Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121_1998 AT

121. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes 1990

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 121. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998,

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs.2 lautet

„(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die

Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder

dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten

und Wehrpflichtige im Milizstand.“

2. Im § 17 Abs. 4 Z 2 werden die Worte „ihren ordentlichen Präsenzdienst“ durch die Worte „den

Grundwehrdienst und die Truppenübungen“ ersetzt.

3. Im § 32 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen

Interessen zulässig.“

4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 68 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) (Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 121/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

5. Nach § 68 Abs. 3f werden folgende Abs. 3g und 3h eingefügt

„(3g) § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 4 sowie § 69a Abs. 6 und 11, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 121/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3h) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Oktober 1998

in Kraft.“

6. (Verfassungsbestimmung) Nach § 69a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt

„(5a) (Verfassungsbestimmung) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung

ein Monatsentgelt von 59000 S einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.“

7. § 69a Abs. 6 erster und zweiter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt

„Das Monatsentgelt nach Abs. 5a erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach

Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 3500 S.“

8. Im § 69a Abs. 11 zweiter Satz werden die Worte „in den Bundesdienst“ durch die Worte „in ein

vertragliches Dienstverhältnis zum Bund“ ersetzt.

BGBlPdf 121. Verordnung: Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Auf Grund der §§ 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und

Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird

verordnet

Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 450/1994 und der Verordnung BGBl. Nr. 706/1995, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 6 wird der Verweis „nach Abs. 1, 3 und 4“ durch den Verweis „nach Abs. 1, 4 und 5“

ersetzt.

2. In § 31 Abs. 6 erster Satz werden die Worte „der Grundwehrdienstausbildung im Österreichischen

Bundesheer“ durch die Worte „des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer“ ersetzt.

3. Die Überschrift des V. Hauptstückes lautet: „Ausnahmen und Abweichungen“.

4. § 157 lautet samt Überschrift

„Abweichungen für das Ausheben und Betreten von Mastgruben

§ 157. (1) Für das Herstellen von Mastgruben für Holzmaste für Freileitungen, für das Betreten

dieser Mastgruben zum Einrichten der Maste und für das Betreten dieser Mastgruben für kurzfristige

Nacharbeiten gelten die nachstehenden Abweichungen.

(2) Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der Grubenwände als ausreichend erweist

und wenn keine die Standsicherheit der Grubenwände beeinträchtigenden Einflüsse wie Erschütterungen

oder Auflasten vorhanden sind, kann auf Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 7 verzichtet

werden.

(3) Abs. 2 gilt nur für Mastgruben, deren Tiefe 2 m nicht überschreitet.

(4) Abs. 2 gilt nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie starkem Regen oder Tauwetter.

(5) Wird gemäß Abs. 2 auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, sind folgende Maßnahmen

einzuhalten

1.Die Arbeiten müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen, die schon

mindestens fünf Jahre mit solchen Arbeiten betraut ist.

2. Es dürfen nur entsprechend unterwiesene und mit den Arbeiten vertraute Arbeitnehmer

herangezogen werden.

3. Die Mastgruben müssen möglichst kurz nach dem Aushub wieder verfüllt werden. Sie dürfen

keinesfalls über Nacht offengehalten werden.“

5. Die Überschrift zu § 158 lautet

„Abweichungen für kurzfristige Bauarbeiten“.

6. § 161 lautet

„§ 161. Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.“

7. Der bisherige § 164 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Dem § 164 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 157 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/1998 tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 121. Vereinbarung vom 28. Mai 1998 zwischen dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich

Für die am Flugplatz Altenrhein geplanten Flugtage am 8. und 9. August 1998 sowie für einen

Trainingstag am 6. oder 7. August 1998 wird die Ressortvereinbarung vom 19. März 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 206/1997 zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik

Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen

Punkten, die der Abhaltung dieser Flugtage entgegenstehen, wie insbesondere die Tageslärmpegel,

suspendiert. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes Altenrhein bleiben unberührt.

i. V. Werder

Der Vorsteher

des Eidgenössischen Verkehrs- und

Energiewirtschaftsdepartementes

Einem

Der Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr

der Republik Österreich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →