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121. Bundesgesetz: Energieliberalisierungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 121. Bundesgesetz: Energieliberalisierungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Gaswirtschaftsgesetz – GWG

Artikel 2: Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen

Marktorganisation

Artikel 3: Änderung der GewO 1994

Artikel 4: Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Artikel 5: Änderung des Preisgesetzes 1992

Artikel 6: Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Artikel 7: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Artikel 8: Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die

Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission

Artikel 9: Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der

Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt

werden

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden

(Gaswirtschaftsgesetz – GWG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Grundsätze

§ 1. Umsetzung von EU-Recht

§ 2. Anwendungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5. Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

§ 6. Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung

§ 7. Rechnungslegung

3. Teil

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

§ 8. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 9. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 10. Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 11. Festlegung besonderer Meldepflichten

§ 12. Informationspflicht

4. Teil

Betrieb von Erdgasunternehmen

1. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen

§ 13. Genehmigung und Untersagung

§ 14. Genehmigungsvoraussetzungen

§ 15. Technischer Betriebsleiter

§ 16. Geschäftsführer

2. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Erdgasunternehmen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 17. Pflichten der Netzbetreiber

§ 18. Diskriminierungsverbot

§ 19. Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)

§ 20. Netzbenutzungsentgelte

§ 21. Verweigerung des Netzzugangs

§ 22. Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 23. Streitbeilegungsverfahren

§ 24. Versorgungspflicht, Genehmigung der Versorgungsbedingungen und Preisbestimmung

§ 25. Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

2. Abschnitt

Fernleitungen, Fernleitungsunternehmen und Erdgastransit

§ 26. Fernleitungsunternehmen und Fernleitungen

§ 27. Erdgastransit

§ 28. Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

3. Abschnitt

Verteilerunternehmen

§ 29. Allgemeine Anschlusspflicht

§ 30. Informationspflichten

§ 31. Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

3. Hauptstück

Haftpflicht

§ 32. Haftungstatbestände

§ 33. Haftungsgrenzen

§ 34. Haftungsausschluss

§ 35. Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

4. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

§ 36. Endigungstatbestände

§ 37. Entziehung

§ 38. Umgründung

§ 39. Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

§ 40. Zurücklegung der Genehmigung

§ 41. Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

5. Teil

Netzzugangsberechtigte

§ 42. Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 43. Beantragung des Netzzuganges durch Erdgasunternehmen

6. Teil

Erdgasleitungsanlagen

1. Abschnitt

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

§ 44. Genehmigungspflicht

§ 45. Voraussetzungen

§ 46. Vorprüfung

§ 47. Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 48. Parteien

§ 49. Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 50. Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 51. Eigenüberwachung

§ 52. Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

§ 53. Erlöschen der Genehmigung

§ 54. Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

§ 55. Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 56. Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

2. Abschnitt

Enteignung

§ 57. Enteignungsvoraussetzung

§ 58. Zuständigkeit

7. Teil

Statistik

§ 59. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

8. Teil

Behörden und Verfahren

1. Abschnitt

Behörden

§ 60. Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 61. Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 62. Erdgasbeirat

§ 63. Verschwiegenheitspflicht

2. Abschnitt

Verfahren

1. Unterabschnitt

Allgemeines

§ 64. Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 65. Auskunftspflicht

§ 66. Kostenbeitrag

§ 67. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 68. Kundmachung von Verordnungen

2. Unterabschnitt

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 69. Vorprüfungsverfahren

§ 70. Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 71. Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 72. Erteilung der Genehmigung

3. Unterabschnitt

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

§ 73. Enteignungsverfahren

9. Teil

Strafbestimmungen

§ 74. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 75. Konsensloser Betrieb

§ 76. Preistreiberei

§ 77. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

10. Teil

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 78. Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 79. Übergangsbestimmungen

§ 80. Schlussbestimmungen

§ 81. Inkrafttreten

§ 82. Vollziehung

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden

(Gaswirtschaftsgesetz – GWG)

1. Teil

Grundsätze

Umsetzung von EU-Recht

§ 1. Durch dieses Gesetz werden

1. die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998

betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli

1998; S 1; Erdgasbinnenmarktrichtlinie);

2. die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große

Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie)

umgesetzt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat

1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf

oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden;

2. die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung;

3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie

4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen

zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

1. jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung

nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich

ist;

2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind, sowie

3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.

Ziele

§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend

und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten

Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten;

2. eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen

des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

3. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen,

die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der

Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf

den Umwelt- und Klimaschutz beziehen.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4. (1) Den Fernleitungs- und Verteilerunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche

Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt

1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;

2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluss an ihre

Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);

3. die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern, denen der Netzzugang nicht gewährt

wird;

4. die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;

5. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung oder für die Erfüllung

völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;

6. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(2) Die Fernleitungs- und Verteilerunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß

Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden

Mitteln anzustreben.

Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

§ 5. Erdgasunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen

nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten

Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen

Erdgasmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern.

Begriffsbestimmungen

§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;

2. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;

3. „Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft und verkauft, ohne

innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion

wahrzunehmen;

4. „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas

durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben

wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage handelt, die in einem unmittelbaren,

insbesondere räumlichen Zusammenhang mit der Förderung oder einer dem Bergwesen

zuzuzählenden Speicheranlage steht; zu Erdgasleitungsanlagen zählen insbesondere auch

Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckregelanlagen;

5. „Erdgaslieferant“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder

Endverbraucher liefert;

6. „Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den

Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes

Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene

Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

Fernleitungsunternehmen gemäß Z 8 sind Erdgasunternehmen;

7. „Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung

oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage vorwiegend oder ausschließlich für den

Transit oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;

8. „Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der

Fernleitung wahrnimmt oder welche das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum

Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas in einer Fernleitung wahrnimmt;

9. „Hausanschluss“ jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den

Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 15) des zum Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes

und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder – sofern vorhanden – mit dem Hausdruckregler;

10. „horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen

Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens

eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;

11. „integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;

12. „Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;

13. „langfristige Planung“ die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von

Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der

Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;

14. „Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von

ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden, und

der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung

erforderlich sind;

15. „Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete und für den Netzbenutzer wirtschaftlich günstigste

Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden

Netzes, an der Erdgas eingespeist oder entnommen wird;

16. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus

versorgt wird;

17. „Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

18. „Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;

19. „Netzzugangsberechtigter“ Kunde gemäß Z 12, der ein Recht auf Netzzugang hat;

20. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem

Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis

allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet,

wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der

Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;

21. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als

auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;

22. „Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur

Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;

23. „Speicherunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung

wahrnimmt;

24. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende

Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen,

deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der

Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;

25. „verbundenes Unternehmen“

a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB,

b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB,

oder

c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;

26. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;

27. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an

Kunden;

28. „Verteilergebiet“ ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geographisch abgegrenzter Raum;

29. „Verteilerleitungen“ Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von

Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;

30. „Verteilerunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung

wahrnimmt;

31. „Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick

auf die Versorgung von Kunden;

32. „vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der

folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder

Speicherung von Erdgas;

33. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb

oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet

werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder

Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen.

2. Teil

Rechnungslegung

Rechnungslegung

§ 7. (1) Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und

ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen

und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu veröffentlichen.

Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat nach den

Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung

ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung

des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.

(2) Integrierte Erdgasunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung

1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-,

-verteilungs- und -speicherungstätigkeiten sowie

2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1)

zu führen.

(3) Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu

enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung – unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen

Vorschriften – jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen

die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge

den gemäß Abs. 2 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln

sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet

werden.

(4) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher

Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen

(§ 6 Z 25) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.

3. Teil

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 8. Die mit der Vollziehung beauftragten Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die

Unterlagen der Erdgasunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der

ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist. Dazu zählt insbesondere auch die

Überwachung der den Gasunternehmen auferlegten Verpflichtungen.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 9. Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben

Erdgasunternehmen wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,

von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.

Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 10. Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und

einem Umfang von mehr als 100000000 m³ im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von

Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind dem

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu melden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat

diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.

Festlegung besonderer Meldepflichten

§ 11. (1) Erdgasunternehmen können verpflichtet werden, regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen

Daten zu melden, die zur Überprüfung der Angemessenheit der jeweils geforderten Entgelte erforderlich

sind.

(2) Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 140/1979, Anwendung finden, haben dem Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit die diesen Lieferungen zugrunde liegenden Preisansätze bekannt zu geben. Der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diese Preise in geeigneter Weise der Öffentlichkeit

zugänglich zu machen.

Informationspflicht

§ 12. Jeder Netzbetreiber und jedes Speicherunternehmen ist verpflichtet, jedem anderen Netzbetreiber

und Speicherunternehmen ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, dass der

Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des

Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

4. Teil

Betrieb von Erdgasunternehmen

1. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen

Genehmigung und Anzeige

§ 13. (1) Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 8) oder eines

Verteilerunternehmens (§ 6 Z 30) bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und

Arbeit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Tätigkeit eines Erdgashändlers, der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft,

ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor Aufnahme anzuzeigen.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 14. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen,

1. wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm

a) gemäß § 4 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie

b) nach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen

zu entsprechen;

2. wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich

oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges

berechtigten Versicherers nachweist, mit der die im § 32 bestimmte Haftpflicht nach

Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 33 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen

voll gedeckt ist;

3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese

a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,

b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder

EWR-Mitgliedstaates ist,

c) ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

d) von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;

4. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder

um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese

a) ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

b) für die Ausübung einen Geschäftsführer (§ 16) bestellt hat.

(2) Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 1 Z 3 lit. a) verloren, so kann die Genehmigung durch einen

vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 16) weiter ausgeübt werden.

(4) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 1 Z 3

lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-

Mitgliedstaates (Abs. 1 Z 3 lit. b) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem

anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des

Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse

gelegen ist.

(5) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder

EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. b) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 16) bestellt ist.

Technischer Betriebsleiter

§ 15. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche

Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu

bestellen. Die Bestellung mehrerer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter

jeweils verantwortlich sind, abgegrenzt sind.

(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Z 3 entsprechen und fachlich

befähigt sein, den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. § 14 Abs. 4 gilt

sinngemäß.

(3) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes, einschlägiges

Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches

Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die

erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt sowie eine

mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen

befördert, erbracht.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen,

wenn

1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene

Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung

seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Die Bestellung des Betriebsleiters ist vom Netzbetreiber innerhalb einer Frist von zwei Monaten

der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind Nachweise gemäß Abs. 2 und 3 vorzulegen.

(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des

Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter

ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner

Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Geschäftsführer

§ 16. (1) Der Netzbetreiber kann für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Geschäftsführer bestellen,

der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der

Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers

wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen

lassen.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten

vom Netzbetreiber unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Der zu bestellende Geschäftsführer

hat nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen

1. die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3;

2. eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis und

3. bei einer juristischen Person (§ 14 Abs. 1 Z 4) außerdem

a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder

b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften

geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder

4. bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes (§ 14 Abs. 1 Z 4) persönlich haftender

Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung

der Gesellschaft berechtigt ist.

§ 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des

Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1

dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung

berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder sie ein Arbeitnehmer ist, der

mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit

im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer

anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer

gemäß Abs. 1 eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der

betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für

den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der

Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene

Stellung zukommen.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des

Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin

einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn

zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird,

die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die

juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung hat und

wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2

Z 4 vorgeschriebene Stellung zukommt.

(6) Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers und scheidet der Geschäftsführer

aus, so ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der

Behörde anzuzeigen.

2. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Erdgasunternehmen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Pflichten der Netzbetreiber

§ 17. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet,

1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig

zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste

zu sorgen;

2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

3. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben und zu

erhalten, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen

zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung)

zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und

Unfällen zu informieren;

4. dem Betreiber von anderen Anlagen, die mit seinen eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende

Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten

Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen

Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

5. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme

in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der

Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern,

insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

7. Netzzugangsberechtigten nach Maßgabe der ihnen zustehenden Rechte den Zugang zu ihren

Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den veröffentlichten Netztarifen

zu gewähren;

8. Erzeuger von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten

Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung

anzuschließen.

(2) Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des

Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von

nicht unterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen. Insofern sich diese Erdgashändler bei der

Ausübung ihrer Tätigkeit elektronischer Medien bedienen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit durch Verordnung Regelungen zum Schutz der Konsumenten erlassen.

(3) Zur Sicherstellung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen kann

der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen die dem

Stand der Technik entsprechenden Mindestanforderungen umschrieben werden, die bei der Errichtung,

der Herstellung und dem Betrieb von Anlagen einzuhalten sind. Diese Verordnungen können weiters

nähere Bestimmungen insbesondere über die Erstellung von Sicherheitsberichten und Sicherheitsanalysen,

die Anforderungen an Pläne zur Störfallvermeidung, -begrenzung und -beseitigung zum

Inhalt haben. Insoweit diese Verordnungen die in Abs. 1 Z 3 enthaltenen Verpflichtungen näher

umschreiben, ist zur Erlassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. In dieser Verordnung können auch österreichische und

internationale Normen und Regelwerke der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich

erklärt werden. Insbesondere können in solchen Verordnungen auch Bestimmungen aufgenommen

werden, die eine Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Republik Österreich darstellen.

(4) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach § 42.

Diskriminierungsverbot

§ 18. Netzbetreibern ist es untersagt,

1. Netzbenutzer oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen

Unternehmen, diskriminierend zu behandeln;

2. wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung

eines Netzzugangs oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von

Erdgas durch sie selbst oder durch verbundene Unternehmen missbräuchlich zu verwenden.

Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)

§ 19. (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung

der Behörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften

dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen

Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die

Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen

Zusammenhang stehen;

3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt

und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers

oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die

Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;

6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung

orientieren;

7. sie klar und übersichtlich gefasst sind und

8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten

1. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

2. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen

Gasen gelten;

3. die möglichen Einspeisepunkte für das Erdgas und biogene Gase;

4. die verschiedenen, von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzuganges angebotenen Dienstleistungen;

5. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

6. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

7. die Frist, innerhalb derer der Netzbetreiber Anträge auf Netzzugang zu beantworten hat;

8. die grundlegenden Prinzipien für die Tarifierung und Verrechnung;

9. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität

zu reservieren sowie die benötigte Leitungskapazität vor der tatsächlichen Inanspruchnahme

anzumelden;

10. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Sicherheitsleistung.

In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der

Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Netzbedingungen enthaltenen Regelungen

sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8 der

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein

Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom

21. Juli 1998, S 37 ff., in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August

1998, S 18 ff., mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

Netzbenutzungsentgelte

§ 20. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten Netzbenutzungsentgelte zu

vereinbaren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie der Kostenbasiertheit entsprechen. Die

Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung sowie die Preisansätze für die Transportdienstleistungen für

Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1000000 m³ pro Jahr sind einmal jährlich

sowie nach jeder Änderung zu veröffentlichen.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlage geltenden Allgemeinen Netzbedingungen

sowie die bei der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze

der Tarifierung und Verrechnung offen zu legen.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde

liegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden

Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

(4) Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Netzbenutzungsentgelte verschiedener Netzbetreiber

ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche

Tarifstruktur den Preisansätzen der Netzbetreiber zugrunde zu legen ist. Dabei ist die Tarifstruktur auf

eine Weise zu bestimmen, dass eine kostenbasierende Preisgestaltung der Tarife möglich ist.

Verweigerung des Netzzugangs

§ 21. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden

1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

2. mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

3. wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen

Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen;

4. wenn der Netzzugang für Erdgaslieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Netz,

aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, keine Netzzugangsberechtigung hat;

5. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in

Übereinstimmung gebracht werden können;

6. wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge

eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß § 25 die Wettbewerbsfähigkeit

eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung

zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß § 25 nicht möglich ist.

Der Netzbetreiber hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten

schriftlich zu begründen. In den Fällen der Z 3, 4 und 6 ist in der Begründung gegebenenfalls auch jenes

Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Aufforderung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.

(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist – unter der

Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 19

Abs. 3 Z 9) – der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren

1. Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in

zeitlicher Reihung;

2. Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen

haben;

3. Transporte in Erfüllung von langfristigen Verträgen haben Vorrang vor Spotgeschäften.

Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf

Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.

(3) Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungstatbestandes

gemäß Abs. 1 Z 6 erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß § 22 Abs. 1 zu stellen.

Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese

Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung

festzustellen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch

die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des

Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines

Netzzugangs gemäß Abs. 1 zutreffen. Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs über Aufforderung eines

dritten Erdgasunternehmens, so hat in diesem Verfahren auch dieses Unternehmen Parteistellung. Die

Frist, innerhalb der der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen

des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 einen Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen.

Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, ist der

Netzbetreiber nur zum Nachweis über das Vorliegen dieser Aufforderung verpflichtet. Im Übrigen ist das

Erdgasunternehmen beweispflichtig, über dessen Aufforderung der Netzzugang verweigert wird. Der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung

zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 22. (1) Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß § 21 Abs. 1

Z 6 verweigert, hat er unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche, nachdem die Ablehnung dem

Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen

Antrag auf Feststellung zu stellen, dass die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von seiner

Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines

dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle

erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und die von dem Erdgasunternehmen

zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nachstehende

Unterlagen zu enthalten

1. Angaben über den zumutbaren Marktöffnungsgrad, der ohne eine spürbare Beeinträchtigung der

Wettbewerbsfähigkeit erreicht werden kann;

2. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche

Dauer;

3. den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien

differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 42 sowie

4. jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Abs. 5 angeführten Gesichtspunkte erforderlich

sind.

(2) Sind dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht alle unter Z 1 bis 4 angeführten Unterlagen angeschlossen,

und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist der Antrag ohne

weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(3) Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Abs. 1) sind die gemäß § 21 Abs. 4 anhängigen

Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 21 Abs. 1 Z 6 gestützten

Begründung der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den

Feststellungsantrag ausgesetzt.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels

Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn das antragstellende

Erdgasunternehmen nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge

eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit

entsteht oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist und keine wirtschaftlich tragfähigen

Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere auch das Ausmaß festzustellen,

in dem der Marktzugang zu gewähren ist (Marktöffnungsgrad), den Kreis der von dieser

Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien

Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei seiner Entscheidung gemäß Abs. 4

insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen

1. das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes;

2. die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit

zu gewährleisten;

3. die Stellung des Erdgasunternehmens auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage

auf diesem Markt;

4. die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Erdgasunternehmen und Fernleitungsunternehmen

sowie jene von Kunden;

5. den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der

betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigen;

6. die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;

7. inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen

unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem

wahrscheinlichen Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte

rechnen können;

8. das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität

dieser Netze;

9. die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde.

Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die in

Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge

sinken oder sofern der betreffende Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung

angepasst werden oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen finden kann.

(6) Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung

gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bescheidmäßig festgestellt (Abs. 4), hat der Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, dass einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete

Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 gewährt wird. Die Verordnung hat

insbesondere auch das Ausmaß zu enthalten, in dem der Netzzugang zu gewähren ist (Marktöffnungsgrad),

den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung

ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer für die diese Ausnahme gewährt wird. Eine

Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig.

Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze

Bedacht zu nehmen.

(7) Die gemäß Abs. 6 zu erlassende Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat seine Entscheidung gemäß Abs. 4 sowie die

Verordnung gemäß Abs. 6 zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der

Europäischen Union zu übermitteln.

(9) Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von vier Wochen nach Einlangen

der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer

Ausnahme, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Feststellungsbescheid gemäß § 68

Abs. 6 AVG beheben oder abändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufheben oder

abändern. Fasst die Kommission nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG einen

endgültigen Beschluss, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe dieses

Beschlusses den gemäß Abs. 4 erlassenen Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder

abzuändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung

oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 4 hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß

Abs. 6 erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufgehoben wird.

Streitbeilegungsverfahren

§ 23. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 21 Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen eine Zuständigkeit

des Kartellgerichtes besteht, entscheiden über Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten

und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die

anzuwendenden Netzbedingungen und das Netznutzungsentgelt, die ordentlichen Gerichte.

(2) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 21

Abs. 4 gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingebracht werden; sind die Parteien

ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis

zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts

über einen, gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen.

Versorgungspflicht, Genehmigung der Versorgungsbedingungen und Preisbestimmung

§ 24. Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber einem Endverbraucher (§ 6 Z 2) oder

wurde durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6 eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß

§ 17 Abs. 1 Z 7 festgestellt, ist das antragstellende Unternehmen verpflichtet, innerhalb seines Verteilergebietes

diese Endverbraucher zu angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen (Versorgungsbedingungen)

und Preisen zu versorgen (Versorgungspflicht).

(2) Erfolgt eine Einschränkung des Rechtes von Netzzugangsberechtigten durch eine Verordnung

gemäß § 22 Abs. 6, hat das antragstellende Erdgasunternehmen die Bedingungen für die Versorgung von

der Behörde genehmigen zu lassen. § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß. Der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit kann für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher sowie für die damit

zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Die Bestimmung

sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Festpreis oder Preisband) ist zulässig.

Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

(3) Preise im Sinne des Abs. 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der

Gewinnung, dem Transport und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen

als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich

entsprechen.

(4) Preise gemäß Abs. 1 können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind

bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, vor

jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren

durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten

Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt

sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(5) Nach Abschluss des der Begutachtung im Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind

sämtliche Unterlagen dem Gasbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im

Gasbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(6) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien

und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Gasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch

nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(7) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung

in dem der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen

wurde, außer im Fall des Abs. 5, den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien

und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Gasbeirat vorgenommen

wurde sowie im Fall des Abs. 5, den Mitgliedern des Gasbeirats gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 3

zur Stellungnahme zu übermitteln.

(8) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl in dem der Begutachtung

des Gasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Gasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung

vorgeladen werden.

(9) Die gemäß Abs. 1 genehmigten Versorgungsbedingungen und die vom Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit bestimmten Preise sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

§ 25. (1) Kann ein Erdgasunternehmen die im Rahmen von Erdgaslieferverträgen mit unbedingter

Zahlungsverpflichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, zu

übernehmenden Gasmengen an seine Kunden nachweislich nicht absetzen, ist es berechtigt, rechtzeitig

vor Beginn der Lieferverpflichtung, die innerhalb der nächsten Lieferperiode, höchstens jedoch der

nächsten zwölf Monate zu übernehmenden und nicht absetzbaren Mengen über eine Börse oder – solange

kein liquider Handelsplatz für Erdgas im Binnenmarkt zur Verfügung steht – über eine Versteigerung zu

verkaufen. Die im Rahmen dieser Versteigerungen oder über die Börse zu verkaufenden Mengen sind

anteilig allen Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung dieses Unternehmens anzurechnen.

Die Anteile errechnen sich aus dem Verhältnis der zueinander in Relation gesetzten einzelnen

Vertragsmengen dieser Lieferverträge. Das Erdgasunternehmen hat dabei die Menge und den Zeitraum,

innerhalb dessen die Lieferung erfolgt, sowie sonstige Charakteristika der Lieferung einschließlich der

sonstigen wesentlichen Vertragsbestimmungen für das Verkaufsverfahren bekannt zu geben.

(2) Die Versteigerungsbedingungen sind transparent und nicht diskriminierend zu gestalten und vom

Erdgasunternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens zwei Monate vor dem

Versteigerungstermin anzuzeigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann innerhalb einer

Frist von einem Monat nach Einlagen der Anzeige eine Änderung der Bedingungen verlangen, wenn

durch die vorgelegten Versteigerungsbedingungen ein transparentes und die Gleichbehandlung aller

möglichen Bieter gewährleistendes Verfahren nicht sichergestellt ist. Der Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit kann nähere Bestimmungen über das Verfahren dieser Versteigerung, insbesondere die Fristen,

die Pflicht zur Bekanntgabe des Versteigerungstermins sowie die Voraussetzungen der mit der Versteigerung

betrauten Stellen erlassen.

(3) Insoweit mit dem Erlös aus dem Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung nicht die

tatsächlichen Aufbringungskosten für die gemäß Abs. 1 ermittelten Anteile abgedeckt werden können,

wird der Differenzbetrag durch einen Zuschlag zum vereinbarten Netzbenutzungsentgelt von den Endverbrauchern

aufgebracht. Zu diesem Zweck haben die Erdgasunternehmen den beim Verkauf über eine

Börse oder über eine Versteigerung erlittenen Ausfallsbetrag dem Bundesministerium für Wirtschaft und

Arbeit innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Verkaufsverfahrens bei sonstigem Rechtsverlust zu

melden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Grundlage der gemeldeten Ausfallsbeträge

jährlich durch Verordnung den Zuschlag zum Netznutzungsentgelt durch Umlegung auf die im Bundesgebiet

an Endverbraucher, die netzzugangsberechtigt sind, abgesetzte Gesamtmenge an Erdgas per

Kubikmeter zu bestimmen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Einhebung, der Abführung und der

Auszahlung des Zuschlages an die betroffenen Erdgasunternehmen hat der Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit durch Verordnung festzulegen.

(5) Tatsächliche Aufbringungskosten sind jene Kosten, die dem Erdgasunternehmen aus Verträgen

mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bis zur Übernahme in sein Netz entstehen. Zur Ermittlung der

Aufbringungskosten sind alle Verträge eines Unternehmens mit unbedingter Zahlungsverpflichtung

anteilsmäßig heranzuziehen.

2. Abschnitt

Fernleitungen, Fernleitungsunternehmen und Erdgastransit

Fernleitungsunternehmen und Fernleitungen

§ 26. (1) Fernleitungsunternehmen im Sinne des § 6 Z 8 ist die OMV Aktiengesellschaft. Der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Z 8 weitere

Fernleitungsunternehmen durch Verordnung zu benennen.

(2) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 7 sind

1. die West-Austria-Gasleitung (WAG) von Baumgarten bis Oberkappel

und

2. die Trans-Austria-Gasleitung I und II (TAG) von Baumgarten bis Arnoldstein.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die in Z 1 und 2 angeführten Fernleitungen

um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die die im § 6 Z 7 bestimmten Voraussetzungen

zutreffen.

Erdgastransit

§ 27. (1) Die OMV Aktiengesellschaft ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates

91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom

12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit

im Sinne dieser Richtlinie stellen, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten. Insoweit bezüglich

Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Aktiengesellschaft die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das

alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von

Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission und

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit

einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen

des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie

dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die

Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(3) Die Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind über den Abschluss

eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluss eines

Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft

und Arbeit die Gründe hiefür mitzuteilen.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach

Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere

ihren bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt

in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

§ 28. Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen

Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden

Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

3. Abschnitt

Verteilerunternehmen

Allgemeine Anschlusspflicht

§ 29. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den gemäß § 31 veröffentlichten Allgemeinen

Netzbedingungen und Preisansätzen innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche

Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netzbenutzung abzuschließen (Allgemeine

Anschlusspflicht) und diese am technisch geeigneten und für den Endverbraucher wirtschaftlich

günstigsten Anschlusspunkt an ihr Erdgasnetz anzuschließen.

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes

unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht

zumutbar ist.

(3) Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher

keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.

Informationspflichten

§ 30. Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über

energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten

Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten.

Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

§ 31. (1) Die im Anhang angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung

ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts

zugrunde liegenden Preisansätze im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung

der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze von sonstigen Verteilerunternehmen hat in

dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlautbarungsblatt,

Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das betreffende Unternehmen

seinen Sitz hat.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die im Anhang enthaltene Liste

jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts

zugrunde liegenden Preisansätze sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

3. Hauptstück

Haftpflicht

Haftungstatbestände

§ 32. (1) Netzbetreiber (§ 6 Z 6) haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim

Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper

oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn-

und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.

Haftungsgrenzen

§ 33. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden

Vorgangs in folgender Weise begrenzt

1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von

4000000 S – ab 1. Jänner 2002, 292000 € – oder mit einem Rentenbetrag von jährlich

240000 S – ab 1. Jänner 2002, 17520 € – für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt

nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 120000000 S – ab 1. Jänner 2002,

8760000 € –, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an

Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 250000000 S – ab 1. Jänner 2002,

18250000 € –, wobei der Mehrbetrag von 130000000 S – ab 1. Jänner 2002, 9490000 € – nur

für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt

die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem

Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in

einem weiteren Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein

anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Haftungsausschluss

§ 34. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als

1. der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig

gewesen ist;

2. die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang

ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder

3. der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr,

Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.

Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

§ 35. (1) Genehmigungswerber gemäß § 13 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines

Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden

Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur

Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Im Falle der Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat der Betreiber

dieser Anlagen durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen, dass

sich der Versicherungsschutz (die Haftpflichtversicherung) auch auf die neu errichteten oder geänderten

Anlagen (Anlagenteile) erstreckt.

(3) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung

der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber

nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung

nachweist, die Genehmigung gemäß § 37 zu entziehen.

4. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens

Endigungstatbestände

§ 36. Die Genehmigung gemäß § 13 endigt

1. durch Entzug der Genehmigung gemäß § 37;

2. durch Zurücklegung der Genehmigung;

3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;

4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft

des Handelsrechtes, sofern sich aus § 38 nichts anderes ergibt;

5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers;

6. durch Untersagung (Einweisung) gemäß § 41.

Entziehung und Untersagung

§ 37. (1) Die Behörde hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn

1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen;

2. ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung

gemäß § 35 Abs. 3 nachzuweisen, nicht nachkommt;

3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwer wiegender Verstöße

gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges

Verhalten zu befürchten ist.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner

Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften

dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

Umgründung

§ 38. (1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere

durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen)

gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger

nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt

keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

(2) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 1 entsteht mit

dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen

gemäß § 14 erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter

Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten

Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch

anzuzeigen.

(3) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer

Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Ausübungsberechtigung. Die

Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in

das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.

(4) Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung

der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat

oder im Falle des § 14 Z 4 lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

§ 39. Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 13) einer Personengesellschaft des

Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im

Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der

Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

Zurücklegung der Genehmigung

§ 40. Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche

Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die

Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die

Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.

Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

§ 41. (1) Kommt ein Netzbetreiber seinen ihm nach dem 2. Hauptstück auferlegten Pflichten nicht

nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu

beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder

zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen

Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise

heranziehen (Einweisung). Sind

1. die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen nach dem

2. Hauptstück auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist, oder

2. kommt das Unternehmen dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände

nicht nach,

so ist dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die

Bestimmungen des 2. Hauptstücks ein anderes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen zur dauernden

Übernahme des Netzbetriebes zu verpflichten.

(3) Das gemäß Abs. 2 verpflichtete Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen tritt in die Rechte und

Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen hat die Behörde auf

dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird,

gegen angemessene Entschädigung so weit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig

ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten

Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung

zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die

Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

5. Teil

Netzzugangsberechtigte

Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 42. Kunden sind berechtigt, mit Erdgasunternehmen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur

Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen Netzzugang zu begehren.

Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen

§ 43. Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von

biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern

hiedurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.

6. Teil

Erdgasleitungsanlagen

1. Abschnitt

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

Genehmigungspflicht

§ 44. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten

bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen

einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde.

(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich

0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage

1. Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen,

aus denen hervorgeht, dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln

der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik

beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird, oder

2. die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖNORM EN ISO 9000 „Qualitätsmanagement-

und Qualitätssicherungsnormen; Leitfaden zur Auswahl und Anwendung“ vom 1. September

1994, ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung

in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst“ vom 1. September

1994, ÖNORM EN ISO 9002 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung

in Produktion und Montage“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9003

„Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung“

vom 1. September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 „Qualitätsmanagement und Elemente eines

Qualitätssicherungssystems-Leitfaden“ vom 1. September 1994, alle erhältlich beim Österreichischen

Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie

3. ein Sicherheitskonzept gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 und § 70 Abs. 2 Z 12 sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis

gemäß § 35 Abs. 2

zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß § 57 in

Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei

Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluss der im § 70 Abs. 2 Z 1 und 5

angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers

binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 vorliegen. § 48 Abs. 1 Z 4

gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 12 und 13 nicht beigeschlossen

und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG der Behörde vorgelegt, ist die Anzeige

innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, jene im Abs. 2 bestimmten

Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind,

durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik

keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 45 geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.

Voraussetzungen

§ 45. (1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass

1. das Leben oder die Gesundheit

a) des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,

b) der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und

c) der Nachbarn nicht gefährdet wird;

2. dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;

3. Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;

4. die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden sowie

5. die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen

Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Vorprüfung

§ 46. (1) Die Behörde kann über Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren

anordnen, wenn ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke (§ 56)

oder auf Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage (§ 47) vorliegt und zu befürchten ist, dass durch diese

Erdgasleitungsanlage öffentliche Interessen nach § 47 Abs. 5 wesentlich beeinträchtigt werden. Die

Behörde hat über diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen

Körperschaften, welche die durch die geplante Erdgasleitungsanlage berührten öffentlichen Interessen

(§ 47 Abs. 5) vertreten, zu hören.

(3) Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen

Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 47. (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 3 nur mit

Genehmigung der Behörde errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.

(2) Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten

Auflagen, zu erteilen,

1. wenn nach dem Stand der Technik (§ 6 Z 24) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften

zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden

bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles

voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 vermieden und Belästigungen,

Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 3 auf

ein zumutbares Maß beschränkt werden;

2. wenn die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung

der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik

erfolgt und

3. wenn der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes

in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.

(3) Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist über Antrag eines Netzbetreibers zu versagen,

wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage einen Netzbetreiber daran hindern würde,

die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen, und dieser Versagungsgrund

nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden kann. Der antragstellende

Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen.

(4) Eine Versagung gemäß Abs. 3 ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur

Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.

(5) Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen,

der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der

Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes,

der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen.

Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften

zu hören.

(6) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme

einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung

der Betriebsgenehmigung vorbehalten.

(7) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 45 Abs. 1 Z 1

bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer

allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die

Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht

kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen

Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß § 44

Abs. 2 ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie

unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer

Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer

und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Parteien

§ 48. (1) Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung

1. der Genehmigungswerber;

2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber

befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von

Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an

diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die

Bergbauberechtigten;

3. die Nachbarn (Abs. 2), soweit ihre nach § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 geschützten Interessen berührt

werden;

4. Netzbetreiber, die einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß § 47 Abs. 3 gestellt

haben.

(2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung, den

Bestand oder den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder

sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich

vorübergehend in der Nähe der Erdgasleitungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes

dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie

etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend

aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des

Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf

grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn

in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 49. Unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 2 kann der Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit durch Verordnung weitere Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausnehmen, wenn

auf Grund ihrer Beschaffenheit zu erwarten ist, dass die gemäß § 45 wahrzunehmenden Interessen

hinreichend geschützt sind. In dieser Verordnung können auch technische Regelwerke für die

Beschaffenheit der von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Erdgasleitungsanlagen für verbindlich

erklärt werden.

Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 50. (1) Der Anlageninhaber hat die Fertigstellung der Erdgasleitungsanlage oder ihrer wesentlichen

Teile der Behörde anzuzeigen. Hat sich die Behörde anlässlich der Errichtungsgenehmigung eine

Betriebsgenehmigung nicht vorbehalten, ist der Anlageninhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung

berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

(2) Wurde die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage einer Betriebsgenehmigung gemäß § 47

Abs. 6 vorbehalten, ist nach der Fertigstellungsanzeige die Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu

genehmigen, sofern die Auflagen der Errichtungsgenehmigung erfüllt wurden.

(3) Der Anlageninhaber hat die dauernde Auflassung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage der

Behörde anzuzeigen.

Eigenüberwachung

§ 51. (1) Der Inhaber einer Erdgasleitungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder

prüfen zu lassen, ob sie den für die Anlage geltenden Vorschriften, dem Genehmigungsbescheid oder

anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid

oder in einem anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheid oder andere für die Anlage

geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden

Prüfungen zehn Jahre.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der Erdgasleitungsanlagen

Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des

fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende,

jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch

vom Inhaber der Erdgasleitungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten

und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind

Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die

jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für

eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere

festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und

sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem

anderen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden

Prüfung der Anlage aufzubewahren und über Verlangen der Behörde vorzulegen.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten,

so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung

und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen

Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.

Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

§ 52. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage wird die Wirksamkeit

der Genehmigung zur Errichtung der Erdgasleitungsanlage und der Betriebsgenehmigung nicht

berührt.

Erlöschen der Genehmigung

§ 53. (1) Eine gemäß § 47 erteilte Genehmigung erlischt, wenn

a) mit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen

wird oder

b) die Fertigstellungsanzeige (§ 50 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der

Errichtungsgenehmigung erfolgt.

(2) Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn

a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in

denen die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung

gemäß § 47 Abs. 6 vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird oder

b) der Genehmigungsinhaber anzeigt, dass die Erdgasleitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen

wird, oder

c) der Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als

drei Jahre unterbrochen wurde.

(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde auf insgesamt höchstens sieben

Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf

angesucht wird.

(4) Nach Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung hat der letzte Anlageninhaber die

Erdgasleitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen

und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, dass dies durch privatrechtliche

Vereinbarungen über das Belassen der Erdgasleitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist

mit möglichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen

Grundstücke vorzugehen.

(5) Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen

Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der im § 45 angeführten Schutzgüter zu vermeiden.

Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

§ 54. (1) Wird eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet,

erweitert oder wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten

wurde, ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des

gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung

des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen.

Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn

zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht

zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 55. (1) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Erdgasleitungsanlage verursachte

Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche

Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige

Erdgasleitungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die

Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder

teilweise Stilllegung der Erdgasleitungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige, die Anlage

betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur

Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie

nach Verständigung des Inhabers der Erdgasleitungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der

Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die

Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor

Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein

schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser

Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,

wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist und seit dem Anschlag an der Amtstafel

durch die Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar. Sie treten

mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, sofern keine kürzere

Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von der

Maßnahme betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide

nicht berührt.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und

ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach

Abs. 1 bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Erdgasleitungsanlage

betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1

getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

§ 56. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung, die Erweiterung oder Änderung einer

Erdgasleitungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke

zu genehmigen.

(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem

Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten

berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.

(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung besteht nur dann, wenn der Beginn der Vorarbeiten

innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Antragstellung, in Aussicht genommen ist.

(4) In der Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu

betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erdgasleitungsanlage erforderlichen

Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigentümern und

dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.

(5) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender

Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der

betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.

(6) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang

sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist auf höchstens drei Jahre,

gerechnet ab Zustellung des Bescheides, mit dem die Vorarbeiten genehmigt wurden, zu verlängern,

soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.

(7) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine

Ausfertigung der Genehmigung und eine Übersichtskarte gemäß Abs. 2 zuzustellen, die unverzüglich

durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sind. Die Kundmachungsfrist beträgt drei Wochen. Mit

den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7

die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte

mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in

Kenntnis zu setzen.

(9) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke,

die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und allfällige

Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum

Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine

Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das

Entschädigungsverfahren gilt § 73 sinngemäß.

2. Abschnitt

Enteignung

Enteignungsvoraussetzung

§ 57. (1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder

Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im

öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls nicht vor, wenn bereits eine

Erdgasleitungsanlage in dem betreffenden Gebiet rechtmäßig besteht oder in Planung ist und die

bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind. Der Bewilligungswerber ist verpflichtet,

für die Trassenführung der Erdgasleitungsanlage nach Möglichkeit öffentliches Gut vorzusehen, es sei

denn, der Bewilligungswerber hat bereits vor Antragstellung mit allen betroffenen privaten Grundstückseigentümern

Vereinbarungen über die Trassenführung geschlossen und dies der Behörde nachgewiesen.

Erst wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht, können private

Grundstücke für die Erdgasleitungsanlage enteignet werden.

(2) Die Enteignung umfasst

1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

2. die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;

3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen

Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(3) Von der im Abs. 2 Z 2 angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht

werden, wenn die übrigen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

Zuständigkeit

§ 58. (1) Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie

nach Maßgabe des § 73 über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die

Genehmigung der Anlage gemäß § 60 zuständig ist.

(2) Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 44 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen

sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 der Landeshauptmann.

7. Teil

Statistik

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 59. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und

sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder

umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können,

anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in

Bezug auf die Gewinnung von gasförmigen Kohlenwasserstoffen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung

hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten

1. die Erhebungsmasse;

2. statistische Einheiten;

3. die Art der statistischen Erhebung;

4. Erhebungsmerkmale;

5. Merkmalsausprägung;

6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind,

wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu

beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der

Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen

beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes

2000 zu erfolgen.

8. Teil

Behörden und Verfahren

1. Abschnitt

Behörden

Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 60. (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind – unbeschadet der Regelung in Abs. 2

– als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig

1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für

a) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von

Fernleitungsanlagen im Sinne des § 26 Abs. 2;

b) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die

Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;

c) die Aufsicht über Fernleitungsunternehmen (§ 26 Abs. 1);

d) die Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für Fernleitungsunternehmen;

e) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Netzzugangsverweigerung vorliegen

(§ 21);

f) die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges

(§ 22);

g) die Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit als Fernleitungsunternehmen

oder als Verteilerunternehmen (§ 13 Abs. 1);

2. in allen übrigen Fällen, der Landeshauptmann.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

(3) Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Erdgasfernleitung im Sinne des § 6 Z 7 oder

einer Verteilerleitung im Sinne des § 6 Z 29 auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der bisher

zuständigen Behörde sowie der auf Grund des geänderten Charakters nunmehr zuständigen Behörde

mitzuteilen.

(4) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung von Erdgasfernleitungsanlagen oder die Zulässigkeit,

den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von

Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen,

sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die

Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für

Wirtschaft und Arbeit.

Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 61. (1) In Angelegenheiten der Preisbestimmung ist Behörde der Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch

Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden

Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden

Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der

Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 62 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer,

die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören.

Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur

Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der

Landeshauptmänner auf den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über.

Erdgasbeirat

§ 62. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft sowie

2. in den Fällen des § 60 Abs. 1, ausgenommen jenen von Z 1 lit. a und e,

ist ein Erdgasbeirat einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere

1. die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die

Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick

auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und

die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

2. die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher,

auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;

3. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen

auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der

Preisansätze gemäß § 20 Abs. 4 und 5;

5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;

6. die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;

7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung

von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören

1. je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Justiz, für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des

Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und

3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3

Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen

Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

ernannt.

