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121_1985 AT

121. Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Abänderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Luftverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Abänderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Luftverkehr

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Warschau, am 8. August 1984

Herr Minister!

Ich beehre mich, auf die zwischen den Delegationen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Volksrepublik Polen am 23. Jänner

1984 in Wien geführten Verhandlungen Bezug

zu nehmen. Die beiden Delegationen haben die folgende

Abänderung des Abkommens zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Volksrepublik Polen über den Luftverkehr

vom 8. Februar 1956 Kundgemacht in BGBl. Nr. 196/1958 vereinbart

Vereinbarung zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik

Polen betreffend Abänderung des Abkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Volksrepublik Polen

über den Luftverkehr vom 8. Februar 1956.

1. Der bisherige Art. VI Abs. 3 bleibt als neuer

Art. VI Abs. 4 in Kraft.

(Übersetzung)

2. Der neue Art. VI Abs. 3 lautet wie folgt

„3. Waren, welche von dem namhaft gemachten

Flugunternehmen eines Vertragschließenden Teiles,

das die Flughäfen des anderen Vertragschließenden

Teiles anfliegt, für die Gründung, Ausstattung

oder den Betrieb eines Büros, einer anderen

offiziellen Einrichtung auf dem Flughafen, sowie

eines Stadtbüros verwendet werden (wie zum Beispiel

alle Arten von Baumaterialien, Möbel,

Schreibmaschinen, Fernschreiber, Fernmeldeausrüstung,

Fluglinien-Computer-Systeme für Reservierungen

und betriebliche Zwecke, offizielle Dokumente,

Flugscheinformulare und Flugpläne), werden

zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles sowie zur Ausfuhr aus diesem

Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen

und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben

zugelassen."

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Regierung der Volksrepublik Polen finden,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und Ihre Antwortnote dazu eine Vereinbarung

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Volksrepublik Polen

in dieser Angelegenheit bilden.

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach dem Ablauf des Monats in Kraft,

in dem der Notenaustausch erfolgt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Ihnen die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Dr. Richard Wotava m. p.

Botschafter der Republik Österreich

Seine Exzellenz

Herrn Stefan Olszowski

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik Polen

Warschau

(Übersetzung)

MINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Warschau, den 9. Jänner 1985

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

8. August 1984 mit folgendem Wortlaut, zu bestätigen

„Ich beehre mich,....

(es folgt der weitere Text der österreichischen

Note in deutscher Sprache) ....

in dem der Notenaustausch erfolgt."

Ich beehre mich, die Zustimmung der Regierung

der Volksrepublik Polen zu dem Obigen mitzutei-

len und den Vorschlag anzunehmen, daß die obenangeführte

Note sowie die vorliegende Antwort

darauf eine Vereinbarung zwischen der Regierung

der Volksrepublik Polen und der Österreichischen

Bundesregierung bilden, die am ersten Tage des

dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft

tritt, in dem der Notenaustausch erfolgt, dh. am

1. April 1985.

Ich benutze diese Gelegenheit, Ihnen die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Stefan Olszowski m. p.

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik Polen

Seine Exzellenz

Herrn Botschafter Dr. Richard Wotava

Botschafter der Republik Österreich

Warschau

Die Vereinbarung tritt am 1. April 1985 in Kraft.

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