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121_1987 AT

121. Verordnung: Düngemittel-Probenahmeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Verordnung: Düngemittel-Probenahmeverordnung

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes,

BGBl. Nr. 488/1985, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Aufsichtsorgane des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft haben bei der Entnahme

und der Bildung von Proben von Düngemitteln,

Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

das in dieser Verordnung geregelte

Verfahren anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist

1. ein Produkt ein Düngemittel, ein Kultursubstrat,

ein Bodenhilfsstoff oder ein Pflanzenhilfsmittel,

2. eine Partie die Menge eines Produkts, die sich

nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung

und räumlichen Zuordnung als eine Einheit

darstellt,

3. eine Einzelprobe die Teilmenge einer Partie,

die durch einen Entnahmevorgang gebildet

wird,

4. eine Sammelprobe die Gesamtmenge der

einer Partie entnommenen Einzelproben,

5. eine reduzierte Sammelprobe eine Teilmenge

der Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung

wie diese,

6. eine Endprobe eine für die Untersuchung

bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe

oder einer reduzierten Sammelprobe.

Probenahmegeräte

§ 3. (1) Die Geräte zur Entnahme und Bildung

von Proben müssen aus einem Material bestehen,

das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht

beeinflußt.

(2) Zur Entnahme und Bildung von Proben sind

insbesondere Probenstecher, Schaufeln, Probenteiler,

bei flüssigen Stoffen Stechbecher, zur Probenahme

aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen

zu verwenden.

Umfang einer Partie

§ 4. Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß

ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen

werden können, so gilt für die Probenahme nur

jener Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen

worden sind.

Anzahl und Umfang der Einzelproben

§ 5. (1) Bei unverpackten Produkten, bei Packungen

und Behältnissen mit einem Inhalt über 5 1

oder 5 kg hat eine Einzelprobe eine Mindestmenge

von 200 g oder 200 ml zu umfassen. Dies gilt nicht

für die Probenahme aus bewegten Produkten bei

Verwendung einer mechanischen Vorrichtung.

(2) Bei den in der folgenden Tabelle angeführten

Partien ist die folgende Anzahl an Einzelproben zu

nehmen

Umfang der Sammelprobe

§ 6. Die Menge einer Sammelprobe hat mindestens

4 kg oder 4 1 zu betragen. Bei Packungen und

Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 5 kg oder 5 1

ist keine Sammelprobe herzustellen.

Anzahl und Umfang der Endproben

§ 7. (1) Es sind drei Endproben zu bilden.

(2) Die Menge einer Endprobe hat mindestens

500 g oder 500 ml, die Menge einer Endprobe bei

Kultursubstraten und Torfen mindestens 5 kg oder

10 1 zu betragen.

(3) Bei Packungen und Behältnissen mit einem

Inhalt bis zu 5 kg oder 5 1 ist der Packungsinhalt

die Endprobe.

Entnahme und Bildung der Proben

§ 8. (1) Die Entnahme und Bildung von Proben

hat ohne deren Verunreinigung zu erfolgen. Die

dabei verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und

Behältnisse müssen sauber und trocken sein.

(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip

über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen.

Das Gewicht oder Volumen der Einzelproben soll

ungefähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben

ist wie folgt vorzugehen

1. Bei unverpackten Produkten oder festen Produkten

in Packungen und Behältnissen mit

einem Inhalt über 100 kg oder 100 l ist die

Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile

entsprechend der erforderlichen Anzahl der

Einzelproben aufzuteilen und es ist jedem

Teil mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen.

2. Bei verpackten, festen Produkten können Einzelproben

auch nach Entleerung der Packung

entnommen werden.

3. Bei flüssigen Produkten sind die Einzelproben

erst nach gründlichem Vermengen, bei Emulsionen,

Suspensionen und Slurries überdies

aus bewegtem Produkt zu entnehmen.

(3) Die Sammelprobe ist gründlich zu mischen.

Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu

zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen.

Wenn die Sammelprobe für die Bildung der

Endprobe zu umfangreich ist, so ist eine reduzierte

Sammelprobe zu bilden. Hiebei ist die Sammelprobe

von festen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,

ausgenommen Torf, und Pflanzenhilfsmitteln mit

einem Probenteiler, oder wenn dieser nicht zur

Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren

bis auf ungefähr 4 kg, von festen Kultursubstraten

und Torf auf ungefähr 40 1, von flüssigen Produkten

nach guter Durchmischung auf 4 1 zu reduzieren.

Behandlung der Endproben

§ 9. (1) Die Endproben sind in sauberen, trockenen,

feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit

luftdicht verschließbaren Behältnissen aufzubewahren.

Die Behältnisse müssen aus einem

Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit

der Proben nicht beeinflußt. Die Behältnisse

sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch

Plombe, Siegel, Verschlußstreifen oder eine Kombination

daraus so zu sichern, daß ein Öffnen ohne

Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.

(2) Die Endproben sind insbesondere mit folgenden

Angaben zu kennzeichnen

1. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

1020 Wien, Trunnerstraße 1,

2. Probennummer,

3. Nummer des Probenahmeprotokolls,

4. Handelsbezeichnung des Produkts,

5. Registernummer des Produkts,

6. Datum der Probenahme,

7. Name und Anschrift des kontrollierten

Betriebs.

Die Kennzeichnung der Probe muß von der

Plombe, dem Siegel oder dem Verschlußstreifen

miterfaßt werden.

Verwendung der Endproben

§ 10. Unverzüglich nach der Probenahme ist eine

Endprobe der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt

zum Zweck der amtlichen Untersuchung

zu übersenden. Eine Endprobe ist vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft für eine allfällige

amtswegige Schiedsuntersuchung aufzubewahren.

Eine Endprobe ist einem über die Ware Verfügungsberechtigten

auszufolgen.

Probenahmeprotokoll

§ 11. (1) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan

eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll)

anzufertigen, die insbesondere folgende

Angaben zu enthalten hat

1. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

1020 Wien, Trunnerstraße 1,

2. Nummer des Probenahmeprotokolls,

3. Ort der Amtshandlung,

4. Zeit der Amtshandlung,

5. Gegenstand der Amtshandlung,

6. anwesende Aufsichtsorgane,

7. sonstige anwesende amtliche Organe,

8. anwesende Personen, die über die Ware verfügungsberechtigt

sind,

9. Zeugen,

10. Name und Anschrift des kontrollierten

Betriebs,

11. Handelsbezeichnung und Registernummer

des Produkts,

12. Beschaffenheit und Umfang der Partie,

13. Verlauf der Amtshandlung,

14. Unterschriften aller Anwesenden.

(2) Eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls

ist einem über die Ware Verfügungsberechtigten

auszufolgen.

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