(5) Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind,

vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die

Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.

Verschwiegenheitspflicht

§ 63. Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen

als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Erdgasbeirats teilnimmt, darf Amts-,

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden

sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

2. Abschnitt

Verfahren

1. Unterabschnitt

Allgemeines

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 64. Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die ihre Tätigkeit im Inland entfalten, sind

verpflichtet, gegenüber der Behörde einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz)

zu bestellen.

Auskunftspflicht

§ 65. (1) Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre

Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die

Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in

die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen.

(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen

verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht

berührt.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Kostenbeitrag

§ 66. (1) Für nach diesem Bundesgesetz auf Antrag eingeleitete Preisverfahren ist, ausgenommen in

den Fällen des § 21 Abs. 4, ein Kostenbeitrag von mindestens 1000 S und höchstens 50000 S zu leisten.

(2) Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall

nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung

betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten. § 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(3) Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere

Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 67. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz

erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der

Behörde gemäß § 8 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet

werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von

Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an

1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

3. die Mitglieder des Erdgasbeirats, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an die

gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannten Mitglieder;

4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

5. die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde,

soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und

6. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 61 Abs. 2, soweit diese Daten von

dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens

benötigt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 61 Abs. 2 ermächtigt,

verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an

1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

3. diejenigen Stellen, denen anstelle der im § 62 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht

zukommt;

4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die

Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und

5. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(4) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu

übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union

oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.

Kundmachung von Verordnungen

§ 68. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr

Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in

anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren

periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.

2. Unterabschnitt

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

Vorprüfungsverfahren

§ 69. (1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende

Unterlagen vorzulegen

1. einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;

2. einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den

offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 70. (1) Die Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen

1. ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50000;

2. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung

der geplanten Erdgasleitungsanlage, insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebsdruck;

3. ein Trassenplan im Maßstab 1 : 2000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage und die

betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite des vorgesehenen

Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind;

4. ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß § 6 Z 4;

5. ein Verzeichnis der von der Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen,

Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;

6. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen

und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet

werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger

und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und

die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im

Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417, sind, die Namen und

Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975);

7. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der

von der Leitungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke

ersichtlich ist;

8. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen

und die Schutzzone liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten;

9. eine Begründung für die Wahl der Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen

örtlichen Verhältnisse;

10. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im

Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3;

11. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens

beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;

12. ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte

mit Gefahrenanalyse sowie eine Notfallsplanung umfasst;

13. eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß § 35 Abs. 2.

(3) Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen abzusehen,

wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.

(4) Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3

erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen

oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 71. (1) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes

einer Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer genehmigten

Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der

Augenscheinsverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den

Nachbarn und den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekannt zu machen. Die Eigentümer

der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß § 70 Abs. 2 Z 6 und die im § 48 Abs. 1 Z 1 und 2

genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer sind, sind

die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur

Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, etwa durch Anschlag im

Haus, bekannt zu geben.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG)

gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erdgasleitungsanlage nur mit

Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu

wahren.

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erdgasleitungsanlage vorgebracht,

so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist

in der Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen

auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage

berührt werden, sind sie zu hören.

(5) Jene Gemeinde, in deren Gebiet eine Erdgasleitungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist

im Verfahren zur Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im

Sinne des § 45 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach

anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden abgestimmt vorzugehen

und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

Erteilung der Genehmigung

§ 72. (1) Die Erdgasleitungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen

gemäß § 45 erfüllt sind.

(2) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem, dem Zeitaufwand der hiefür

erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder

von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des

Schutzes der im § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen bestehen.

(3) Bei Erweiterungen oder genehmigungspflichtigen Änderungen hat die Genehmigung auch die

bereits genehmigte Erdgasleitungsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Erweiterung oder

Änderung zur Wahrung der in § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits

genehmigten Anlage erforderlich ist.

(4) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen und mit den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehenden Übereinkommen sind von der

Behörde im Bescheid zu beurkunden. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen Beurkundungen

und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen

Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die

Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter

Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben

sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.

3. Unterabschnitt

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

Enteignungsverfahren

§ 73. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die

Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen

anzuwenden

1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch

Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 57 Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden

unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber

zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige

Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für

den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze

Grundstück einzulösen.

2. Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über

die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand

zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.

3. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten

und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten

Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid

ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

4. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden

Bescheides (Z 3) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht

begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt

hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft.

Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des

Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid

bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

5. Ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid

oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im

Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 3) gerichtlich hinterlegt oder

an den Enteigneten ausbezahlt ist.

6. Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form

einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber

unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber

entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3.

7. Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte

Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die

Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird,

zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf

Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich

der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes

eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Die Behörde hat das Grundbuchsgericht

von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

8. Vom Erlöschen der gasrechtlichen Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist der Eigentümer

des belasteten Grundstückes durch die Behörde, die über den Gegenstand der Enteignung

entscheidet, zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege

der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über

seinen Antrag die für die Erdgasleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten

unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung

durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gilt Z 3 und 4 sinngemäß.

9. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück

für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines

innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erdgasleitungsanlage gestellten Antrages des früheren

Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen

angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Z 3

und 4.

9. Teil

Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 74. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe

bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200000 S – ab 1. Jänner

2002 mit 14600 € – zu bestrafen, wer

1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 7 nicht nachkommt;

2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;

3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;

4. seiner Informationspflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;

5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder

Abs. 6 nicht nachkommt;

6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 oder § 50

Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;

7. seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1 nicht nachkommt;

8. seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;

9. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 17

Abs. 2 oder 3 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;

10. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;

11. den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 20 Abs. 4 bestimmten Grundsätzen

oder der gemäß § 20 Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht entspricht;

12. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 22

Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

13. seiner Verpflichtung zur Versorgung gemäß § 24 nicht nachkommt;

14. andere als die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 festgelegten

Preise auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt;

15. seinen Verpflichtungen gemäß § 27 nicht nachkommt;

16. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 25 Abs. 8, § 28 oder § 31 nicht nachkommt;

17. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 29 nicht nachkommt;

18. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44

Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

19. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;

20. seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;

21. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59

Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

22. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 65 nicht nachkommt oder

23. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen

Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Konsensloser Betrieb

§ 75. (1) Wer

1. die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt oder

2. eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage

ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren

Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,

ist mit Geldstrafe bis zu 500000 S – ab 1. Jänner 2002 bis zu 36500 € – zu bestrafen.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Preistreiberei

§ 76. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe

bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Erdgaslieferung oder eine Netzdienstleistung

einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder

Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten

Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Geldstrafe bis

zu 500000 S – ab 1. Jänner 2002 bis zu 36500 € –, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu

800000 S – ab 1. Jänner 2002 bis zu 58400 € – zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 77. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9, des § 18 Z 2 oder des § 63 Daten widerrechtlich

offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse

des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf

Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder

2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig

hält.

10. Teil

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 78. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften

außer Kraft

1. Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom

26. Jänner 1939, dRGBl. I, S 83 (GBlfÖ Nr. 156/1939);

2. Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom

17. Jänner 1940, dRGBl. I, S 202 (GBlfÖ Nr. 18/1940);

3. Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I, S 1451 (Energiewirtschaftsgesetz);

4. Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom

8. November 1938, dRGBl. I, S 1612;

5. Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom

7. Dezember 1938, dRGBl. I, S 1731;

6. Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom

21. Oktober 1940, dRGBl. I, S 1391;

7. Anordnung der Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der

Ostmark vom 17. Juni 1940, DRAnz Nr. 143/1940;

8. Anordnung über die Verbindlichkeitserklärung der allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmungen

vom 27. Jänner 1942, DRAnz 39/1942;

9. Anordnung über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung und

Verwendung von Gas vom 31. Juli 1940, RWMBl S 474;

10. Erlass des Reichswirtschaftsministers über Behandlung energiewirtschaftlicher Bauvorhaben in

der Ostmark vom 17. Juni 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau

Nr. 141/1940;

11. Erlass des Führers und Reichskanzlers über den Generalinspektor für Wasser und Energie vom

29. Juli 1941, dRGBl. I, S 467/1941;

12. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren, dem Ackerbauminister

und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher Vorschriften

für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und

Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), idF der Verordnungen BGBl.

Nr. 63/1936 und BGBl. Nr. 236/1936, soweit diese auf Grund von Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes

oder der Gewerbeordnung als bundesgesetzliche Rechtsvorschrift in Geltung

steht;

13. Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr betreffend die Wandstärke von

Gasrohrleitungen, RGBl. Nr. 75/1936.

Übergangsbestimmungen

§ 79. (1) Erdgasunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber

einer Genehmigung gemäß § 5 EnWG oder einer Konzession zum Betrieb von Erdgasleitungen gemäß § 3

Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, sind oder die bereits am 15. Februar 1939 andere mit Gas

versorgt haben, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner Genehmigung gemäß

§ 13. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Insoweit in Bescheiden gemäß Abs. 1 eingeräumte Rechte oder auferlegte Pflichten von den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, treten diese abweichenden Bestimmungen mit

10. August 2000 außer Kraft. Insbesondere gelten die in diesen Bescheiden als Auflagen oder Bedingungen

enthaltenen Einschränkungen von Genehmigungen sowie die darin enthaltene Gewährung ausschließlicher

Rechte zur Versorgung bestimmter Gebiete als nicht dem Genehmigungsbescheid beigesetzt.

Insoweit sich die Genehmigungen gemäß Abs. 1 nur auf Teile des Bundesgebietes beziehen, gelten diese

Genehmigungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(3) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen

auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 4 EnWG, § 17 Rohrleitungsgesetz,

nach dem Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach dem MinroG

gelten als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Bestehende Genehmigungen und

Bewilligungen treten außer Kraft, wenn Erdgasleitungsanlagen nunmehr von der Genehmigungspflicht

ausgenommen sind (§ 47 Abs. 2 und § 49). Die Bestimmungen des 6. Teiles sind auf diese Erdgasleitungsanlagen

anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

(4) Vor Inkrafttreten des 6. Teiles anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen

durchzuführen.

(5) Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur

Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber

den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 19 Abs. 2 zu gewähren.

(6) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes der Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 nachzuweisen.

Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Behörde innerhalb eines

weiteren Monats nicht nach, hat die Behörde ein Entziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten.

(7) Erdgasunternehmen haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

den gemäß § 15 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist die Bestellung des

Betriebsleiters der Behörde anzuzeigen.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingesetzten Geschäftsführer

gelten als nach diesem Bundesgesetz angezeigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist

innerhalb von zwei Monaten bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 16 Abs. 1) verantwortlich ist.

(9) Sicherheitskonzepte im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde (§ 60 Abs. 1) vorzulegen.

Schlussbestimmungen

§ 80. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher

Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden

Fassung anzuwenden.

(2) Der stufenweise Übergang zu der durch dieses Gesetz vorgesehenen Marktorganisation, insbesondere

die stufenweise Umschreibung des Kreises von Endverbrauchern, denen erst zu einem späteren

Zeitpunkt das Recht auf Netzzugang gewährt wird, ist einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten. Dieses

Bundesgesetz hat insbesondere auch die Verpflichtungen der Erdgasunternehmen gegenüber diesen

Verbrauchern zu regeln.

(3) Kunden, die nicht Endverbraucher sind, ist der Netzzugang ab 10. August 2000 zu gewähren.

Inkrafttreten

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 7 mit 10. August 2000 in Kraft. Verordnungen

auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 10. August 2000 in Kraft

gesetzt werden.

(2) § 7 tritt mit 31. März 2000 in Kraft und findet für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden

Geschäftsjahre Anwendung. Die §§ 42 und 43 treten nach Maßgabe der Bestimmungen des

Bundesgesetzes betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen

Marktorganisation, BGBl. I Nr. 121/2000, in Kraft.

(3) § 25 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 8 und der §§ 32 bis 34 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

2. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 und 2 sowie des § 77 der Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Anhang

(zu § 31 Abs. 1)

Wiengas GmbH

EVN AG

Oberösterreichische Ferngas AG

Salzburger AG für Energiewirtschaft

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH

VEG Vorarlberger Erdgas GmbH

BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG

Steirische Ferngas-AG

KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG

Stadtwerke Bregenz GmbH

Stadtwerke Korneuburg GmbH

SBL-Stadtbetriebe Linz GmbH

Elektrizitäswerke Wels AG

Versorgungsbetriebe Gas und Verkehr (Steyr)

Stadtwerke Gmunden

Energie Ried GmbH

Salzburger Stadtwerke AG

Innsbrucker Kommunalbetriebe AG

Erdgas Schwaz GmbH

Grazer Stadtwerke AG

Stadtwerke Leoben

Stadtwerke Kapfenberg

Stadtwerke Klagenfurt

Artikel 2

Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen

Marktorganisation

Gewährung des Netzzugangs

§ 1. (1) Ab 10. August 2000 wird

1. Betreibern von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen,

2. Endverbrauchern, deren Erdgasverbrauch 25000000 m³ im vergangenen Abrechnungsjahr überschritten

hat,

das Recht auf Netzzugang zum Transport von Erdgas zur Deckung ihres Eigenbedarfs gewährt. Der

Erdgasverbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte.

(2) Auf Kunden, die keine Endverbraucher sind, findet § 80 Abs. 3 letzter Satz GWG, BGBl. I

Nr. 121/2000, Anwendung.

(3) Ab 1. Oktober 2002 haben Netzbetreiber allen Endverbrauchern Netzzugang zum Transport von

Erdgas zur Deckung ihres Eigenbedarfs im Sinne des § 6 Z 2 GWG zu gewähren.

§ 2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 können Betreiber von Verteilernetzen allen

Kunden oder einem bestimmten Kreis von Endverbrauchern, die von ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes mit Erdgas beliefert werden, das Recht auf Netzzugang gewähren. In

diesem Fall steht diesen Endverbrauchern das Recht auf Netzzugang auch gegenüber allen Netzbetreibern

zu. Die Verteilerunternehmen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit diesen Sachverhalt

mitzuteilen. Der Bundesminister hat diesen Sachverhalt im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“

kundzumachen.

§ 3. Hinsichtlich jener Endverbraucher, denen ein Recht auf Netzzugang gemäß den §§ 1 oder 2

nicht gewährt wird, finden die Bestimmungen des § 24 GWG mit der Maßgabe Anwendung, dass die dem

antragstellenden Unternehmen auferlegten Verpflichtungen die Betreiber von Verteilernetzen treffen.

§ 4. Längstens bis zu dem im § 1 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt ist eine unabhängige Gasregulierungsbehörde

einzurichten. Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und die Aufgaben

dieser Behörde sind einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

1. „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, an dem regelmäßig eine auf Gewinn

oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;

2. „Betriebsgelände“ einen geographischen Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit

ausüben;

3. „Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt

eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z 2), für das oder die ein Endverbraucher

(§ 6 Z 2 GWG) Erdgas bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine

Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls

auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt;

4. „Betriebsanlage“ jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Entfaltung einer

selbständigen, auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit zu dienen

bestimmt ist.

§ 6. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

von Erdgasunternehmen, die unter die Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 1 GWG fallen,

gelten als genehmigt. Sie sind an die Bestimmungen des GWG anzupassen und innerhalb einer Frist von

sechs Monaten der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt am 10. August 2000 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2002

außer Kraft.

Artikel 3

Änderung der GewO 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/

1999, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 Z 20 lautet

„20. den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 20 ElWOG) und Erdgasunternehmen (§ 6 Z 6

GWG);“

Artikel 4

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. für Erdgasleitungen oder“

2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 7, § 6a, § 41 Abs. 2 Z 6a und § 43 Abs. 6 entfallen.

3. § 27 Abs. 1 Z 2 entfällt; § 27 Abs. 1 Z 1 erhält die Absatzbezeichnung „1“.

4. Im § 42 entfällt das Zitat „6a“.

5. Im § 44 Abs. 3 Z 2 entfallen die Wortfolgen „des § 5 Abs. 7 und“ sowie „der öffentlichen

Energieversorgung und“.

Artikel 5

Änderung des Preisgesetzes 1992

Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, wird wie folgt geändert

1. Art. II § 1 lautet

„§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie

und Erdgas, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche

Vorschriften bestehen.“

2. Art. II § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils

geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, ausgenommen für die Lieferung elektrischer

Energie und Erdgas, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte

Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.“

3. Art. II § 3 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen

kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen

des § 2 nicht vorliegen. § 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich

erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit

der Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen.

Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich

optimaler Energieeinsatz anzustreben.“

4. Art. II § 4 lautet

„§ 4. Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid

verpflichten, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen

Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten

Preise erforderlich sind.“

5. Dem Art. II § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000

treten mit 10. August 2000 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Das Reichshaftpflichtgesetz, dRGBl. S 207/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert

§ 1a Abs. 2 lautet

„(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen,

sowie für Anlagen, für die nach den Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000,

eine Haftung des Inhabers bestimmt ist.“

Artikel 7

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt

wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, wird wie folgt

geändert

1. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Inhaltsverzeichnis lautet

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Grundsätze

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5. Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7. Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von

Elektrizitätsunternehmen

§ 8. Rechnungslegung

§ 9. Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

§ 15. Gewährung des Netzzuganges

§ 16. Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 17. Organisation des Netzzuganges

§ 18. Bedingungen des Netzzuganges

§ 19. Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20. Verweigerung des Netzzuganges

§ 21. Streitbeilegungsverfahren

2. Abschnitt

Regelzonen

§ 22. Einteilung der Regelzonen

2a. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 23. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25. Bestimmung der Systemnutzungstarife

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen

§ 26. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27. Rechte

§ 28. Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss

§ 29. Pflichten

§ 30. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

§ 31. Allgemeine Bedingungen

§ 32. Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie und KWK-Energie

§ 33. Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 34. Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 35. entfallen

§ 36. Festlegung besonderer Meldepflichten

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37. Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38. Einweisung

5. Teil

Erzeuger

§ 39. Erzeuger

§ 40. Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 41. Kleinwasserkraftzertifikate

§ 42. Versorgung über Direktleitungen

6. Teil

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

§ 43. Netzzugangsberechtigung

§ 44. Netzbenutzer

§ 45. Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

7. Teil

Bilanzgruppen

§ 46. Bildung von Bilanzgruppen

§ 47. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

8. Teil

Behörden

§ 48. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht

geregelt werden

§ 49. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

§ 50. entfallen

§ 51. Landeselektrizitätsbeirat

§ 52. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 53. entfallen

§ 54. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55. Preisbestimmung

§ 56. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57. Kundmachung von Verordnungen

§ 58. Allgemeine Bestimmungen

§ 59. Auskunftsrechte

§ 60. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 61. Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61a. Fonds

10. Teil

Strafbestimmungen

§ 62. Preistreiberei

§ 63. Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

11. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66a. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 67. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 68. Übergangsbestimmungen

§ 69. Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

§ 70. Schlussbestimmungen

§ 71. Vollziehung“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie

sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 34, 36, 38, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis

7, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“

3. (Grundsatzbestimmung) § 4 lautet

„§ 4. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen

1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz

(Allgemeine Anschlusspflicht);

3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die

Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;

4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

5. die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energieträger

eingesetzt werden.

(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse

auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.“

3a. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige § 5 Abs. 1 erhält die Bezeichnung „§ 5.“ und lautet samt Überschrift

„Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 5. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen

die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit

allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben.“

3b. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige § 5 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. (Grundsatzbestimmung) § 7 lautet

„§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsächlichen

Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode,

wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

2. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe,

innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und

Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

3. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle

auf Grund einer Konzession betreibt;

4. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator

zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

5. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;

6. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

7. „Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie

in ein Netz abgibt;

8. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft,

die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der

Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die

kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen

Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

9. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

10. „Entnehmer“ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem

Netz bezieht;

11. „erneuerbare Energien“ Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und

Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden; Müll und

Klärschlamm gelten jedenfalls nicht als „erneuerbare Energie“;

12. „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität

erzeugt;

13. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;

14. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter

Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten

Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;

15. „galvanisch verbundene Netzbereiche“ Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

16. „Großhändler“ einen Stromhändler, der keine Übertragungs- oder Verteilungsfunktion innerhalb

oder außerhalb des Netzes wahrnimmt, in dem er eingerichtet ist;

17. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes

erforderlich sind;

18. „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

19. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich

selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;

20. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem

Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist,

sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

21. „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie

kaufen;

22. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers

oder Entnehmers;

23. „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität

anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

24. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher

oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein

geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

25. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer

Energie mit dem Netzsystem;

26. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität

in ein Netz einspeist oder entnimmt;

27. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

28. „Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von

50 Hz;

29. „Netzebene“ ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des

Netzes;

30. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger;

31. „Netzzugangsberechtigter“ Kunde und Erzeuger;

32. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und

einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

33. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung

eines bestehenden Netzanschlusses;

34. „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung

ausgerüstet und betrieben wird;

35. „Regelzonenführer“ derjenige, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich

ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

36. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser-

oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

37. „Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität

in Gewinnabsicht verkauft;

38. „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen

verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu

können;

39. „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke

der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);

40. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und

darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

41. „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

42. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere

Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

43. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;

44. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze

zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;

45. „unabhängiger Transportnetzbetreiber“ einen Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebunden

und unabhängig von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;

46. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens

zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt

a) Erzeugung und Stromhandel,

b) Übertragung und

c) Verteilung

von Elektrizität;

47. „wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

48. „KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer

Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme

erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;

49. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt

bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird.“

5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Alle Elektrizitätsunternehmen, die die Tätigkeit eines Netzbetreibers ausüben, haben, sofern die

Summe aus unmittelbarer und mittelbarer Abgabe an elektrischer Energie mehr als 9 GWh pro Jahr

überschreitet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Alle übrigen Elektrizitätsunternehmen, auf die diese

Voraussetzungen nicht zutreffen, haben eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse in der Hauptverwaltung

zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.“

6. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 8 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre

a) Erzeugungs- und Stromhandelstätigkeiten,

b) Übertragungstätigkeiten,

c) Verteilungstätigkeiten

zu führen.“

7. (Verfassungsbestimmung) § 10 lautet

„§ 10. (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich

der Elektrizitäts-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu

gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu

erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten

Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der

Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.“

8. Entfällt.

9. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 13 lautet

„§ 13. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromlieferungsverträge, die den Bezug von

elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben,

1. die zur Deckung ihres Bedarfes elektrische Energie auch in Anlagen erzeugen, die nicht dem

Stand der Technik entsprechen oder von denen eine unmittelbare oder mittelbare Gefahr für das

Leben oder die Gesundheit von im Staatsgebiet befindlichen Menschen, Tieren und Pflanzen

ausgeht oder

2. die nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung elektrischer

Energie anfallenden Abfälle erbringen und kein Konzept für künftig aus der Erzeugung

anfallende Abfälle erstellen,

sind unzulässig.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat durch Verordnung jene Drittstaaten zu benennen, auf die die

Voraussetzungen von Abs. 1 zutreffen.“

10. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 14 lautet

„§ 14. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr übersteigenden

Laufzeit und einem Umfang von mehr als 500000000 kWh im Jahr, die den Bezug von

elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zur inländischen Bedarfsdeckung zum

Gegenstand haben, sind der Elektrizitäts-Control GmbH zu melden. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat

diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.“

11. (Grundsatzbestimmung) § 15 lautet

„§ 15. (Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten,

Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten

Systemnutzungstarifen zu gewähren.“

12. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im § 17 ist der Ausdruck „vom Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch den Ausdruck „von der Elektrizitäts-Control GmbH“ zu

ersetzen.

13. (Grundsatzbestimmung) § 18 lautet

„§ 18. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht

diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen

enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Netzbetreiber einer Regelzone ihre

Allgemeinen Bedingungen aufeinander abstimmen. Für jene Endverbraucher, welche an die an

Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 und 7 angeschlossen sind, die weniger als 100000 kWh Jahresverbrauch

oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind jedenfalls standardisierte Lastprofile

zu erstellen. Es ist auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser

standardisierten Lastprofile zu bestimmen. Es ist vorzusehen, dass diese standardisierten Lastprofile in

geeigneter Form veröffentlicht werden. Für Einspeiser mit weniger als 100000 kWh jährlicher

Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten

1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;

2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Energieverbrauch durch

einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;

3. die Aufgaben der Bilanzgruppenverantwortlichen;

4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung;

5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den betroffenen

Netzbetreibern bekannt zu geben sind;

6. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

7. sonstige Marktregeln.

14. (Grundsatzbestimmung) § 19 lautet

„§ 19. (Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende

Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so

haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass – sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit

ausländischen Netzbetreibern abgestimmte, entgegenstehende Regelungen getroffen werden – der Netzzugang

unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren ist

1. Vorrang haben Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher

Verpflichtungen;

2. der vorhergehenden Ziffer nachgeordnet sind Transporte zur Belieferung von Kunden aus

Wasserkraftwerken;

3. den unter Z 2 bezeichneten Transporten nachgeordnet sind Elektrizitätstransite im Sinne der

Elektrizitätstransitrichtlinie;

4. die danach verbleibenden Kapazitäten sind zwischen den übrigen Berechtigten im Verhältnis der

angemeldeten Leistung aufzuteilen.“

15. (Verfassungsbestimmung) Im § 20 Abs. 2 ist der Ausdruck „der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten“ jeweils durch den Ausdruck „die Elektrizitäts-Control Kommission“ zu ersetzen.

16. (Grundsatzbestimmung) Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für die Beurteilung der

Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung zu finden haben, die in jenem Land

gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Abs. 2 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat.

Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe haben die Ausführungsgesetze die

Anwendung jener Rechtsvorschriften vorzusehen, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang

verweigert hat, gelten.“

17. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 21 lautet

„§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten

und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet

– sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600) vorliegt –

die Elektrizitäts-Control Kommission.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die

aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen

und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage kann erst nach Zustellung des Bescheides

der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß Artikel 8 § 7 Abs. 2 oder

nach Verstreichen der im Artikel 8 § 7 Abs. 3 vorgesehenen Frist eingebracht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine

Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde

über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine

solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der

Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.“

18. Die Überschrift der Gliederungsbezeichnung „2. Abschnitt“ wird auf „Regelzonen“ geändert.

19. (Grundsatzbestimmung) § 22 samt Überschrift lautet

„Einteilung der Regelzonen

§ 22. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für die vom Übertragungsnetz der

Austrian Power Grid GmbH, der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und der Vorarlberger

Kraftwerke Aktiengesellschaft abgedeckten Netzbereiche vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich

gebildet wird. Die Übertragungsnetze dieser Unternehmen sind jeweils einem unabhängigen Netzbetreiber

zu übertragen. Diese unabhängigen Netzbetreiber sind als Regelzonenführer zu benennen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen

1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend den

technischen Regeln, wie etwa der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten

Unternehmen erbracht werden kann;

2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;

3. die Organisation und den Einsatz der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve im

Zusammenwirken mit dem Bilanzgruppenkoordinator;

4. Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung

der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;

5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen;

6. den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des

Bilanzgruppenkoordinators;

7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten

und objektiven Kriterien;

8. den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden

System sicherzustellen;

9. die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle

durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur

Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere

jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen

und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen

sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den

Marktregeln abzuschließen;

12. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für

Ausgleichsenergie vorliegen.“

20. (Grundsatzbestimmung) Nach § 22 wird die Gliederungsbezeichnung „2a. Abschnitt“ mit der Überschrift

„Übertragungsnetze“ eingefügt.

21. (Grundsatzbestimmung) § 23 lautet

„§ 23. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu

verpflichten,

1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf

den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;

2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

3. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 22 Abs. 2 Z 9 erforderlichen

vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;

4. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende

Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten

Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;

5. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie

durchzuführen;

6. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungstarife

zu veröffentlichen;

7. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen

sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den

Marktregeln abzuschließen.“

22. (Verfassungsbestimmung) § 24 lautet

„§ 24. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen

Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Elektrizitäts-Control

Kommission zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines

wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission

Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

(2) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach,

haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.“

23. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 lautet

„§ 25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt

bestimmt sich aus dem

1. Netznutzungsentgelt;

2. Netzbereitstellungsentgelt;

3. Netzverlustentgelt;

4. Systemdienstleistungsentgelt;

5. Entgelt für Messleistungen;

6. Netzzutrittsentgelt sowie

7. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen.

Die in Z 1 bis 4 sowie Z 7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der

von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter

Z 6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber

für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs. 5 Z 6 angeführte Netzebene angeschlossen sind,

anheim gestellt ist. Das unter Z 5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen,

wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt

werden können.

(2) Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der

Kostenwahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung,

die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist

zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am

Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen

zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den

Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu

entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und

Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen. Netzbetreiber gelten

dabei als Entnehmer.

(5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden

bestimmt

1. Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

3. Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als

36 kV und 110 kV);

4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;

5. Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV

sowie Zwischenumspannungen);

6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;

7. Niederspannung (1 kV und darunter).

(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene)

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz

der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke

AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIENSTROM

GmbH;

b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger

Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts

AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 basieren, die dem

Bereich gemäß lit. a zuzuordnen sind;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 5 Z 1

bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen

anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen

der Netzebene gemäß Abs. 5 Z 3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich

(Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der

Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft,

der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft

abgedeckten Gebiete in den Abs. 5 Z 4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies

aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs. 5 Z 6 und 7 angeführten Netzebenen,

sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten

erforderlich ist.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 geregelt ist, sind

in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von

Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen

Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das

Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die

Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen

sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die

Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen

Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern

sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus

Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht

direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise

die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser

Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind.

Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(8) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 7 sind der

Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

(9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu

beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist.

(10) Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs. 1,

welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen enthalten

ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen.

Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten

in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen.

(11) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektrizitäts-

Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung

der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen.

(12) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und

leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich

auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den

leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen

nicht übersteigen. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind

höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie

innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen

Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich

gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Für eine kürzere

Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweise nicht durchgehender Inanspruchnahme

des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch

Verordnung oder Bescheid die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei

ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes

vorzugehen ist.

(13) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von

der Elektrizitäts-Control Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer

Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen.“

24. (Grundsatzbestimmung) § 27 lautet

„§ 27. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben – unbeschadet der Bestimmungen

betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht des Betreibers eines

Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher

und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).“

25. (Grundsatzbestimmung) § 28 samt Überschrift lautet

„Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss

§ 28. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht gemäß § 27 sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen,

denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.“

26. (Grundsatzbestimmung) § 29 lautet

„§ 29. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu

verpflichten

1. die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen

Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für

die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe

benötigt werden;

2. Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern

und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht);

3. Kunden sowie Erzeugern zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten

Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;

4. die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarife

unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen;

5. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 1 erforderlichen vertraglichen

Maßnahmen vorzusehen;

6. zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;

7. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des

Netzes;

8. zur Führung einer Evidenz über alle in seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen;

9. zur Führung einer Evidenz aller in seinem Netz tätigen Lieferanten;

10. zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität

und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren,

betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;

11. zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen

und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren;

12. Engpässe im Netz ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;

13. zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel;

14. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste sowie einer

besonderen Bilanzgruppe für Ökoenergie, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe

zu erfüllen hat;

15. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;

16. zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und

sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten

Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;

17. zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Elektrizitäts-Control Kommission;

18. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen

sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den

Marktregeln abzuschließen.“

27. (Grundsatzbestimmung) § 30 samt Überschrift lautet

„Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

§ 30. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können Ausnahmen von der Allgemeinen

Anschlusspflicht vorsehen.“

28. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige § 31 samt Überschrift entfällt.

29. (Verfassungsbestimmung) § 31 samt Überschrift lautet

„Allgemeine Bedingungen

§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen

Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Elektrizitäts-Control Kommission

zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten

Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission Änderungen der

Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

(2) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach,

haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.“

30. (Grundsatzbestimmung) § 32 samt Überschrift lautet

„Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie und KWK-Energie

§ 32. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu

verpflichten, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihrem Verteilernetz angeschlossenen

Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, abzunehmen. Die Menge an elektrischer

Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem Ausmaß

1. ab 1. Oktober 2001 mindestens 1%;

2. ab 1. Oktober 2003 mindestens 2%;

3. ab 1. Oktober 2005 mindestens 3%;

4. ab 1. Oktober 2007 mindestens 4%

der Stromabgabe an die an sein Netz angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr

zu betragen.

(2) Die Netzbetreiber sind berechtigt, diese Strommengen an Endverbraucher oder Stromhändler

weiter zu veräußern.

(3) Wird das in den Ausführungsgesetzen gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestausmaß überschritten,

sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindesterfordernis übersteigenden Anteil an andere

Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die derart erworbene Ökoenergie ist auf das Erfordernis gemäß

Abs. 1 anzurechnen.

(4) Die Ausführungsgesetze können Betreiber von Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen

angeschlossen sind, verpflichten, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen.

Die Verpflichtung ist mit längstens 31. Dezember 2004 zu befristen.“

31. (Verfassungsbestimmung) § 33 samt Überschrift lautet

„Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 33. (Verfassungsbestimmung) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist verpflichtet, im Rahmen ihrer

Aufsichtstätigkeit anhand der von Anlagenbetreibern gemäß § 40 Abs. 2 ausgestellten Bescheinigungen

festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Netzbetreiber elektrische Energie aus Anlagen gemäß

§ 40 Abs. 1 abnehmen. Beträgt die Abnahme aus Ökoanlagen weniger als das in den jeweiligen Ausführungsgesetzen

gemäß § 32 bestimmte Ausmaß, hat die Elektrizitäts-Control GmbH unverzüglich die

Landesregierung des Landes von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, in dem der Betreiber des

Verteilernetzes seinen Sitz hat. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat Firma und Firmensitz jener Betreiber

von Verteilernetzen zu veröffentlichen, die den im § 32 bestimmten Prozentsatz nicht erreichen.“

32. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 34 samt Überschrift lautet

„Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 34. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Landeshauptmänner haben für die Abnahme

von elektrischer Energie durch Netzbetreiber aus Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen

anerkannt sind, Mindestpreise zu bestimmen. Diese Mindestpreise haben sich an den durchschnittlichen

Kosten für die Erzeugung von elektrischer Energie aus diesen Anlagen zu orientieren, wobei die Wertigkeit

der eingespeisten elektrischen Energie sowie erhaltene und laufende Förderungen zu berücksichtigen

sind.

(2) Insoweit für Verteilernetzbetreiber eine Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 ElWOG in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 bestimmt ist, sind die Landeshauptmänner ermächtigt,

Mindestpreise für die Vergütung von KWK-Energie zu bestimmen. Die der Vergütung zugrunde

liegenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit

zu entsprechen.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 1

oder für den Kauf elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 3 die Erlöse, die der Netzbetreiber unter

Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf dieser elektrischen Energie

erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber der Mehraufwand zwischen den Mindest- oder Kaufpreisen

und den Erlösen zu ersetzen. Dies gilt auch für die Aufwendungen hinsichtlich der Ausgleichsabgabe

gemäß § 61a. Die hiefür erforderlichen Mittel sind durch einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif

aufzubringen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die Höhe dieses Zuschlages zum Systemnutzungstarif

in g/kWh – ab 1. Jänner 2002 in cent/kWh – für die aus Ökoanlagen bezogene elektrische

Energie zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlages hat jährlich

unter Berücksichtigung des Mehraufwandes des Vorjahres zu erfolgen, wobei allfällige Differenzbeträge

im Folgejahr auszugleichen sind.

(4) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 4 die

Erlöse, die der Verteilernetzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus

dem Verkauf dieser elektrischen Energie erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber dieser

Mehraufwand zu ersetzen. Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(5) Sofern ein Landeshauptmann von seiner Ermächtigung nach Abs. 1 binnen sechs Monaten nach

dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht Gebrauch macht, geht die Zuständigkeit zur Bestimmung der

Mindestpreise (Abs. 1) und Festsetzung der Zuschläge (Abs. 3) auf die Elektrizitäts-Control Kommission

über. Die Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission bleibt so lange aufrecht, als nicht eine diese

Mindestpreise und Zuschläge regelnde Bestimmung des Landeshauptmannes in Kraft tritt.“

33. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 35 entfällt.

34. (Grundsatzbestimmung) Die §§ 39 bis 41 samt Überschrift lauten

„Erzeuger

§ 39. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten

1. sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

2. Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator,

dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung

zu stellen;

3. Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den

Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu

melden;

4. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen

Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

5. bei Teillieferungen die Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen.

Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 40. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren

Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische

Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dies

gilt ebenso für Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil sowie bei Verbrennung von Abfällen

mit hohem biogenem Anteil. Sonstige Anlagen, die auf Basis von Müll oder Klärschlamm betrieben

werden, sind jedenfalls nicht als Ökoanlagen anzuerkennen. Die Anerkennung hat durch die Landesregierung

zu erfolgen. Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen sind berechtigt, die Abnahme der von

diesen Anlagen erzeugten Energie von jenem Netzbetreiber zu verlangen, an dessen Netz sie

angeschlossen sind.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber anerkannter Ökostromanlagen über

die aus Ökoanlagen abgegebenen Energiemengen eine Bescheinigung auszustellen haben. Erfolgt die

Abnahme dieser Energiemengen nicht durch den Netzbetreiber, an dessen Netz die Ökostromanlage

angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Netzbetreibers

erforderlich.

Kleinwasserkraftzertifikate

§ 41. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für Anlagen, die auf Basis von

Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis 10 MW (Kleinwasserkraftwerksanlagen) betrieben werden,

eine besondere Benennung durch die Landesregierung vorzusehen, mit der die Berechtigung zur Ausgabe

von Kleinwasserkraftzertifikaten verbunden ist. Die Benennung ist der Elektrizitäts-Control GmbH zur

Kenntnis zu bringen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von benannten Kleinwasserkraftwerksanlagen

berechtigt sind, Kleinwasserkraftzertifikate abzugeben. Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate

hat der aus der Anlage abgegebenen Energiemenge zu entsprechen.

(3) Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon

zu beziehen. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind von dem Betreiber des Netzes, in das von der Anlage

eingespeist wird, zu beglaubigen. Der Netzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten

ein Verzeichnis zu führen.

(4) Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen sind zu verpflichten, mit dem Bilanzgruppenkoordinator,

den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge

über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.

(5) Im Falle einer missbräuchlichen Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten haben die Ausführungsgesetze

den Widerruf der Benennung als Kleinwasserkraftwerk und die Untersagung der Ausgabe

von Kleinwasserkraftzertifikaten zwingend vorzusehen. Kommt ein Betreiber einer Kleinwasser-

kraftwerksanlage seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze

jedenfalls die Herausgabe der Mehrerlöse vorzusehen, die durch die Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten

erzielt wurden, für die kein Nachweis erbracht werden kann.“

35. (Grundsatzbestimmung) Die Gliederungsbezeichnung „6. Teil“ samt Überschrift sowie § 42 samt

Überschrift entfallen. § 43 erhält die Bezeichnung „§ 42“.

36. (Grundsatzbestimmung) Nach § 42 wird folgender 6. und 7. Teil eingefügt

„6. Teil

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

Netzzugangsberechtigung

§ 43. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden ab

dem 1. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen

Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und

hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

(3) Endverbraucher, die Elektrizität unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nachweis

erbringen, dass 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen

Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen, haben den Nachweis zu erbringen, dass 8% ihres Strombezuges

aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate

zu erbringen.

Netzbenutzer

§ 44. (Grundsatzbestimmung) (1) Netzbenutzer sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten,

sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

(2) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen

1. Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an

Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den

sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu

übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes

und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist;

2. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen

Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

3. Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen

Fristen einzuhalten;

4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;

5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und

die Regelzonenführer zu melden;

6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen

sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den

Marktregeln abzuschließen.

Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

§ 45. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Stromhändler und sonstige

Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, zu verpflichten, Verträge über den Datenaustausch mit dem

Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der

Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben weiters vorzusehen, dass Stromhändler mit Sitz im Inland durch

die Vorlage von Kleinwasserkraftzertifikaten den Nachweis zu erbringen haben, dass 8% ihrer Abgabe

von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammt.

Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.

(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind zu

verpflichten, auf der Stromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern,

auf Basis derer die von ihm gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen. Die

Überwachung der Richtigkeit dieser Angaben hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Über die

Durchführung der Überwachung haben die Ausführungsgesetze nähere Bestimmungen vorzusehen. Bei

unrichtigen Angaben haben die Ausführungsgesetze Verwaltungsstrafen zu bestimmen. Im Falle wiederholter

Verstöße ist eine Untersagung der Tätigkeit als Stromhändler vorzusehen.

7. Teil

Bilanzgruppen

Bildung von Bilanzgruppen

§ 46. (1) (Grundsatzbestimmung) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden.

Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche muss den Anforderungen, die zur

Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, insbesondere in rechtlicher, administrativer

und kommerzieller Hinsicht entsprechen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Bilanzgruppenverantwortliche

den Nachweis seiner fachlichen Befähigung zu erbringen hat. Zur Sicherstellung der

Leistungsfähigkeit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haben die Ausführungsgesetze weiters

Vorschriften über die finanzielle Ausstattung zu erlassen.

(4) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist weiters zur Erfüllung seiner

Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche

seinen Verpflichtungen nicht nach, haben die Ausführungsgesetze die Untersagung seiner

Tätigkeit vorzusehen.“

37. (Verfassungsbestimmung) Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die

Elektrizitäts-Control GmbH. Die Überwachung der Einhaltung der in den Ausführungsgesetzen enthaltenen

Vorschriften ist der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesen. Die Beurteilung der fachlichen

Befähigung sowie eine Untersagung der Tätigkeit der Bilanzgruppenverantwortlichen richtet sich

nach den Rechtsvorschriften, die an deren Sitz gelten. Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe

angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat durch die Elektrizitäts-

Control GmbH zu erfolgen.“

38. (Grundsatzbestimmung) § 47 samt Überschrift lautet

„Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 47. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen

folgende Aufgaben zuzuweisen

1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen

Regelzonenführer;

2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von

Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden;

3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern

nach definierten Regeln für technische Zwecke;

5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;

6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung

der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten

1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern

über den Datenaustausch abzuschließen;

2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

3. entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und

die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden

die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem

vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;

5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu

beschaffen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten,

sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten

weiterzugeben.“

38a. (Verfassungsbestimmung) Dem § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Elektrizitäts-Control

GmbH die Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern,

sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.“

39. Nach § 47 wird die Gliederungsbezeichnung „8. Teil“ mit der Überschrift „Behörden“ eingefügt.

40. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 48 samt Überschrift lautet

„Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares

Bundesrecht geregelt werden

§ 48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist

Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

die Elektrizitäts-Control GmbH.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.“

41. (Grundsatzbestimmung) Die Gliederungsbezeichnung „9. Teil“ wird nach § 49 eingefügt, die im

9. Teil enthaltenen Untergliederungen samt Überschriften entfallen.

42. (Grundsatzbestimmung) § 49 samt Überschrift lautet

„Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 49. (Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind Behörden im

Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes

1. die Landesregierung;

2. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG.“

43. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 50 samt Überschrift entfällt.

44. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 52 samt Überschrift lautet

„Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird

ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen. Die

Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die

Elektrizitäts-Control GmbH zu erfolgen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung des Bundesministers für

Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen

insbesondere zu enthalten

1. die Erhebungsmasse;

2. statistische Einheiten;

3. die Art der statistischen Erhebung;

4. Erhebungsmerkmale;

5. Merkmalsausprägung;

6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind,

wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu

beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der

Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen

beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes

2000 zu erfolgen.“

45. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 53 samt Überschrift entfällt.

46. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 55 lautet

„§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise

(Systemnutzungstarife) (§ 25) und sonstige Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt

werden. Anträge sind bei der Elektrizitäts-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3

nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat

vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im

§ 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich

und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission

genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt

sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische

Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens

sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur

Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes

über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-

Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften

sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich

unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung

in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren

vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des

Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung

der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien

und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorgenommen

wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß § 26 Abs. 3 Z 1,

2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die

Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission zur Stellungnahme

zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Elektrizitäts-Control GmbH sowohl in

dem der Begutachtung des Elektrizitätsbeirats vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum

Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.“

47. (Grundsatzbestimmung) Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt

„Fonds

§ 61a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder haben für Netzbetreiber, inländische Stromhändler und

Endverbraucher, die den in den Ausführungsgesetzen zu den §§ 32, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 vorgesehenen

Anteil an Ökoenergie und elektrischer Energie aus der Produktion von Kleinwasserkraftwerken

nicht nachweisen, eine Ausgleichsabgabe vorzusehen. Diese hat sich für Minderbezüge aus Ökoanlagen

an der Differenz zwischen dem Marktpreis und den sich aus den durchschnittlichen Produktionskosten für

Ökoenergie, hinsichtlich des Minderbezuges an elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerken an der

Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten von Kleinwasserkraftwerken und dem

Marktpreis zu orientieren. Die Einnahmen aus dieser Ausgleichsabgabe sind in einen Fonds einzubringen,

dessen Mittel zweckgebunden für die Förderung von Ökoanlagen zu verwenden sind. Die Ausführungsgesetze

haben nähere Bestimmungen über die Bestimmung des Marktpreises, die Einhebung der Mittel

und die Verwaltung des Fonds zu erlassen.“

48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 62 bis 64 samt Überschrift lauten

„Preistreiberei

§ 62. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung

einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten

Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz

bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit

Geldstrafe bis zu 500000 S – ab 1. Jänner 2002 50000 € – , im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe

bis zu 800000 S – ab 1. Jänner 2002 80000 € – zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 63. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die

Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen

aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die

Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam

macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S – ab 1. Jänner 2002

5000 € – zu bestrafen.

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe

bis zu 500000 S – ab 1. Jänner 2002 mit 50000 € – zu bestrafen, wer

1. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;

2. dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S – ab 1. Jänner 2002 mit

3000 € – zu bestrafen, wer

1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den

Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

2. seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 nicht nachkommt;

3. der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;

4. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;

5. seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.

§ 62 Abs. 3 gilt.“

49. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In § 65 Abs. 1 wird die Wortfolge „der §§ 11 oder 50“ durch

die Wortfolge „des § 11“ ersetzt.

50. (Verfassungsbestimmung) Nach § 66 wird folgender § 66a Abs. 1 samt Überschrift eingefügt

„Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 71 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die §§ 24, 31, 46 Abs. 5 und 47

Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. März 2001, die §§ 10, 20

Abs. 2 und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in

Kraft.“

51. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 66a werden folgende Abs. 2 bis 8 angefügt

„(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 121/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Erlassung von

Verordnungen auf Grund des § 25 ist bis zum 30. September 2001 der Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit zuständig. Die übrigen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund

dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 121/2000 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2001 in Kraft

gesetzt werden.

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/

2000 anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden

Nebenleistungen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu Ende zu

führen.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die

vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 begangen wurden, finden weiterhin die

Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, Anwendung.

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor

Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht geltenden Bestimmungen des BGBl. I

Nr. 121/2000 erlassenen Bescheide gelten, soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an

Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten – ausgenommen

hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze – als Bescheide auf Grund des im

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen, unmittelbaren Bundesrechts bis zur Erlassung von diese

Sachgebiete regelnden Bescheiden oder Verordnungen der Elektrizitäts-Control GmbH aufrecht.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten

der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden

Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der

Elektrizitäts-Control Kommission, als Bundesgesetz in Geltung.

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des § 47 Abs. 3 und 4 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben bis zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen gemäß § 34 in der Fassung des BGBl. I Nr. 121/2000 als

Bundesgesetze in Kraft.

(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge, die vor dem 19. Februar 1999

abgeschlossen wurden und die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus

Drittstaaten im Sinne des § 13 Abs. 1 zum Gegenstand haben, sind – sofern ihre Laufzeiten über den

1. Oktober 2001 hinausgehen – bis spätestens 1. Dezember 2001 dem Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit vorzulegen. Eine Kündigung dieser Stromlieferungsverträge hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu

erfolgen. Diese Verträge sind der Elektrizitäts-Control GmbH zugänglich zu machen.“

52. (Grundsatzbestimmung) Dem § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 121/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

53. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 69 lautet

„§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte

eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB

verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem

Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die

Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit

auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die

Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen

zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die

Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor

Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der

Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der

Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 26 Abs. 3

Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und

die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte

Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten

1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;

2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und

Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;

3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge

jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen

gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs. 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen

ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für

die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den

durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen

Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.

(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere

die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer

Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen

gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von

elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische

Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs. 5

gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.

(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei

Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs

ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts-

und -organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 sind

jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren.

(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an die

Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat.

(7) Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen

für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem

Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte

Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer,

privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs. 6 vereinnahmten

Mitteln zu tragen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die

Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.

(9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene

Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF

BGBl. I Nr. 143/1998 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anders lautender vertraglicher Vereinbarungen,

jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes

die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde.

Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an

zugelassene Kunden gemäß § 44 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF

BGBl. I Nr. 143/1998 sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen.

Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer

Kraftwerke abgestellt wurde, und auf Verträge gemäß § 70 Abs. 2 findet diese Bestimmung keine

Anwendung.

(10) Die in Verträgen gemäß Abs. 9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen

unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im § 66 Abs. 5 erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober

2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

idF BGBl. I Nr. 143/1998 die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis

zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß § 25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten

gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner

2001 um 50 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau

diesen Verträgen zugrunde zu legen.

(11) Abs. 9 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 10 finden auf Verträge keine Anwendung, die nach

dem 17. August 1998 abgeschlossen wurden.“

54. (Grundsatzbestimmung) Dem § 71 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer

und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die

erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 – oder, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8

erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt – allen Kunden Netzzugang zu

gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu

machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.“

55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 71 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt

„(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten

vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 121/2000 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der

Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen,

dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-

Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß

Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen

der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung

des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den

1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.“

56. (Verfassungsbestimmung) Dem § 71 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5,

47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 ist die Bundesregierung

betraut.“

57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 121/2000, geänderten Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I

Nr. 143/1998, noch die Wortfolgen „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ oder

„Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten“ enthalten sind, werden diese durch die

Wortfolgen „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ oder „Bundesministerium für Wirtschaft und

Arbeit“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

58. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz wird

nachstehende Anlage angefügt

„Anlage

(zu § 25 Abs. 6 Z 2)

Die Unternehmen, auf die in § 25 Abs. 6 Z 2 Bezug genommen wird, sind

a) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgenland;

b) die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten;

c) die EVN AG für das Bundesland Niederösterreich;

d) die Energie AG Oberösterreich für das Bundesland Oberösterreich;

e) die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg;

f) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark;

g) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;

h) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;

i) die WIENSTROM GmbH für das Bundesland Wien.“

Artikel 8

Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die

Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie

sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das

B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Elektrizitätsbehörde

§ 2. In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Elektrizitätsbehörde.

Zuständigkeit

§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitätsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitätsbehörde) ist zuständig für

1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Regulierungsbehörde;

2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Elektrizitäts-Control GmbH;

3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);

4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen

Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden

Lieferungen;

5. zur Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie

6. zur Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei

oder mehrere Bundesländer erstreckt.

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

insbesondere ermächtigt

1. Verordnungen

a) über die Höhe des von der Elektrizitäts-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6),

b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22)

zu erlassen;

2. Grundsätze

a) die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes anzuwenden sind,

b) für die bei der Bestimmung der Tarife anzuwendenden Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-

Verfahren),

c) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler und die

Verrechnungsstellen,

d) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien

auszuarbeiten;

3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH auftretenden

grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs. 3 zur

Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten den Elektrizitätsbeirat zu befassen und ihn vor Erlassung von

Verordnungen anzuhören.

Regulierungsbehörde

§ 4. Regulierungsbehörde ist die Elektrizitäts-Control GmbH und die Elektrizitäts-Control

Kommission.

Elektrizitäts-Control GmbH

Errichtung

§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 50 Millionen Schilling gegründet.

Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Elektrizitäts-Control Österreichische Gesellschaft für die

Regulierung in der Elektrizitätswirtschaft mit beschränkter Haftung“ (Elektrizitäts-Control GmbH). Ihre

Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der

Elektrizitäts-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(6) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre

Aufgaben erfüllen zu können und der Elektrizitäts-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu

ermöglichen.

Entgelt

§ 6. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den

Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Entgelt

einzuheben. Die Höhe ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufwandsorientiert durch

Verordnung zu bestimmen.

Aufgaben der Elektrizitäts-Control GmbH

§ 7. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Elektrizitätswirtschafts- und

-organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie dem

Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der

Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, und

den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie diesem Bundesgesetz und der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen,

sofern hiefür nicht die Elektrizitäts-Control Kommission (§ 16) zuständig ist. Die Elektrizitäts-

Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können

und der Elektrizitäts-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

(2) Eine Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH besteht nicht bei Verträgen gemäß § 70

Abs. 2 ElWOG.

Verfahren

§ 8. (1) Auf die im § 7 vorgesehenen Verfahren finden die Vorschriften des AVG Anwendung.

(2) Die Regulierungsbehörde hat den Verfahren unabhängige Sachverständige beizuziehen. Sie kann

diese ihrem Personalstand entnehmen.

Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

§ 9. (1) Der Elektrizitäts-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsaufsicht nachstehende

Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen

1. Wettbewerbsaufsicht, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer durch

Monopolisten; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;

2. Erstellung und Veröffentlichung von Strompreisvergleichen für Endverbraucher;

3. Überwachung der Entflechtung (Unbundling);

4. Aufsicht über die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie;

5. die Überwachung der Einfuhr von elektrischer Energie aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen

Union, insbesondere die Erlassung von Verordnungen gemäß § 13 ElWOG.

(2) Stellt die Elektrizitäts-Control GmbH im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsfunktion

einen Missstand fest, so hat sie unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um

diesen Missstand abzustellen und den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen.

Regulierungsfunktion

§ 10. (1) Im Rahmen ihrer Regulierungsfunktion hat die Elektrizitäts-Control GmbH die Aufgabe,

1. Vorschläge für Marktregeln auszuarbeiten und diese den Marktteilnehmern, den Netzbetreibern,

den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Bilanzgruppenkoordinatoren zur Verfügung zu

stellen;

2. Vorschläge für technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu

erarbeiten und zur Verfügung zu stellen;

3. Bedingungen betreffend die Reziprozität in Ländern, aus denen Lieferungen nach Österreich

erfolgen, festzustellen sowie

4. im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung

der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Regulierungsfunktion von

den mit der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitätsbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen

auszugehen.

Ökostrom und Kleinwasserkraftzertifikate

§ 11. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Bestimmungen

über den Bezug von Ökostrom und elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen,

soweit keine Zuständigkeit der Länder besteht, zu prüfen. Die Einhaltung der Bestimmungen hat

hinsichtlich der Ökoanlagen durch das im § 33 ElWOG vorgesehene Verfahren zu erfolgen.

(2) Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen oder Kleinwasserkraftwerksanlagen

sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländischer

Stromhändler oder Endverbraucher) oder Netzbetreiber seinen Sitz hat.

(3) Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control

GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber,

Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.

Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern

§ 12. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung

von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen

abzuwickeln sind.

(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen

sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control

GmbH festzulegen.

Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs

§ 13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die

begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen

Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der Elektrizitäts-Control GmbH.

Statistische Arbeiten

§ 14. Der Elektrizitäts-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsstatistik die Durchführung der

statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten zur Besorgung zugewiesen.

Elektrizitäts-Control Kommission

§ 15. (1) Zur Erfüllung der im § 16 genannten Aufgabe wird eine Elektrizitäts-Control Kommission

eingerichtet.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission ist bei der Elektrizitäts-Control GmbH angesiedelt. Die

Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control Kommission obliegt der Elektrizitäts-Control GmbH. Im

Rahmen ihrer Tätigkeit für die Elektrizitäts-Control Kommission ist das Personal der Elektrizitäts-Control

GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes

gebunden. Die mit der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission verbundenen Aufwendungen sind

von der Elektrizitäts-Control GmbH zu tragen.

Aufgaben der Elektrizitäts-Control Kommission

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Elektrizitäts-Control Kommission sind folgende Aufgaben

zugewiesen

1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs-

und Verteilernetze (§§ 24 und 31);

2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife unter Anwendung eines vom

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen Verfahrens;

3. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden

und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

4. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;

5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);

6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;

7. die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß § 34 Abs. 5.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Elektrizitäts-

Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 und 2 bescheidmäßig zu

entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5 und 6 nicht zufrieden gibt, kann

die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen.

Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Elektrizitäts-Control Kommission außer Kraft.

Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die

Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist

obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

Zusammensetzung der Elektrizitäts-Control Kommission

§ 17. (1) Die Elektrizitäts-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung

ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die

Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu

nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für

Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische,

das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode

der Elektrizitäts-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu

bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Elektrizitäts-Control Kommission dürfen nicht angehören

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine

Tätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission in Anspruch nehmen;

3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinander folgenden

Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein

Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Elektrizitäts-

Control Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das

betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funktionsperiode

der Mitglieder ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen

Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter

Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Elektrizitäts-Control Kommission zu

besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 18. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Elektrizitäts-Control Kommission.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer

Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Elektrizitäts-Control Kommission ist Einstimmigkeit notwendig.

Stimmenthaltung ist unzulässig.

Weisungsfreiheit

§ 19. Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der

Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz oder das ElWOG nichts anderes bestimmen, wendet die

Elektrizitäts-Control Kommission das AVG 1991 an.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen

nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes

ist jedoch zulässig.

Aufsichtsrecht

§ 21. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft

mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH der

Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der

Elektrizitäts-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(3) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung

seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung zum Geschäftsführer

widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft

gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird

dadurch nicht berührt.

Transparenz

§ 22. Entscheidungen der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission von

grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 21 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher

Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 23. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Aufgaben der Unternehmensführung

§ 24. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu

überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Netzbetreiber und

Netzbenutzer in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der

Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen

zu setzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich allenfalls notwendige

Vorschläge über eine Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.

Tätigkeitsbericht

§ 25. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die

angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel

darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Nationalrat vorzulegen

und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist gegenüber

dem Nationalrat unmittelbar zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.

Elektrizitätsbeirat

§ 26. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde,

insbesondere

1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;

2. in Angelegenheiten, in denen die Elektrizitäts-Control GmbH in erster Instanz entscheidet,

ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG, sowie

3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1

wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere

1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs-

und Verteilernetzen und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverantwortlichen,

insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im

österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen

auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;

4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen

gemäß § 25 ElWOG;

5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft

und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;

6. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der

Elektrizitäts-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;

7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung

von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören

1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

und für Wirtschaft und Arbeit;

2. je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Justiz;

3. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des

Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie

4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2

und 4 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3

Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen

Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

ernannt.

(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter

sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 27. Insoweit dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde das

Recht, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie

Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle auf ihre Tätigkeit Bezug

habenden Umstände zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende

Bekanntgabe von Daten, die zur Evidenthaltung von Unterlagen erforderlich sind, die als Grundlage für

die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Diese Unterlagen können erforderlichenfalls auch

für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesenen

Aufgaben herangezogen werden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 28. Wer an einem Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder

während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

Inkrafttreten

§ 29. (1) Die §§ 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für § 7 gilt dies

nach Maßgabe der im § 66a Abs. 2 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000

enthaltenen Übergangsbestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme

des Abs. 5 treten, sofern sich diese Tätigkeiten auf die Vollziehung von Bestimmungen beziehen, die in

der Novelle zum ElWOG, BGBl. I Nr. 121/2000 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Ausführungsgesetze der Länder beziehen, mit 1. März 2001 in Kraft; im Übrigen treten die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Anträge auf Genehmigung von Allgemeinen

Bedingungen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2) können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden. Entscheidungen

über die Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen können bereits vor diesem Zeitpunkt ergehen,

werden jedoch erst zu dem sich aus § 71 Abs. 5 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, ergebenden Zeitpunkt wirksam.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Elektrizitäts-Control GmbH haben

Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde erforderlichen

organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 vorliegen. Die Bestellung der

Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control GmbH hat bis spätestens 1. März 2001 zu erfolgen.

(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu

einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung

den im Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.

(4) Für die Beurteilung der sich aus Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG ergebenden Rechte und

Pflichten, besteht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 16 Abs. 1 und 30 Z 1 treten mit 1. März 2001 in Kraft.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1. (Verfassungsbestimmung) der §§ 16 Abs. 1 und 29 Abs. 5 die Bundesregierung;

2. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.

Artikel 9

Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der

Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübungsvoraussetzungen, die Tätigkeit und Organisation

von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie.

(2) Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, die anhand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur

Verfügung gestellten Daten, die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber

anfallende Ausgleichsenergie vornimmt, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge

für den Abruf von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie erstellt und die Preise für

Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht

verwaltet.

Bilanzgruppenkoordinator

§ 2. Wer eine Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

betreibt, ist ein Bilanzgruppenkoordinator. Insoweit ein Bilanzgruppenkoordinator nach diesem Bundesgesetz

als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme

auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Clearing und Settlement (§ 3 Abs. 1) zu

besorgen.

Ausübungsvoraussetzungen

§ 3. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine Konzession wird in

der Regel nur für eine Regelzone erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist

jedoch die Erteilung der Konzession für zwei Regelbereiche möglich.

(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben

erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen

1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;

2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen

Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten

drei Geschäftsjahre zu enthalten;

4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die

Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;

5. die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien

Verfügung stehenden Anfangskapitals;

6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte

Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer

einem Konzern angehören;

7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

(4) Liegen für einen Regelbereich mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession

dem Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen

Interesse an einem funktionierenden Strommarkt bestmöglich entspricht.

Konzessionsvoraussetzungen

§ 4. (1) Eine Konzession gemäß § 3 darf nur erteilt werden, wenn

1. der Konzessionswerber die im § 9 angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen

vermag;

2. für den Regelbereich, für den die Konzession beantragt wird, keine Konzession für eine Verrechnungsstelle

vergeben wurde;

3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer

soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen

die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert

werden;

5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in

enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei

der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung

ihrer Überwachungspflicht hindern;

6.das Anfangskapital mindestens 30 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsführern

unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle

Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich

gewährleistet ist;

7. bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO

1994 vorliegt;

8. gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit

mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der

Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

9. die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb

des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung

eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und

praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat;

die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine

zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens

nachgewiesen wird;

10. mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

11. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht,

eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb

ausgeschlossen ist;

12. kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausübt, der geeignet

ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;

13. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

14. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen

Abrechnungssystems genügt;

15. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern

gewährleistet ist.

(2) Ein Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden,

wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie)

vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit als oberster Elektrizitätsbehörde und der Elektrizitäts-Control GmbH

als Aufsichtsbehörde zuzustellen.

Konzessionsrücknahme

§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurücknehmen, wenn der

Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit

1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder

2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie

erschlichen worden ist,

2. der Bilanzgruppenkoordinator seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;

3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr

vorliegt oder

4. der Bilanzgruppenkoordinator seinen Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß

nachkommt.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss

des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die

Leitung und Verwaltung einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsversorgung

als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung geändert wird.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht

zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen

Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine

ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des

Bilanzgruppenkoordinators zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster

Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof

entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Erlöschen der Konzession

§ 6. (1) Die Konzession erlischt

1. durch Zeitablauf;

2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

3. mit ihrer Zurücklegung;

4. mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;

5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bilanzgruppenkoordinators.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid

festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn

zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator

übernommen worden ist.

Beteiligungen

§ 7. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator

direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe

des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.

(2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator derart

zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht

oder überschritten werden oder dass der Bilanzgruppenkoordinator sein Tochterunternehmen wird, hat

dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat innerhalb von drei Monaten nach einer

Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis

5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten

Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe

einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen

an einem Bilanzgruppenkoordinator.

(5) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeden

Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der

Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon

Kenntnis erlangen. Weiters haben die Bilanzgruppenkoordinatoren dem Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen,

die qualifizierte Beteiligungen halten.

(6) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im

Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Bilanzgruppenkoordinators zu stellenden

Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die zur Abwehr dieser

Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche

Maßnahmen sind insbesondere die Enthebung der Geschäftsleiter, aber auch sonstiger Funktionäre des

Bilanzgruppenkoordinators von ihrer Funktion, wenn sie beharrlich ihre Pflichten verletzen und das

volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt nur durch die Enthebung gewahrt

werden kann; in diesem Fall ist die Leitung des Unternehmens vorübergehend fachlich geeigneten

Aufsichtspersonen zu übertragen.

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1

und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung

nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne

eine Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden

Aktionären gehalten werden, ruhen

1. bis zur Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass der Erwerb der

Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre, oder

2. bis zur Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass der Grund für die

erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof

gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat,

und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders

unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat

Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht

festzusetzen ist. Der Bilanzgruppenkoordinator und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner

haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des

Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs

offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 8 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind

die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Besondere Bewilligung

§ 8. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich

1. für die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börseunternehmen im Sinne

des § 2 Abs. 1 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989;

2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte

Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppenkoordinators,

sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese

Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten § 3 bis § 5 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn

die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen.

Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.

Aufgaben

§ 9. (1) Aufgaben der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

sind

1. Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;

2. die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;

3. der Abschluss von Verträgen

a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten

(Erzeugern und Händlern);

b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;

d) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

(2) Die Verwaltung der Bilanzgruppe in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht

umfasst insbesondere

1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

4. die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten,

deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen

entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die

betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den

Verträgen enthaltenen Vorgaben;

6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel,

Abwicklung und Abrechnung;

8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen

ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer

nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

10. die Verrechnung der Gebühren gemäß § 12 an die Bilanzgruppenverantwortlichen.

(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere

Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen – jedenfalls

1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als

Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;

2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu

errechnen;

3. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 beschriebenen Verfahren zu ermitteln

und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und

Regelzonenführer mitzuteilen;

5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;

6. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter

Form zu veröffentlichen.

Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

§ 10. (1) Preise für Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen

Verfahrens zu ermitteln.

(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen in

Frage kommenden Kraftwerken (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve)

je Ausgleichsperiode zu bestimmen.

(3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung eines marktorientierten Modells

zu ermitteln. Dieses Modell ist von der Verrechnungsstelle zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der

Regulierungsbehörde.

(4) Der Preis für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Vorarlberg richtet sich nach den Preisen im

Regelblock der Energie Baden-Württemberg AG.

Allgemeine Bedingungen

§ 11. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben die in § 9 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter

Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen, die Allgemeinen Bedingungen bedürfen

der Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten

1. eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber

anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;

2. die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;

3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;

4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;

5. die von den Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Regelzonenführern und Bilanzgruppenverantwortlichen

bereitzustellenden Daten sowie

6. die wesentlichen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Anwendung gelangenden Marktregeln.

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn die

Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt

entsprechen und zur Erfüllung der im § 9 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, über Aufforderung der Elektrizitäts-Control

GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

Clearinggebühr

§ 12. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten

Leistungen hat die Elektrizitäts-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind

die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen

Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind

kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an elektrischer Energie der jeweiligen

Bilanzgruppe. Die besonderen Bilanzgruppen für Netzverluste sowie Transaktionen betreffend

Ökoenergie sind nicht mit einer Clearinggebühr zu belasten.

(2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten

des Bilanzgruppenkoordinators von der Elektrizitäts-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu

veranlassen.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme ihrer

Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 gegeben

sind.

(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu

einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung

diesen Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut. Hinsichtlich des § 7 hat die Vollziehung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu

erfolgen.

BGBlPdf 121. Kundmachung: Änderung der Kundmachung über Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird kundgemacht

Die Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10. Dezember

1997, BGBl. II Nr. 379/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 45/1999 wird wie

folgt geändert

1. Z 7 lautet

„7. in Tirol

Haus am Seespitz

Kurzzeittherapie für Drogenabhängige

6212 Maurach Nr. 124

Psychiatrisches Krankenhaus Hall

Entzugs-Station

Thurnfeldgasse 14

6060 Hall

Universitätsklinik für Psychiatrie

Ambulanz für Abhängigkeitserkrankungen (Drogenambulanz)

Anichstraße 35

6020 Innsbruck

Drogenberatungsstelle des Jugendzentrums Z 6

Dreiheiligenstraße 9

6020 Innsbruck

Sozialberatung für Alkohol- und Drogengefährdete

des Amtes der Tiroler Landesregierung

Kaiser-Josef-Straße 13

6020 Innsbruck

Stelle für ambulante Suchtprävention des Sozial- und

Gesundheitssprengels Innsbruck Stadt

Haydnplatz 5

6020 Innsbruck

Verein B.I.T.

Begleitung, Integration, Toleranz

Verein zur Hilfe der Suchtgiftkranken und deren Eltern

Kirchgasse 6

6111 Volders

Verein K.I.T.

Schlinglberg 10

6130 Schwaz“.

2. Z 8 lautet

„8. in Vorarlberg

Kurzzeittherapiestation Lukasfeld der Stiftung Maria Ebene

Herrengasse 41

6812 Meiningen

Langzeit-Therapiestation Carina der Stiftung Maria Ebene

Pater-Grimm-Weg 12

6800 Feldkirch

CLEAN Bregenz

Römerstraße 16/3

6900 Bregenz

CLEAN Feldkirch

Schießstätte 12/8

6800 Feldkirch

DIE FAEHRE – Hilfe und Beratung für Suchtgiftgefährdete und deren Angehörige

Bahnhofstraße 4

6850 Dornbirn

Psycho-soziale Beratungsstelle Dr. Bernhard Mika

Weiherstraße 2

6900 Bregenz

Suchtberatung Bludenz

Kasernplatz 5

6700 Bludenz“.

BGBlPdf 121. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention vom 5. Juli 1890 betreffend die Schaffung eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung der Zolltarife samt Abänderungsprotokoll

Nach Mitteilungen der belgischen Regierung haben nachstehende Staaten die Konvention vom 5. Juli

1890 betreffend die Schaffung eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung der Zolltarife samt

Abänderungsprotokoll (BGBl. Nr. 304/1920 bzw. 218/1951, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 83/1998) gekündigt

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