121. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977, BGBl.
Nr. 392, zur Verbesserung der Nahversorgung
und der Wettbewerbsbedingungen wird wie folgt
geändert
1. Nach dem § 3 sind die folgende Überschrift
und die folgenden §§ 3 a, 3 b und 3 c einzufügen
„Verkauf unter dem Einstandspreis
§ 3 a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kuhmilch
(frisch und haltbar gemacht), Kondensmilch,
Rahm, Obers, Butter, Joghurt, Fruchtjoghurt,
Topfen, Käse, Mehl, Schwarzbrot, Semmeln,
vorverpacktes Fleisch, Würste, Zucker zum
oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der
Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die
beim Verkauf anfallen, verkauft oder zum Verkauf
anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Einstandspreis ist der
Preis, der sich nach Abzug aller Rabatte oder
sonstigen Preisnachlässe ergibt, die vom Lieferanten
im Zeitpunkt der Rechnungsstellung eingeräumt
werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht
anzuwenden, wenn die Preiserstellung nach den
Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen
Gebarung gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn
1. der Verkauf nach den Vorschriften über
Ausverkäufe und ausverkaufsähnliche Veranstaltungen
angekündigt oder durchgeführt
wird oder
2. das Verderben der Ware droht oder
3. beschädigte oder veraltete Waren abverkauft
werden; als veraltet sind hiebei vor
allem Waren anzusehen, deren Handelswert
durch die technische Entwicklung wesentlich
verringert worden ist, oder
4. die Preiserstellung in Anpassung an die von
Mitbewerbern offenbar zulässigerweise ge-
forderten Preise oder in Befolgung von
Rechtsvorschriften erfolgt ist.
§ 3 b. (1) Zur Sicherung oder Wiederherstellung
eines lauteren Preiswettbewerbes oder zur
Sicherung der Nahversorgung (§ 4 Abs. 2) kann
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie mit Verordnung andere als im § 3 a
genannte Waren und Warengattungen bestimmen,
auf die § 3 a anzuwenden ist. Eine solche
Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen
werden. Ihre Geltungsdauer kann für jeweils
höchstens ein Jahr verlängert wenden, wenn
auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist,
daß nach Ende der Geltungsdauer, die für die
Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder
eintreten werden.
(2) Über das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Erlassung der im Abs. 1 vorgesehenen
Verordnungen oder für die Verlängerung ihrer
Geltungsdauer hat der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie das Gutachten eines
Beirates (§ 3 c) einzuholen.
§ 3 c. (1) Der Beirat hat aus acht Mitgliedern
mit beschließender Stimme zu bestehen. Der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
hat die Mitglieder des Beirates sowie für
jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Grund von
Vorschlägen zu bestellen, die die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische
Arbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
und der Österreichische Gewerkschaftsbund
für je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder
zu erstatten haben. Weiters hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie aus dem
Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft einen Vorsitzenden
und auf Vorschlag des Österreichischen
Arbeiterkammertages einen weiteren Vorsitzenden
zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander
im Vorsitz zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied)
des Beirates abzuberufen, wenn dies das Mitglied
(Ersatzmitglied) oder die Stelle, die es vorgeschlagen
hat, beantragt; gleichzeitig ist ein
anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(3) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei
einer Sitzung den Vorsitz führen sollte, führt das
an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied
(Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf
Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der
abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz
im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn
alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden
und mindestens sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder)
anwesend sind. Ist ein Mitglied an der
Teilnahme einer Sitzung des Beirates verhindert,
so hat es für die entsprechende Verständigung
und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen.
(4) Das Zustandekommen von Gutachten des
Beirates bedarf der Stimmeneinhelligkeit. Kommt
ein Gutachten binnen sechs Wochen nicht zustande,
so sind die Auffassungen der Mitglieder
des Beirates dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie schriftlich vorzulegen.
(5) Der Beirat ist beim Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie zu errichten;
die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
zu führen. Der Beirat ist vom jeweiligen Vorsitzenden
einzuberufen. Der Beirat ist einzuberufen,
wenn ein Mitglied dies verlangt.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates
versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen
Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und
die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden
sind verpflichtet, über den Verlauf der
Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren."
2. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. Zur Untersagung von Verhaltensweisen
gemäß §§ 1, 3 und 3 a, von ungerechtfertigten
Bedingungen gemäß § 2 sowie zur Anordnung,
Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht
gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich
auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht
beim Oberlandesgericht Wien zuständig.
Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über
die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden."
3. Im Abs. 8 des § 7 sind im ersten und im
zweiten Satz die Worte „§§ 1 bis 3" durch die
Worte „§§ 1 bis 3 a" zu ersetzen.
4. Im Abs. 10 des § 7 sind die Worte „§§ 1
und 2" durch die Worte „§§ 1, 2 und 3 a" zu
ersetzen.
5. Der § 10 hat zu lauten
„§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der §§ 3 b, 3 c, 5 und 8
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und im übrigen der Bundesminister
für Justiz betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April
1980 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 10 des Bundesgesetzes
vom 29. Juni 1977, BGBl. Nr. 392,
zur Verbesserung der Nahversorgung und der
Wettbewerbsbedingungen in der Fassung des
Art. I Z 5 dieses Bundesgesetzes.