121_1984
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121. Verordnung: Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 121. Verordnung: Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
1984_121_0 121. Verordnung: Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
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Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 603/1981 wird verordnet
Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung
des Budapester Vertrages über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
vom 20. Jänner 1981, mit dem die Ausführungsordnung
zum Budapester Vertrag über die
internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Kundgemacht in BGBl. Nr. 104/1984 geändert wird, hat dadurch zu erfolgen,
daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt
(Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während
der Amtsstunden aufgelegt wird.