121. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Feldgemüseanbaues
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juli 1982 eine Erhebung des
Feldgemüseanbaues durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind der Stand,
die Entwicklung und die Grundlagen der Erzeugung
in landwirtschaftlichen Betrieben, die eine
Feldgemüseanbaufläche von mindestens 10 Ar,
auch im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen,
bewirtschaften. Einzubeziehen sind auch
jene Flächen, die sich im Besitz der öffentlichen
Hand oder sonstiger Institutionen befinden.
§ 3. Zu erheben sind die Flächenverteilung und
Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen,
die Besitzverhältnisse, die Absatzwege der Eigenproduktion,
die fachliche Ausbildung des Betriebsleiters
und der Arbeitskräftebestand.
§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die
Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer) der im § 2 angeführten Betriebe.
§ 5. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
bestellte Erhebungsorgane von den zur
Auskunftserteilung verpflichteten Personen die
erforderlichen Angaben in den Betrieben in der
Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober 1982 erfragen; hiebei
ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben
geheimgehalten werden und unbefugten Dritten
nicht zugänglich sind.
§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die hinsichtlich der Flächenverteilung und Nutzung
der Freiland- und Gewächshausflächen, der
Besitzverhältnisse und der Absatzwege der Eigenproduktion
ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme
in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.