiengas GmbH
EVN AG
Oberösterreichische Ferngas AG
Salzburger AG für Energiewirtschaft
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH
VEG Vorarlberger Erdgas GmbH
BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG
Steirische Ferngas-AG
KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG
Stadtwerke Bregenz GmbH
Stadtwerke Korneuburg GmbH
SBL-Stadtbetriebe Linz GmbH
Elektrizitäswerke Wels AG
Versorgungsbetriebe Gas und Verkehr (Steyr)
Stadtwerke Gmunden
Energie Ried GmbH
Salzburger Stadtwerke AG
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
Erdgas Schwaz GmbH
Grazer Stadtwerke AG
Stadtwerke Leoben
Stadtwerke Kapfenberg
Stadtwerke Klagenfurt
Artikel 2
Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen
Marktorganisation
Gewährung des Netzzugangs
§ 1. (1) Ab 10. August 2000 wird
1. Betreibern von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen,
2. Endverbrauchern, deren Erdgasverbrauch 25000000 m³ im vergangenen Abrechnungsjahr überschritten
hat,
das Recht auf Netzzugang zum Transport von Erdgas zur Deckung ihres Eigenbedarfs gewährt. Der
Erdgasverbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte.
(2) Auf Kunden, die keine Endverbraucher sind, findet § 80 Abs. 3 letzter Satz GWG, BGBl. I
Nr. 121/2000, Anwendung.
(3) Ab 1. Oktober 2002 haben Netzbetreiber allen Endverbrauchern Netzzugang zum Transport von
Erdgas zur Deckung ihres Eigenbedarfs im Sinne des § 6 Z 2 GWG zu gewähren.
§ 2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 können Betreiber von Verteilernetzen allen
Kunden oder einem bestimmten Kreis von Endverbrauchern, die von ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes mit Erdgas beliefert werden, das Recht auf Netzzugang gewähren. In
diesem Fall steht diesen Endverbrauchern das Recht auf Netzzugang auch gegenüber allen Netzbetreibern
zu. Die Verteilerunternehmen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit diesen Sachverhalt
mitzuteilen. Der Bundesminister hat diesen Sachverhalt im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
kundzumachen.
§ 3. Hinsichtlich jener Endverbraucher, denen ein Recht auf Netzzugang gemäß den §§ 1 oder 2
nicht gewährt wird, finden die Bestimmungen des § 24 GWG mit der Maßgabe Anwendung, dass die dem
antragstellenden Unternehmen auferlegten Verpflichtungen die Betreiber von Verteilernetzen treffen.
§ 4. Längstens bis zu dem im § 1 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt ist eine unabhängige Gasregulierungsbehörde
einzurichten. Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und die Aufgaben
dieser Behörde sind einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
1. „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, an dem regelmäßig eine auf Gewinn
oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;
2. „Betriebsgelände“ einen geographischen Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit
ausüben;
3. „Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt
eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z 2), für das oder die ein Endverbraucher
(§ 6 Z 2 GWG) Erdgas bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine
Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls
auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt;
4. „Betriebsanlage“ jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Entfaltung einer
selbständigen, auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit zu dienen
bestimmt ist.
§ 6. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von Erdgasunternehmen, die unter die Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 1 GWG fallen,
gelten als genehmigt. Sie sind an die Bestimmungen des GWG anzupassen und innerhalb einer Frist von
sechs Monaten der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt am 10. August 2000 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2002
außer Kraft.
Artikel 3
Änderung der GewO 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/
1999, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1 Z 20 lautet
„20. den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 20 ElWOG) und Erdgasunternehmen (§ 6 Z 6
GWG);“
Artikel 4
Änderung des Rohrleitungsgesetzes
Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. für Erdgasleitungen oder“
2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 7, § 6a, § 41 Abs. 2 Z 6a und § 43 Abs. 6 entfallen.
3. § 27 Abs. 1 Z 2 entfällt; § 27 Abs. 1 Z 1 erhält die Absatzbezeichnung „1“.
4. Im § 42 entfällt das Zitat „6a“.
5. Im § 44 Abs. 3 Z 2 entfallen die Wortfolgen „des § 5 Abs. 7 und“ sowie „der öffentlichen
Energieversorgung und“.
Artikel 5
Änderung des Preisgesetzes 1992
Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, wird wie folgt geändert
1. Art. II § 1 lautet
„§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie
und Erdgas, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche
Vorschriften bestehen.“
2. Art. II § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils
geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, ausgenommen für die Lieferung elektrischer
Energie und Erdgas, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte
Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.“
3. Art. II § 3 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen
kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen
des § 2 nicht vorliegen. § 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich
erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit
der Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen.
Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich
optimaler Energieeinsatz anzustreben.“
4. Art. II § 4 lautet
„§ 4. Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid
verpflichten, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen
Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten
Preise erforderlich sind.“
5. Dem Art. II § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000
treten mit 10. August 2000 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes
Das Reichshaftpflichtgesetz, dRGBl. S 207/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert
§ 1a Abs. 2 lautet
„(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen,
sowie für Anlagen, für die nach den Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000,
eine Haftung des Inhabers bestimmt ist.“
Artikel 7
Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt
wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, wird wie folgt
geändert
1. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Inhaltsverzeichnis lautet
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Grundsätze
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Ziele
§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 5. Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
§ 7. Begriffsbestimmungen
2. Teil
Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von
Elektrizitätsunternehmen
§ 8. Rechnungslegung
§ 9. Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen
§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
3. Teil
Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge
§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung
§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten
§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen
4. Teil
Der Betrieb von Netzen
1. Hauptstück
Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
1. Abschnitt
Allgemeine Pflichten
§ 15. Gewährung des Netzzuganges
§ 16. Verpflichtung zum Elektrizitätstransit
§ 17. Organisation des Netzzuganges
§ 18. Bedingungen des Netzzuganges
§ 19. Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 20. Verweigerung des Netzzuganges
§ 21. Streitbeilegungsverfahren
2. Abschnitt
Regelzonen
§ 22. Einteilung der Regelzonen
2a. Abschnitt
Übertragungsnetze
§ 23. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 24. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
§ 25. Bestimmung der Systemnutzungstarife
3. Abschnitt
Betrieb von Verteilernetzen
§ 26. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze
§ 27. Rechte
§ 28. Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss
§ 29. Pflichten
§ 30. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht
§ 31. Allgemeine Bedingungen
§ 32. Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie und KWK-Energie
§ 33. Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie
§ 34. Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten
§ 35. entfallen
§ 36. Festlegung besonderer Meldepflichten
2. Hauptstück
Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
§ 37. Endigungstatbestände und Umgründung
§ 38. Einweisung
5. Teil
Erzeuger
§ 39. Erzeuger
§ 40. Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 41. Kleinwasserkraftzertifikate
§ 42. Versorgung über Direktleitungen
6. Teil
Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung
§ 43. Netzzugangsberechtigung
§ 44. Netzbenutzer
§ 45. Pflichten der Lieferanten und Stromhändler
7. Teil
Bilanzgruppen
§ 46. Bildung von Bilanzgruppen
§ 47. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
8. Teil
Behörden
§ 48. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht
geregelt werden
§ 49. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten
9. Teil
Besondere organisatorische Bestimmungen
§ 50. entfallen
§ 51. Landeselektrizitätsbeirat
§ 52. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 53. entfallen
§ 54. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 55. Preisbestimmung
§ 56. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
§ 57. Kundmachung von Verordnungen
§ 58. Allgemeine Bestimmungen
§ 59. Auskunftsrechte
§ 60. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 61. Berichtspflicht der Landesregierungen
§ 61a. Fonds
10. Teil
Strafbestimmungen
§ 62. Preistreiberei
§ 63. Einbehaltung von Abgabensenkungen
§ 64. Allgemeine Strafbestimmungen
§ 65. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
11. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 66. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 66a. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 67. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder
§ 68. Übergangsbestimmungen
§ 69. Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien
§ 70. Schlussbestimmungen
§ 71. Vollziehung“
2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie
sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 34, 36, 38, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis
7, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“
3. (Grundsatzbestimmung) § 4 lautet
„§ 4. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen
1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;
2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz
(Allgemeine Anschlusspflicht);
3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die
Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;
4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
5. die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energieträger
eingesetzt werden.
(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse
auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.“
3a. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige § 5 Abs. 1 erhält die Bezeichnung „§ 5.“ und lautet samt Überschrift
„Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
§ 5. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen
die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit
allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben.“
3b. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige § 5 Abs. 2 wird aufgehoben.
4. (Grundsatzbestimmung) § 7 lautet
„§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsächlichen
Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode,
wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
2. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe,
innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und
Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
3. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle
auf Grund einer Konzession betreibt;
4. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator
zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
5. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;
6. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
7. „Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie
in ein Netz abgibt;
8. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft,
die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der
Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die
kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen
Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
9. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
10. „Entnehmer“ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem
Netz bezieht;
11. „erneuerbare Energien“ Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und
Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden; Müll und
Klärschlamm gelten jedenfalls nicht als „erneuerbare Energie“;
12. „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität
erzeugt;
13. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
14. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter
Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten
Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;
15. „galvanisch verbundene Netzbereiche“ Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
16. „Großhändler“ einen Stromhändler, der keine Übertragungs- oder Verteilungsfunktion innerhalb
oder außerhalb des Netzes wahrnimmt, in dem er eingerichtet ist;
17. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes
erforderlich sind;
18. „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
19. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich
selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;
20. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem
Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist,
sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
21. „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie
kaufen;
22. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers
oder Entnehmers;
23. „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität
anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;
24. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher
oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein
geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
25. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer
Energie mit dem Netzsystem;
26. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität
in ein Netz einspeist oder entnimmt;
27. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
28. „Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von
50 Hz;
29. „Netzebene“ ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des
Netzes;
30. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger;
31. „Netzzugangsberechtigter“ Kunde und Erzeuger;
32. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und
einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
33. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung
eines bestehenden Netzanschlusses;
34. „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung
ausgerüstet und betrieben wird;
35. „Regelzonenführer“ derjenige, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich
ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
36. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser-
oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
37. „Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität
in Gewinnabsicht verkauft;
38. „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen
verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu
können;
39. „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke
der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);
40. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und
darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
41. „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
42. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere
Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
43. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;
44. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze
zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;
45. „unabhängiger Transportnetzbetreiber“ einen Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebunden
und unabhängig von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;
46. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens
zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt
a) Erzeugung und Stromhandel,
b) Übertragung und
c) Verteilung
von Elektrizität;
47. „wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
48. „KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer
Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme
erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;
49. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt
bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird.“
5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Alle Elektrizitätsunternehmen, die die Tätigkeit eines Netzbetreibers ausüben, haben, sofern die
Summe aus unmittelbarer und mittelbarer Abgabe an elektrischer Energie mehr als 9 GWh pro Jahr
überschreitet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Alle übrigen Elektrizitätsunternehmen, auf die diese
Voraussetzungen nicht zutreffen, haben eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse in der Hauptverwaltung
zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.“
6. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 8 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre
a) Erzeugungs- und Stromhandelstätigkeiten,
b) Übertragungstätigkeiten,
c) Verteilungstätigkeiten
zu führen.“
7. (Verfassungsbestimmung) § 10 lautet
„§ 10. (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich
der Elektrizitäts-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu
gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu
erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten
Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der
Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.“
8. Entfällt.
9. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 13 lautet
„§ 13. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromlieferungsverträge, die den Bezug von
elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben,
1. die zur Deckung ihres Bedarfes elektrische Energie auch in Anlagen erzeugen, die nicht dem
Stand der Technik entsprechen oder von denen eine unmittelbare oder mittelbare Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit von im Staatsgebiet befindlichen Menschen, Tieren und Pflanzen
ausgeht oder
2. die nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung elektrischer
Energie anfallenden Abfälle erbringen und kein Konzept für künftig aus der Erzeugung
anfallende Abfälle erstellen,
sind unzulässig.
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat durch Verordnung jene Drittstaaten zu benennen, auf die die
Voraussetzungen von Abs. 1 zutreffen.“
10. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 14 lautet
„§ 14. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr übersteigenden
Laufzeit und einem Umfang von mehr als 500000000 kWh im Jahr, die den Bezug von
elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zur inländischen Bedarfsdeckung zum
Gegenstand haben, sind der Elektrizitäts-Control GmbH zu melden. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat
diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.“
11. (Grundsatzbestimmung) § 15 lautet
„§ 15. (Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten,
Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten
Systemnutzungstarifen zu gewähren.“
12. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im § 17 ist der Ausdruck „vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch den Ausdruck „von der Elektrizitäts-Control GmbH“ zu
ersetzen.
13. (Grundsatzbestimmung) § 18 lautet
„§ 18. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht
diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen
enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Netzbetreiber einer Regelzone ihre
Allgemeinen Bedingungen aufeinander abstimmen. Für jene Endverbraucher, welche an die an
Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 und 7 angeschlossen sind, die weniger als 100000 kWh Jahresverbrauch
oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind jedenfalls standardisierte Lastprofile
zu erstellen. Es ist auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser
standardisierten Lastprofile zu bestimmen. Es ist vorzusehen, dass diese standardisierten Lastprofile in
geeigneter Form veröffentlicht werden. Für Einspeiser mit weniger als 100000 kWh jährlicher
Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten
1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;
2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Energieverbrauch durch
einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;
3. die Aufgaben der Bilanzgruppenverantwortlichen;
4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung;
5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den betroffenen
Netzbetreibern bekannt zu geben sind;
6. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;
7. sonstige Marktregeln.
14. (Grundsatzbestimmung) § 19 lautet
„§ 19. (Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende
Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so
haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass – sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit
ausländischen Netzbetreibern abgestimmte, entgegenstehende Regelungen getroffen werden – der Netzzugang
unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren ist
1. Vorrang haben Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher
Verpflichtungen;
2. der vorhergehenden Ziffer nachgeordnet sind Transporte zur Belieferung von Kunden aus
Wasserkraftwerken;
3. den unter Z 2 bezeichneten Transporten nachgeordnet sind Elektrizitätstransite im Sinne der
Elektrizitätstransitrichtlinie;
4. die danach verbleibenden Kapazitäten sind zwischen den übrigen Berechtigten im Verhältnis der
angemeldeten Leistung aufzuteilen.“
15. (Verfassungsbestimmung) Im § 20 Abs. 2 ist der Ausdruck „der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten“ jeweils durch den Ausdruck „die Elektrizitäts-Control Kommission“ zu ersetzen.
16. (Grundsatzbestimmung) Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für die Beurteilung der
Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung zu finden haben, die in jenem Land
gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Abs. 2 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat.
Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe haben die Ausführungsgesetze die
Anwendung jener Rechtsvorschriften vorzusehen, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang
verweigert hat, gelten.“
17. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 21 lautet
„§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten
und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet
– sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600) vorliegt –
die Elektrizitäts-Control Kommission.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die
aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen
und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage kann erst nach Zustellung des Bescheides
der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß Artikel 8 § 7 Abs. 2 oder
nach Verstreichen der im Artikel 8 § 7 Abs. 3 vorgesehenen Frist eingebracht werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine
Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde
über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine
solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der
Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.“
18. Die Überschrift der Gliederungsbezeichnung „2. Abschnitt“ wird auf „Regelzonen“ geändert.
19. (Grundsatzbestimmung) § 22 samt Überschrift lautet
„Einteilung der Regelzonen
§ 22. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für die vom Übertragungsnetz der
Austrian Power Grid GmbH, der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und der Vorarlberger
Kraftwerke Aktiengesellschaft abgedeckten Netzbereiche vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich
gebildet wird. Die Übertragungsnetze dieser Unternehmen sind jeweils einem unabhängigen Netzbetreiber
zu übertragen. Diese unabhängigen Netzbetreiber sind als Regelzonenführer zu benennen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen
1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend den
technischen Regeln, wie etwa der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten
Unternehmen erbracht werden kann;
2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
3. die Organisation und den Einsatz der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve im
Zusammenwirken mit dem Bilanzgruppenkoordinator;
4. Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung
der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;
5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen;
6. den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des
Bilanzgruppenkoordinators;
7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten
und objektiven Kriterien;
8. den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden
System sicherzustellen;
9. die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle
durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur
Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere
jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen
und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen
sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den
Marktregeln abzuschließen;
12. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für
Ausgleichsenergie vorliegen.“
20. (Grundsatzbestimmung) Nach § 22 wird die Gliederungsbezeichnung „2a. Abschnitt“ mit der Überschrift
„Übertragungsnetze“ eingefügt.
21. (Grundsatzbestimmung) § 23 lautet
„§ 23. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu
verpflichten,
1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf
den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;
2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
3. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 22 Abs. 2 Z 9 erforderlichen
vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
4. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende
Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten
Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
5. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie
durchzuführen;
6. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungstarife
zu veröffentlichen;
7. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen
sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den
Marktregeln abzuschließen.“
22. (Verfassungsbestimmung) § 24 lautet
„§ 24. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen
Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Elektrizitäts-Control
Kommission zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines
wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission
Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(2) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach,
haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.“
23. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 lautet
„§ 25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt
bestimmt sich aus dem
1. Netznutzungsentgelt;
2. Netzbereitstellungsentgelt;
3. Netzverlustentgelt;
4. Systemdienstleistungsentgelt;
5. Entgelt für Messleistungen;
6. Netzzutrittsentgelt sowie
7. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen.
Die in Z 1 bis 4 sowie Z 7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der
von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter
Z 6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber
für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs. 5 Z 6 angeführte Netzebene angeschlossen sind,
anheim gestellt ist. Das unter Z 5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen,
wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt
werden können.
(2) Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der
Kostenwahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung,
die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist
zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am
Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen
zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den
Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen.
(3) Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu
entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.
(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und
Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen. Netzbetreiber gelten
dabei als Entnehmer.
(5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden
bestimmt
1. Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
3. Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als
36 kV und 110 kV);
4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
5. Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV
sowie Zwischenumspannungen);
6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
7. Niederspannung (1 kV und darunter).
(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen
1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene)
a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz
der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke
AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIENSTROM
GmbH;
b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;
c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger
Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts
AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 basieren, die dem
Bereich gemäß lit. a zuzuordnen sind;
2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 5 Z 1
bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen
anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen
der Netzebene gemäß Abs. 5 Z 3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich
(Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;
3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der
Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft,
der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft
abgedeckten Gebiete in den Abs. 5 Z 4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies
aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;
4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs. 5 Z 6 und 7 angeführten Netzebenen,
sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten
erforderlich ist.
Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 geregelt ist, sind
in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von
Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen
Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das
Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die
Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.
(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen
sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die
Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen
Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern
sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus
Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht
direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise
die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser
Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind.
Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.
(8) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 7 sind der
Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.
(9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu
beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist.
(10) Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs. 1,
welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen enthalten
ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen.
Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten
in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen.
(11) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektrizitäts-
Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung
der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen.
(12) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und
leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich
auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den
leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen
nicht übersteigen. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind
höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie
innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen
Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich
gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Für eine kürzere
Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweise nicht durchgehender Inanspruchnahme
des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch
Verordnung oder Bescheid die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei
ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes
vorzugehen ist.
(13) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von
der Elektrizitäts-Control Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer
Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen.“
24. (Grundsatzbestimmung) § 27 lautet
„§ 27. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben – unbeschadet der Bestimmungen
betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht des Betreibers eines
Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher
und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).“
25. (Grundsatzbestimmung) § 28 samt Überschrift lautet
„Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss
§ 28. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht gemäß § 27 sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen,
denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.“
26. (Grundsatzbestimmung) § 29 lautet
„§ 29. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu
verpflichten
1. die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen
Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für
die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe
benötigt werden;
2. Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern
und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht);
3. Kunden sowie Erzeugern zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten
Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
4. die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarife
unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen;
5. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 1 erforderlichen vertraglichen
Maßnahmen vorzusehen;
6. zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;
7. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des
Netzes;
8. zur Führung einer Evidenz über alle in seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen;
9. zur Führung einer Evidenz aller in seinem Netz tätigen Lieferanten;
10. zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität
und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren,
betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;
11. zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen
und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren;
12. Engpässe im Netz ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;
13. zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel;
14. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste sowie einer
besonderen Bilanzgruppe für Ökoenergie, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe
zu erfüllen hat;
15. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;
16. zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und
sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten
Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;
17. zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Elektrizitäts-Control Kommission;
18. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen
sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den
Marktregeln abzuschließen.“
27. (Grundsatzbestimmung) § 30 samt Überschrift lautet
„Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht
§ 30. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können Ausnahmen von der Allgemeinen
Anschlusspflicht vorsehen.“
28. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige § 31 samt Überschrift entfällt.
29. (Verfassungsbestimmung) § 31 samt Überschrift lautet
„Allgemeine Bedingungen
§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen
Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Elektrizitäts-Control Kommission
zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten
Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission Änderungen der
Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(2) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach,
haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.“
30. (Grundsatzbestimmung) § 32 samt Überschrift lautet
„Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie und KWK-Energie
§ 32. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu
verpflichten, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihrem Verteilernetz angeschlossenen
Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, abzunehmen. Die Menge an elektrischer
Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem Ausmaß
1. ab 1. Oktober 2001 mindestens 1%;
2. ab 1. Oktober 2003 mindestens 2%;
3. ab 1. Oktober 2005 mindestens 3%;
4. ab 1. Oktober 2007 mindestens 4%
der Stromabgabe an die an sein Netz angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr
zu betragen.
(2) Die Netzbetreiber sind berechtigt, diese Strommengen an Endverbraucher oder Stromhändler
weiter zu veräußern.
(3) Wird das in den Ausführungsgesetzen gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestausmaß überschritten,
sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindesterfordernis übersteigenden Anteil an andere
Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die derart erworbene Ökoenergie ist auf das Erfordernis gemäß
Abs. 1 anzurechnen.
(4) Die Ausführungsgesetze können Betreiber von Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen
angeschlossen sind, verpflichten, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen.
Die Verpflichtung ist mit längstens 31. Dezember 2004 zu befristen.“
31. (Verfassungsbestimmung) § 33 samt Überschrift lautet
„Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie
§ 33. (Verfassungsbestimmung) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist verpflichtet, im Rahmen ihrer
Aufsichtstätigkeit anhand der von Anlagenbetreibern gemäß § 40 Abs. 2 ausgestellten Bescheinigungen
festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Netzbetreiber elektrische Energie aus Anlagen gemäß
§ 40 Abs. 1 abnehmen. Beträgt die Abnahme aus Ökoanlagen weniger als das in den jeweiligen Ausführungsgesetzen
gemäß § 32 bestimmte Ausmaß, hat die Elektrizitäts-Control GmbH unverzüglich die
Landesregierung des Landes von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, in dem der Betreiber des
Verteilernetzes seinen Sitz hat. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat Firma und Firmensitz jener Betreiber
von Verteilernetzen zu veröffentlichen, die den im § 32 bestimmten Prozentsatz nicht erreichen.“
32. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 34 samt Überschrift lautet
„Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten
§ 34. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Landeshauptmänner haben für die Abnahme
von elektrischer Energie durch Netzbetreiber aus Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen
anerkannt sind, Mindestpreise zu bestimmen. Diese Mindestpreise haben sich an den durchschnittlichen
Kosten für die Erzeugung von elektrischer Energie aus diesen Anlagen zu orientieren, wobei die Wertigkeit
der eingespeisten elektrischen Energie sowie erhaltene und laufende Förderungen zu berücksichtigen
sind.
(2) Insoweit für Verteilernetzbetreiber eine Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 ElWOG in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 bestimmt ist, sind die Landeshauptmänner ermächtigt,
Mindestpreise für die Vergütung von KWK-Energie zu bestimmen. Die der Vergütung zugrunde
liegenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit
zu entsprechen.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 1
oder für den Kauf elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 3 die Erlöse, die der Netzbetreiber unter
Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf dieser elektrischen Energie
erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber der Mehraufwand zwischen den Mindest- oder Kaufpreisen
und den Erlösen zu ersetzen. Dies gilt auch für die Aufwendungen hinsichtlich der Ausgleichsabgabe
gemäß § 61a. Die hiefür erforderlichen Mittel sind durch einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif
aufzubringen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die Höhe dieses Zuschlages zum Systemnutzungstarif
in g/kWh – ab 1. Jänner 2002 in cent/kWh – für die aus Ökoanlagen bezogene elektrische
Energie zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlages hat jährlich
unter Berücksichtigung des Mehraufwandes des Vorjahres zu erfolgen, wobei allfällige Differenzbeträge
im Folgejahr auszugleichen sind.
(4) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 4 die
Erlöse, die der Verteilernetzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus
dem Verkauf dieser elektrischen Energie erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber dieser
Mehraufwand zu ersetzen. Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(5) Sofern ein Landeshauptmann von seiner Ermächtigung nach Abs. 1 binnen sechs Monaten nach
dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht Gebrauch macht, geht die Zuständigkeit zur Bestimmung der
Mindestpreise (Abs. 1) und Festsetzung der Zuschläge (Abs. 3) auf die Elektrizitäts-Control Kommission
über. Die Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission bleibt so lange aufrecht, als nicht eine diese
Mindestpreise und Zuschläge regelnde Bestimmung des Landeshauptmannes in Kraft tritt.“
33. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 35 entfällt.
34. (Grundsatzbestimmung) Die §§ 39 bis 41 samt Überschrift lauten
„Erzeuger
§ 39. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten
1. sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
2. Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator,
dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung
zu stellen;
3. Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den
Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu
melden;
4. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen
Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
5. bei Teillieferungen die Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen.
Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 40. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren
Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische
Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dies
gilt ebenso für Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil sowie bei Verbrennung von Abfällen
mit hohem biogenem Anteil. Sonstige Anlagen, die auf Basis von Müll oder Klärschlamm betrieben
werden, sind jedenfalls nicht als Ökoanlagen anzuerkennen. Die Anerkennung hat durch die Landesregierung
zu erfolgen. Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen sind berechtigt, die Abnahme der von
diesen Anlagen erzeugten Energie von jenem Netzbetreiber zu verlangen, an dessen Netz sie
angeschlossen sind.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber anerkannter Ökostromanlagen über
die aus Ökoanlagen abgegebenen Energiemengen eine Bescheinigung auszustellen haben. Erfolgt die
Abnahme dieser Energiemengen nicht durch den Netzbetreiber, an dessen Netz die Ökostromanlage
angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Netzbetreibers
erforderlich.
Kleinwasserkraftzertifikate
§ 41. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für Anlagen, die auf Basis von
Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis 10 MW (Kleinwasserkraftwerksanlagen) betrieben werden,
eine besondere Benennung durch die Landesregierung vorzusehen, mit der die Berechtigung zur Ausgabe
von Kleinwasserkraftzertifikaten verbunden ist. Die Benennung ist der Elektrizitäts-Control GmbH zur
Kenntnis zu bringen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von benannten Kleinwasserkraftwerksanlagen
berechtigt sind, Kleinwasserkraftzertifikate abzugeben. Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate
hat der aus der Anlage abgegebenen Energiemenge zu entsprechen.
(3) Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon
zu beziehen. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind von dem Betreiber des Netzes, in das von der Anlage
eingespeist wird, zu beglaubigen. Der Netzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten
ein Verzeichnis zu führen.
(4) Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen sind zu verpflichten, mit dem Bilanzgruppenkoordinator,
den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge
über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.
(5) Im Falle einer missbräuchlichen Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten haben die Ausführungsgesetze
den Widerruf der Benennung als Kleinwasserkraftwerk und die Untersagung der Ausgabe
von Kleinwasserkraftzertifikaten zwingend vorzusehen. Kommt ein Betreiber einer Kleinwasser-
kraftwerksanlage seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze
jedenfalls die Herausgabe der Mehrerlöse vorzusehen, die durch die Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten
erzielt wurden, für die kein Nachweis erbracht werden kann.“
35. (Grundsatzbestimmung) Die Gliederungsbezeichnung „6. Teil“ samt Überschrift sowie § 42 samt
Überschrift entfallen. § 43 erhält die Bezeichnung „§ 42“.
36. (Grundsatzbestimmung) Nach § 42 wird folgender 6. und 7. Teil eingefügt
„6. Teil
Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung
Netzzugangsberechtigung
§ 43. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden ab
dem 1. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen
Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und
hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(3) Endverbraucher, die Elektrizität unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nachweis
erbringen, dass 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen
Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen, haben den Nachweis zu erbringen, dass 8% ihres Strombezuges
aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate
zu erbringen.
Netzbenutzer
§ 44. (Grundsatzbestimmung) (1) Netzbenutzer sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten,
sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
1. Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an
Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den
sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu
übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes
und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist;
2. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen
Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
3. Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen
Fristen einzuhalten;
4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und
die Regelzonenführer zu melden;
6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen
sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den
Marktregeln abzuschließen.
Pflichten der Lieferanten und Stromhändler
§ 45. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Stromhändler und sonstige
Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, zu verpflichten, Verträge über den Datenaustausch mit dem
Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der
Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben weiters vorzusehen, dass Stromhändler mit Sitz im Inland durch
die Vorlage von Kleinwasserkraftzertifikaten den Nachweis zu erbringen haben, dass 8% ihrer Abgabe
von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammt.
Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.
(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind zu
verpflichten, auf der Stromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern,
auf Basis derer die von ihm gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen. Die
Überwachung der Richtigkeit dieser Angaben hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Über die
Durchführung der Überwachung haben die Ausführungsgesetze nähere Bestimmungen vorzusehen. Bei
unrichtigen Angaben haben die Ausführungsgesetze Verwaltungsstrafen zu bestimmen. Im Falle wiederholter
Verstöße ist eine Untersagung der Tätigkeit als Stromhändler vorzusehen.
7. Teil
Bilanzgruppen
Bildung von Bilanzgruppen
§ 46. (1) (Grundsatzbestimmung) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden.
Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche muss den Anforderungen, die zur
Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, insbesondere in rechtlicher, administrativer
und kommerzieller Hinsicht entsprechen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Bilanzgruppenverantwortliche
den Nachweis seiner fachlichen Befähigung zu erbringen hat. Zur Sicherstellung der
Leistungsfähigkeit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haben die Ausführungsgesetze weiters
Vorschriften über die finanzielle Ausstattung zu erlassen.
(4) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist weiters zur Erfüllung seiner
Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche
seinen Verpflichtungen nicht nach, haben die Ausführungsgesetze die Untersagung seiner
Tätigkeit vorzusehen.“
37. (Verfassungsbestimmung) Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die
Elektrizitäts-Control GmbH. Die Überwachung der Einhaltung der in den Ausführungsgesetzen enthaltenen
Vorschriften ist der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesen. Die Beurteilung der fachlichen
Befähigung sowie eine Untersagung der Tätigkeit der Bilanzgruppenverantwortlichen richtet sich
nach den Rechtsvorschriften, die an deren Sitz gelten. Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe
angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat durch die Elektrizitäts-
Control GmbH zu erfolgen.“
38. (Grundsatzbestimmung) § 47 samt Überschrift lautet
„Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 47. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen
folgende Aufgaben zuzuweisen
1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen
Regelzonenführer;
2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von
Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden;
3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern
nach definierten Regeln für technische Zwecke;
5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung
der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten
1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern
über den Datenaustausch abzuschließen;
2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
3. entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und
die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden
die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem
vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;
5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu
beschaffen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten,
sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten
weiterzugeben.“
38a. (Verfassungsbestimmung) Dem § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Elektrizitäts-Control
GmbH die Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern,
sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.“
39. Nach § 47 wird die Gliederungsbezeichnung „8. Teil“ mit der Überschrift „Behörden“ eingefügt.
40. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 48 samt Überschrift lautet
„Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares
Bundesrecht geregelt werden
§ 48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist
Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
die Elektrizitäts-Control GmbH.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.“
41. (Grundsatzbestimmung) Die Gliederungsbezeichnung „9. Teil“ wird nach § 49 eingefügt, die im
9. Teil enthaltenen Untergliederungen samt Überschriften entfallen.
42. (Grundsatzbestimmung) § 49 samt Überschrift lautet
„Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten
§ 49. (Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind Behörden im
Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. die Landesregierung;
2. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG.“
43. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 50 samt Überschrift entfällt.
44. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 52 samt Überschrift lautet
„Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen. Die
Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die
Elektrizitäts-Control GmbH zu erfolgen.
(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen
insbesondere zu enthalten
1. die Erhebungsmasse;
2. statistische Einheiten;
3. die Art der statistischen Erhebung;
4. Erhebungsmerkmale;
5. Merkmalsausprägung;
6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind,
wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu
beachten sind.
(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der
Bundesstatistik ist zulässig.
(4) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen
beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes
2000 zu erfolgen.“
45. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 53 samt Überschrift entfällt.
46. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 55 lautet
„§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise
(Systemnutzungstarife) (§ 25) und sonstige Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt
werden. Anträge sind bei der Elektrizitäts-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3
nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat
vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im
§ 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich
und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission
genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt
sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische
Gewerkschaftsbund.
(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens
sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur
Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes
über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-
Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften
sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich
unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung
in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren
vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des
Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung
der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien
und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorgenommen
wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß § 26 Abs. 3 Z 1,
2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die
Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission zur Stellungnahme
zu übermitteln.
(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Elektrizitäts-Control GmbH sowohl in
dem der Begutachtung des Elektrizitätsbeirats vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum
Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.“
47. (Grundsatzbestimmung) Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt
„Fonds
§ 61a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder haben für Netzbetreiber, inländische Stromhändler und
Endverbraucher, die den in den Ausführungsgesetzen zu den §§ 32, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 vorgesehenen
Anteil an Ökoenergie und elektrischer Energie aus der Produktion von Kleinwasserkraftwerken
nicht nachweisen, eine Ausgleichsabgabe vorzusehen. Diese hat sich für Minderbezüge aus Ökoanlagen
an der Differenz zwischen dem Marktpreis und den sich aus den durchschnittlichen Produktionskosten für
Ökoenergie, hinsichtlich des Minderbezuges an elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerken an der
Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten von Kleinwasserkraftwerken und dem
Marktpreis zu orientieren. Die Einnahmen aus dieser Ausgleichsabgabe sind in einen Fonds einzubringen,
dessen Mittel zweckgebunden für die Förderung von Ökoanlagen zu verwenden sind. Die Ausführungsgesetze
haben nähere Bestimmungen über die Bestimmung des Marktpreises, die Einhebung der Mittel
und die Verwaltung des Fonds zu erlassen.“
48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 62 bis 64 samt Überschrift lauten
„Preistreiberei
§ 62. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung
einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten
Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz
bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit
Geldstrafe bis zu 500000 S – ab 1. Jänner 2002 50000 € – , im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe
bis zu 800000 S – ab 1. Jänner 2002 80000 € – zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
Einbehaltung von Abgabensenkungen
§ 63. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die
Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen
aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die
Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam
macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S – ab 1. Jänner 2002
5000 € – zu bestrafen.
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
bis zu 500000 S – ab 1. Jänner 2002 mit 50000 € – zu bestrafen, wer
1. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
2. dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S – ab 1. Jänner 2002 mit
3000 € – zu bestrafen, wer
1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den
Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
2. seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 nicht nachkommt;
3. der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;
4. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;
5. seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.
§ 62 Abs. 3 gilt.“
49. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In § 65 Abs. 1 wird die Wortfolge „der §§ 11 oder 50“ durch
die Wortfolge „des § 11“ ersetzt.
50. (Verfassungsbestimmung) Nach § 66 wird folgender § 66a Abs. 1 samt Überschrift eingefügt
„Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 66a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 71 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die §§ 24, 31, 46 Abs. 5 und 47
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. März 2001, die §§ 10, 20
Abs. 2 und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in
Kraft.“
51. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 66a werden folgende Abs. 2 bis 8 angefügt
„(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 121/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Erlassung von
Verordnungen auf Grund des § 25 ist bis zum 30. September 2001 der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit zuständig. Die übrigen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund
dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 121/2000 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2001 in Kraft
gesetzt werden.
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/
2000 anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden
Nebenleistungen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu Ende zu
führen.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 begangen wurden, finden weiterhin die
Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, Anwendung.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor
Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht geltenden Bestimmungen des BGBl. I
Nr. 121/2000 erlassenen Bescheide gelten, soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an
Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten – ausgenommen
hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze – als Bescheide auf Grund des im
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen, unmittelbaren Bundesrechts bis zur Erlassung von diese
Sachgebiete regelnden Bescheiden oder Verordnungen der Elektrizitäts-Control GmbH aufrecht.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten
der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden
Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der
Elektrizitäts-Control Kommission, als Bundesgesetz in Geltung.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des § 47 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben bis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen gemäß § 34 in der Fassung des BGBl. I Nr. 121/2000 als
Bundesgesetze in Kraft.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge, die vor dem 19. Februar 1999
abgeschlossen wurden und die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus
Drittstaaten im Sinne des § 13 Abs. 1 zum Gegenstand haben, sind – sofern ihre Laufzeiten über den
1. Oktober 2001 hinausgehen – bis spätestens 1. Dezember 2001 dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit vorzulegen. Eine Kündigung dieser Stromlieferungsverträge hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu
erfolgen. Diese Verträge sind der Elektrizitäts-Control GmbH zugänglich zu machen.“
52. (Grundsatzbestimmung) Dem § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 121/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
53. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 69 lautet
„§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte
eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB
verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem
Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die
Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit
auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die
Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen
zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die
Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor
Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der
Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der
Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 26 Abs. 3
Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und
die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte
Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten
1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;
2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und
Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;
3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge
jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen
gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs. 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen
ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für
die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den
durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen
Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.
(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere
die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer
Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen
gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von
elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische
Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs. 5
gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.
(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei
Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs
ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 sind
jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren.
(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an die
Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat.
(7) Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen
für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem
Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte
Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer,
privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs. 6 vereinnahmten
Mitteln zu tragen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die
Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.
(9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene
Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF
BGBl. I Nr. 143/1998 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anders lautender vertraglicher Vereinbarungen,
jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes
die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde.
Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an
zugelassene Kunden gemäß § 44 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF
BGBl. I Nr. 143/1998 sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen.
Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer
Kraftwerke abgestellt wurde, und auf Verträge gemäß § 70 Abs. 2 findet diese Bestimmung keine
Anwendung.
(10) Die in Verträgen gemäß Abs. 9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen
unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im § 66 Abs. 5 erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober
2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes
idF BGBl. I Nr. 143/1998 die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis
zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß § 25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten
gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner
2001 um 50 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau
diesen Verträgen zugrunde zu legen.
(11) Abs. 9 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 10 finden auf Verträge keine Anwendung, die nach
dem 17. August 1998 abgeschlossen wurden.“
54. (Grundsatzbestimmung) Dem § 71 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer
und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die
erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 – oder, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8
erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt – allen Kunden Netzzugang zu
gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu
machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.“
55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 71 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt
„(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten
vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 121/2000 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der
Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen,
dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-
Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß
Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung
des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den
1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.“
56. (Verfassungsbestimmung) Dem § 71 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5,
47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 ist die Bundesregierung
betraut.“
57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 121/2000, geänderten Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I
Nr. 143/1998, noch die Wortfolgen „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ oder
„Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten“ enthalten sind, werden diese durch die
Wortfolgen „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ oder „Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.
58. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz wird
nachstehende Anlage angefügt
„Anlage
(zu § 25 Abs. 6 Z 2)
Die Unternehmen, auf die in § 25 Abs. 6 Z 2 Bezug genommen wird, sind
a) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgenland;
b) die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten;
c) die EVN AG für das Bundesland Niederösterreich;
d) die Energie AG Oberösterreich für das Bundesland Oberösterreich;
e) die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg;
f) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark;
g) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;
h) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;
i) die WIENSTROM GmbH für das Bundesland Wien.“
Artikel 8
Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die
Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie
sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Elektrizitätsbehörde
§ 2. In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Elektrizitätsbehörde.
Zuständigkeit
§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitätsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitätsbehörde) ist zuständig für
1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Regulierungsbehörde;
2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Elektrizitäts-Control GmbH;
3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);
4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen
Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden
Lieferungen;
5. zur Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie
6. zur Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei
oder mehrere Bundesländer erstreckt.
(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
insbesondere ermächtigt
1. Verordnungen
a) über die Höhe des von der Elektrizitäts-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6),
b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22)
zu erlassen;
2. Grundsätze
a) die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes anzuwenden sind,
b) für die bei der Bestimmung der Tarife anzuwendenden Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-
Verfahren),
c) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler und die
Verrechnungsstellen,
d) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien
auszuarbeiten;
3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH auftretenden
grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs. 3 zur
Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten den Elektrizitätsbeirat zu befassen und ihn vor Erlassung von
Verordnungen anzuhören.
Regulierungsbehörde
§ 4. Regulierungsbehörde ist die Elektrizitäts-Control GmbH und die Elektrizitäts-Control
Kommission.
Elektrizitäts-Control GmbH
Errichtung
§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 50 Millionen Schilling gegründet.
Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Elektrizitäts-Control Österreichische Gesellschaft für die
Regulierung in der Elektrizitätswirtschaft mit beschränkter Haftung“ (Elektrizitäts-Control GmbH). Ihre
Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der
Elektrizitäts-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.
(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(6) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre
Aufgaben erfüllen zu können und der Elektrizitäts-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu
ermöglichen.
Entgelt
§ 6. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den
Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Entgelt
einzuheben. Die Höhe ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufwandsorientiert durch
Verordnung zu bestimmen.
Aufgaben der Elektrizitäts-Control GmbH
§ 7. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie dem
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der
Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, und
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie diesem Bundesgesetz und der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen,
sofern hiefür nicht die Elektrizitäts-Control Kommission (§ 16) zuständig ist. Die Elektrizitäts-
Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können
und der Elektrizitäts-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.
(2) Eine Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH besteht nicht bei Verträgen gemäß § 70
Abs. 2 ElWOG.
Verfahren
§ 8. (1) Auf die im § 7 vorgesehenen Verfahren finden die Vorschriften des AVG Anwendung.
(2) Die Regulierungsbehörde hat den Verfahren unabhängige Sachverständige beizuziehen. Sie kann
diese ihrem Personalstand entnehmen.
Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 9. (1) Der Elektrizitäts-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsaufsicht nachstehende
Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen
1. Wettbewerbsaufsicht, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer durch
Monopolisten; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;
2. Erstellung und Veröffentlichung von Strompreisvergleichen für Endverbraucher;
3. Überwachung der Entflechtung (Unbundling);
4. Aufsicht über die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie;
5. die Überwachung der Einfuhr von elektrischer Energie aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen
Union, insbesondere die Erlassung von Verordnungen gemäß § 13 ElWOG.
(2) Stellt die Elektrizitäts-Control GmbH im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsfunktion
einen Missstand fest, so hat sie unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um
diesen Missstand abzustellen und den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen.
Regulierungsfunktion
§ 10. (1) Im Rahmen ihrer Regulierungsfunktion hat die Elektrizitäts-Control GmbH die Aufgabe,
1. Vorschläge für Marktregeln auszuarbeiten und diese den Marktteilnehmern, den Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Bilanzgruppenkoordinatoren zur Verfügung zu
stellen;
2. Vorschläge für technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu
erarbeiten und zur Verfügung zu stellen;
3. Bedingungen betreffend die Reziprozität in Ländern, aus denen Lieferungen nach Österreich
erfolgen, festzustellen sowie
4. im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung
der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind.
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Regulierungsfunktion von
den mit der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitätsbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen
auszugehen.
Ökostrom und Kleinwasserkraftzertifikate
§ 11. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Bestimmungen
über den Bezug von Ökostrom und elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen,
soweit keine Zuständigkeit der Länder besteht, zu prüfen. Die Einhaltung der Bestimmungen hat
hinsichtlich der Ökoanlagen durch das im § 33 ElWOG vorgesehene Verfahren zu erfolgen.
(2) Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen oder Kleinwasserkraftwerksanlagen
sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländischer
Stromhändler oder Endverbraucher) oder Netzbetreiber seinen Sitz hat.
(3) Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control
GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber,
Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.
Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern
§ 12. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung
von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen
abzuwickeln sind.
(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen
sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control
GmbH festzulegen.
Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs
§ 13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die
begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen
Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der Elektrizitäts-Control GmbH.
Statistische Arbeiten
§ 14. Der Elektrizitäts-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsstatistik die Durchführung der
statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten zur Besorgung zugewiesen.
Elektrizitäts-Control Kommission
§ 15. (1) Zur Erfüllung der im § 16 genannten Aufgabe wird eine Elektrizitäts-Control Kommission
eingerichtet.
(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission ist bei der Elektrizitäts-Control GmbH angesiedelt. Die
Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control Kommission obliegt der Elektrizitäts-Control GmbH. Im
Rahmen ihrer Tätigkeit für die Elektrizitäts-Control Kommission ist das Personal der Elektrizitäts-Control
GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes
gebunden. Die mit der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission verbundenen Aufwendungen sind
von der Elektrizitäts-Control GmbH zu tragen.
Aufgaben der Elektrizitäts-Control Kommission
§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Elektrizitäts-Control Kommission sind folgende Aufgaben
zugewiesen
1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs-
und Verteilernetze (§§ 24 und 31);
2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife unter Anwendung eines vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen Verfahrens;
3. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden
und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
4. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;
5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);
6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;
7. die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß § 34 Abs. 5.
(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Elektrizitäts-
Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 und 2 bescheidmäßig zu
entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5 und 6 nicht zufrieden gibt, kann
die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen.
Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Elektrizitäts-Control Kommission außer Kraft.
Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die
Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist
obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
Zusammensetzung der Elektrizitäts-Control Kommission
§ 17. (1) Die Elektrizitäts-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung
ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die
Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu
nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische,
das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode
der Elektrizitäts-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(3) Der Elektrizitäts-Control Kommission dürfen nicht angehören
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine
Tätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission in Anspruch nehmen;
3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Hat ein Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinander folgenden
Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein
Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Elektrizitäts-
Control Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das
betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funktionsperiode
der Mitglieder ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter
Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Elektrizitäts-Control Kommission zu
besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 18. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Elektrizitäts-Control Kommission.
(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer
Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Elektrizitäts-Control Kommission ist Einstimmigkeit notwendig.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
Weisungsfreiheit
§ 19. Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz oder das ElWOG nichts anderes bestimmen, wendet die
Elektrizitäts-Control Kommission das AVG 1991 an.
(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen
nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
ist jedoch zulässig.
Aufsichtsrecht
§ 21. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH der
Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der
Elektrizitäts-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
(3) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung zum Geschäftsführer
widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft
gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird
dadurch nicht berührt.
Transparenz
§ 22. Entscheidungen der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission von
grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 21 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 23. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
Aufgaben der Unternehmensführung
§ 24. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu
überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Netzbetreiber und
Netzbenutzer in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen
zu setzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich allenfalls notwendige
Vorschläge über eine Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.
Tätigkeitsbericht
§ 25. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die
angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel
darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Nationalrat vorzulegen
und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist gegenüber
dem Nationalrat unmittelbar zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.
Elektrizitätsbeirat
§ 26. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde,
insbesondere
1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;
2. in Angelegenheiten, in denen die Elektrizitäts-Control GmbH in erster Instanz entscheidet,
ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG, sowie
3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1
wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere
1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs-
und Verteilernetzen und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverantwortlichen,
insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im
österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen
auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;
4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen
gemäß § 25 ElWOG;
5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;
6. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der
Elektrizitäts-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;
7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung
von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören
1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und für Wirtschaft und Arbeit;
2. je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Justiz;
3. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des
Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie
4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2
und 4 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3
Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen
Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
ernannt.
(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter
sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 27. Insoweit dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde das
Recht, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie
Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle auf ihre Tätigkeit Bezug
habenden Umstände zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende
Bekanntgabe von Daten, die zur Evidenthaltung von Unterlagen erforderlich sind, die als Grundlage für
die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Diese Unterlagen können erforderlichenfalls auch
für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesenen
Aufgaben herangezogen werden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 28. Wer an einem Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder
während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
Inkrafttreten
§ 29. (1) Die §§ 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für § 7 gilt dies
nach Maßgabe der im § 66a Abs. 2 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000
enthaltenen Übergangsbestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme
des Abs. 5 treten, sofern sich diese Tätigkeiten auf die Vollziehung von Bestimmungen beziehen, die in
der Novelle zum ElWOG, BGBl. I Nr. 121/2000 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Ausführungsgesetze der Länder beziehen, mit 1. März 2001 in Kraft; im Übrigen treten die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Anträge auf Genehmigung von Allgemeinen
Bedingungen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2) können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden. Entscheidungen
über die Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen können bereits vor diesem Zeitpunkt ergehen,
werden jedoch erst zu dem sich aus § 71 Abs. 5 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, ergebenden Zeitpunkt wirksam.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Elektrizitäts-Control GmbH haben
Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde erforderlichen
organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 vorliegen. Die Bestellung der
Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control GmbH hat bis spätestens 1. März 2001 zu erfolgen.
(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu
einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung
den im Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.
(4) Für die Beurteilung der sich aus Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG ergebenden Rechte und
Pflichten, besteht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörden.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 16 Abs. 1 und 30 Z 1 treten mit 1. März 2001 in Kraft.
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1. (Verfassungsbestimmung) der §§ 16 Abs. 1 und 29 Abs. 5 die Bundesregierung;
2. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.
Artikel 9
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der
Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübungsvoraussetzungen, die Tätigkeit und Organisation
von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie.
(2) Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, die anhand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur
Verfügung gestellten Daten, die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber
anfallende Ausgleichsenergie vornimmt, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge
für den Abruf von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie erstellt und die Preise für
Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht
verwaltet.
Bilanzgruppenkoordinator
§ 2. Wer eine Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
betreibt, ist ein Bilanzgruppenkoordinator. Insoweit ein Bilanzgruppenkoordinator nach diesem Bundesgesetz
als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme
auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Clearing und Settlement (§ 3 Abs. 1) zu
besorgen.
Ausübungsvoraussetzungen
§ 3. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine Konzession wird in
der Regel nur für eine Regelzone erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist
jedoch die Erteilung der Konzession für zwei Regelbereiche möglich.
(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben
erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen
1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen
Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten
drei Geschäftsjahre zu enthalten;
4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die
Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;
5. die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien
Verfügung stehenden Anfangskapitals;
6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte
Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer
einem Konzern angehören;
7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.
(4) Liegen für einen Regelbereich mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession
dem Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen
Interesse an einem funktionierenden Strommarkt bestmöglich entspricht.
Konzessionsvoraussetzungen
§ 4. (1) Eine Konzession gemäß § 3 darf nur erteilt werden, wenn
1. der Konzessionswerber die im § 9 angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen
vermag;
2. für den Regelbereich, für den die Konzession beantragt wird, keine Konzession für eine Verrechnungsstelle
vergeben wurde;
3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer
soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;
4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen
die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert
werden;
5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in
enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei
der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung
ihrer Überwachungspflicht hindern;
6.das Anfangskapital mindestens 30 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsführern
unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle
Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich
gewährleistet ist;
7. bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO
1994 vorliegt;
8. gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit
mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der
Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
9. die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb
des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung
eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und
praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat;
die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine
zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens
nachgewiesen wird;
10. mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
11. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht,
eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb
ausgeschlossen ist;
12. kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausübt, der geeignet
ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;
13. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
14. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen
Abrechnungssystems genügt;
15. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern
gewährleistet ist.
(2) Ein Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden,
wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie)
vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit als oberster Elektrizitätsbehörde und der Elektrizitäts-Control GmbH
als Aufsichtsbehörde zuzustellen.
Konzessionsrücknahme
§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurücknehmen, wenn der
Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit
1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie
erschlichen worden ist,
2. der Bilanzgruppenkoordinator seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;
3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr
vorliegt oder
4. der Bilanzgruppenkoordinator seinen Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß
nachkommt.
(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss
des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die
Leitung und Verwaltung einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsversorgung
als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung geändert wird.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht
zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen
Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine
ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des
Bilanzgruppenkoordinators zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster
Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof
entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Erlöschen der Konzession
§ 6. (1) Die Konzession erlischt
1. durch Zeitablauf;
2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);
3. mit ihrer Zurücklegung;
4. mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;
5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bilanzgruppenkoordinators.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid
festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn
zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator
übernommen worden ist.
Beteiligungen
§ 7. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator
direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe
des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
(2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator derart
zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht
oder überschritten werden oder dass der Bilanzgruppenkoordinator sein Tochterunternehmen wird, hat
dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat innerhalb von drei Monaten nach einer
Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis
5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten
Absichten verwirklicht werden müssen.
(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe
einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen
an einem Bilanzgruppenkoordinator.
(5) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeden
Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der
Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon
Kenntnis erlangen. Weiters haben die Bilanzgruppenkoordinatoren dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen,
die qualifizierte Beteiligungen halten.
(6) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Bilanzgruppenkoordinators zu stellenden
Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die zur Abwehr dieser
Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche
Maßnahmen sind insbesondere die Enthebung der Geschäftsleiter, aber auch sonstiger Funktionäre des
Bilanzgruppenkoordinators von ihrer Funktion, wenn sie beharrlich ihre Pflichten verletzen und das
volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt nur durch die Enthebung gewahrt
werden kann; in diesem Fall ist die Leitung des Unternehmens vorübergehend fachlich geeigneten
Aufsichtspersonen zu übertragen.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1
und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung
nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne
eine Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden
Aktionären gehalten werden, ruhen
1. bis zur Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass der Erwerb der
Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre, oder
2. bis zur Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass der Grund für die
erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof
gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat,
und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders
unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat
Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht
festzusetzen ist. Der Bilanzgruppenkoordinator und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner
haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des
Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs
offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 8 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind
die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.
Besondere Bewilligung
§ 8. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich
1. für die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börseunternehmen im Sinne
des § 2 Abs. 1 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989;
2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte
Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppenkoordinators,
sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese
Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.
(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten § 3 bis § 5 sinngemäß.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn
die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen.
Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.
Aufgaben
§ 9. (1) Aufgaben der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
sind
1. Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;
2. die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
3. der Abschluss von Verträgen
a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten
(Erzeugern und Händlern);
b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;
c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
d) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.
(2) Die Verwaltung der Bilanzgruppe in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht
umfasst insbesondere
1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
4. die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten,
deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen
entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die
betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den
Verträgen enthaltenen Vorgaben;
6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel,
Abwicklung und Abrechnung;
8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen
ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer
nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
10. die Verrechnung der Gebühren gemäß § 12 an die Bilanzgruppenverantwortlichen.
(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere
Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen – jedenfalls
1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als
Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;
2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu
errechnen;
3. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 beschriebenen Verfahren zu ermitteln
und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und
Regelzonenführer mitzuteilen;
5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
6. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter
Form zu veröffentlichen.
Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie
§ 10. (1) Preise für Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen
Verfahrens zu ermitteln.
(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen in
Frage kommenden Kraftwerken (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve)
je Ausgleichsperiode zu bestimmen.
(3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung eines marktorientierten Modells
zu ermitteln. Dieses Modell ist von der Verrechnungsstelle zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der
Regulierungsbehörde.
(4) Der Preis für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Vorarlberg richtet sich nach den Preisen im
Regelblock der Energie Baden-Württemberg AG.
Allgemeine Bedingungen
§ 11. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben die in § 9 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter
Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen, die Allgemeinen Bedingungen bedürfen
der Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten
1. eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber
anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
2. die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;
3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;
4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
5. die von den Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Regelzonenführern und Bilanzgruppenverantwortlichen
bereitzustellenden Daten sowie
6. die wesentlichen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Anwendung gelangenden Marktregeln.
(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn die
Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt
entsprechen und zur Erfüllung der im § 9 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, über Aufforderung der Elektrizitäts-Control
GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
Clearinggebühr
§ 12. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten
Leistungen hat die Elektrizitäts-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind
die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen
Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind
kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an elektrischer Energie der jeweiligen
Bilanzgruppe. Die besonderen Bilanzgruppen für Netzverluste sowie Transaktionen betreffend
Ökoenergie sind nicht mit einer Clearinggebühr zu belasten.
(2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten
des Bilanzgruppenkoordinators von der Elektrizitäts-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu
veranlassen.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme ihrer
Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 gegeben
sind.
(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu
einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung
diesen Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut. Hinsichtlich des § 7 hat die Vollziehung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu
erfolgen.
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird kundgemacht
Die Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10. Dezember
1997, BGBl. II Nr. 379/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 45/1999 wird wie
folgt geändert
1. Z 7 lautet
„7. in Tirol
Haus am Seespitz
Kurzzeittherapie für Drogenabhängige
6212 Maurach Nr. 124
Psychiatrisches Krankenhaus Hall
Entzugs-Station
Thurnfeldgasse 14
6060 Hall
Universitätsklinik für Psychiatrie
Ambulanz für Abhängigkeitserkrankungen (Drogenambulanz)
Anichstraße 35
6020 Innsbruck
Drogenberatungsstelle des Jugendzentrums Z 6
Dreiheiligenstraße 9
6020 Innsbruck
Sozialberatung für Alkohol- und Drogengefährdete
des Amtes der Tiroler Landesregierung
Kaiser-Josef-Straße 13
6020 Innsbruck
Stelle für ambulante Suchtprävention des Sozial- und
Gesundheitssprengels Innsbruck Stadt
Haydnplatz 5
6020 Innsbruck
Verein B.I.T.
Begleitung, Integration, Toleranz
Verein zur Hilfe der Suchtgiftkranken und deren Eltern
Kirchgasse 6
6111 Volders
Verein K.I.T.
Schlinglberg 10
6130 Schwaz“.
2. Z 8 lautet
„8. in Vorarlberg
Kurzzeittherapiestation Lukasfeld der Stiftung Maria Ebene
Herrengasse 41
6812 Meiningen
Langzeit-Therapiestation Carina der Stiftung Maria Ebene
Pater-Grimm-Weg 12
6800 Feldkirch
CLEAN Bregenz
Römerstraße 16/3
6900 Bregenz
CLEAN Feldkirch
Schießstätte 12/8
6800 Feldkirch
DIE FAEHRE – Hilfe und Beratung für Suchtgiftgefährdete und deren Angehörige
Bahnhofstraße 4
6850 Dornbirn
Psycho-soziale Beratungsstelle Dr. Bernhard Mika
Weiherstraße 2
6900 Bregenz
Suchtberatung Bludenz
Kasernplatz 5
6700 Bludenz“.
Nach Mitteilungen der belgischen Regierung haben nachstehende Staaten die Konvention vom 5. Juli
1890 betreffend die Schaffung eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung der Zolltarife samt
Abänderungsprotokoll (BGBl. Nr. 304/1920 bzw. 218/1951, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 83/1998) gekündigt