121. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 der Bundesforste-Dienstordnung,
BGBl. Nr. 201/1969, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1975 und der §§ 15
Albs. 2 und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 214/1972 wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen
verordnet
Artikel I
§ 9 der Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember
1976, BGBl. Nr. 7/1977, über die Festsetzung
pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete
der Österreichischen Bundesforste hat zu lauten
„Jagdleitungsaufwandspauschale
§ 9. ,(1) Als Ersatz des mit der Jagdleitung in
bundesforstlichen Jagdgebieten verbundenen
Mehraufwandes gebührt dem Bediensteten, der
mit der Jagdleitung betraut ist, ein Jagdleitungsaufwandspauschale.
Unter Jagdleitung ist die
Summe der Agenden zu verstehen, die auf Grund
gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften dem
Jagdausübungsberechtigten obliegen, sowie die
Summe sonstiger Aufgaben betrieblicher und
wirtschaftlicher Natur, die sich im Zusammenhang
mit der Jagdausübung ergeben.
(2) Das monatliche Jagdleitungsaufwandspauschale
ist für den im Gebiet einer Forstverwaltung
tätigen anspruchsberechtigten Bediensteten nach
Maßgabe der nach § 25 Abs. 3 Z 5 der Bundesforste-
Dienstordnung bei der Ermittlung der Zuschläge
zu den Verwendungszulagen zusätzlich
zu berücksichtigenden Punkteanzahl zu bemessen.
Maßgebend für die Bemessung ist die auf-
oder abgerundete Summe der Zusatzpunkte; ab
einem halben Punkt ist aufzurunden, ansonsten
abzurunden.
Das Jagdleitungsaufwandspauschale beträgt
a) bei 2 bis 6 Zusatzpunkten ... 750 S
b) bei 7 bis 12 Zusatzpunkten ... 1250 S
c) bei 13 bis 18 Zusatzpunkten ... 1500 S
d) bei 19 bis 24 Zusatzpunkten ... 1750 S
e) bei mehr als 24 Zusatzpunkten .. 2000 S
(3) Das Jagdleitungsaufwandspauschale für
einen im Gebiete einer mit einer Forstverwaltung
gleichzuhaltenden Dienststelle tätigen anspruchsberechtigten
Bediensteten ist sinngemäß nach
Abs. 2 zu bemessen.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4
sind sinngemäß anzuwenden.
{5) Das Jagdleitungsaufwandspauschale ist
monatlich im nachhinein auszuzahlen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in
Kraft.