121. Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Abänderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Warschau, am 8. August 1984
Herr Minister!
Ich beehre mich, auf die zwischen den Delegationen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Volksrepublik Polen am 23. Jänner
1984 in Wien geführten Verhandlungen Bezug
zu nehmen. Die beiden Delegationen haben die folgende
Abänderung des Abkommens zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Volksrepublik Polen über den Luftverkehr
vom 8. Februar 1956 Kundgemacht in BGBl. Nr. 196/1958 vereinbart
Vereinbarung zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik
Polen betreffend Abänderung des Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über den Luftverkehr vom 8. Februar 1956.
1. Der bisherige Art. VI Abs. 3 bleibt als neuer
Art. VI Abs. 4 in Kraft.
(Übersetzung)
2. Der neue Art. VI Abs. 3 lautet wie folgt
„3. Waren, welche von dem namhaft gemachten
Flugunternehmen eines Vertragschließenden Teiles,
das die Flughäfen des anderen Vertragschließenden
Teiles anfliegt, für die Gründung, Ausstattung
oder den Betrieb eines Büros, einer anderen
offiziellen Einrichtung auf dem Flughafen, sowie
eines Stadtbüros verwendet werden (wie zum Beispiel
alle Arten von Baumaterialien, Möbel,
Schreibmaschinen, Fernschreiber, Fernmeldeausrüstung,
Fluglinien-Computer-Systeme für Reservierungen
und betriebliche Zwecke, offizielle Dokumente,
Flugscheinformulare und Flugpläne), werden
zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles sowie zur Ausfuhr aus diesem
Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen
und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben
zugelassen."
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Regierung der Volksrepublik Polen finden,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und Ihre Antwortnote dazu eine Vereinbarung
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Volksrepublik Polen
in dieser Angelegenheit bilden.
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Ablauf des Monats in Kraft,
in dem der Notenaustausch erfolgt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Ihnen die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Dr. Richard Wotava m. p.
Botschafter der Republik Österreich
Seine Exzellenz
Herrn Stefan Olszowski
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Polen
Warschau
(Übersetzung)
MINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Warschau, den 9. Jänner 1985
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
8. August 1984 mit folgendem Wortlaut, zu bestätigen
„Ich beehre mich,....
(es folgt der weitere Text der österreichischen
Note in deutscher Sprache) ....
in dem der Notenaustausch erfolgt."
Ich beehre mich, die Zustimmung der Regierung
der Volksrepublik Polen zu dem Obigen mitzutei-
len und den Vorschlag anzunehmen, daß die obenangeführte
Note sowie die vorliegende Antwort
darauf eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Volksrepublik Polen und der Österreichischen
Bundesregierung bilden, die am ersten Tage des
dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft
tritt, in dem der Notenaustausch erfolgt, dh. am
1. April 1985.
Ich benutze diese Gelegenheit, Ihnen die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Stefan Olszowski m. p.
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Polen
Seine Exzellenz
Herrn Botschafter Dr. Richard Wotava
Botschafter der Republik Österreich
Warschau
Die Vereinbarung tritt am 1. April 1985 in Kraft.