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121. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977, BGBl.

Nr. 392, zur Verbesserung der Nahversorgung

und der Wettbewerbsbedingungen wird wie folgt

geändert

1. Nach dem § 3 sind die folgende Überschrift

und die folgenden §§ 3 a, 3 b und 3 c einzufügen

„Verkauf unter dem Einstandspreis

§ 3 a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kuhmilch

(frisch und haltbar gemacht), Kondensmilch,

Rahm, Obers, Butter, Joghurt, Fruchtjoghurt,

Topfen, Käse, Mehl, Schwarzbrot, Semmeln,

vorverpacktes Fleisch, Würste, Zucker zum

oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der

Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die

beim Verkauf anfallen, verkauft oder zum Verkauf

anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch

genommen werden. Einstandspreis ist der

Preis, der sich nach Abzug aller Rabatte oder

sonstigen Preisnachlässe ergibt, die vom Lieferanten

im Zeitpunkt der Rechnungsstellung eingeräumt

werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht

anzuwenden, wenn die Preiserstellung nach den

Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen

Gebarung gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere

der Fall, wenn

1. der Verkauf nach den Vorschriften über

Ausverkäufe und ausverkaufsähnliche Veranstaltungen

angekündigt oder durchgeführt

wird oder

2. das Verderben der Ware droht oder

3. beschädigte oder veraltete Waren abverkauft

werden; als veraltet sind hiebei vor

allem Waren anzusehen, deren Handelswert

durch die technische Entwicklung wesentlich

verringert worden ist, oder

4. die Preiserstellung in Anpassung an die von

Mitbewerbern offenbar zulässigerweise ge-

forderten Preise oder in Befolgung von

Rechtsvorschriften erfolgt ist.

§ 3 b. (1) Zur Sicherung oder Wiederherstellung

eines lauteren Preiswettbewerbes oder zur

Sicherung der Nahversorgung (§ 4 Abs. 2) kann

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie mit Verordnung andere als im § 3 a

genannte Waren und Warengattungen bestimmen,

auf die § 3 a anzuwenden ist. Eine solche

Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen

werden. Ihre Geltungsdauer kann für jeweils

höchstens ein Jahr verlängert wenden, wenn

auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist,

daß nach Ende der Geltungsdauer, die für die

Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder

eintreten werden.

(2) Über das Vorliegen der Voraussetzungen

für die Erlassung der im Abs. 1 vorgesehenen

Verordnungen oder für die Verlängerung ihrer

Geltungsdauer hat der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie das Gutachten eines

Beirates (§ 3 c) einzuholen.

§ 3 c. (1) Der Beirat hat aus acht Mitgliedern

mit beschließender Stimme zu bestehen. Der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

hat die Mitglieder des Beirates sowie für

jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Grund von

Vorschlägen zu bestellen, die die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische

Arbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

und der Österreichische Gewerkschaftsbund

für je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder

zu erstatten haben. Weiters hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie aus dem

Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft einen Vorsitzenden

und auf Vorschlag des Österreichischen

Arbeiterkammertages einen weiteren Vorsitzenden

zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander

im Vorsitz zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied)

des Beirates abzuberufen, wenn dies das Mitglied

(Ersatzmitglied) oder die Stelle, die es vorgeschlagen

hat, beantragt; gleichzeitig ist ein

anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(3) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei

einer Sitzung den Vorsitz führen sollte, führt das

an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied

(Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf

Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der

abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz

im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn

alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden

und mindestens sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder)

anwesend sind. Ist ein Mitglied an der

Teilnahme einer Sitzung des Beirates verhindert,

so hat es für die entsprechende Verständigung

und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen.

(4) Das Zustandekommen von Gutachten des

Beirates bedarf der Stimmeneinhelligkeit. Kommt

ein Gutachten binnen sechs Wochen nicht zustande,

so sind die Auffassungen der Mitglieder

des Beirates dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie schriftlich vorzulegen.

(5) Der Beirat ist beim Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie zu errichten;

die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu führen. Der Beirat ist vom jeweiligen Vorsitzenden

einzuberufen. Der Beirat ist einzuberufen,

wenn ein Mitglied dies verlangt.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates

versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen

Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und

die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden

sind verpflichtet, über den Verlauf der

Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren."

2. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. Zur Untersagung von Verhaltensweisen

gemäß §§ 1, 3 und 3 a, von ungerechtfertigten

Bedingungen gemäß § 2 sowie zur Anordnung,

Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht

gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich

auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht

beim Oberlandesgericht Wien zuständig.

Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über

die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden."

3. Im Abs. 8 des § 7 sind im ersten und im

zweiten Satz die Worte „§§ 1 bis 3" durch die

Worte „§§ 1 bis 3 a" zu ersetzen.

4. Im Abs. 10 des § 7 sind die Worte „§§ 1

und 2" durch die Worte „§§ 1, 2 und 3 a" zu

ersetzen.

5. Der § 10 hat zu lauten

„§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der §§ 3 b, 3 c, 5 und 8

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und im übrigen der Bundesminister

für Justiz betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April

1980 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 10 des Bundesgesetzes

vom 29. Juni 1977, BGBl. Nr. 392,

zur Verbesserung der Nahversorgung und der

Wettbewerbsbedingungen in der Fassung des

Art. I Z 5 dieses Bundesgesetzes.

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