121. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert
1. § 76 Abs. 5 lautet
„(5) Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gelten nicht für Personen, deren Antrag
auf Notstandshilfe wegen Anrechnung von Unterhalt nach § 36 Abs. 3 lit. a AlVG bescheidmäßig
abgewiesen worden ist, wenn und solange sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Darüber
hinaus kann von der Anwendung der zitierten Bestimmungen abgesehen werden, wenn die antragstellende
Person nach Scheidung ihrer Ehe auf Grund ihrer geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eines besonderen sozialen Schutzes bedarf.“
2. Der bisherige Abs. 5 des § 76 erhält die Bezeichnung „(6)“.
Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl.
Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Zur Unterstützung der für die Region Kosovo bestimmten Hilfsmaßnahmen werden humanitäre
Hilfstransporte, die in dieses Zielgebiet von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, von der in § 7 Abs. 1 BStFG 1996 festgelegten
Pflicht zur Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug befreit.
§ 2. Diese Befreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges
durch Vorlage von Bestätigungen der entsendenden Hilfsorganisation und/oder geeigneter Beförderungspapiere
glaubhaft machen kann, daß es sich um einen Transport zu den in § 1 genannten Zwecken handelt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
Nach Mitteilung der Regierung von Rumänien hat Bulgarien am 4. Mai 1999 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der
Donau (Donauschutzübereinkommen), BGBl. III Nr. 139/1998, hinterlegt.