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121. Bundesgesetz: Volksanwaltschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 121. Bundesgesetz: Volksanwaltschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

(Verfassungsbestimmungen)

Einrichtung der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft

wegen behaupteter Mißstände in der

Verwaltung des Bundes einschließlich dessen

Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren,

sofern er von diesen Mißständen betroffen

ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht

oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche

Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu

prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis

der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen

mitzuteilen.

(2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von

ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung des

Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger

von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.

(3) Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung

ihres Amtes unabhängig.

§ 2. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder

und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft

bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen,

ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf

Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber

der Volksanwaltschaft.

(2) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit

im gleichen Umfang wie das

Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung

ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung

der Berichte an den Nationalrat ist die

Volksanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit

aber nur insoweit verpflichtet, als

dies im Interesse von Parteien oder der nationalen

Sicherheit geboten ist.

§ 3. Die Volksanwaltschaft kann den mit den

obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten

Organen Empfehlungen für die in einem

bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen erteilen.

Das betreffende Organ hat binnen einer

bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist entweder

diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der

Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu

begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen

wurde.

§ 4. Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat

jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten.

§ 5. Auf Antrag der Volksanwaltschaft erkennt

der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit

von Verordnungen einer Bundesbehörde.

§ 6. Entstehen zwischen der Volksanwaltschaft

und der Bundesregierung oder einem Bundesminister

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

der gesetzlichen Bestimmungen, die die

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, so

entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder

der Volksanwaltschaft der Verfassungsgerichtshof

in nichtöffentlicher Verhandlung.

§ 7. (1) Die Volksanwaltschaft hat ihren Sitz

in Wien. Sie besteht aus drei Mitgliedern, von

denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Die Funktionsperiode

beträgt sechs Jahre. Eine mehr als

einmalige Wiederwahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft

ist unzulässig.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden

vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages

des Hauptausschusses gewählt. Der

Hauptausschuß erstellt seinen Gesamtvorschlag

bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner

Mitglieder, wobei die drei mandatsstärksten

Parteien des Nationalrates das Recht haben, je

ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft

zu machen. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft

leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten

die Angelobung.

(3) Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt

jährlich zwischen den Mitgliedern in der

Reihenfolge der Mandatsstärke der die Mitglieder

namhaft machenden Parteien. Diese Reihenfolge

wird während der Funktionsperiode der Volksanwaltschaft

unverändert beibehalten.

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines

Mitgliedes der Volksanwaltschaft hat jene im

Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei,

die dieses Mitglied namhaft gemacht hat,

ein neues Mitglied namhaft zu machen. Die Neuwahl

für den Rest der Funktionsperiode ist

gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(5) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen

zum Nationalrat wählbar sein; sie dürfen

während ihrer Amtstätigkeit weder der Bundesregierung

noch einer Landesregierung noch einem

allgemeinen Vertretungskörper angehören und

keinen anderen Beruf ausüben.

§ 8. (1) Die Beamten der Volksanwaltschaft

ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung

des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft der Bundespräsident;

das gleiche gilt für die Verleihung

von Amtstiteln. Der Bundespräsident kann jedoch

den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft

ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu

ernennen. Die Hilfskräfte ernennt der Vorsitzende

der Volksanwaltschaft. Der Vorsitzende

der Volksanwaltschaft ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan

und übt diese Befugnisse allein

aus.

(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber

den bei der Volksanwaltschaft Bediensteten wird

vom Vorsitzenden der Volksanwaltschaft ausgeübt.

(3) Die Volksanwaltschaft gibt sich eine Geschäftsordnung

sowie eine Geschäftsverteilung, in

der zu bestimmen ist, welche Aufgaben von den

Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig

wahrzunehmen sind. Die Beschlußfassung über

die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung

erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der

Volksanwaltschaft.

§ 9. (1) Durch Landesverfassungsgesetz können

die Länder die Volksanwaltschaft auch für den

Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes

für zuständig erklären. In diesem Falle sind die

§§ 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Schaffen die Länder für den Bereich der

Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen

Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, so

kann durch Landesverfassungsgesetz eine den

§§ 5 und 6 entsprechende Regelung getroffen

werden.

§ 10. Nähere Bestimmungen zur Ausführung

dieses Abschnittes sind bundesgesetzlich zu

treffen.

II. ABSCHNITT

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 11. {1) Zur kollegialen Beschlußfassung der

Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder

erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung

über die Vertretung eines Mitgliedes

der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die

der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind

zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich

nicht anders bestimmt ist, mit

Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist

nicht zulässig.

(2) Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft

unterliegen die ihr entsprechend

der Geschäftsordnung oder der Geschäftsverteilung

vorbehaltenen Angelegenheiten, jedenfalls

aber die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung

selbst, sowie die Beschlußfassung über

Berichte an den Nationalrat und über die Anrufung

des Verfassungsgerichtshofes in den Fällen

der §§ 5 und 6.

(3) Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder

der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung

der zur selbständigen Behandlung übertragenen

Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung

und dauernder Erledigung des Amtes wird

durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft

geregelt.

§ 12. Scheidet ein Mitglied der Volksanwaltschaft

vorzeitig aus dem Amt, so hat der Vorsitzende

dies unverzüglich dem Präsidenten des

Nationalrates anzuzeigen.

§ 13. Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft,

dessen Auffassung über den Inhalt eines an den

Nationalrat gerichteten Berichtes nicht die Mehrheit

gefunden hat, ist befugt, insoweit dem Bericht

einen Minderheitsbericht anzuschließen.

§ 14. (1) Die Geschäftsordnung kann bestimmen,

daß regelmäßig wiederkehrende und der

Vorbereitung der zu treffenden Maßnahmen

dienende Erledigungen namens der Volksanwaltschaft

von der Kanzlei vorzunehmen sind.

(2) Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

der Volksanwaltschaft sind im Bundesgesetzblatt

kundzumachen.

III. ABSCHNITT

Verfahren vor der Volksanwaltschaft

§ 15. Für das Verfahren vor der Volksanwaltschaft

sind die Bestimmungen der §§ 6, 7, 10,

13, 14, 16, 18 Abs. 1 und 4, 21 bis 31, 45 Abs. 1

und 2 sowie der §§ 46 bis 55 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, sinngemäß anzuwenden.

§ 16. Die mit den obersten Verwaltungsgeschäften

des Bundes betrauten Organe sind verpflichtet,

innerhalb einer Frist von acht Wochen

den an sie gerichteten Empfehlungen der Volksanwaltschaft

zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft

mitzuteilen oder schriftlich zu begründen,

warum der Empfehlung nicht entsprochen

wurde. Auf begründetes Ersuchen kann

die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern. Der

Beschwerdeführer ist von der Mitteilung in

Kenntnis zu setzen.

§ 17. Insoweit bei Behörden und Dienststellen

Anbringen in einer anderen als der deutschen

Sprache zulässig sind, können auch Anbringen

bei der Volksanwaltschaft in dieser Sprache eingebracht

werden.

§ 18. Hält die Volksanwaltschaft Erhebungen

zur Ermittlung des einer Beschwerde zugrunde

liegenden Sachverhaltes für erforderlich, so trägt

der Bund die dafür entstehenden Kosten.

§ 19. Eingaben an die Volksanwaltschaft und

alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in

einem Verfahren bei der Volksanwaltschaft ausgestellt

werden, sind von den Stempelgebühren

befreit.

IV. ABSCHNITT

Bezugs- und pensionsrechtliche Regelungen

§ 20. (1) Der Bezug eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft

entspricht dem jeweiligen Gehalt

eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen

Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe

6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezüge

und Sonderzahlungen im Sinne des Abs. 1 ein

oder mehrere Ansprüche, die im § 38 des Bezügegesetzes,

BGBl. Nr. 273/1972, erwähnt sind,

oder ein Anspruch auf einen Ruhebezug nach

§ 35 des Bezügegesetzes, so ist der Bezug im

Sinne des Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen,

um das die Summe der anderen Ansprüche

hinter dem Anfangsbezug eines Bundesministers

(§ 6 des Bezügegesetzes) zurückbleibt. Für die

erforderliche Vergleichsberechnung sind die

Bruttobeträge heranzuziehen.

(3) Die §§ 1 Abs. 2, 11, 12, 15, 16 Abs. 1,

18 und 21 bis 23 des Bezügegesetzes sowie die

§§ 71 und 72 der Dienstpragmatik gelten für

die Mitglieder der Volksanwaltschaft im übrigen

sinngemäß mit der Maßgabe, daß sie Mitgliedern

des Nationalrates gleichzuhalten sind.

(4) Das Ausmaß der Vergütung für Dienstreisen

der Mitglieder der Volksanwaltschaft richtet

sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung. Sie sind

dabei den Bundesbeamten der Dienstklasse IX

der Allgemeinen Verwaltung gleichzuhalten.

§ 21. Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, über die

steuerrechtliche Behandlung der Bezüge der Mitglieder

des Nationalrates nach dem Bezügegesetz

sind auf die Mitglieder der Volksanwaltschaft

sinngemäß anzuwenden.

§ 22. (1) Einem Mitglied der Volksanwaltschaft

gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug,

wenn die Zeit der Funktionsausübung als Mitglied

der Volksanwaltschaft mindestens sechs

Jahre betragen hat.

(2) Ist ein Mitglied der Volksanwaltschaft infolge

einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten

Krankheit oder körperlichen Beschädigung

zur weiteren Funktionsausübung unfähig

geworden und beträgt die Zeit der Funktionsausübung

noch nicht sechs Jahre, jedoch mindestens

drei Jahre, dann ist es so zu behandeln, als

ob es eine Zeit der Funktionsausübung von sechs

Jahren aufzuweisen hätte.

§ 23. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage

des dem Mitglied der Volksanwaltschaft im

Zeitpunkt des Ausscheidens gebührenden Bezuges

(§ 20 Abs. 1) und der Zeit der Funktionsausübung

ermittelt.

(2) 80 v. H. des Bezuges bilden die Bemessungsgrundlage

des Ruhebezuges.

(3) Der Ruhebezug beträgt bei einer Zeit der

Funktionsausübung von sechs Jahren 60 v. H.

der Bemessungsgrundlage und erhöht sich für

jedes weitere Jahr um 5 v. H. dieser Bemessungsgrundlage.

(4) Hinsichtlich des Anfallstages des Ruhebezuges

gelten die Bestimmungen des § 27 des

Bezügegesetzes sinngemäß.

§ 24. Bestehen neben dem Anspruch auf Ruhebezug

nach § 22 ein oder mehrere Ansprüche, die

im § 38 des Bezügegesetzes erwähnt sind, oder

ein Anspruch auf einen Bezug nach § 6 des Bezügegesetzes

oder einen Ruhebezug nach § 35 des

Bezügegesetzes, so ist der Ruhebezug nach § 22

nur in dem. Ausmaß auszuzahlen, um das die

Summe der anderen Ansprüche hinter dem Anfangsbezug

eines Bundesministers (§ 6 des Bezügegesetzes)

zurückbleibt. Für die erforderliche

Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

§ 25. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes

der Volksanwaltschaft gebühren auf Antrag monatliche

Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied

am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt

hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages

eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung

gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der

Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge, für

deren Ausmaß und den Anfallstag gelten die

§§ 28 Abs. 2 und 3 und 29 des Bezügegesetzes

sinngemäß.

§ 26. Auf die Versorgungsbezüge der Witwen

und der Waisen ist § 24 sinngemäß mit der Maßgabe

anzuwenden, daß der vorgesehenen Vergleichsberechnung

bei der Witwe 60 v. H., bei

einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise

12 v. H. des Anfangsbezuges eines Bundesministers

zugrunde zu legen sind.

§ 27. Bei der in den §§ 22 bis 26 geregelten

Versorgung sind im übrigen die §§ 11, 13, 16

Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3

und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß

anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung

des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat

mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage

des Todesfallbeitrages der nach

den Bestimmungen des § 24 auszuzahlende Ruhebezug

zu bilden hat.

V. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 28. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz

tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft und mit

Ablauf des 30. Juni 1983 außer Kraft.

(2) Die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft

kann aber von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an vorgenommen

werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder

beginnt mit dem 1. Juli 1977.

§ 29. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Abschnitte II

und III dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler,

hinsichtlich des § 19 aber der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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