121. Verordnung: Düngemittel-Probenahmeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes,
BGBl. Nr. 488/1985, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Aufsichtsorgane des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft haben bei der Entnahme
und der Bildung von Proben von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
das in dieser Verordnung geregelte
Verfahren anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist
1. ein Produkt ein Düngemittel, ein Kultursubstrat,
ein Bodenhilfsstoff oder ein Pflanzenhilfsmittel,
2. eine Partie die Menge eines Produkts, die sich
nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung
und räumlichen Zuordnung als eine Einheit
darstellt,
3. eine Einzelprobe die Teilmenge einer Partie,
die durch einen Entnahmevorgang gebildet
wird,
4. eine Sammelprobe die Gesamtmenge der
einer Partie entnommenen Einzelproben,
5. eine reduzierte Sammelprobe eine Teilmenge
der Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung
wie diese,
6. eine Endprobe eine für die Untersuchung
bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe
oder einer reduzierten Sammelprobe.
Probenahmegeräte
§ 3. (1) Die Geräte zur Entnahme und Bildung
von Proben müssen aus einem Material bestehen,
das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht
beeinflußt.
(2) Zur Entnahme und Bildung von Proben sind
insbesondere Probenstecher, Schaufeln, Probenteiler,
bei flüssigen Stoffen Stechbecher, zur Probenahme
aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen
zu verwenden.
Umfang einer Partie
§ 4. Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß
ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen
werden können, so gilt für die Probenahme nur
jener Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen
worden sind.
Anzahl und Umfang der Einzelproben
§ 5. (1) Bei unverpackten Produkten, bei Packungen
und Behältnissen mit einem Inhalt über 5 1
oder 5 kg hat eine Einzelprobe eine Mindestmenge
von 200 g oder 200 ml zu umfassen. Dies gilt nicht
für die Probenahme aus bewegten Produkten bei
Verwendung einer mechanischen Vorrichtung.
(2) Bei den in der folgenden Tabelle angeführten
Partien ist die folgende Anzahl an Einzelproben zu
nehmen
Umfang der Sammelprobe
§ 6. Die Menge einer Sammelprobe hat mindestens
4 kg oder 4 1 zu betragen. Bei Packungen und
Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 5 kg oder 5 1
ist keine Sammelprobe herzustellen.
Anzahl und Umfang der Endproben
§ 7. (1) Es sind drei Endproben zu bilden.
(2) Die Menge einer Endprobe hat mindestens
500 g oder 500 ml, die Menge einer Endprobe bei
Kultursubstraten und Torfen mindestens 5 kg oder
10 1 zu betragen.
(3) Bei Packungen und Behältnissen mit einem
Inhalt bis zu 5 kg oder 5 1 ist der Packungsinhalt
die Endprobe.
Entnahme und Bildung der Proben
§ 8. (1) Die Entnahme und Bildung von Proben
hat ohne deren Verunreinigung zu erfolgen. Die
dabei verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und
Behältnisse müssen sauber und trocken sein.
(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip
über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen.
Das Gewicht oder Volumen der Einzelproben soll
ungefähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben
ist wie folgt vorzugehen
1. Bei unverpackten Produkten oder festen Produkten
in Packungen und Behältnissen mit
einem Inhalt über 100 kg oder 100 l ist die
Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile
entsprechend der erforderlichen Anzahl der
Einzelproben aufzuteilen und es ist jedem
Teil mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen.
2. Bei verpackten, festen Produkten können Einzelproben
auch nach Entleerung der Packung
entnommen werden.
3. Bei flüssigen Produkten sind die Einzelproben
erst nach gründlichem Vermengen, bei Emulsionen,
Suspensionen und Slurries überdies
aus bewegtem Produkt zu entnehmen.
(3) Die Sammelprobe ist gründlich zu mischen.
Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu
zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen.
Wenn die Sammelprobe für die Bildung der
Endprobe zu umfangreich ist, so ist eine reduzierte
Sammelprobe zu bilden. Hiebei ist die Sammelprobe
von festen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
ausgenommen Torf, und Pflanzenhilfsmitteln mit
einem Probenteiler, oder wenn dieser nicht zur
Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren
bis auf ungefähr 4 kg, von festen Kultursubstraten
und Torf auf ungefähr 40 1, von flüssigen Produkten
nach guter Durchmischung auf 4 1 zu reduzieren.
Behandlung der Endproben
§ 9. (1) Die Endproben sind in sauberen, trockenen,
feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit
luftdicht verschließbaren Behältnissen aufzubewahren.
Die Behältnisse müssen aus einem
Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit
der Proben nicht beeinflußt. Die Behältnisse
sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch
Plombe, Siegel, Verschlußstreifen oder eine Kombination
daraus so zu sichern, daß ein Öffnen ohne
Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.
(2) Die Endproben sind insbesondere mit folgenden
Angaben zu kennzeichnen
1. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
1020 Wien, Trunnerstraße 1,
2. Probennummer,
3. Nummer des Probenahmeprotokolls,
4. Handelsbezeichnung des Produkts,
5. Registernummer des Produkts,
6. Datum der Probenahme,
7. Name und Anschrift des kontrollierten
Betriebs.
Die Kennzeichnung der Probe muß von der
Plombe, dem Siegel oder dem Verschlußstreifen
miterfaßt werden.
Verwendung der Endproben
§ 10. Unverzüglich nach der Probenahme ist eine
Endprobe der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt
zum Zweck der amtlichen Untersuchung
zu übersenden. Eine Endprobe ist vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft für eine allfällige
amtswegige Schiedsuntersuchung aufzubewahren.
Eine Endprobe ist einem über die Ware Verfügungsberechtigten
auszufolgen.
Probenahmeprotokoll
§ 11. (1) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan
eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll)
anzufertigen, die insbesondere folgende
Angaben zu enthalten hat
1. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
1020 Wien, Trunnerstraße 1,
2. Nummer des Probenahmeprotokolls,
3. Ort der Amtshandlung,
4. Zeit der Amtshandlung,
5. Gegenstand der Amtshandlung,
6. anwesende Aufsichtsorgane,
7. sonstige anwesende amtliche Organe,
8. anwesende Personen, die über die Ware verfügungsberechtigt
sind,
9. Zeugen,
10. Name und Anschrift des kontrollierten
Betriebs,
11. Handelsbezeichnung und Registernummer
des Produkts,
12. Beschaffenheit und Umfang der Partie,
13. Verlauf der Amtshandlung,
14. Unterschriften aller Anwesenden.
(2) Eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls
ist einem über die Ware Verfügungsberechtigten
auszufolgen.