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121_1988 AT

121. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es

sich um Waren der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes

1984 handelt, auch im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 15. Dezember

1987, BGBl. Nr. 676, wird wie folgt geändert

Die Anlage wird wie folgt geändert

1. Beim Kontingent von Waren der Tarifnummer

0401 bis 0409 wird der Kontingentbetrag

„2500000" durch „3000000" ersetzt.

2. Nach dem Kontingent der Tarifnummer 1701

im Wert von 200000 S wird eingefügt

„ 2302 -- Kleie und andere Rückstände

vom Sieben, Mahlen

oder von anderen

Bearbeitungen von Getreide

oder Hülsenfrüchten,

auch in Form von Pellets

600000"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1988 in Kraft.

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