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121. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 121. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 103/1997, wird wie folgt geändert

1. § 79 lautet

„§ 79. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die

keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet

zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als

einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86

eingehalten werden.“

2. § 81 samt Überschrift lautet

„Ausstellung internationaler Zulassungsscheine

§ 81. (1) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler

Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen,

BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.

(2) Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.

Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

(3) Für die Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist die Behörde zuständig, in deren

örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur

Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ermächtigen. Diese Vereine unterliegen hinsichtlich

der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des

Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden

hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist zu

widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

(5) Wurde Vereinen die im Abs. 4 angeführte Ermächtigung erteilt, so darf der Antrag auf

Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt

jedoch der ermächtigte Verein den internationalen Zulassungsschein nicht binnen einer Woche nach

Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 3 angeführten Behörde eingebracht

werden.“

3. § 84 samt Überschrift entfällt.

4. Die Überschrift zu § 86 lautet

„Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer

Zulassungsscheine zu verwenden“

5. In § 86 entfallen die Abs. 1a und 4, und die Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der

Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die

Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder

bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein

einzutragen.

(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr,

BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des

Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf

Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen

wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.“

6. In § 96 entfällt Abs. 6.

7. In § 102 Abs. 5 entfällt lit. a, und im zweiten und vierten Satz wird das Zitat „lit. a bis g“ ersetzt durch

das Zitat „lit. b bis g“.

8. In § 102 Abs. 5 dritter Satz entfällt die Wortfolge „die in der lit. a angeführten Dokumente vier

Wochen,“.

9. In § 102 Abs. 12 entfällt lit. f, und lit. d und e lauten

„d) des § 85,

e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet

wird,“.

10. § 102 Abs. 12 zweiter und dritter Satz lauten

„Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der

Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des

Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen

sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im

Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben

sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.“

11. In § 103 Abs. 3 entfallen die Sätze 5 bis 11.

12. Nach § 103 Abs. 3 werden folgende neue Abs. 3a und 3b eingefügt

„(3a) Lenker, die eine Lenkerberechtigung der Gruppe DL besitzen, dürfen im Ortslinienverkehr

(Abs. 3b) erst nach einer entsprechenden Einschulung durch einen erfahrenen Lenker im Ausmaß von

mindestens 14 Tagen selbständig eingesetzt werden. Diese Einschulung ist in einem Ausmaß von

mindestens einem Tag auf winterlichen Fahrbahnen entlang der befahrenen Strecke zu wiederholen. Der

selbständige Einsatz im Ortslinienverkehr auf winterlichen Fahrbahnen ist erst nach dieser Wiederholungseinschulung

zulässig. Nach dem Erwerb der Lenkerberechtigung DL darf auf Dauer von zwei

Monaten die Dienstleistung als Lenker nur auf Omnibussen, die keine Gelenkkraftfahrzeuge sind,

erfolgen. Danach ist ohne weiteres Verfahren der Einsatz auch auf Omnibussen, die Gelenkkraftfahrzeuge

sind, zulässig. Im Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Lenkerberechtigung

DL hat eine zweimalige Überprüfung durch einen erfahrenen Lenker zu erfolgen. Falls

witterungsmäßig möglich, hat eine dieser Überprüfungen bei winterlichen Fahrbedingungen zu erfolgen.

(3b) Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte

innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und

Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen; als Ortslinienverkehr

gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende,

benachbarte Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu

Betriebsgemeinden stehen. Die Bestimmungen über die Befristung (§ 21 Abs. 2 FSG – Führerscheingesetz,

BGBl. I Nr. 120/1997) gelten auch für Lenkerberechtigungen der Gruppe DL.

13. In § 103a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 75 Abs. 3“ ersetzt durch das Zitat „§ 33 Abs. 2 FSG“.

14. § 105 Abs. 3 lautet

„(3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung

besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß deren Lenker

bei Krafträdern außer Motorfahrrädern eine Lenkberechtigung für die Klasse A, bei allen übrigen

Kraftfahrzeugen eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, oder

für die Klasse B besitzen.“

15. Im § 108 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 64a Abs. 5 und 119 bis 122b“ ersetzt durch das Zitat „§ 4 Abs. 9

erster Satz FSG und der §§ 119 bis 122b“ und das Wort „Lenkerberechtigung“ jeweils ersetzt durch das

Wort „Lenkberechtigung“.

16. In § 108 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „für welche Gruppen von Kraftfahrzeugen Lenker

ausgebildet werden dürfen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß.“ ersetzt durch die Wortfolge „für welche Klassen

und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen.“.

17. In § 108 Abs. 3 letzter Satz werden die Wortfolgen „GewO 1973“ ersetzt durch die Wortfolgen

„GewO 1994“.

18. In § 109 Abs. 1 lit. f und i wird das Wort „Gruppen“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen oder

Unterklassen“, und lit. g lautet

„g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse von

Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, daß

sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich

gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder

straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind; bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung

für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkberechtigung für die Klasse C und die

Lenkpraxis mit Fahrzeugen dieser Klasse, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder

Unterklasse fallen, erforderlich,“

19. § 109 Abs. 3 lautet

„(3) Der Landeshauptmann kann bei Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Klassen oder

Unterklassen A, B+E, C1+E, C+E, D+E, F oder G vom Erfordernis des im Abs. 1 lit. g angeführten

Nachweises über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkberechtigung und von der Glaubhaftmachung

der erforderlichen Lenkpraxis befreien, wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, daß der

Antragsteller eine ausreichende fachliche Befähigung besitzt; dies gilt sinngemäß auch bei der

Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen.“

20. In § 112 Abs. 3 wird die Wortfolge „Gruppe (§ 65)“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse oder

Unterklasse (§ 2 FSG)“.

21. In § 114 Abs. 4 Z 5 wird das Zitat „§ 70 Abs. 3 lit. b“ ersetzt durch das Zitat „§ 11 Abs. 4 Z 2 FSG“.

22. In § 114 Abs. 6a wird das Zitat „§ 70 Abs. 2a“ ersetzt durch das Zitat „§ 10 Abs. 2 FSG“.

23. § 115 Abs. 2 lit. a lautet

„(2) Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Klassen oder Unterklassen

zu entziehen, wenn

a) ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung

nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen mangelnder

gesundheitlicher Eignung ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung

ausreichend,“

24. § 116 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten

„§ 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, daß die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D

oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfaßt.

Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die

Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen von

Fahrzeugen sinngemäß anzuwenden.“

25. In § 116 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Gruppen“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Klassen oder

Unterklassen“.

26. § 117 Abs. 1 erster Satz lautet

„(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen,

darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen

erfüllen; § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, daß die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C

oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B, F und G

umfaßt.“

27. In § 118 Abs. 2 und im § 121 Abs. 1 wird das Wort „Gruppen“ jeweils durch die Wortfolge „Klassen

oder Unterklassen“ ersetzt.

28. § 122 lautet

„§ 122. (1) Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen

mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende

Klasse oder Unterklasse durchführen, der hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt, in deren örtlichem

Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt

annehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt

sind

1. der Begleiter

a) muß seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder

Unterklasse besitzen,

b) muß während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden

drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt haben,

c) darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen

kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und

d) darf innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden

Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;

2. der Bewerber um eine Lenkberechtigung muß

a) das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten

erreichen,

b) verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,

c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse oder Unterklasse gesundheitlich

geeignet (§ 8 FSG) sein und

d) nachweisen, daß er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule den ersten Teil der

theoretischen und praktischen Mindestschulung gemäß Abs. 4 absolviert hat;

3. der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden Kraftwagen müssen

a)eine Bremsanlage aufweisen, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene

Wirksamkeit erzielt werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus

leicht betätigt werden kann, und

b) eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz

aus leicht betätigt werden kann.

Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten erteilt wurde, darf eine

Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten (§ 122a) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht

erteilt werden.

(3) Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkberechtigung nur einmal

und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden. Der Bewerber ist im Bewilligungsbescheid namentlich

anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der

angestrebten Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den

entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu

erteilen. Kennzeichen und Fahrgestellnummern des oder der zur Vornahme der Übungsfahrten

verwendeten Kraftwagen sind im Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Erteilung der Bewilligung zur

Durchführung von Übungsfahrten an Bewerber, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist

während der Entziehungsdauer unzulässig.

(4) Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung bei einer

Fahrschule im Rahmen des zweiten Teiles der Mindestschulung am theoretischen Unterricht über das

Verhalten auf den verschiedenen Arten von Straßen und über Gefahrenlehre teilzunehmen sowie auch

Schulfahrten durchzuführen. Durch Verordnung ist der Umfang der Mindestschulung für die Ausbildung

durch Übungsfahrten hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.

(5) Der Begleiter hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der

Bewerber um eine Lenkberechtigung einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen

des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Der Begleiter hat die im § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a angeführten Pflichten zu erfüllen und hat

im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten. Bei der Durchführung von

Übungsfahrten darf beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille)

oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.

(6) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine

Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer

Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren

und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist. Das Verwenden dieser Tafel bei anderen

als Übungsfahrten ist verboten.

(7) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf oder wenn dem Begleiter die

Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das für die Übungsfahrt zu verwendende

Fahrzeug fällt, entzogen wurde. Wurde dem Begleiter die Lenkberechtigung für eine andere Klasse oder

Unterklasse entzogen oder ist sie durch Zeitablauf erloschen, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen,

wenn auf Grund der für die Entziehung der Lenkberechtigung maßgebenden Gründe anzunehmen ist, daß

der Begleiter durch weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit gefährden wird. Die Bewilligung ist

ferner zu entziehen, wenn

1. die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind,

2. die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten

werden,

3. das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder nicht

gemäß Abs. 6 gekennzeichnet ist oder

4. die Vorschriften des Abs. 5 nicht eingehalten werden, oder

5. wenn der Begleiter wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft

wurde.

(8) Personen, deren Bewilligung zur Abhaltung von Übungsfahrten erloschen oder entzogen worden

ist, darf eine neue Bewilligung erst erteilt werden, wenn die Gründe, die zum Erlöschen oder zur

Entziehung der Bewilligung geführt haben, weggefallen sind. Im Falle des Erlöschens oder der

Entziehung der Bewilligung ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde abzuliefern.“

29. § 122a Abs. 1 lautet

„(1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf

Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie

1. das 17. Lebensjahr vollendet haben,

2. zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen oder Unterklassen, für die eine Lenkberechtigung

angestrebt wird,

a) die erforderliche geistige und körperliche Reife sowie

b) die erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) besitzen, und

c) die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 FSG) bestanden haben.

Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung

ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei

Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht

auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken,

wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des § 24 FSG

vorliegen. Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine

Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht

erteilt werden.“

30. § 122a Abs. 3 lautet

„(3) Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist zu entziehen oder

einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder wenn der

Ausbildner wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde. Sie

erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die Erteilung der Bewilligung ist

im Führerschein zu vermerken, ebenso eine Einschränkung. Im Falle der Entziehung oder des Erlöschens

ist dieser Vermerk zu streichen.“

31. § 122a Abs. 5 lautet

„(5) Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die

den Vorschriften über Schulfahrzeuge (§ 112 Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen

Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die

Ausbildungseinrichtung bestätigt, daß die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung

(§ 11 Abs. 4 Z 2 FSG) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer

Anwendung des § 122 Abs. 6 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes

„Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist. § 122 Abs. 5 letzter Satz gilt auch für den

Ausbildner bei Lehrfahrten.“

32. In § 122a Abs. 7 entfällt der zweite Satz.

32a. In § 122b Abs. 3 wird das Wort „erst“ ersetzt durch die Wortfolge „ungeachtet des § 6 Abs. 2 FSG“.

33. In § 124 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. d, in § 125 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. d sowie in § 127 Abs. 2

lit. a und Abs. 3 lit. b werden die Worte „Gruppe“ durch „Klasse“ und „Lenkerberechtigung“ durch

„Lenkberechtigung“ ersetzt.

34. § 126 samt Überschrift entfällt.

35. § 129 Abs. 1 erster Satz lautet

„(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., IX. und

XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung

und den Aufwand (Abs. 4)

1. den gemäß §§ 124, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,

2. den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung

von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.“

36. In § 135 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 121/1997 tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten die §§ 84 und 126 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.

Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/1997 außer Kraft.“

37. In § 136 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „des § 77,“.

38. § 136 Abs. 1 lit. g lautet

„g) des § 109 Abs. 2 und des § 125 Abs. 3 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der

Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten;“

BGBlPdf 121. Verordnung: Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967,

zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Obst

und Gemüse, BGBl. Nr. 577/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates

oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen im Sinn des Art. 2 der

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation

für Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 297.“

2. In § 2 wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 1035/72“ ersetzt durch „Verordnung (EG)

Nr. 2200/96“.

3. In § 6 Abs. 2 erhalten die Z 4 und 5 die Bezeichnung „5.“ und „6.“; die Z 1 bis 4 lauten

„1. entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein in deren Anhang I angeführtes Erzeugnis

aus dritten Ländern einführt,

2. entgegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein in deren Anhang I angeführtes Erzeugnis

nach dritten Ländern ausführt,

3. entgegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen

bestehen, in Verkehr bringt,

4. entgegen Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen

bestehen, nicht, mangelhaft oder unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in

Verkehr bringt,“

BGBlPdf 121. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern

Die Vereinbarung gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der

Klasse 3 Ziffer 61 c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern

(BGBl. Nr. 652/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 57/1997) wurde von

Portugal am 23. Mai 1997 unterzeichnet.

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