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121_1999 AT

121. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 121. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert

1. § 76 Abs. 5 lautet

„(5) Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gelten nicht für Personen, deren Antrag

auf Notstandshilfe wegen Anrechnung von Unterhalt nach § 36 Abs. 3 lit. a AlVG bescheidmäßig

abgewiesen worden ist, wenn und solange sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Darüber

hinaus kann von der Anwendung der zitierten Bestimmungen abgesehen werden, wenn die antragstellende

Person nach Scheidung ihrer Ehe auf Grund ihrer geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse

eines besonderen sozialen Schutzes bedarf.“

2. Der bisherige Abs. 5 des § 76 erhält die Bezeichnung „(6)“.

BGBlPdf 121. Verordnung: Ausnahmen von der Mautpflicht für Hilfstransporte

Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl.

Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Zur Unterstützung der für die Region Kosovo bestimmten Hilfsmaßnahmen werden humanitäre

Hilfstransporte, die in dieses Zielgebiet von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, deren höchstes

zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, von der in § 7 Abs. 1 BStFG 1996 festgelegten

Pflicht zur Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug befreit.

§ 2. Diese Befreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges

durch Vorlage von Bestätigungen der entsendenden Hilfsorganisation und/oder geeigneter Beförderungspapiere

glaubhaft machen kann, daß es sich um einen Transport zu den in § 1 genannten Zwecken handelt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

BGBlPdf 121. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen)

Nach Mitteilung der Regierung von Rumänien hat Bulgarien am 4. Mai 1999 seine Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der

Donau (Donauschutzübereinkommen), BGBl. III Nr. 139/1998, hinterlegt.

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