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121_1979 AT

121. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn im Bereich der Gemeinden Salzburg und Bergheim sowie der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Salzburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn im Bereich der Gemeinden Salzburg und Bergheim sowie der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Salzburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der bestehenden

A 1 West Autobahn wird im Bereich

der Gemeinden Salzburg und Bergheim und der

Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener

Straße wird im Bereich der Gemeinde

Salzburg wie folgt bestimmt

Die bestehende Trasse der A 1 West Autobahn

wird zwischen km 287,925 und km 289,150

aufgeweitet und erhält nach jeder Richtung

Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 156 Lamprechtshausener

Straße.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 156

Lamprechtshausener Straße beginnt bei der Fürstenweg-

Brücke, schwenkt in westlicher Richtung,

unterfährt die ÖBB-Linie Wien West — Salzburg

östlich der bestehenden Alterbachunterführung,

verläuft hierauf parallel zur Bahnlinie, schwenkt

nach Norden und bindet bei der bestehenden

Unterführung der A 1 West Autobahn wieder

in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Salzburg

und Bergheim aufliegenden Planunterlage (Maßstab

1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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