121. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn im Bereich der Gemeinden Salzburg und Bergheim sowie der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der bestehenden
A 1 West Autobahn wird im Bereich
der Gemeinden Salzburg und Bergheim und der
Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener
Straße wird im Bereich der Gemeinde
Salzburg wie folgt bestimmt
Die bestehende Trasse der A 1 West Autobahn
wird zwischen km 287,925 und km 289,150
aufgeweitet und erhält nach jeder Richtung
Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 156 Lamprechtshausener
Straße.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 156
Lamprechtshausener Straße beginnt bei der Fürstenweg-
Brücke, schwenkt in westlicher Richtung,
unterfährt die ÖBB-Linie Wien West — Salzburg
östlich der bestehenden Alterbachunterführung,
verläuft hierauf parallel zur Bahnlinie, schwenkt
nach Norden und bindet bei der bestehenden
Unterführung der A 1 West Autobahn wieder
in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Salzburg
und Bergheim aufliegenden Planunterlage (Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.