Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121_1981 AT

121. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Auf Grund des § 31 der Bundesforste-Dienstordnung,

BGBl. Nr. 201/1969, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1975 und der §§ 15

Albs. 2 und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 214/1972 wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen

verordnet

Artikel I

§ 9 der Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember

1976, BGBl. Nr. 7/1977, über die Festsetzung

pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete

der Österreichischen Bundesforste hat zu lauten

„Jagdleitungsaufwandspauschale

§ 9. ,(1) Als Ersatz des mit der Jagdleitung in

bundesforstlichen Jagdgebieten verbundenen

Mehraufwandes gebührt dem Bediensteten, der

mit der Jagdleitung betraut ist, ein Jagdleitungsaufwandspauschale.

Unter Jagdleitung ist die

Summe der Agenden zu verstehen, die auf Grund

gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften dem

Jagdausübungsberechtigten obliegen, sowie die

Summe sonstiger Aufgaben betrieblicher und

wirtschaftlicher Natur, die sich im Zusammenhang

mit der Jagdausübung ergeben.

(2) Das monatliche Jagdleitungsaufwandspauschale

ist für den im Gebiet einer Forstverwaltung

tätigen anspruchsberechtigten Bediensteten nach

Maßgabe der nach § 25 Abs. 3 Z 5 der Bundesforste-

Dienstordnung bei der Ermittlung der Zuschläge

zu den Verwendungszulagen zusätzlich

zu berücksichtigenden Punkteanzahl zu bemessen.

Maßgebend für die Bemessung ist die auf-

oder abgerundete Summe der Zusatzpunkte; ab

einem halben Punkt ist aufzurunden, ansonsten

abzurunden.

Das Jagdleitungsaufwandspauschale beträgt

a) bei 2 bis 6 Zusatzpunkten ... 750 S

b) bei 7 bis 12 Zusatzpunkten ... 1250 S

c) bei 13 bis 18 Zusatzpunkten ... 1500 S

d) bei 19 bis 24 Zusatzpunkten ... 1750 S

e) bei mehr als 24 Zusatzpunkten .. 2000 S

(3) Das Jagdleitungsaufwandspauschale für

einen im Gebiete einer mit einer Forstverwaltung

gleichzuhaltenden Dienststelle tätigen anspruchsberechtigten

Bediensteten ist sinngemäß nach

Abs. 2 zu bemessen.

(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4

sind sinngemäß anzuwenden.

{5) Das Jagdleitungsaufwandspauschale ist

monatlich im nachhinein auszuzahlen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →