121. Bundesgesetz: Volksanwaltschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
(Verfassungsbestimmungen)
Einrichtung der Volksanwaltschaft
§ 1. (1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft
wegen behaupteter Mißstände in der
Verwaltung des Bundes einschließlich dessen
Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren,
sofern er von diesen Mißständen betroffen
ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht
oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche
Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu
prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis
der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen
mitzuteilen.
(2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von
ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung des
Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger
von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.
(3) Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung
ihres Amtes unabhängig.
§ 2. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder
und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft
bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf
Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber
der Volksanwaltschaft.
(2) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit
im gleichen Umfang wie das
Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung
ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung
der Berichte an den Nationalrat ist die
Volksanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit
aber nur insoweit verpflichtet, als
dies im Interesse von Parteien oder der nationalen
Sicherheit geboten ist.
§ 3. Die Volksanwaltschaft kann den mit den
obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten
Organen Empfehlungen für die in einem
bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen erteilen.
Das betreffende Organ hat binnen einer
bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist entweder
diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der
Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu
begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen
wurde.
§ 4. Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat
jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten.
§ 5. Auf Antrag der Volksanwaltschaft erkennt
der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit
von Verordnungen einer Bundesbehörde.
§ 6. Entstehen zwischen der Volksanwaltschaft
und der Bundesregierung oder einem Bundesminister
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
der gesetzlichen Bestimmungen, die die
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, so
entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder
der Volksanwaltschaft der Verfassungsgerichtshof
in nichtöffentlicher Verhandlung.
§ 7. (1) Die Volksanwaltschaft hat ihren Sitz
in Wien. Sie besteht aus drei Mitgliedern, von
denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Die Funktionsperiode
beträgt sechs Jahre. Eine mehr als
einmalige Wiederwahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft
ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden
vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages
des Hauptausschusses gewählt. Der
Hauptausschuß erstellt seinen Gesamtvorschlag
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner
Mitglieder, wobei die drei mandatsstärksten
Parteien des Nationalrates das Recht haben, je
ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft
zu machen. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft
leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten
die Angelobung.
(3) Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt
jährlich zwischen den Mitgliedern in der
Reihenfolge der Mandatsstärke der die Mitglieder
namhaft machenden Parteien. Diese Reihenfolge
wird während der Funktionsperiode der Volksanwaltschaft
unverändert beibehalten.
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines
Mitgliedes der Volksanwaltschaft hat jene im
Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei,
die dieses Mitglied namhaft gemacht hat,
ein neues Mitglied namhaft zu machen. Die Neuwahl
für den Rest der Funktionsperiode ist
gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(5) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen
zum Nationalrat wählbar sein; sie dürfen
während ihrer Amtstätigkeit weder der Bundesregierung
noch einer Landesregierung noch einem
allgemeinen Vertretungskörper angehören und
keinen anderen Beruf ausüben.
§ 8. (1) Die Beamten der Volksanwaltschaft
ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung
des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft der Bundespräsident;
das gleiche gilt für die Verleihung
von Amtstiteln. Der Bundespräsident kann jedoch
den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft
ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu
ernennen. Die Hilfskräfte ernennt der Vorsitzende
der Volksanwaltschaft. Der Vorsitzende
der Volksanwaltschaft ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan
und übt diese Befugnisse allein
aus.
(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber
den bei der Volksanwaltschaft Bediensteten wird
vom Vorsitzenden der Volksanwaltschaft ausgeübt.
(3) Die Volksanwaltschaft gibt sich eine Geschäftsordnung
sowie eine Geschäftsverteilung, in
der zu bestimmen ist, welche Aufgaben von den
Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig
wahrzunehmen sind. Die Beschlußfassung über
die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung
erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der
Volksanwaltschaft.
§ 9. (1) Durch Landesverfassungsgesetz können
die Länder die Volksanwaltschaft auch für den
Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes
für zuständig erklären. In diesem Falle sind die
§§ 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Schaffen die Länder für den Bereich der
Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen
Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, so
kann durch Landesverfassungsgesetz eine den
§§ 5 und 6 entsprechende Regelung getroffen
werden.
