121. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes 1990
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998,
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs.2 lautet
„(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die
Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder
dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten
und Wehrpflichtige im Milizstand.“
2. Im § 17 Abs. 4 Z 2 werden die Worte „ihren ordentlichen Präsenzdienst“ durch die Worte „den
Grundwehrdienst und die Truppenübungen“ ersetzt.
3. Im § 32 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen
Interessen zulässig.“
4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 68 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) (Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 121/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
5. Nach § 68 Abs. 3f werden folgende Abs. 3g und 3h eingefügt
„(3g) § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 4 sowie § 69a Abs. 6 und 11, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 121/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3h) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Oktober 1998
in Kraft.“
6. (Verfassungsbestimmung) Nach § 69a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt
„(5a) (Verfassungsbestimmung) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung
ein Monatsentgelt von 59000 S einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.“
7. § 69a Abs. 6 erster und zweiter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt
„Das Monatsentgelt nach Abs. 5a erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach
Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 3500 S.“
8. Im § 69a Abs. 11 zweiter Satz werden die Worte „in den Bundesdienst“ durch die Worte „in ein
vertragliches Dienstverhältnis zum Bund“ ersetzt.
Auf Grund der §§ 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird
verordnet
Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 450/1994 und der Verordnung BGBl. Nr. 706/1995, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 6 wird der Verweis „nach Abs. 1, 3 und 4“ durch den Verweis „nach Abs. 1, 4 und 5“
ersetzt.
2. In § 31 Abs. 6 erster Satz werden die Worte „der Grundwehrdienstausbildung im Österreichischen
Bundesheer“ durch die Worte „des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer“ ersetzt.
3. Die Überschrift des V. Hauptstückes lautet: „Ausnahmen und Abweichungen“.
4. § 157 lautet samt Überschrift
„Abweichungen für das Ausheben und Betreten von Mastgruben
§ 157. (1) Für das Herstellen von Mastgruben für Holzmaste für Freileitungen, für das Betreten
dieser Mastgruben zum Einrichten der Maste und für das Betreten dieser Mastgruben für kurzfristige
Nacharbeiten gelten die nachstehenden Abweichungen.
(2) Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der Grubenwände als ausreichend erweist
und wenn keine die Standsicherheit der Grubenwände beeinträchtigenden Einflüsse wie Erschütterungen
oder Auflasten vorhanden sind, kann auf Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 7 verzichtet
werden.
(3) Abs. 2 gilt nur für Mastgruben, deren Tiefe 2 m nicht überschreitet.
(4) Abs. 2 gilt nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie starkem Regen oder Tauwetter.
(5) Wird gemäß Abs. 2 auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, sind folgende Maßnahmen
einzuhalten
1.Die Arbeiten müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen, die schon
mindestens fünf Jahre mit solchen Arbeiten betraut ist.
2. Es dürfen nur entsprechend unterwiesene und mit den Arbeiten vertraute Arbeitnehmer
herangezogen werden.
3. Die Mastgruben müssen möglichst kurz nach dem Aushub wieder verfüllt werden. Sie dürfen
keinesfalls über Nacht offengehalten werden.“
5. Die Überschrift zu § 158 lautet
„Abweichungen für kurzfristige Bauarbeiten“.
6. § 161 lautet
„§ 161. Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.“
7. Der bisherige § 164 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Dem § 164 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 157 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/1998 tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.“
Für die am Flugplatz Altenrhein geplanten Flugtage am 8. und 9. August 1998 sowie für einen
Trainingstag am 6. oder 7. August 1998 wird die Ressortvereinbarung vom 19. März 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 206/1997 zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen
Punkten, die der Abhaltung dieser Flugtage entgegenstehen, wie insbesondere die Tageslärmpegel,
suspendiert. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes Altenrhein bleiben unberührt.
i. V. Werder
Der Vorsteher
des Eidgenössischen Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartementes
Einem
Der Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr
der Republik Österreich