121. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2470 und 2471 Anhang A des ADR dürfen
Lithiumbatterien mit fester Kathode (UN 8034) als
Gegenstände der Klasse 4.3 unter folgenden Bedingungen
auf der Straße befördert werden, ohne den
Vorschriften des ADR unterstellt zu sein
(2) Erfordernisse betreffend Lithiumbatterien
Die betreffenden Lithiumbatterien müssen den
folgenden Bestimmungen der zukünftigen
Rn. 2901 a (3) Anhang A des ADR entsprechen, die
in den Dokumenten TRANS/WP15/AC.1/R. 433
und R. 433 Add. 1 enthalten sind
Lithiumbatterien, die den nachstehenden Vorschriften
entsprechen, und Geräte, die nur derartige
Batterien enthalten, unterliegen nicht den für die
Klasse 9 in den Anlagen A und B vorgesehenen
Bestimmungen
a) jede Zelle mit flüssiger Kathode darf höchstens
0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung und
jede Zelle mit fester Kathode darf höchstens
1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten;
b) jede Batterie mit fester Kathode darf höchstens
eine Gesamtmenge von 2 g Lithium oder
Lithiumlegierung und jede Batterie mit
flüssiger Kathode eine Gesamtmenge von
höchstens 1 g Lithium oder Lithiumlegierung
enthalten;
c) jede Zelle oder jede Batterie, die nur eine
flüssige Kathode enthält, muß luftdicht
versiegelt sein;
d) die Zellen müssen so getrennt sein, um
Kurzschlüsse zu vermeiden;
e) die Batterien müssen getrennt sein, um
Kurzschlüsse zu vermeiden, und sie müssen in
festen Verpackungen verpackt sein, außer sie
sind in elektronischen Geräten eingebaut;
f) enthält eine Batterie mit flüssiger Kathode
mehr als 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung,
oder enthält eine Batterie mit fester Kathode
mehr als 1 g Lithium oder Lithiumlegierung,
darf sie keine Flüssigkeit oder kein Gas
enthalten, das als gefährlich angesehen wird,
außer diese Flüssigkeit oder dieses Gas wird
bei seiner Freisetzung von anderen Werkstof-
fen der Batterie vollständig absorbiert oder
neutralisiert.
(3) Angaben im Beförderungspapier
Der Beförderer hat im Beförderungspapier
folgenden Vermerk anzubringen
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR."
Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
Schweiz und Österreich ab dem Datum der zweiten
Unterschrift. Sie erlischt mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß ADR
Rn. 2901 a, außer bei vorherigem Widerruf durch
eine der Vertragsparteien.
Wien, am 24. Jänner 1990
Die für das ADR zuständige Behörde für
Österreich
Kafka
Bern, am 24. August 1989
Die für das ADR zuständige Behörde für die
Schweiz
Für das Bundesamt für Polizeiwesen
P. Doerfliger