§ 10. Nähere Bestimmungen zur Ausführung
dieses Abschnittes sind bundesgesetzlich zu
treffen.
II. ABSCHNITT
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 11. {1) Zur kollegialen Beschlußfassung der
Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder
erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung
über die Vertretung eines Mitgliedes
der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die
der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind
zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich
nicht anders bestimmt ist, mit
Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist
nicht zulässig.
(2) Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft
unterliegen die ihr entsprechend
der Geschäftsordnung oder der Geschäftsverteilung
vorbehaltenen Angelegenheiten, jedenfalls
aber die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung
selbst, sowie die Beschlußfassung über
Berichte an den Nationalrat und über die Anrufung
des Verfassungsgerichtshofes in den Fällen
der §§ 5 und 6.
(3) Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder
der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung
der zur selbständigen Behandlung übertragenen
Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung
und dauernder Erledigung des Amtes wird
durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft
geregelt.
§ 12. Scheidet ein Mitglied der Volksanwaltschaft
vorzeitig aus dem Amt, so hat der Vorsitzende
dies unverzüglich dem Präsidenten des
Nationalrates anzuzeigen.
§ 13. Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft,
dessen Auffassung über den Inhalt eines an den
Nationalrat gerichteten Berichtes nicht die Mehrheit
gefunden hat, ist befugt, insoweit dem Bericht
einen Minderheitsbericht anzuschließen.
§ 14. (1) Die Geschäftsordnung kann bestimmen,
daß regelmäßig wiederkehrende und der
Vorbereitung der zu treffenden Maßnahmen
dienende Erledigungen namens der Volksanwaltschaft
von der Kanzlei vorzunehmen sind.
(2) Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
der Volksanwaltschaft sind im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
III. ABSCHNITT
Verfahren vor der Volksanwaltschaft
§ 15. Für das Verfahren vor der Volksanwaltschaft
sind die Bestimmungen der §§ 6, 7, 10,
13, 14, 16, 18 Abs. 1 und 4, 21 bis 31, 45 Abs. 1
und 2 sowie der §§ 46 bis 55 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, sinngemäß anzuwenden.
§ 16. Die mit den obersten Verwaltungsgeschäften
des Bundes betrauten Organe sind verpflichtet,
innerhalb einer Frist von acht Wochen
den an sie gerichteten Empfehlungen der Volksanwaltschaft
zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft
mitzuteilen oder schriftlich zu begründen,
warum der Empfehlung nicht entsprochen
wurde. Auf begründetes Ersuchen kann
die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern. Der
Beschwerdeführer ist von der Mitteilung in
Kenntnis zu setzen.
§ 17. Insoweit bei Behörden und Dienststellen
Anbringen in einer anderen als der deutschen
Sprache zulässig sind, können auch Anbringen
bei der Volksanwaltschaft in dieser Sprache eingebracht
werden.
§ 18. Hält die Volksanwaltschaft Erhebungen
zur Ermittlung des einer Beschwerde zugrunde
liegenden Sachverhaltes für erforderlich, so trägt
der Bund die dafür entstehenden Kosten.
§ 19. Eingaben an die Volksanwaltschaft und
alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in
einem Verfahren bei der Volksanwaltschaft ausgestellt
werden, sind von den Stempelgebühren
befreit.
IV. ABSCHNITT
Bezugs- und pensionsrechtliche Regelungen
§ 20. (1) Der Bezug eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft
entspricht dem jeweiligen Gehalt
eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen
Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe
6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezüge
und Sonderzahlungen im Sinne des Abs. 1 ein
oder mehrere Ansprüche, die im § 38 des Bezügegesetzes,
BGBl. Nr. 273/1972, erwähnt sind,
oder ein Anspruch auf einen Ruhebezug nach
§ 35 des Bezügegesetzes, so ist der Bezug im
Sinne des Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen,
um das die Summe der anderen Ansprüche
hinter dem Anfangsbezug eines Bundesministers
(§ 6 des Bezügegesetzes) zurückbleibt. Für die
erforderliche Vergleichsberechnung sind die
Bruttobeträge heranzuziehen.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 11, 12, 15, 16 Abs. 1,
18 und 21 bis 23 des Bezügegesetzes sowie die
§§ 71 und 72 der Dienstpragmatik gelten für
die Mitglieder der Volksanwaltschaft im übrigen
sinngemäß mit der Maßgabe, daß sie Mitgliedern
des Nationalrates gleichzuhalten sind.
