Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121_1984 AT

121. Verordnung: Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Verordnung: Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 603/1981 wird verordnet

Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung

des Budapester Vertrages über die internationale

Anerkennung der Hinterlegung von

Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

vom 20. Jänner 1981, mit dem die Ausführungsordnung

zum Budapester Vertrag über die

internationale Anerkennung der Hinterlegung von

Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Kundgemacht in BGBl. Nr. 104/1984 geändert wird, hat dadurch zu erfolgen,

daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt

(Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während

der Amtsstunden aufgelegt wird.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →