121. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es
sich um Waren der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes
1984 handelt, auch im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 15. Dezember
1987, BGBl. Nr. 676, wird wie folgt geändert
Die Anlage wird wie folgt geändert
1. Beim Kontingent von Waren der Tarifnummer
0401 bis 0409 wird der Kontingentbetrag
„2500000" durch „3000000" ersetzt.
2. Nach dem Kontingent der Tarifnummer 1701
im Wert von 200000 S wird eingefügt
„ 2302 -- Kleie und andere Rückstände
vom Sieben, Mahlen
oder von anderen
Bearbeitungen von Getreide
oder Hülsenfrüchten,
auch in Form von Pellets
600000"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1988 in Kraft.