(4) Das Ausmaß der Vergütung für Dienstreisen
der Mitglieder der Volksanwaltschaft richtet
sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung. Sie sind
dabei den Bundesbeamten der Dienstklasse IX
der Allgemeinen Verwaltung gleichzuhalten.
§ 21. Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, über die
steuerrechtliche Behandlung der Bezüge der Mitglieder
des Nationalrates nach dem Bezügegesetz
sind auf die Mitglieder der Volksanwaltschaft
sinngemäß anzuwenden.
§ 22. (1) Einem Mitglied der Volksanwaltschaft
gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug,
wenn die Zeit der Funktionsausübung als Mitglied
der Volksanwaltschaft mindestens sechs
Jahre betragen hat.
(2) Ist ein Mitglied der Volksanwaltschaft infolge
einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten
Krankheit oder körperlichen Beschädigung
zur weiteren Funktionsausübung unfähig
geworden und beträgt die Zeit der Funktionsausübung
noch nicht sechs Jahre, jedoch mindestens
drei Jahre, dann ist es so zu behandeln, als
ob es eine Zeit der Funktionsausübung von sechs
Jahren aufzuweisen hätte.
§ 23. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage
des dem Mitglied der Volksanwaltschaft im
Zeitpunkt des Ausscheidens gebührenden Bezuges
(§ 20 Abs. 1) und der Zeit der Funktionsausübung
ermittelt.
(2) 80 v. H. des Bezuges bilden die Bemessungsgrundlage
des Ruhebezuges.
(3) Der Ruhebezug beträgt bei einer Zeit der
Funktionsausübung von sechs Jahren 60 v. H.
der Bemessungsgrundlage und erhöht sich für
jedes weitere Jahr um 5 v. H. dieser Bemessungsgrundlage.
(4) Hinsichtlich des Anfallstages des Ruhebezuges
gelten die Bestimmungen des § 27 des
Bezügegesetzes sinngemäß.
§ 24. Bestehen neben dem Anspruch auf Ruhebezug
nach § 22 ein oder mehrere Ansprüche, die
im § 38 des Bezügegesetzes erwähnt sind, oder
ein Anspruch auf einen Bezug nach § 6 des Bezügegesetzes
oder einen Ruhebezug nach § 35 des
Bezügegesetzes, so ist der Ruhebezug nach § 22
nur in dem. Ausmaß auszuzahlen, um das die
Summe der anderen Ansprüche hinter dem Anfangsbezug
eines Bundesministers (§ 6 des Bezügegesetzes)
zurückbleibt. Für die erforderliche
Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
§ 25. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes
der Volksanwaltschaft gebühren auf Antrag monatliche
Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied
am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt
hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages
eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der
Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge, für
deren Ausmaß und den Anfallstag gelten die
§§ 28 Abs. 2 und 3 und 29 des Bezügegesetzes
sinngemäß.
§ 26. Auf die Versorgungsbezüge der Witwen
und der Waisen ist § 24 sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der vorgesehenen Vergleichsberechnung
bei der Witwe 60 v. H., bei
einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise
12 v. H. des Anfangsbezuges eines Bundesministers
zugrunde zu legen sind.
§ 27. Bei der in den §§ 22 bis 26 geregelten
Versorgung sind im übrigen die §§ 11, 13, 16
Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3
und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß
anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung
des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat
mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage
des Todesfallbeitrages der nach
den Bestimmungen des § 24 auszuzahlende Ruhebezug
zu bilden hat.
V. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 28. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft und mit
Ablauf des 30. Juni 1983 außer Kraft.
(2) Die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft
kann aber von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an vorgenommen
werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder
beginnt mit dem 1. Juli 1977.
§ 29. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Abschnitte II
und III dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler,
hinsichtlich des § 19 aber der Bundesminister
für Finanzen betraut.