Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121_1982 AT

121. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Feldgemüseanbaues

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Feldgemüseanbaues

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juli 1982 eine Erhebung des

Feldgemüseanbaues durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind der Stand,

die Entwicklung und die Grundlagen der Erzeugung

in landwirtschaftlichen Betrieben, die eine

Feldgemüseanbaufläche von mindestens 10 Ar,

auch im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen,

bewirtschaften. Einzubeziehen sind auch

jene Flächen, die sich im Besitz der öffentlichen

Hand oder sonstiger Institutionen befinden.

§ 3. Zu erheben sind die Flächenverteilung und

Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen,

die Besitzverhältnisse, die Absatzwege der Eigenproduktion,

die fachliche Ausbildung des Betriebsleiters

und der Arbeitskräftebestand.

§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die

Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer) der im § 2 angeführten Betriebe.

§ 5. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

bestellte Erhebungsorgane von den zur

Auskunftserteilung verpflichteten Personen die

erforderlichen Angaben in den Betrieben in der

Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober 1982 erfragen; hiebei

ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben

geheimgehalten werden und unbefugten Dritten

nicht zugänglich sind.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die hinsichtlich der Flächenverteilung und Nutzung

der Freiland- und Gewächshausflächen, der

Besitzverhältnisse und der Absatzwege der Eigenproduktion

ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme

in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →