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121_1990 AT

121. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2470 und 2471 Anhang A des ADR dürfen

Lithiumbatterien mit fester Kathode (UN 8034) als

Gegenstände der Klasse 4.3 unter folgenden Bedingungen

auf der Straße befördert werden, ohne den

Vorschriften des ADR unterstellt zu sein

(2) Erfordernisse betreffend Lithiumbatterien

Die betreffenden Lithiumbatterien müssen den

folgenden Bestimmungen der zukünftigen

Rn. 2901 a (3) Anhang A des ADR entsprechen, die

in den Dokumenten TRANS/WP15/AC.1/R. 433

und R. 433 Add. 1 enthalten sind

Lithiumbatterien, die den nachstehenden Vorschriften

entsprechen, und Geräte, die nur derartige

Batterien enthalten, unterliegen nicht den für die

Klasse 9 in den Anlagen A und B vorgesehenen

Bestimmungen

a) jede Zelle mit flüssiger Kathode darf höchstens

0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung und

jede Zelle mit fester Kathode darf höchstens

1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten;

b) jede Batterie mit fester Kathode darf höchstens

eine Gesamtmenge von 2 g Lithium oder

Lithiumlegierung und jede Batterie mit

flüssiger Kathode eine Gesamtmenge von

höchstens 1 g Lithium oder Lithiumlegierung

enthalten;

c) jede Zelle oder jede Batterie, die nur eine

flüssige Kathode enthält, muß luftdicht

versiegelt sein;

d) die Zellen müssen so getrennt sein, um

Kurzschlüsse zu vermeiden;

e) die Batterien müssen getrennt sein, um

Kurzschlüsse zu vermeiden, und sie müssen in

festen Verpackungen verpackt sein, außer sie

sind in elektronischen Geräten eingebaut;

f) enthält eine Batterie mit flüssiger Kathode

mehr als 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung,

oder enthält eine Batterie mit fester Kathode

mehr als 1 g Lithium oder Lithiumlegierung,

darf sie keine Flüssigkeit oder kein Gas

enthalten, das als gefährlich angesehen wird,

außer diese Flüssigkeit oder dieses Gas wird

bei seiner Freisetzung von anderen Werkstof-

fen der Batterie vollständig absorbiert oder

neutralisiert.

(3) Angaben im Beförderungspapier

Der Beförderer hat im Beförderungspapier

folgenden Vermerk anzubringen

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des

ADR."

Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der

Schweiz und Österreich ab dem Datum der zweiten

Unterschrift. Sie erlischt mit dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß ADR

Rn. 2901 a, außer bei vorherigem Widerruf durch

eine der Vertragsparteien.

Wien, am 24. Jänner 1990

Die für das ADR zuständige Behörde für

Österreich

Kafka

Bern, am 24. August 1989

Die für das ADR zuständige Behörde für die

Schweiz

Für das Bundesamt für Polizeiwesen

P. Doerfliger

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